12 E 539/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO, wie dies in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorausgesetzt wird, ist vom Gesetz für Verfahren der vorliegenden Art nicht (mehr) vorgesehen und wurde auch nicht durchgeführt. Eine entsprechende Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Einbeziehung von Anwaltskosten, die im behördlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind, kommt nicht in Betracht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 12 E 1328/06 – .
Die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten ist nicht geeignet, die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO entfallen zu lassen.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.