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Beschluss

12 B 1792/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0131.12B1792.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. G r ü n d e : Mit Blick auf den Wegfall von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträger-prinzip, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Dezember 2010 allein als Antrag, ihm für eine beabsichtigte, durch einen Rechtsanwalt formgerecht ein-zulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beschwerde selbst wäre nämlich unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht – wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 a.F. vorgeschrieben – durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lässt. Dem Prozesskostenhilfegesuch ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung auch nicht zum Teil oder in Raten aufzubringen. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO ist der Antragsteller verpflichtet, seinem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Was der Antragsteller beim Prozess-gericht als Unterlage vom 16. Dezember 2010 eingereicht hat, ist jedoch unvollstän-dig und in sich widersprüchlich, so dass der Senat keine gesicherte Erkenntnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers gewinnen kann. Unter der Rubrik "A" fehlt es schon an einer Eintragung zum Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Antragstellers, die seine Einkommensverhältnisse nachvollziehbar macht. Unter der Rubrik "E" verneint der Antragsteller dann den Bezug von Arbeitslosengeld, während er unter der Rubrik "K" (am Ende des Formblattes) auf einen ALG II-Bescheid verweist, der jedoch – entgegen der Erklärung - nicht beigefügt ist. Unter der Rubrik "G" wird nicht angegeben, wie hoch das Guthaben auf dem Girokonto bei der Q. ist. Von der Summe der unter der Rubrik "E" angegebenen Einnahmen aus "selbständiger Arbeit" und aus "Vermietung und Verpachtung" in Höhe von insgesamt 602,- Euro, die nicht weiter belegt sind, verbleiben nach Abzug der angegebenen Mietgesamtkosten i. H. v. 423,-Euro nur restliche 179,- Euro übrig, von denen unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten eine erwachsene Person ihren übrigen Lebensunterhalt aber regelmäßig nicht bestreiten kann. Von einer Aufforderung, die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach Maßgabe von § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nachzubessern, konnte der Senat absehen. Prozesskostenhilfe kann auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gleichfalls nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht und mit im Kern zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Diese werden durch das in Aussicht genommene Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränken würde, nicht entscheidend in Frage gestellt. Der zu Ziffer 2.1) angekündigte Beschwerdeantrag, dem Antragsteller eine durch das Jugendamt betreute Übergabestelle zu benennen, ist neu und war nicht schon Ge-genstand des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem unter Ziffer 2.) der Antragsschrift vom 6. Oktober 2010 noch die Verpflichtung, einen Übergabeort zur Verfügung zu stellen, begehrt wurde. Die bloße unverbindliche Benennung einer möglichen Über-gabestelle - losgelöst von den für die anstehende Ausübung des Umgangsrechts konkret zu beachtenden Rahmenbedingungen - lässt sich als bloße Information zudem kaum unter dem Begriff "Beratung und Unterstützung" in § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII subsumieren. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, dass dem Antragsteller solche Grundinformationen im Laufe der langjährigen Auseinandersetzung um die Umgangskontakte mit seiner Tochter vorenthalten worden sind bzw. von Seiten der Antragsgegnerin auf Anfrage verweigert würden. Soll mit dem Antrag zu 2.1) der Nachweis einer in Frage kommenden Übergabestelle konkret für die Ausübung der Umgangsberechtigung des Antragstellers in der jetzigen Situation erstrebt werden, ist die Antragsgegnerin einem solchen Anliegen zuletzt noch im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 26. November 2010 dadurch nachgekommen, dass sie die Außengruppe des T. . I. vorgeschlagen hat, wobei auch nichts für deren unbekannte Adresse spricht. Eine Verbindlichkeit dieses Vorschlages gegenüber der Kindesmutter kann der Antragsteller über § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII allerdings nicht erreichen. Es kann lediglich Aufgabe des Jugendamtes sein, die räumliche Möglichkeit des Umgangs im Einzelfall sicherzustellen. Kommt der Umgang nicht zu Stande, weil sich die Eltern etwa über den Übergabeort nicht verständigen können, entscheidet das Familiengericht nach Anhörung auch des Jugendamtes. Vgl. Proksch, in: SK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 18 Rdnr. 23. Das gesteht offenbar auch der Antragsteller selbst zu, wenn er den § 155 des neuen FamFG zitiert. Der Antrag einer Feststellung, wie sie mit dem angekündigten Beschwerdeantrag zu 3.1) zu begehrt wird, ist bereits unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Feststellung hier überhaupt im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt werden kann, zielt der Antrag nämlich entgegen dem entsprechend geltenden § 43 Abs. 1 VwGO weder auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Antragsgeg-nerin und Antragsteller noch besitzt der Antragsteller das erforderliche Feststellungs-interesse. § 8 a SGB VIII normiert nämlich lediglich die objektive Verpflichtung des Jugendamtes, u.a. gegebenenfalls das Familiengericht anzurufen. Als Verfahrensvorschrift begründet namentlich § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kein subjektives Recht etwa des Kindesvaters, dessen Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ohnehin nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst wird. Einen Rechtsanspruch Dritter auf eine Anrufung des Familiengerichts folgt insbesondere auch nicht aus der Gesetzessystematik. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 12 A 1078/09 - (zur Gefärdungsanalyse). Nach § 2 SGB VIII unterscheidet das Kinder- und Jugendhilferecht zwischen "Leistungen" der Jugendhilfe (Abs. 2), bei denen die Anrufung des Familiengerichts nicht aufgeführt ist, und "anderen Aufgaben" (Abs. 3). Nach § 2 i.V.m. § 8 SGB I wird jungen Menschen und Personensorgeberechtigten nur bezüglich der "Leistungen" ein Recht auf Inanspruchnahme zugestanden, während "andere Aufgaben", die keine Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I darstellen und im wesentlichen der Erfüllung des staatlichen Wächteramtes dienen, vgl. Schnellhorn, in: Schnellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 2 Rn. 27, regelmäßig von Amts wegen zu erfüllen sind und sich damit auch der Disposition etwaig Begünstigter entziehen. Vgl. auch Wiesner, in: Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Berlin 2011, Kap. II. 2.3, S. 170, Rn. 5; Kunkel/Steffan, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 2, Rn. 15, m.w.N. In diesem Kontext des staatlichen Wächteramtes ist auch § 8a SGB VIII angesiedelt. Die Bestimmung konkretisiert insoweit lediglich den objektiv-rechtlichen Auftrag der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu bewahren. Dieser Schutzauftrag entspricht dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dessen hohe Bedeutung für die Jugendhilfe mit der Wiederholung des genannten Grundgesetzartikels in § 1 Abs. 2 SGB VIII ausdrück-lich hervorgehoben worden ist. Vgl. Harnach, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2008, Erl. 8a Art. 1 KJHG, Rn. 1. Hat der Antragsteller aber keinen Anspruch darauf, dass das Jugendamt unter dringenden Umständen das Familiengericht anruft, kann er – ungeachtet einer prozessualen Schranke auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO – gleichfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu dieser objektiven Rechtsfrage geltend machen. Abgesehen davon ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch aus den Verfahrensunterlagen im Übrigen ersichtlich, dass das Jugendamt i.S.v. § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII das Tätigwerden des Familiengerichts für den Fall für erforderlich halten muss, dass die vom Antragsteller beantragte Umgangsunterstützung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums außergerichtlich in einen nicht durch die Antragsgegnerin betreuten Umgang überführt werden kann. Der Antragsteller hat im bisherigen Verfahrensverlauf erkennen lassen, dass er bereits von sich aus alle notwendigen Schritte – einschließlich der Einschaltung des Familiengerichts – zu unternehmen versucht, damit er sein Umgangsrecht wahrnehmen kann. Dass die Initiative – ist überhaupt eine Kindeswohlgefährdung durch die Umgangssituation zu befürchten – dennoch zwingend vom Jugendamt auszugehen hat, kann danach nicht ohne weiteres angenommen werden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts die Grundrechte des Antragstellers und seiner Tochter auf Umgang miteinander verletzen soll. Auch die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen für die Durchführung von Umgangsrechten liegen neben der Sache, denn es steht hier kein vergleichbarer Leistungsanspruch in Frage. Die Antragsgegnerin schuldet dem Antragsteller weder die Überführung in den unbetreuten Umgang als solche noch die Einschaltung des Familiengerichts in dieser Frage. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.