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Beschluss

12 A 381/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0215.12A381.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit der in dem angefochtenen Zinsbescheid vom 19. Mai 2009 geforderte Anspruch auf Rückstandszinsen einen Betrag in Höhe von 1.224,16 € (Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2001 und vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2005) übersteigt.

Im Übrigen (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 8. Mai 2009) wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit der in dem angefochtenen Zinsbescheid vom 19. Mai 2009 geforderte Anspruch auf Rückstandszinsen einen Betrag in Höhe von 1.224,16 € (Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2001 und vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2005) übersteigt. Im Übrigen (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 8. Mai 2009) wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt nur teilweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung der Rückstandszinsen für den 4.088 Zinstage betragenden Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 8. Mai 2009 sei bei Erlass des Zinsbescheides vom 19. Mai 2009 insgesamt noch keine Verjährung eingetreten, in Frage. Der Kläger, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann gegenüber der Zinsforderung der Beklagten nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Leistungsverweigerungsrecht, vgl. § 214 Abs. 1 BGB, geltend machen, soweit diese sich auf die bis Ende 2001 eingetretenen Zahlungsrückstände bezieht. Betroffen ist hier der Zinsanspruch für die Zahlungsrückstände der ab dem 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2001 vierteljährlich fällig gewordenen Raten für die Monate Oktober 1997 bis einschließlich September 2001. Soweit der Zinsanspruch für die Zahlungsrückstände der ab dem 1. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2005 fällig gewordenen Raten für die Monate Oktober 2001 bis September 2005 betroffen ist, ist offen, ob Verjährung eingetreten ist, oder ob, wie das Verwaltungsgericht annimmt, der Lauf der Verjährungsfrist insoweit von April 2004 bis Mai 2006 nach §§ 203, 204 und 209 BGB gehemmt war. Der Zinsanspruch für die Zahlungsrückstände der ab dem 1. Januar 2006 fällig geworden Raten für die Monate ab Oktober 2005 bis zum 8. Mai 2009 (Eingang des Stundungsantrags) ist dagegen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verjährt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Der Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in 3 Jahren. Vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 allerdings davon abweichend nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Nach § 195 BGB a.F. beginnt die Verjährung mit dem Entstehen des Anspruchs. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird, wenn die Verjährungsfrist - wie hier - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 1. Januar 2002 kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Dies zugrunde gelegt kommt es zunächst für den Beginn der Verjährung für den bis Ende 2001 entstandenen Anspruch der Beklagten auf Rückstandzinsen - d.h. hier für die ab dem 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober 2001 fällig gewordenen und im Zahlungsrückstand seienden Raten - nicht auf das Vorliegen subjektiver Voraussetzungen bei der Beklagten an, sondern nur auf das objektive Entstehen, vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage 2001, § 198, Rn.2, d.h. hier die jeweilige, sich aus dem Gesetz ergebende Fälligkeit des Verzinsungsanspruchs. Die dreijährige Verjährungsfrist wird nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB insoweit allerdings grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2002 und nicht schon ab dem Entstehen des Anspruchs gerechnet, so dass die Verjährung des bis Ende 2001 aufgelaufenen Verzinsungsanspruchs insgesamt (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2004, vgl. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 1, Abs. 2 2. Halbsatz BGB, eingetreten ist. Selbst, wenn der Lauf der Verjährungsfrist, wie das Verwaltungsgericht meint, nach §§ 203, 204, 209 BGB aufgrund der Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten über die Wirksamkeit des Feststellung- und Rückforderungsbescheides vom 18. März 1997 und das sich daran anschließende Klageverfahren von April 2004 bis Mai 2006 gehemmt gewesen sein sollte, ist die Verjährung insoweit spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2007 eingetreten. Der danach in jedem Fall von der Verjährung betroffene Anteil des Zinsanspruchs betrifft 1440 Zinstage, was bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 vom Hundert für das Jahr und einem Darlehensbetrag von 6.080,28 € einem Betrag in Höhe von 1.459,27 € entspricht. Hinsichtlich des Verzinsungsanspruchs für die Zahlungsrückstände für die vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Oktober 2005 fällig gewordenen Raten für die Monate Oktober 2001 bis September 2005 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist in Anwendung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem er - bezogen auf die rückständigen Raten - jeweils entstanden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Gläubiger zusätzlich auch von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, oder er diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB, was - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - erst im Jahr 2004 der Fall gewesen sein dürfte. Bei einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für die bis Ende 2004 entstanden Zinsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2004 bzw. für die bis Ende 2005 entstandenen Zinsansprüche mit Ablauf des 31.Dezember 2005 ist deren Verjährung im Grundsatz mit Ablauf des 31. Dezember 2007 bzw. des 31. Dezember 2008 eingetreten, vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 1. Halbsatz BGB. Der danach möglicherweise von der Verjährung betroffene Anteil des Zinsanspruchs betrifft ebenfalls 1440 Zinstage, was bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 vom Hundert für das Jahr und einem Darlehensbetrag von 6.080,28 € wiederum einem Betrag in Höhe von 1.459,27 € entspricht. Es wird im Berufungsverfahren zu klären sein, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Verjährung sei insoweit für die Zeit von April 2004 bis einschließlich Mai 2006 nach §§ 203, 204, 209 BGB gehemmt gewesen, zutrifft. Insoweit wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, ob die den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. März 1997 betreffenden Verhandlungen und das in diesem Zusammenhang geführte Klageverfahren 26 K 7082/04 in einem so engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rückstandszinsen stehen, dass sie auch geeignet sind, den Eintritt der Verjährung dieses kraft Gesetzes und unabhängig von dem Erlass eines solchen Bescheides entstehenden Anspruchs zu hemmen. Der Zinsanspruch für die mehr als 45tägige Überschreitung der Zahlungstermine für die ab dem 1. Januar 2006 fälligen Raten war dagegen in Anwendung des § 199 Abs. 1 BGB n.F. bei Erlass des Zinsbescheides vom 19. Mai 2009 bei einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erkennbar noch nicht verjährt und der Kläger kann sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Der danach in keinem Fall von der Verjährung betroffene Anteil des Zinsanspruchs betrifft bis zum 8. Mai 2009 1208 Zinstage, was bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 vom Hundert für das Jahr und einem Darlehensbetrag von 6.080,28 € einem Betrag in Höhe von 1.224,16 € entspricht.