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Beschluss

12 B 1636/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0128.12B1636.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache – Unzumutbarkeit der bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu erwartenden Nachteile und sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen des geltend gemachten Anspruchs – lägen nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob es nicht schon am Anordnungsgrund fehlt, weil der Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nach ihren eigenen Angaben derzeit über kirchliche Spenden und die Wohnraumgewährung bei einer Verwandten gewährleistet ist. Die Hilfen nach §§ 9 und 11 BVFG gehen über die Bereitstellung und Gewährung der bloßen Erstversorgung, auf die die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren gerichtet ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1999 — 2 B 838/99 –, hinaus und knüpfen nicht an die Registrierung und Verteilung, sondern an die Spätaussiedlereigenschaft bzw. die Abstammung von einem Spätaussiedler an. Der Anspruch aus § 8 BVFG auf Erteilung eines Registrierscheins erschöpft sich darin, dem Verteilungsbewerber durch Einbeziehung in das Verteilungsverfahren und Erteilung eines Registrierscheins die Möglichkeit zu eröffnen, die Erstversorgung in Anspruch nehmen zu können. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 – 9 C 4/96 —, EzAR 270 Nr. 8. Ob die Antragsteller mit der erforderlichen Dringlichkeit auf die Inanspruchnahme dieser Erstversorgung angewiesen sind, weil diese – trotz vorübergehender Sicherung ihres Lebensunterhaltes – notwendigerweise so zeitnah wie möglich gewährt werden muss und die Inanspruchnahme fremder Hilfe nur notgedrungen erfolgt, vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2000 – 2 B 1181/00 –, lässt sich mangels substantiierteren Vortrags auch im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen. Dazu trägt bei, dass die Antragsteller bereits bei der Einreise im Jahre 1998 ein Verfahren auf Registrierung und Verteilung betrieben haben und auf die Folgen einer Wiedereinreise, mangels Spätaussiedlereigenschaft der Stammbe-rechtigten F. N. , in deren Aufnahmebescheid sie einbezogen sind, nicht zum Verteilungsverfahren zugelassen zu werden, hingewiesen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ohnehin maßgeblich auf die mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin ge-stützt. Der dem zugrundeliegenden Argumentation haben die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermocht. Soweit sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch bei einem Wiederzusammenleben der Stammberechtigten mit ihrer Mutter ab dem Jahr 1948 sei eine erneute familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, in dem verbleibenden Zeitraum bis zur Selbständigkeit der Erstgenannten mit 18 Jahren ohne Weiteres möglich gewesen, damit zu widerlegen versuchen, dass angesichts der angeblichen Traumatisierung der Stammberechtigten durch die Behandlung in der russischen Pflegefamilie und des angeblich dadurch notwendig gewordenen langjährigen Wiederaufbaus eines halbwegs normalen, vertrauensvollen Verhältnisses zu der Mutter ein Wiedereinstieg in die deutsche Sprache oder ihre bloße Benutzung in der Kommunikation mit der Mutter noch über Jahre weder möglich noch zumutbar gewesen sei, verkennen die Antragsteller – ungeachtet auch des fehlenden Nachweises für den damaligen seelischen Zustand der F. N. — die Reichweite des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Nach dieser Vorschrift entfällt die Feststellung zur Sprachkompetenz, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Bestimmung bezieht sich nur auf die objektiven Gegebenheiten im Aussiedlungsgebiet. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung muss ihre Ursache in den "Verhältnissen in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet" haben. Dazu gehören nicht Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 5 C 18/00 —, DVBl. 2002, 277 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.). Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Ursachen, die die Stammberechtigte am Erlernen der deutschen Sprache gehindert haben sollen, weniger in den allgemeinen – die deutschstämmige Bevölkerung schlechthin gerade wegen ihres Deutschtums treffenden – Strukturen, als vielmehr schwerpunktmäßig im individuellen Erleben des persönlichen Schicksals und seiner Verarbeitung begründet sind. Andere Kinder mit einer stabileren Psyche hätten ungeachtet der schwierigen Lage der Volksdeutschen in der Sowjetunion die gebotenen Möglichkeiten eines Spracherwerbes nutzen können. Bezogen auf die Möglichkeit einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache in der sog. Prägephase spielt es auch keine Rolle, dass sich der Kontakt der Stammberechtigten insoweit auf ihre Tante G. S. und deren Sohn beschränkt hat. Dass diese Verwandten, mit denen F. N. und ihre Mutter unbestritten von 1948 bis 1955 zusammengewohnt haben, ihr fremd waren, haben sie als Sprachmittler nicht ungeeignet gemacht. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass es dieses "Fremdsein" für F. in rechtsrelevanter Weise unzumutbar machte, sich auf Sprachunterweisungen der Tante einzulassen. Der vertretbaren Auslegung des Verwaltungsgerichts, die Spätaussiedlereigenschaft könne im Verteilungsverfahren aufgrund präsenter Beweismittel erneut geprüft und eine Verteilung bei Verneinung der Voraussetzungen abgelehnt werden, können die Antragsteller nicht entgegenhalten, der Gesetzeswortlaut des § 8 BVFG sehe eine solche Beschränkung des Rechts auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nicht vor. Ausreichender Anknüpfungspunkt für das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts ist vielmehr der Begriff "Spätaussiedler" in § 8 Abs. 1 BVFG. Wenn das Verwaltungsgericht sein Gesetzesverständnis durch die neuere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens bestätigt sieht, steht dem auch nicht entgegen, dass die derzeit schnelle Entscheidungspraxis gegebenenfalls geändert werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat für die Auslegung des Gesetzes nämlich nicht die gegenwärtige Handhabung des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG zugrunde gelegt, sondern die diesbezüglichen Vorgaben des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass der gestellte Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.