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Beschluss

12 E 1185/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0126.12E1185.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde daher entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von Amts wegen geändert. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin auch im Lichte des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt. Soweit es die Berücksichtigung des von der Klägerin mit ihrem Ehemann geschlossenen Vergleichs über die Höhe des Unterhaltsanspruchs von U. betrifft, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bescheinigt, entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Beschlusses des OVG Lüneburg – 4 PA 67/10 – vom 14. April 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bieten. Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung nur teilweise an bestehende Unterhaltspflichten, etwa soweit es nach § 94 Abs. 2 SGB VIII weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person zu berücksichtigen gilt, nach § 92 Abs. 4 Abs. 1 SGB VIII Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichranging Berechtigter nicht geschmälert werden dürfen oder nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Wenn § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorschreibt, dass die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind, ist das bei Einhaltung der genannten Regeln deshalb im Falle eines die Unterhaltsverpflichtung übersteigenden Kostenbeitrags nur dann nicht der Fall, wenn dem Beitragspflichtigen nicht zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10/09 –, NJW 2011, 97. Dies ist aber nicht geltend gemacht. Es kommt für die Erfolgsaussichten der Klage auch nicht darauf an, dass der Beschluss des OVG Lüneburg vom 14. April 2010 zum Zeitpunkt von Klage und Prozesskostenhilfegesuch noch nicht gefasst war. Abgesehen davon, dass das OVG Lüneburg sich für seine Rechtsauffassung mit dem Kommentar zum SGB VIII von Wiesner in seiner 3. Auflage auf Fachliteratur schon aus dem Jahre 2006 bezieht, ist der Prüfung der Erfolgsaussichten die objektive Rechtslage und nicht deren Wiedergabe in Urteilen oder Fachbeiträgen zugrunde zu legen. Soweit es die übrigen Einwendungen gegen die Höhe der Kostenbeitragsfestsetzung betrifft, denen die Beklagte mit der Änderung des Kostenbeitragsbescheides mit Schreiben vom 21. Januar 2010 Rechnung getragen hat, erstrebt die Klägerin mit ihrer Beschwerde der Sache nach lediglich eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Schon die besonderen Voraussetzungen für eine derartige ("rückwirkende") Bewilligung liegen jedoch nicht vor. Für den Beitragszeitraum vom 1. März 2009 bis einschließlich 30. November 2009 ist das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen bereits abge-schlossen. Prozesskostenhilfe dient aber dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine erst noch beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Es soll erreicht werden, dass eine – hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige – Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besser bemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2010 – 12 E 765/10 –, vom 29. Oktober 2009 – 1306/09 –, vom 10. Januar 2008 – 12 E 1147/06 –, vom 16. August 2007 – 12 E 587/06 – und vom 8. Januar 2007 – 12 E 1437/06 –, jeweils m. w. N. Billigkeitsgründe, die für eine rückwirkende Bewilligung sprechen könnten, sind hier nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen einen ausnahmsweise erfolgenden Zuspruch von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens trotz der Zweckverfehlung der beantragten Mittel bereits der Umstand, dass die Klägerin diesen Zustand selbst herbeigeführt hat. Wenn nämlich der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus freien Stücken aufgibt, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe ausgegangen werden. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 – 12 E 1306/09 – (Rücknahme der Klage), vom 13. März 2008 – 12 E 545/06 – (übereinstimmende Erledigungserklärungen), vom 16. August 2007 – 12 E 587/06 – (Versäumnis, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen), und vom 22. März 2005 – 16 E 275/05 – (Unterlassen der Anfechtung der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung),jeweils m. w. N. Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, sondern auch bei einer Erledigung des Verfahrens in anderer Weise, etwa durch Abgabe einer Erledigungserklärung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2010 – 12 E 765/10 –, vom 08. April 2009 – 5 E 343/09 –, vom 13. März 2008 – 12 E 545/06 – und vom 11. Dezember 2009 – 1483/09 –. Eben so liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 11. März 2010 für erledigt erklärt, dem hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2010 im Voraus angeschlossen. Letztendlich dürfte – insbesondere im Hinblick auf den nicht von der Erledigung erfassten Kostenbetrag für den 1. Dezember 2009 – auch der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit die Ablehnung der Prozesskostenhilfegewährung tragen. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keine Argumente vorgetragen, die die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen vermögen. Namentlich spielt es keine Rolle, dass sich die Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen erst nach Ablauf der von der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2008 letztmalig gesetzten Frist zur Vorlage von Einkommensunterlagen eingestellt haben. Vielmehr bestand für die Klägerin nach Maßgabe von § 97 a Abs. 1 SGB VIII, auf den sie schon in der Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII vom 4. April 2008 hingewiesen worden ist, die eigenständige Verpflichtung, über ihre Einkommensverhältnisse zu informieren. Nach der genannten Vorschrift sind Eltern verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags bzw. die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den § 92 bis 94 SGB VIII erforderlich ist. Der Gesetzesfassung lässt sich keine Begrenzung der Auskunftspflicht der Gestalt entnehmen, dass Änderungen der Einkommensverhältnisse nach Beginn des Beitragszeitraums nicht mehr angezeigt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10/09 –, a.a.O., den von dem dortigen Beklagten gewählten Ansatz, das in dem vom Kostenbeitragsbescheid erfassten Zeitraum erzielte konkrete monatliche Nettoeinkommen zugrunde zu legen, nicht beanstandet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.