Beschluss
6 A 382/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0124.6A382.09.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Versetzung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Versetzung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Zulassungsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es beruht auf dem unzutreffenden Ansatzpunkt, die angegriffene Versetzungsverfügung vom 28. Januar (richtig: März) 2008 sei auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt worden als die zuvor erlassene und schließlich aufgehobene Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2008. Rechtsgrundlage beider Verfügungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., wonach ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden kann, wenn er es beantragt oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Schon vor diesem Hintergrund geht die Rüge des Klägers fehl, der Personalrat hätte vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung erneut beteiligt werden müssen, weil diese auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 hat der Kläger weitere Argumente angeführt, die aus seiner Sicht ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts begründen, die streitgegenständliche Verfügung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese können dem Zulassungsantrag jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt worden sind. Das Zulassungsvorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, die streitgegenständliche Verfügung sei materiell rechtmäßig. In wesentlichen Teilen gründet es bereits auf unzutreffenden rechtssystematischen Erwägungen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. vor, so steht die Entscheidung, ob der betroffene Beamte versetzt wird, im Ermessen des Dienstherrn. Der Kläger irrt, wenn er meint, Nr. 5.1 Abs. 2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NW. S. 654), bereinigt durch Runderlass vom 27. Juni 1997 (GAB. NW. I S. 173), der Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen betrifft, erweitere die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. Dieser Erlass bestimmt lediglich, in welcher Weise von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Nr. 5.1 des Erlasses steuert das Ermessen in Bezug auf den Versetzungstermin und fordert hinsichtlich schulforminterner Versetzungen während des Schuljahres einen zwingenden Grund (Abs. 2). Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, eine Versetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. setze zwingend "die ministerielle Beteiligung" voraus. Soweit er dies dem genannten Erlass entnehmen will, scheint er wiederum zu verkennen, dass es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift handelt. Im Übrigen bestimmt Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 2 des Erlasses lediglich, dass zum 1. Februar eines Jahres Versetzungen durchgeführt werden können, sofern das Ministerium für Schule und Weiterbildung zu diesem Termin Versetzungen zulässt. Vorliegend steht jedoch nicht eine Versetzung zum 1. Februar eines Jahres, sondern vielmehr zum 1. Mai 2008 in Rede. Unzutreffend ist des Weiteren die Annahme des Klägers, "das Nichtvorliegen eines Komplottes" stelle "ein negatives Tatbestandsmerkmal (...) für eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne exakte Abklärung der Schuldfrage" dar. Hierfür geben weder § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. noch die vom Kläger angeführten Entscheidungen, d.h der Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 -, juris, sowie das Urteil des Saarl. Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 1989 1 R 8/89 -, juris, etwas her. Verfehlt ist zudem die Annahme des Klägers, zwischen einer Versetzung auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. und einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bestünden Parallelen, die das beklagte Land im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. und seiner Ermessensausübung habe beachten müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. seien gegeben. Das beklagte Land habe zu Recht ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung angenommen. Es sei nach gründlicher Amtsermittlung nachvollziehbar von seit längerem andauernden erheblichen Spannungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleiterin Q. sowie im Verhältnis zwischen dem Kläger und Oberstudienrätin L. sowie Studienrat zur Anstellung C. ausgegangen, die eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs am Gymnasium M. bewirkt hätten. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass seit Jahren fachliche und persönliche Differenzen zwischen dem Kläger einerseits und den genannten Personen andererseits bestünden. Bezüglich Letzterem hat das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger unter Nr. 2 Abs. 2 seines Schriftsatzes vom 10. Februar 2009 geltend macht, lediglich auf die Behauptungen des beklagten Landes Bezug genommen. Es hat als Beleg für die Differenzen bzw. für die erheblichen Spannungen die Beschwerden des Klägers vom 14. Februar und 15. Mai 2007, die nachfolgenden - zahl- und umfangreichen - Stellungnahmen und sonstigen Einlassungen der betroffenen Personen, den Vortrag des Klägers im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie das fachärztliche Attest des Dr. X. vom 22. Februar 2008 angeführt. Es hat sich mithin, soweit es dies von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus für erforderlich hielt, ausdrücklich auch mit den Ausführungen des Klägers befasst. Dass sich nicht alle vom Kläger genannten Aspekte in den Urteilsgründen wiederfinden, bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht sie nicht auf ihre Entscheidungsrelevanz untersucht und berücksichtigt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anmerkt, ihm sei kein Fehlverhalten vorzuhalten, er habe sich jederzeit "beamtenrechtlich korrekt" verhalten, verkennt er, dass dies die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es hätten erhebliche Spannungen vorgelegen, nicht in Frage stellt. Nicht verständlich ist, dass der Kläger mit Blick auf die von ihm erhobenen Beschwerden vom 14. Februar und 7. Mai 2007 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, die "Zerrüttung des Verhältnisses" könne nicht darauf gestützt werden, dass er "in verfassungsrechtlich konformer Art und Weise seine Rechte" wahre. Das Verwaltungsgericht hat daneben weitere gewichtige Gesichtspunkte angeführt, die für sich genommen die Annahme erheblicher Spannungen ohne Weiteres belegen. Soweit der Kläger dem beklagten Land vorwirft, es habe ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung nicht annehmen dürfen, nachdem er in der Zeit vom 7. April 2008 bis zum Versetzungstermin, mithin bis zum 1. Mai 2008 seinen Dienst weisungsgemäß und ohne Beeinträchtigung des Schulbetriebes verrichtet habe, lässt er außer Acht, dass seine Versetzung bereits unter dem 28. März 2008 verfügt worden ist. Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Versetzungsverfügung leide an keinem Ermessensfehler, nicht durchgreifend in Frage. Der vom Kläger angeführte Vermerk des beklagten Landes vom 2. April 2007 zwingt nicht, wie er meint, zu dem Schluss, dass es seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung, mithin bis zum 28. März 2008, nicht nachgekommen ist und diesbezüglich nur unzureichende Ermessenserwägungen angestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versetzung sei nicht unverhältnismäßig. Bei dem vom Kläger favorisierten Mediationsgespräch, das nicht vorgeschrieben sei, habe es sich nicht um ein gleich geeignetes Mittel zur Beseitigung der dienstlichen Spannungen gehandelt, weil die übrigen am Spannungsverhältnis beteiligten Personen hierzu nicht bereit gewesen seien. Hinzu komme, dass ein solches Gespräch aufgrund des bisherigen Umgangs des Klägers mit Konflikten nicht erfolgversprechend gewesen sei. Auch diese Einschätzung vermag das Zulassungsvorbringen (vgl. Nr. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 10. Februar 2009) nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger lässt außer Acht, dass die Durchführung eines Mediationsgesprächs nur dann sinnvoll sein kann, wenn eine Verständigung im Bereich des Möglichen liegt. Dies war im Hinblick auf die tatsächlichen Vorkommnisse vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Folglich geht auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit ebenfalls seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe lediglich die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. September 2008 6 B 735/08 - übernommen (vgl. Nr. 1 Buchst. d des Schriftsatzes des Klägers vom 10. Februar 2009), ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass das beklagte Land, indem es den Kläger versetzt habe, sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen (vgl. hierzu Nr. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 10. Februar 2009) ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unverständlich ist der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass seiner langen Zugehörigkeit - gemeint ist offensichtlich seine Beschäftigungszeit am Gymnasium M. - keine Bedeutung beigemessen worden sei. Zutreffend hat es vielmehr ausgeführt, die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger zu versetzen, sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dieser die längste Beschäftigungszeit am Gymnasium M. vorweise, denn diesem Umstand habe hier keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden müssen. Es sei, so das Verwaltungsgericht weiter, nicht ersichtlich, dass der Kläger für die massiven Probleme mit den Kollegen C. und L. sowie mit der Schulleiterin Q. nur in geringem Maße mitursächlich oder er womöglich nur "Opfer" gewesen sei, so dass es letztlich keiner Klärung bedürfe, auf welche Verschuldensbeiträge der beteiligten Personen die Spannungen im Einzelnen zurückzuführen seien. Dass das Verwaltungsgericht der Argumentation des Klägers auch insoweit nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass es sie bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe den vom Kläger behaupteten - seiner Ansicht nach durch die vorgelegte Power-Point-Präsentation untermauerten - Unzulänglichkeiten der Schulleiterin nicht nachgehen und sich nicht entscheidungserheblich von dem Umstand leiten lassen müssen, dass sich viele Schüler mittels einer Unterschriftenliste für den Verbleib des Klägers am Gymnasium M. eingesetzt hatte, ist nicht zu beanstanden. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2008 6 B 735/08 -. Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, das beklagte Land habe den ihm eingeräumten Ermessensspielraum auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Versetzung nicht überschritten. Es hat zu Recht erst an dieser Stelle und nicht bereits im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. die Annahme des beklagten Landes überprüft, es lägen zwingende dienstliche Gründe für die Versetzung des Klägers im Sinne von Nr. 5.1 Abs. 2 des genannten ermessenslenkenden Erlasses vor, und ausgeführt, warum diese Annahme nicht zu beanstanden sei. Das Zulassungsvorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil es auf rechtssystematischen Erwägungen gründet, die, wie dargestellt, unzutreffend sind. 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat sich auf die Formulierung folgender Rechtsfragen beschränkt: "a) Ist bei einer Versetzung aus zwingenden dienstlichen Gründen gemäß § 28 Abs. 1 LBG analog ‚zwingend‘ ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches einer genauen Darlegung bedarf? b) Ist die versetzende Behörde in Anlehnung an den Beschluss des OVG Münster vom 14.12.2006, Aktenzeichen 6 A 4624/04, der die versetzende Behörde aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der effektiven Störungsbeseitigung von der Pflicht zur exakten Abklärung der Schuldfrage entbindet, hinsichtlich des Auswahlermessens verpflichtet, das Nichtvorliegen eines Komplottes als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal im Rahmen eines normalen Prüfungsmaßstabes festzustellen? c) Ist ein zwingender rechtlicher Grund für eine Versetzung verwirkt, wenn ein Beamter trotz behaupteten zwingenden Grundes über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen weisungsgemäß und unbeanstandet seinen Dienst verrichtet? d) Ist es im Rahmen des Ermessens vor Erlass einer beamtenrechtlichen Versetzungsverfügung im Rahmen der Erforderlichkeit grundsätzlich notwendig, einen Versuch einer gütlichen Einigung im Wege eines Mediationsgesprächs herbeizuführen? Darf ein solches Gespräch deshalb als nicht erforderlich gelten, weil ein betroffener Beamter nicht bereit zu einem solchen Gespräch ist ohne gewichtigen Grund? e) Kann das Einlegen einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde sowie Melden von Unregelmäßigkeiten des Vorgesetzten auf dem Dienstwege an die zuständige Behörde als Grund für die Notwendigkeit einer Versetzung herangezogen werden oder stellt dies einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar?" Ausführungen dazu, warum diese Rechtsfragen für klärungsbedürftig und für entscheidungserheblich gehalten werden und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen zu 1., dass es auf die Klärung der vorstehenden Fragen in einem Berufungsverfahren nicht ankäme bzw. diese sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben dargelegten Sinne beantworten ließen. 3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Gebot der Fairness des Verfahrens verletzt, denn es sei nicht befugt, rechtswidrige behördliche Verfügungen durch richterliche Hinweise zu korrigieren, ist unverständlich. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2008 betraf die Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2008, die das beklagte Land unter dem 27. März 2008 aufgehoben hat. Streitgegenständlich ist vorliegend allein die unter dem 28. März 2008 erlassene Versetzungsverfügung. Eine nachträgliche Korrektur dieser Verfügung ist nicht erfolgt. Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).