Beschluss
13 B 1764/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0125.13B1764.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 30.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragten Genehmigungen zum Betrieb eines Notfallkrankenwagens sowie zum Betrieb eines Rettungswagens vorläufig - bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Das Begehren der Antragstellerin zielt auf eine unzulässige - zeitlich begrenzte - Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen des Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird, dass ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten und wenn glaubhaft gemacht wird, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht. Das Verwaltungsgericht hat die anzuwendenden Maßstäbe zutreffend dargestellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 13 B 1003/09 -, juris; vom 16. Januar 2007 - 13 B 1182/05 - und vom 28. Februar 1995 - 25 B 3185/94 -, DVBl. 1995, 934. Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, noch mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass ihr ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile entstehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Solche unzumutbaren Nachteile können existentielle Nachteile wirtschaftlicher Art sein; die unzumutbaren Nachteile können aber auch darin bestehen, dass irreversible Grundrechtsverletzungen zugefügt werden. Insoweit ist auch darauf abzustellen, welchen Grad Grundrechtsverletzungen erreichen würden. Zu den unzumutbaren Nachteilen hat die Antragstellerin - bezogen auf ihre konkreten Verhältnisse - nichts vorgetragen, sondern geltend gemacht, aus dem ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) folge ohne Weiteres auch der Anordnungsgrund, da ihr nicht zugemutet werden könne, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Diese Auffassung folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts und des beschließenden Senats. Das ist allerdings nicht der Fall. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2001 (- 13 B 452/01-, NwVBl. 2002,66) beruft, kann sie daraus keinen allgemeiner Rechtssatz des Inhalts für sich in Anspruch nehmen, dass das Vorliegen des Anordnungsanspruchs in jedem Falle auch den erforderlichen Anordnungsgrund begründe. Eine solche Auffassung würde dazu führen, dass im Ergebnis auf die Prüfung des Anordnungsgrunds zu verzichten wäre, was allerdings - auch in den besonderen Konstellationen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - grundsätzlich nicht der Fall ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = juris (dort: Rn. 18); BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris (dort: Rn. 24). Vielmehr sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit zu sehen. Bei einem solchen Zusammenspiel ist nicht ausgeschlossen, dass etwa das Merkmal des Anordnungsgrundes aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in den Hintergrund tritt oder völlig entbehrlich wird, wenn sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruch in einer solchen Weise aufdrängt, dass er auch mit der im vorläufigen Rechtsschutz möglichen Prüfung eindeutig erkennbar wird. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, a. a. O., juris (dort: Rn. 27 f.) und Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, NVwZ-RR 2009, 945, juris (dort: Rn. 24 zu einer Konstellation, in der bei einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes der geltend gemachte Anspruch endgültig vereitelt würde). Davon kann im vorliegenden Verfahren allerdings nicht die Rede sein. Das Vorliegen eines Genehmigungsanspruchs nach dem Rettungsgesetz NRW und damit eines Anordnungsanspruchs im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ist zwischen den Beteiligten in einer solchen Weise umstritten, dass eine eindeutige Bejahung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich ist. Im zugehörigen Klageverfahren 1 K 2010/10 (VG Aachen) führt die Antragstellerin aus, die aus ihrer Sicht einem Genehmigungsanspruch wohl entgegenstehende Rechtsprechung des Senats zur Sicherstellungspflicht des öffentlichen Rettungswesens (u. a. Urteil vom 7. März 2007 - 13 A 3700/04 -, DVBl. 2007, 1503) stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es liegt auf der Hand, dass die Überprüfung dieses Vorbringens einem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein muss und nicht mit den im Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Mitteln eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin getroffen werden kann. Die Antragstellerin hat auch nichts dafür vorgetragen, dass ein Fall vorliegt, in dem die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zur endgültigen Vereitelung des von ihr geltend gemachten Anspruchs führen würde und aus diesem Grunde die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, a. a. O. und Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.