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Beschluss

1 A 362/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0214.1A362.09.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsverfahren jeweils auf "bis zu 1.500,00 EUR" festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsverfahren jeweils auf "bis zu 1.500,00 EUR" festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. sind schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2007 gewandt, mit dem dieser – unter Korrektur von zunächst fehlerhaft ermittelten Vordienstzeiten – den Ruhegehaltssatz von ursprünglich 75,00 v.H. auf 74,08 v.H. für die Zukunft neu festgesetzt hat. Zugleich hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75,00 v.H., hilfsweise von 74,88 v.H. festzusetzen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75,00 v.H. In Anwendung der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a.F.) ergebe sich lediglich ein Ruhegehaltssatz von 74,08 v.H. Nach dieser Vorschrift bleibe für Beamte, deren Dienstverhältnis – wie im Fall des Klägers – am 31. Dezember 1991 schon bestanden habe (und die ab dem 1. Januar 2002 die gesetzliche Altersgrenze erreicht hätten), der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes sei das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht anzuwenden. Danach ergebe sich bei einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 22 Jahren und 147 Tagen ein bis dahin erworbener Ruhegehaltssatz von 59,00 v.H. Die 147 Tage blieben dabei nach der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Rundungsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., wonach nur ein Rest von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gelte, unberücksichtigt. Diese Regelung sei Teil des "Gesamtpakets" der Übergangsregelung, welche den am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten einen wesentlich höheren Ruhegehaltssatz für den in der Vergangenheit geleisteten Dienst zuerkenne als den später in den Dienst getretenen Beamten. Gegenüber dieser Vergünstigung falle der Wegfall einer Dienstzeit von weniger als 182 Tagen nicht ins Gewicht. Die Rüge des Klägers, die Übergangsregelung sei wegen Verletzung des Gebotes der Rechtsstaatlichkeit, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der Eigentumsgarantie verfassungswidrig, greife nicht durch. Denn der Beamte habe keinen Anspruch darauf, dass die Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse, unter denen er in den Dienst eingetreten sei, unverändert blieben. Vielmehr sei der Gesetzgeber berechtigt, die Bezüge aus sachgerechten Gründen unter Beachtung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation für die Zukunft herabzusetzen, wenn die Änderung mit einer angemessenen Übergangsregelung einhergehe. Eine solche liege mit § 85 BeamtVG vor. Dass die Versorgungsleistung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 verringert worden sei, sei unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der öffentlichen Haushalte von Versorgungszahlungen und unter Beachtung der amtsangemessenen Alimentation des – verwitweten – Klägers sachgerecht. Soweit der Kläger beanstande, er habe infolge der Übergangsregelung den Höchstruhegehaltssatz von 75,00 v.H. nicht (mehr) erreichen können, sei zu berücksichtigen, dass er die Ursache hierfür selbst gesetzt habe, indem er erst im Alter von 34 Jahren in den Richterdienst eingetreten sei. Was der Kläger dem mit der Antragsbegründung entgegensetzt, ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im vorstehend erläuterten Sinne zu begründen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das Ruhegehalt in Anwendung der gemäß § 71a DRiG und Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (bis zu einer – hier fehlenden – Ersetzung durch Landesrecht) auch für Beamte und Richter des Landes fortgeltenden Vorschrift des § 85 BeamtVG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) rechnerisch zutreffend festgesetzt worden ist. Er rügt jedoch, die Übergangsvorschrift sei – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – wegen Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungswidrig. Die Bestimmung führe dazu, dass es ihm als immer Vollzeit tätig gewesenem Richter – trotz Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst unmöglich sei, den Höchstruhegehaltssatz von 75,00 v.H. zu erhalten. Die damit verbundene Verringerung der Versorgungsbezüge sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der öffentlichen Versorgungshaushalte und unter Beachtung der amtsangemessenen Alimentation gerechtfertigt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geböten mit dem Leistungsprinzip und dem Lebenszeitprinzip vielmehr, dass für einen Beamten die Möglichkeit bestehen (bleiben) müsse, bei einer Gesamtdienstzeit von 37 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze im aktiven Dienst den Höchstruhegehaltssatz zu erdienen. Dies werde ihm jedoch durch die Übergangsvorschrift aus nicht in seiner Person liegenden Umständen unmöglich gemacht. Denn es sei ihm verwehrt, über das 65. Lebensjahr hinaus Dienst zu verrichten, um den Höchstruhegehaltssatz zu erreichen. Die Übergangsvorschrift entfalte auch nicht nur Rechtswirkung für die Zukunft, sondern verändere das Dienstverhältnis rückwirkend für die Vergangenheit. Sie entwerte rückwirkend den nach altem Recht bereits erdienten Höchstruhegehaltssatz. Auch sei die Stichtagsregelung in § 85 Abs. 3 BeamtVG willkürlich. Sie schließe die nach dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand getretenem Beamten ohne sachlichen Grund von der Fortgeltung des alten Rechts aus. Die damit vom Kläger unter – gemessen an der Begründungstiefe des Verwaltungsgerichts – hinreichender Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen ausschließlich erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen sämtlich nicht durch. Die im Fall des Klägers einschlägige Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG, die zu einem (gegenüber dem Höchstsatz von 75,00 v.H. verminderten) Ruhegehaltssatz von 74,08 v.H. führt, ist mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Insbesondere verstößt sie – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter (im Folgenden Beamter) und dessen Familie lebenslang, und damit auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, angemessen zu alimentieren. Bei der Konkretisierung dieser Pflicht hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten namentlich der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie den tatsächlichen Notwendigkeiten anpassen kann. Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, ZBR 2007, 704 = juris Rn. 40; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris Rn. 114 ff.; Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 = juris Rn. 107. Allerdings können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, ZBR 2007, 704 = juris Rn. 41; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris Rn. 122. Solche systemimmanente Gründe liegen der Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVG zugrunde. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) – BeamtVGÄndG 1989 – mit Wirkung vom 1. Januar 1992 als Übergangsregelung u.a. zu der Neufassung des § 14 Abs. 1 BeamtVG eingefügt. Damit wurde die bisher geltende degressive Ruhegehaltsskala durch eine linearisierte, auf 40 Dienstjahre gestreckte Ruhegehaltsskala ersetzt. Die bisherige degressive Ruhegehaltsskala legte fest, dass das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35,00 v.H. betrug und mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei v.H. und danach um eins v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75,00 v.H. anstieg. Die linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von 1,875 v.H. (der trotz Absenkung auf 1,79375 v.H. durch § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) – VersÄndG 2001 – gemäß § 69e Abs. 2 und 3 BeamtVG weiter Anwendung findet, allerdings bei stufenweiser Minderung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um einen Anpassungsfaktor) sieht vor, dass der Höchstruhegehaltssatz von 75,00 v.H. (der ebenfalls trotz Absenkung auf 71,75 v.H. durch § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des VersÄndG 2001 gemäß § 69e Abs. 2 und 3 BeamtVG weiter anwendbar bleibt) nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird. Das Höchstruhegehalt wird danach nicht mehr bereits nach 35, sondern erst nach 40 Dienstjahren erreicht. Die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG gewährleistet dabei die Umstellung des neuen Systems auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger unter Beachtung des Vertrauensschutzes (vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 21). Die Neuregelung diente u.a. dazu, den steigenden Versorgungslasten zu begegnen, die auf die demografische Entwicklung, namentlich die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung, die sinkende Geburtenrate und die dadurch schrumpfende Quote der erwerbsfähigen Bevölkerung, sowie den zunehmend früheren Eintritt des Versorgungsfalls vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und damit auf die verlängerte Laufzeit der Versorgungsleistungen zurückzuführen sind (vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 21). Hierbei handelt es sich (auch) um Gründe, die im System der Beamtenversorgung selbst wurzeln. Insbesondere die frühere degressive Ruhegehaltsskala begünstigte Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wurde. Gerade die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigten deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben. Vgl. zum Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, DVBl 2006, 1241 = juris Rn. 19; zu § 69a VersÄndG 2001: Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris Rn. 123. Ferner besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch kein Anhalt dafür, dass im Fall des – verwitweten – Klägers bei einem in Anwendung von § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatz von 74,08 v.H. und bei sich daraus ergebenden monatlichen Brutto-Versorgungsbezügen in Höhe von 4.087,70 EUR die Untergrenze der amtsangemessenen Alimentation überschritten wäre. Dem hat der Kläger bezogen auf das verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip über den pauschalen Hinweis auf einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG hinaus nichts von Substanz entgegengesetzt. Insbesondere verletzt die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG, soweit sie bewirkt, dass der Kläger trotz Erreichens der Altersgrenze im aktiven Dienst nicht (mehr) den Höchstruhegehaltssatz von 75,00 v.H. erhält, weder das Leistungsprinzip noch das Lebenszeitprinzip, die beide zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören. Als hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung zählt zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen, dass unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Darüber hinaus verlangt das Leistungsprinzip, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG erfordert damit, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre wiederspiegeln. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch sämtliche Berechnungsgrundlagen an dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris Rn. 107 f. Diesen Grundsätzen läuft die Regelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG nicht zuwider. Nach dieser Vorschrift bleibt in dem Fall, dass das Beamtenverhältnis – wie beim Kläger – bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richtet. Der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75,00 v.H. Das Ruhegehalt wird damit nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amts unter Zugrundelegung des Höchstruhegehaltssatzes von 75,00 v.H. berechnet. Lediglich die zeitlichen Voraussetzungen für die erreichbare Höchstversorgung werden in Überleitung der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf 40 Jahre gestreckt und linearisiert (BT-Drs. 11/5136, S. 21). Dieser Berechnungsmodus führt gerade nicht dazu, dass ein Teil der aktiven Dienstzeit unberücksichtigt bleibt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete, von § 85 Abs. 1 BeamtVG in Bezug genommene Rundungsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., wonach (erst) ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjahr gilt. Die Bestimmung enthält eine allgemeine, dem heutigen § 14 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG vergleichbare allerdings pauschalierende – Regelung dahin, in welcher Weise Restzeiten bei der auf das (volle) Dienstjahr abstellenden Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sind. Eine solche pauschalierende Regelung, die für alle Versorgungsempfänger gleichermaßen gilt, ist – insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Versorgungsgesetzgebers, der – namentlich bei Massenerscheinungen befugt ist, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Sich daraus zwangsläufig ergebende Unebenheiten und Friktionen sind hinzunehmen, sofern sich für die Gesamtregelung – wie hier das Ziel der Verwaltungsvereinfachung – ein vernünftiger Grund anführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 = juris Rn. 39 ff. (42, 44). Auch das Lebenszeitprinzip wird durch die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG nicht berührt. Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, also den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Das Lebenszeitprinzip findet seine Schranke in der Dienstunfähigkeit und der vom Gesetzgeber – nicht notwendig für alle Beamten einheitlich – festzusetzenden gesetzlichen Altersgrenze. Soweit der Gesetzgeber eine Altersgrenze festgelegt hat, geht er prinzipiell davon aus, dass das Gleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung hergestellt ist. Dementsprechend wird der Höchstruhegehaltssatz erst dann zugrunde gelegt, wenn der Beamte diese Altersgrenze erreicht hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 = juris Rn. 44 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, DÖV 2005, 781 = juris Rn. 17. Diesen Grundsätzen trägt § 85 Abs. 1 BeamtVG Rechnung. Denn der Neuregelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Höchstversorgung von 75,00 v.H. der letzten Bezüge bei "normaler Laufbahn" mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Dabei geht der Gesetzgeber – in nicht zu beanstandender Weise – davon aus, dass bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren gewährleistet ist, dass der Höchstruhegehaltssatz im Regelfall in allen Laufbahnen nach erfülltem Arbeitsleben im Beamtenverhältnis rechtzeitig erreichbar bleibt (BT-Drs. 11/5136, S. 21, 23). Aufgrund der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG ist zudem sichergestellt, dass sich die neue Ruhegehaltsskala namentlich auf die lebensälteren Beamten praktisch nicht oder jedenfalls nicht wesentlich auswirkt. Diese Beamten können im Normalfall den Höchstruhegehaltssatz auch künftig mit weniger als 40 Jahren erreichen. Vgl. Stadler, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Januar 2011, Band I, Teil 3b, § 85 Rn. 12. Dass der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG trotz Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst nicht den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat, ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen und dem der Kläger auch nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat – namentlich dem Umstand geschuldet, dass er nach einer mehr als dreijährigen, nicht als ruhegehaltfähiger Vordienstzeit berücksichtigungsfähigen Unterbrechung des Studiums erst nach Vollendung des 34. Lebensjahres in den Richterdienst getreten ist. Insofern liegt gerade kein vom Gesetzgeber zulässig in typisierender Weise in den Blick genommener Regelfall einer "normalen Laufbahn" vor. Die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG verstößt auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Entgegen der Auffassung des Klägers entfalten die Vorschriften über die Einführung der linearisierten Ruhegehaltsskala einschließlich der Übergangsregelung keine grundsätzlich unzulässige (echte) Rückwirkung. Sie greifen nicht nachträglich ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1992 bestanden hat. §§ 85 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. wirken vielmehr auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht. Grundsätzlich kann der Beamte – wie jeder andere Bürger – nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung insoweit besondere Bedeutung, als wegen der Langfristigkeit ggf. notwendiger Dispositionen hier ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen. Das Vertrauen des Beamten in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, DVBl 2006, 1241 = juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 ff. = juris Rn. 149 ff. Wie dargelegt, trägt die Einführung der Linearisierung und Streckung der Steigerung des Versorgungssatzes, deren Überleitung § 85 Abs. 1 BeamtVG dient, dem Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Ihr Ziel, dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entgegenzuwirken, stellt ein gewichtiges öffentliches Anliegen dar, hinter dem die berechtigten Interessen des Klägers zurückzutreten haben. Dies gilt namentlich deswegen, weil der Gesetzgeber dessen schutzwürdigem Vertrauen in seine erworbenen Anwartschaften durch die in Rede stehende Übergangsregelung in Konkretisierung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung getragen hat. Sie mildert nämlich die nachteiligen Auswirkungen der Neuregelung insoweit ab, als der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz erhalten bleibt und, sofern die Höchstversorgung noch nicht erreicht ist, schrittweise an den sich nach neuem Recht ergebenden Ruhegehaltssatz angepasst wird (vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 22). § 85 Abs. 1 BeamtVG führt für den Kläger auch nicht zu unzumutbaren Belastungen. In Anbetracht eines Differenzbetrags von 50,77 EUR bei verbleibenden monatlichen Brutto-Versorgungsbezügen in Höhe von 4.087,70 EUR besteht – wie ausgeführt – kein Anhalt für ein Unterschreiten der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation. Im Übrigen liegt – wie ebenfalls dargelegt – die Ursache dafür, dass der Kläger den Höchstruhegehaltssatz in Anwendung der Übergangsregelung nicht (mehr) erreicht, maßgeblich in dessen Verantwortungssphäre. Ferner verstößt die in § 85 Abs. 3 BeamtVG getroffene Stichtagsregelung entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber verfügt hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse in neues Recht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber insbesondere berechtigt, Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Einführung eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunkts sowie die Auswahl unter den für die zeitliche Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen allerdings durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, NZS 2009, 621 = juris Rn. 31; Beschluss vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 -, ZBR 2003, 247 = juris Rn. 14; Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a.-, DVBl. 1995, 1232 = juris Rn. 34. Davon ausgehend ist die mit der Stichtagsregelung in § 85 Abs. 3 BeamtVG vorgenommene Differenzierung zwischen den bei Inkrafttreten der Neuregelung vorhandenen Beamten nicht zu beanstanden. Für sie lassen sich plausible Gründe anführen. Nach § 85 Abs. 3 BeamtVG richtet sich für Beamte, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und die vor dem 1. Januar 2002 die für sie maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Für die übrigen Beamten – wie auch den Kläger – gilt demgegenüber die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG. Nach der amtlichen Begründung dient § 85 Abs. 3 BeamtVG dem Zweck, den bei Inkrafttreten der Neuregelung vorhandenen lebensälteren Beamten, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und damit schon der ruhestandsnahen Generation angehören, einen besonderen Vertrauensschutz zu gewährleisten (BT-Drs. 11/5136, S. 22). Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass dieser Personenkreis einerseits erfahrungsgemäß bereits Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind, und andererseits auch nicht mehr in der Lage ist, unter zumutbaren Bedingungen für Ausfälle in der Versorgung auf andere Weise Ersatz zu schaffen. Vgl. Stadler, in: GKÖD, a.a.O., § 85 Rn. 36. Die Erwägung, dem Personenkreis der lebensälteren Beamten einen erhöhten Vertrauensschutz zuzuerkennen, ist jedoch sachlich vertretbar und rechtfertigt sowohl die Einführung des Stichtags als solchen als auch die Wahl des Zeitpunkts unter Zugrundelegung des Lebensalters als maßgeblichen Faktor. Insbesondere lief bei der vom Kläger geforderten Anwendung alten Rechts auf alle am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamten das mit der Einführung der linearisierten, auf 40 Jahre gestreckten Ruhegehaltsskala verfolgte gewichte öffentliche Anliegen, den steigenden Versorgungslasten zeitnah entgegenzuwirken, weitgehend leer. Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Rundungsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 BeamtVG a.F. verstoße für sich genommen ebenfalls gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz, weil ein Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, der bisher mit dem Steigungsfaktor 2 v.H. angesetzt worden sei, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes willkürlich unberücksichtigt bleibe, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel im vorstehend erläuterten Sinne. Es fehlt insoweit bereits an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welches die genannte Regelung als Teil des "Gesamtpakets" der Übergangsvorschrift zu Gunsten der am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten als gerechtfertigt angesehen hat. Der Kläger hat dem lediglich seine bereits erstinstanzlich vorgetragene – abweichende Rechtsauffassung im Sinne einer Berufungsbegründungsschrift gegenüber gestellt, ohne auf die Ausführungen der ersten Instanz entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO näher einzugehen. Abgesehen davon greift der Einwand auch in der Sache nicht durch. Begegnet nach den vorstehenden Ausführungen die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte verfassungsrechtlichen Bedenken, gilt dies in gleicher Weise für die Rundungsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., auf die § 85 Abs. 1 BeamtVG als Teil der Gesamtregelung Bezug nimmt. Soll nach der Übergangsregelung der am 31. Dezember 1991 nach altem Recht erreichte Besitzstand gewahrt werden, gehört auch die danach Anwendung findende, – wie dargelegt - für sich genommen nicht zu beanstandende Rundungsregelung zu den Vorschriften, die diesen Besitzstand prägen, und zwar bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung. Dementsprechend ist die Rundungsregelung wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – auch vom Bundesverwaltungsgericht sowohl der "Mischberechnung" nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als auch der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zugrunde gelegt und nicht beanstandet worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 6.04 -, DÖD 2006, 171 = juris Rn. 15 und 33. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Der Kläger hat weder aufgezeigt, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Auch ist nach den vorstehenden Ausführungen in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dargetan, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als offen anzusehen wäre. Eine andere Betrachtung gebietet namentlich auch nicht die Länge der Ausführungen des erkennenden Senats zum Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel". Denn diese ist allein dem Umfang der – letztlich nicht zielführenden – Einwendungen des Klägers geschuldet. 3. Die begehrte Berufungszulassung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen – wie ausgeführt – ohne weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beantworten, so hat die Rechtssache – ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt sind – auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, soweit der Kläger einen Verstoß gegen die seiner Auffassung nach aus Art. 100 Abs. 1 GG folgende Vorlageverpflichtung des Verwaltungsgerichts rügt. Eine Vorlagepflicht ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 GG nämlich erst dann, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die hier streitbefangenen Regelungen – nach den vorstehenden Ausführungen zudem zu Recht – als verfassungskonform angesehen mit der Folge, dass die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ausgeschlossen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt unter Anwendung der Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 2 C 48.07 -, juris, Rn. 3. Danach gehören Ansprüche auf erhöhte Versorgung zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind, und deren Bedeutung in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen ist. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung nach dem Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge auf der Grundlage des festgesetzten Ruhegehaltssatzes von 74,08 v.H. betrugen im Zeitpunkt der Klageerhebung 4.087,70 EUR und im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung 4.115,10 EUR (vgl. BesVersAnpG 2008 vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW.2007, S. 750) sowie den Anpassungsfaktor der Stufe 4 nach § 69e Abs. 3 BeamtVG). Die monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge auf der Grundlage des erstrebten Ruhegehaltssatzes von 75,00 v.H. betrugen im Zeitpunkt der Klageerhebung 4.138,47 EUR und im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung 4.166,20 EUR. Damit ergibt sich ein Differenzbetrag von 50,77 EUR im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. 51,10 EUR im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (50,77 EUR bzw. 51,10 EUR x 24 = 1.218,48 EUR bzw. 1.226,40 EUR). Beide Beträge fallen in die Streitwertstufe "bis 1.500,00 EUR". Die Befugnis des Senats zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).