Beschluss
12 A 1809/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12A1809.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung und Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung sei verwirkt, in Frage. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Umstandsmoment) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit (Zeitmoment) nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage). Erst durch das Umstandsmoment wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte müssen vielmehr zusätzliche Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Verpflichtete muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. z.B: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, juris, und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 8 B 14.06 -, ZOV 2006, 372, juris, und vom 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris. Dies zugrunde gelegt spricht im Lichte des Zulassungsvorbringens Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls deshalb nicht vorliegen, weil es für die Klägerin an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss fehlte, der Beklagte werde seine Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben. Die Klägerin konnte ein entsprechendes Vertrauen nicht bilden, weil sie im Zeitpunkt des von dem Verwaltungsgericht als Vertrauenstatbestand herangezogenen Erlasses der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume von Oktober 2005 bis März 2007 nicht gewusst hat, ob der Beklagte die Rücknehmbarkeit der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Oktober 2003 bis März 2007 schon erkannt hat. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Klägerin selbst von den Datenabgleichen für die Jahre 2003 und 2004 erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 22. Februar 2008 erfahren hat. Dass die bloße Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Anspruch genommen hat, nicht schon die Kenntnis zumindest von die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründenden Tatsachen vermittelt, weil dieser Umstand allein noch nichts über das Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen in den maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen oder jedenfalls - unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs - in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Antragstellung aussagt, und von daher allenfalls Anlass für weitere Ermittlungen bietet, sei nur ergänzend angemerkt.