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Beschluss

13 A 2499/10.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0203.13A2499.10A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Be-rufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Min¬den vom 1. September 2010 wird auf Kosten der Klägerinnen zu¬rück¬gewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Be-rufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Min¬den vom 1. September 2010 wird auf Kosten der Klägerinnen zu¬rück¬gewiesen. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - ) liegt nicht vor. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Darzulegen sind dabei vom Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Ein in diesem Sinne grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit den formulierten Fragen, ob zurückkehrenden alleinstehenden Frauen der Minderheit der Roma aus dem Kosovo, welche dort über kein soziales Netzwerk verfügen, wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht und ob Zugehörigen der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo hinreichender Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und in Auswertung der im Ablehungsbescheid genannten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Pristina, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UNHCR, der Organisation ProAsyl sowie von gerichtlichen Entscheidungen zu der anstehenden Problematik ausgeführt, dass den Klägerinnen die befürchteten Gefahren für Leib oder Leben weder wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma noch aufgrund nicht erreichbarer, aber erforderlicher medizinischer Behandlungen drohen. Mit den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid herangezogenen Erkenntnissen setzen sich die Klägerinnen im Zulassungsantrag nicht konkret auseinander. Im Kern wenden sie sich im Stile einer Berufungsschrift gegen die Wertung ihres Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht, indem sie Erkenntnismaterial zitieren, dass ihrer Meinung nach eine von der Wertung des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung für die Lage der Volksgruppe der Roma im Kosovo begründen soll. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung dieses Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Namentlich die unter Ziffer 1 benannte Frage hätte vor dem Hintergrund, dass die Lage für Rückkehrer in das Kosovo allgemein als schwierig anerkannt und auch entsprechend gewürdigt wird, vgl. etwa die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2010 - 10 K 339/09 -, juris, und die Situation für alleinstehende Personen, insbesondere Frauen, mit weiteren Problemen verbunden sein kann, aber nicht muss, vertiefter Darlegung und Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung bedurft. In der Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Kosovo derzeit keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine extreme Gefahrenlage besteht und dass ihnen ausreichender Zugang zu medizinischer Versorgung zur Verfügung steht, was um so mehr gilt, wenn eine Teilhabe am öffentlichen Leben dadurch erleichtert ist, dass - wie hier jedenfalls der Klägerin zu 1. - albanische Sprachkenntnisse und das Bekenntnis zum muslimischen Glauben eine gewisse Integration ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -, betreffend eine 1974 geborene Klägerin, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -, betreffend eine 1950 geborene, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 - OVG 12 B 2.06 -, betreffend eine 1972 geborene, alleinstehende Klägerin aus der Volksgruppe der Ashkali, jeweils juris. Auch sonst sind keine aktuellen Erkenntnisse ersichtlich, die den von den Klägerinnen aufgeworfenen grundsätzlichen Klärungsbedarf wecken könnten. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Januar 2011 (Stand: Dezember 2010), S. 26 ff. zum grundsätzlich - auch für alleinsthehende Roma-Frauen - vorhandenen System der Gewährung einer (geringen) Sozialhilfe und S. 28 ff. zum Gesundheitssystem und Fragen des Zugangs; Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Land: Kosovo, Thema: Wirtschaftliche/Soziale Lage mit besonderer Berücksichtigung der Lage der Frauen vom 10. Mai 2010; European Return Fund, Social, Administrative and Economic Background of Sustainable Return to Kosovo, Fact Finding Mission Report vom 10. Februar 2010, S. 32 f. benennt verschiedene Möglichkeit der Zugangs zu medizinischer Versorgung für Angehörige der Volksgruppe der Roma. Danach kann dahinstehen, ob die unter Ziffer 2 der Antragsschrift aufgeworfene Frage zum Zugang der medizinischen Versorgung überhaupt klärungsbedürftig ist. Zweifel bestehen deshalb, weil das zur Begründung einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG für die Klägerin zu 1. allein vorgelegte Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin T. -T1. und Dr. D. aus I. vom 10. Mai 2010 wenig aussagekräftig erscheint, was die erforderliche Behandlungsbedürftigkeit von vorhandenen Krankheiten anbetrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.