OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 E 94/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0201.15E94.11.00
5mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung berufen. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art hat sich an dem im sog. Streitwertkatalog (vgl. dort Ziffer 22.7) aufgeführten Betrag in Höhe von 10.000, Euro für einen Kommunalverfassungsstreit zu orientieren. Ein solches Verfahren ist ein Rechtsstreit über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich der kommunalen Organe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 – III A 887/69 –, OVGE 27, 258, 259. Hierzu zählt auch – wie hier – die Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses. Vgl. Schmidt-Jortzig/Hansen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994, 116, 118. Davon ausgehend ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des o. g. Streitwertes zu bewerten (vgl. Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs) und dieser daher – wie geschehen – auf 5.000,- Euro festzusetzen. Soweit der Senat früher angenommen hat, der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses bestimme sich nach dem Regelstreitwert bzw. in Eilverfahren nach dessen Hälfte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 – 15 A 4702/98 –, und vom 27. Juni 1997 – 15 B 176/97 –, wird die dahingehende Rechtsprechung vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ausdrücklich aufgegeben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.