Beschluss
9 A 1423/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0117.9A1423.09.00
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gebührenschuld entsteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht schon dann, wenn eine Anzeige (hier nach § 67 Abs. 2 BImSchG) erfolgt. Sie entsteht in einem solchen Fall erst, wenn die Amtshandlung beendet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.446,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gebührenschuld entsteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht schon dann, wenn eine Anzeige (hier nach § 67 Abs. 2 BImSchG) erfolgt. Sie entsteht in einem solchen Fall erst, wenn die Amtshandlung beendet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW). Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.446,50 € festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der angefochtene Bescheid ist schon deswegen rechtswidrig, weil die Kostenschuld nach § 11 Abs. 1 GebG NRW nicht entstanden ist. Nach Satz 1 der Norm entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Einen Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt, sondern lediglich eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt. Zum Anzeigeerfordernis nach dieser Norm vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2010 – 7 B 38.09 -, NVwZ 2010, 780. Antrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ist nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichen Verständnis eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der (zuständigen) Behörde zugehen muss. Vgl. zu § 22 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 22 Rn. 23; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2010, § 22 Rn. 16; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 22 Rn. 15. Der Antragsteller muss hierin in einer für die Behörde erkennbaren Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen, die Bescheidung eines bestimmten Begehrens zu erstreben. Der Antrag bewirkt sodann unmittelbar, dass ein Verwaltungsverfahren – gerichtete auf den Erlass eines Verwaltungsakts, vgl. § 9 Halbs. 1 VwVfG NRW – in Gang gesetzt wird. Vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 22 Rn. 24, 35. Eine Anzeige, die auf eine Information der Behörde und ggf. nachfolgende schlichthoheitliche Überprüfung des mitgeteilten Sachverhalts gerichtet ist, fällt nicht hierunter. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 22 Rn. 21. Die Anzeige mag zwar eine Verwaltungstätigkeit zur Folge haben, die auf die Prüfung der Voraussetzungen und ggf. auch auf die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 9 Halbs. 1 VwVfG NRW); der Anzeigende muss einen darauf gerichteten Willen indes nicht haben. Die Behörde wird ggf. von Amts wegen tätig, nachdem ihr durch die Anzeige entsprechende Sachverhaltskenntnis vermittelt worden ist. Hiervon ausgehend hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Gebührengesetzes NRW vom herkömmlichen Begriffsverständnis abweichen wollte. Diese wortlautgetreue Auslegung des Antragsbegriffs in Abgrenzung zu einer bloßen Anzeige fügt sich im Übrigen in die Systematik des Gebührengesetzes NRW ein. Diese lässt sich bereits § 11 Abs. 1 GebG NRW entnehmen, der in Satz 1 auf antragsbedürftige und in Satz 2 auf sonstige Amtshandlungen Bezug nimmt. Auch sieht § 15 GebG NRW in näher bezeichneten Fällen Gebührenfreiheit bzw. –re-duzierung (nur) vor, wenn ein Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW werden u. a. Gebühren nicht erhoben, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. Dasselbe gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW, wenn bei Rücknahme eines Antrags mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Im Falle der Antragsrücknahme nach sachlicher Bearbeitung, aber vor Beendigung der Amtshandlung wird die Gebühr ermäßigt, oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 15 Abs. 2 GebG NRW). Für das Zurückziehen einer Anzeige gilt dies schon deswegen nicht, weil erst die Beendigung der Amtshandlung und nicht bereits die sachliche Bearbeitung die Kostenschuld überhaupt entstehen lässt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW). Würde gleichwohl in gebührenrechtlicher Hinsicht die Anzeige entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dem Antrag gleichgestellt, bedeutete dies einen im Abgabenrecht unzulässigen Analogieschluss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1999 – 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364, und vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323. Unabhängig hiervon fehlt es an der für eine analoge Anwendung der Norm erforderlichen planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Der auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete Wille des Erklärenden als konstitutives Element des Antrags erklärt, warum nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Gebührenschuld im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dem Grunde nach bereits mit Antragseingang entstehen soll. Hiervon unterscheidet sich jedoch die Ausgangslage nach einer Anzeige, bei welcher es an einem entsprechenden Willen des Anzeigenden fehlt und bei der es in der Entscheidungskompetenz der Behörde liegt, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren einleitet. Welche wirtschaftlichen Vorteile der Anzeigende aus der Anzeige zieht und ob diese ggf. einem durchgeführten Antragsverfahren gleichzustellen sind, ist hiernach für die Frage des Entstehens der Gebührenschuld unerheblich. Die Kostenschuld ist schließlich nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW entstanden, weil die nach Nr. 15a 2.17 AGT gebührenpflichtige Amtshandlung vor der Rücknahme der Anzeige nicht beendet worden ist. Das Staatliche Umweltamt I. hat auf die Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 29. Oktober 2004 mit Schreiben vom 5. November 2004 bestätigt, dass die weitere Bearbeitung der Anzeige gegenstandslos geworden sei; die Amtshandlung war daher nicht abgeschlossen. 2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Das beklagte Land hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1., dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine solche Frage stellt. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das beklagte Land hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann, da es bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen an den rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Gebührenschuld fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).