OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 349/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0217.1A349.09.00
19mal zitiert
26Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 454,37 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 454,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der 1960 geborene, verheiratete Kläger steht als Justizamtsinspektor im Dienst des Beklagten und ist nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Beklagten beihilfeberechtigt, wobei der Bemessungssatz für eigene Aufwendungen fünfzig vom Hundert und für Aufwendungen, welche seine Ehefrau betreffen, siebzig vom Hundert beträgt. Mit Anträgen vom 1. Februar, 28. Februar bzw. 30. März 2007 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung von Beihilfen zu solchen Aufwendungen, welche für den Erwerb naturheilkundlicher Präparate entstanden waren, die der Heilpraktiker N. S. aus P. dem Kläger bzw. dessen Ehefrau im Zeitraum vom 2. Januar 2007 bis zum 1. März 2007 verordnet hatte. Die Aufwendungen beliefen sich für den Kläger insgesamt auf 552,76 Euro; für dessen Ehefrau ergab sich eine Gesamtsumme von 254,27 Euro. In ihren auf diese Anträge hin ergangenen Festsetzungsbescheiden vom 8. Februar, 6. März bzw. 3. April 2007 lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. die Gewährung von Beihilfe für die in Rede stehenden Aufwendungen jeweils mit der Begründung ab, die beschafften Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig und daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7b BVO nicht beihilfefähig. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 2. März, 20. März bzw. 18. April 2007 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22. März und 10. Mai 2007 wies die Präsidentin des OLG E. den Kläger wiederholt darauf hin, dass der Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfe dann ausnahmsweise nicht greife, wenn ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelte. Ferner teilte sie dem Kläger mit, dass dies nur durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden könne, da die konkret verordneten Arzneimittel nicht in dem Ausnahmekatalog von Ziffer 10.1a der Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO genannt seien. Hierauf reagierte dieser mit Schreiben vom 18. Mai 2007. Er legte, um das Vorliegen eines Ausnahmefalles im o.g. Sinne zu belegen, zwei Bescheinigungen des Heilpraktikers S. vom 23. April 2007 "über das Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel" vor, die den Kläger bzw. dessen Ehefrau betrafen. Diese Bescheinigungen enthielten zwar Angaben zu den jeweiligen Diagnosen und den insoweit zugeordneten Präparaten sowie dazu, dass es sich sämtlich um Dauermedikationen handele, nicht aber auch zu der Frage des Therapiestandards. Ferner machte der Kläger geltend, dass die Ablehnung von Beihilfe für die fraglichen, unstreitig notwendigen Aufwendungen rechtwidrig sei, da die Ausschlussregelung nicht von der Ermächtigungsnorm des § 88 Abs. 1 LBG gedeckt werde. Nach einer in der Folgezeit eingeholten Stellungnahme des Bundes Deutscher Heilpraktiker entsprachen die fraglichen Verordnungen einer typischen naturheilkundlichen Therapie, sodass man sogar von einem Therapiestandard sprechen "könnte". Die verordneten Präparate könnten aber keiner Rubrik in der Ausnahmeliste nach Nr. 16.4 der Arzneimittel-Richtlinien zugeordnet werden. Für die erfolgte sachgemäße und sicher auch preisgünstige Therapie könne daher keine Beihilfe gewährt werden. Anderes gelte nur dann, wenn die Präparate im Vergleich mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kostengünstiger sein sollten. In Ausschöpfung der ihm eingeräumten Gelegenheit, zu der Frage eines Kostenvergleichs und (erneut) zu der Frage des Therapiestandards vorzutragen, legte der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2007 ein Schreiben des Heilpraktikers vor. Dieser verwies auf die Stellungnahme des Bundes Deutscher Heilpraktiker und führte weiter aus, dass der Kläger deshalb in seiner heilpraktischen Behandlung sei, weil die Therapie bei verschiedenen Fachärzten keinen Erfolg gehabt habe. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit Beginn der Therapie mit naturheilkundlichen Präparaten wesentlich verbessert. Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 wies die Präsidentin des OLG E. die angeführten drei Widersprüche zurück und führte zur Begründung über die Ausführungen in den Ausgangsbescheiden hinausgehend aus: Ausnahmetatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO, die eine Beihilfegewährung ermöglichen würden, lägen nicht vor. Insbesondere gälten die verordneten Arzneimittel, wie auch der Bund Deutscher Heilpraktiker festgestellt habe, nicht als Therapiestandard bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung nach den in Ziffer 10.1a der Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO aufgeführten Indikationsgebieten. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die verordneten Arzneimittel bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung kostengünstiger sein könnten als ein alternativ zur Verfügung stehendes verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hiergegen hat der Kläger am 23. Juli 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen insbesondere geltend gemacht, dass die Regelung über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar sei. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 8. Februar 2007, vom 6. März 2007 und vom 3. April 2007 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben vom 23. Juni 2008 zu verpflichten, ihm auf seine Beihilfeanträge vom 1. Februar 2007, vom 28. Februar 2007 und vom 30. März 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 454,37 Euro zu gewähren und ferner das beklagte Land zu verurteilen, ihm auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht und näher ausgeführt, dass die Ausschlussregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße; ferner hat er die medizinische Notwendigkeit der verordneten Arzneimittel bestritten. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Kern ausgeführt: Dem Kläger stehe der behauptete Beihilfeanspruch zu. Zwar seien Aufwendungen für die beschafften Medikamente nach der hier schon einschlägigen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW von der Beihilfe ausgeschlossen, weil die fraglichen, als Arzneimittel einzustufenden Präparate nicht verschreibungspflichtig seien und von dieser Vorschrift vorgesehene Rückausnahmetatbestände nach den zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid nicht vorlägen. Die Ausschlussregelung sei indes unwirksam, weil die Regelung einen gesetzlich, nämlich nach § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließe, ohne dass diesem Ausschluss eine gemäß Art. 70 der Landesverfassung erforderliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde liege. Die Kammer sei insoweit befugt, die Ausschlussregelung im Einzelfall nicht anzuwenden, weil es sich bei der BVO NRW insgesamt um eine untergesetzliche Regelung handele und weil der Ausschlussgrund die Systematik der BVO NRW im Übrigen unberührt lasse. Sonstige Ausschlussgründe lägen in Bezug auf die Aufwendungen für die streitigen Präparate nicht vor. Insbesondere seien die Aufwendungen in Ansehung der erfolgten Verordnungen durch den Heilpraktiker notwendig. Der ferner geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus § 291 BGB. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Dem Kläger stehe der zugesprochene Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Anschaffungskosten für die streitigen, nicht verschreibungspflichtigen Präparate nicht zu. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW seien Aufwendungen für Arzneimittel, die – wie hier – nicht verschreibungspflichtig seien, nicht beihilfefähig. Soweit § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW einzelne Ausnahmen von dieser Ausschlussregelung vorsehe, fehle es an deren Voraussetzungen. So lasse sich insbesondere nicht feststellen, dass die Arzneimittel zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von Ziffer 10.1a der Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW verordnet worden und kostengünstiger gewesen seien als vergleichbare verschreibungspflichtige Präparate. Die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts anwendbar. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW könne keine Anwendung finden, da die Regelung im Rang einer Rechtsverordnung einen gesetzlich bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließe, ohne dass dem eine Art. 70 der Landesverfassung genügende Ermächtigungsgrundlage zugrunde liege, auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage zutreffend gewesen sei, was im Übrigen nach wie vor zu verneinen sei. Denn nach Art. 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 gälten die genannten Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft. Zwar sei dieses Gesetz gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 wieder außer Kraft getreten. Nach Art. 23 Satz 2 des angeführten Gesetzes gelte es jedoch weiterhin für – auch hier in Rede stehende – Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden seien. Die durch die vorgenannten Gesetze angeordnete echte Rückwirkung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger habe im Jahr 2007, in das auch die hier streitigen Aufwendungen fielen, mangels entsprechender rechtskräftiger erstinstanzlicher oder obergerichtlicher Feststellung nicht auf die Ungültigkeit der Verordnungsregelung vertrauen dürfen. Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW führe auch nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Dienstherr bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange dadurch der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten und der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werde. Insoweit könne der Dienstherr auch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen, soweit er Vorkehrungen dahin treffe, dass dem Beamten nicht erhebliche, unter dem Aspekt der Alimentation nicht mehr zumutbare Aufwendungen verbleiben. Nach diesen Grundsätzen liege in dem nur grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Insbesondere seien Härtefallregelungen normiert worden, die eine übermäßige Belastung der Beihilfeberechtigten durch den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit verhinderten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus im Kern geltend: Die fragliche Ausschlussregelung sei trotz ihrer von dem Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten rückwirkenden Erhebung in Gesetzesrang Verordnungsrecht geblieben. Die rückwirkende Erhebung in Gesetzesrang verstoße gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Die Frage, ob die Beihilfeberechtigten schutzwürdig auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten hätten vertrauen dürfen, sei nicht mit Blick auf die seinerzeit als Verordnungsrecht geltende Ausschlussregelung zu beantworten, sondern anknüpfend an § 88 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung. Denn der außerhalb seiner Kompetenz tätig werdende Verordnungsgeber könne kein durch den Gesetzgeber veranlasstes Vertrauen zerstören. Im Übrigen habe der Kläger auch keine Möglichkeit gehabt, sich auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Ausschlussregelung einzustellen, da er und seine Ehefrau auf die fraglichen Heilmittel angewiesen (gewesen) seien. Außerdem stelle der Ausschluss unbestreitbar notwendiger und angemessener Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arznei- oder Heilmittel einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar. Insbesondere unterschritten die getroffenen Härtefallregelungen die Anforderungen, die insoweit von dem Bundesverwaltungsgericht gestellt würden. Zum einen seien die Möglichkeiten für eine Ausnahmeentscheidung außerordentlich eng eingegrenzt, nämlich im Kern auf die Behandlung bestimmter schwerwiegender Erkrankungen beschränkt. Zum anderen fehle es an einer Regelung (etwa im Sinne einer jährlich zu bemessenden Höchstgrenze für dem Beihilfeberechtigten verbleibende Aufwendungen für eine medizinisch notwendige und angemessene Versorgung), welche finanzielle Überbelastungen etwa solcher Beihilfeberechtigter verhindere, die aufgrund einer chronischen Erkrankung dauerhaft auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen seien. Schließlich begegne es erheblichen Bedenken, dass der Beihilfeverordnungsgeber seine Entscheidungskompetenz durch (dynamischen) Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien auf außerhalb seiner Entscheidungsbefugnis und Einflussmöglichkeit liegende Gremien übertrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige, auf Gewährung weiterer Beihilfe gerichtete Verpflichtungsklage ist nach zwischenzeitlich rückwirkender Rechtsänderung, welche zu berücksichtigen ist, nicht (mehr) begründet. Die Ablehnung der Anträge des Klägers vom 1. Februar, 28. Februar bzw. 30. März 2007 auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von ihm bzw. seiner Ehefrau zwischen dem 9. Januar 2007 und 6. März 2007 erworbenen Arzneimittel (sämtlich naturheilkundliche Präparate) in Höhe von insgesamt 552,76 Euro (Kläger) bzw. in Höhe von 254,27 Euro (Ehefrau des Klägers) in den Bescheiden der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 8. Februar, 6. März bzw. 3. April 2007 und mit Widerspruchsbescheid derselben vom 23. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der behauptete Anspruch ergibt sich nicht aus den hier anzuwendenden – grundsätzlich abschließenden – beihilferechtlichen Regelungen des Landes. Sofern die gesamten Aufwendungen des Klägers für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahre 2007 diesem nicht zumutbar sein sollten, ist er auf die Durchführung eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens verwiesen. Der behauptete Beihilfeanspruch folgt nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) – BVO NRW – enthaltenen Grundregel, die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Medikamente (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596 – BVO NRW 2007) galt. Nach dieser Grundregel sind in Krankheitsfällen unter anderem zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Diese Norm greift hier nicht. Denn dem geltend gemachten Erstattungsanspruch steht § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b BVO NRW 2007 entgegen. Dieser Norm ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch das "Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang" vom 17. Februar 2009 (GVBl. NRW. S. 83) formelle Gesetzeskraft verliehen worden. Sie ist auch im Übrigen wirksam und schließt infolgedessen als gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 speziellere Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich die Beihilfefähigkeit für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – wie den Kläger und seine Ehefrau – im Grundsatz aus. Soweit dabei Ausnahmen vorgesehen sind, greifen diese vorliegend nicht ein. Das angesprochene Gesetz ist hier zeitlich und sachlich anwendbar. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen im Zeitraum vom 9. Januar bis 6. März 2007 und damit während der Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW und Art. II der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) als Gesetz (vgl. Art. 1 des zitierten Gesetzes vom 17. Februar 2009) entstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wonach das Gesetz vom 17. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft tritt. Denn nach Maßgabe des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 gelten diese Bestimmungen weiterhin für Aufwendungen, die – wie hier – in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind (für den Zeitraum danach vgl. nunmehr § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2d LBG NRW 2009). Die in Rede stehenden Präparate gehören – wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – zudem zu den sogenannten OTC-Arzneimitteln ("over the counter"), also solchen, die nicht verschreibungspflichtig sind. Der demnach hier eingreifende grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist wirksam. Der Landesgesetzgeber hat § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW durch das bereits zitierte Gesetz vom 17. Februar 2009 verfassungsgemäß und damit wirksam in formellen Gesetzesrang erhoben. Diese rückwirkende Rechtsänderung ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Gesetz verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der Normenklarheit, noch widerspricht die darin angeordnete Rückwirkung rechtsstaatlichen Grundsätzen. Näher hierzu das den Beteiligten im Rahmen der Anhörung nach § 130a VwGO übermittelte Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, juris; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, DÖD 2010, 17 = juris, vom 23. April 2010 – 3 A 637/09 – (n.v.) und vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris, sowie den Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 3 A 1991/08 – (n.v.), gegen welchen die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers ohne Erfolg geblieben ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 2 B 20/10 –, juris). Der Senat hat dies bekräftigend und zusammenfassend in seinem soeben zitierten Urteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris (Rn. 51 bis 81), insoweit Folgendes ausgeführt: "aa) Die nachträgliche Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 BVO NRW 2007 in formellen Gesetzesrang verletzt insbesondere nicht den Grundsatz der Normenklarheit. Die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Strukturen resultiert aus dem Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung und dem Prinzip der Rechtssicherheit, welche ihrerseits aus dem Rechtsstaats- als auch dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 3 GG) erwachsen. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass nur die Einordnung von Normen nach ihrem Rang, also als förmliches Gesetz oder als Verordnung, eine klare Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungen gewährleistet. Dem parlamentarischen Gesetzgeber steht danach bei der Rechtssetzung eine freie Formenwahl nicht zu. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 196 ff. = juris Rn. 207. Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist es grundsätzlich jedoch nicht verwehrt, Regelungen einer Rechtsverordnung nachträglich – wie hier – in formellen Gesetzesrang zu erheben. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder für sich in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählt auch, eine bereits vorliegende Rechtsverordnung durch Bezugnahme auf ihren Inhalt nunmehr als formelles Gesetz zu erlassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvF 7/64 u.a. –, BVerfGE 22, 330 ff. = juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 13. September 2006 – 6 C 10.06 –, NVwZ-RR 2007, 192 ff. = juris Rn. 18; die gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, NVwZ-RR 2007, 433 ff., juris, nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings setzt der Grundsatz der Normenklarheit voraus, dass die in Gesetzesrang erhobene Norm erkennen lässt, dass sie nunmehr diesen Rang hat, aus welchem sich dann die der Norm gegenüber bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ergeben. Die Grenzen zwischen formellem Gesetz und Verordnung dürfen mithin nicht verwischt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, a.a.O., juris Rn. 205 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris Rn. 31 ff. Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang genügt diesen Anforderungen. Es lässt sowohl den Rang dieser Norm in der Normenhierarchie wie auch ihre inhaltliche Reichweite in Abgrenzung zu den übrigen, weiterhin als Verordnungsrecht bestehenden Regelungen der Beihilfenverordnung erkennen. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Landesgesetzgeber an der bis dahin bestehenden Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und Anlage 2 inhaltlich keinerlei Veränderungen vorgenommen hat. Er hat sich allein darauf beschränkt, die zuvor durch die 21. Änderungsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingefügte Regelung in den Rang eines formellen Gesetzes zu erheben. Damit hat der Gesetzgeber vorliegend parlamentarische und exekutive Rechtssetzungsbefugnisse nicht unzulässig in einer Vorschrift vermischt. Vielmehr ist eine klare Zuordnung gegeben. Eine klare Unterscheidung zwischen den im Verordnungstext enthaltenen Normen mit Gesetzesrang und solchen mit Verordnungsrang ist nach wie vor möglich. Auch liegt kein Fall des Einfügens einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber in eine bestehende Verordnung vor, für welchen das Bundesverfassungsgericht als einzigen Lösungsweg angesehen hat, der geänderten Verordnung den einheitlichen Rang einer solchen zuzuweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, a.a.O., juris Rn. 205. Denn hier wurde (wie schon gesagt) keine neue Verordnungsregelung eingefügt bzw. keine bestehende Verordnungsregelung geändert, sondern allein der bestehende Verordnungsinhalt in klar begrenztem Umfang in formellen Gesetzesrang erhoben. Allein die Bezeichnung "Beihilfenverordnung" des in formellen Gesetzesrang erhobenen § 4 Abs. 1 Nr. 7 und der Anlage 2 der BVO NRW 2007 ist danach nicht geeignet, den Rechtsadressaten des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang bei Anwendung der hier gebotenen Sorgfalt in die Irre zu führen. Dass das Gesetz auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW 2007 Bezug nimmt, also nicht selbst einen Regelungsgegenstand ausformuliert, ist ebenfalls unschädlich. Denn diese rein technische Vorgehensweise führt nicht zu einer Unklarheit des Normeninhalts. Auch eine besondere Erschwernis, vom sachlichen Normeninhalt Kenntnis zu nehmen, ist damit nicht verbunden. bb) Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erwachsene grundsätzliche Verbot einer sogenannten echten Rückwirkung. Eine sogenannte echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u. a. –, DVBl. 2007, 1435 ff. = juris Rn. 65 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305, 313 = juris Rn. 24 ff. Nach Art. 1 des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 wurde die formelle Gesetzeskraft der vorgenannten Beihilfenormen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und damit rückwirkend angeordnet. Das Gesetz, welches im Übrigen – im Zusammenhang mit der Neufassung des Landesbeamtengesetzes – bereits mit Wirkung vom 1. April 2009 wieder außer Kraft gesetzt worden ist, griff somit nachträglich ändernd in Sachverhalte ein, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossen worden waren. Da ein Anspruch auf Beihilfegewährung in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem dem Beihilfeberechtigten die beihilfefähigen Aufwendungen entstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277 ff. = juris Rn. 29, griff das "Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang" in abgewickelte Tatbestände ein. Denn Beihilfeberechtigten – wie dem Kläger –, denen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente ..... im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Februar 2009 Aufwendungen entstanden waren, hatten in diesem Zeitraum entgegen der eingetretenen rückwirkenden Rechtslage wohl einen Anspruch auf Beihilfegewährung. Zwar waren diese Mittel ... auch nach der zum 1. Januar 2007 zunächst in Kraft getretenen Verordnungsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW i. d. F. der 21. Änderungsverordnung von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Es spricht aber jedenfalls vieles dafür, dass diese verordnungsrechtliche Ausschlussregelung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 – 6 A 2321/06 –, NWVBl. 2008, 17 f. = juris Rn. 20 ff., und Beschluss vom 7. Mai 2008 – 6 A 419/08 –, juris, Rn. 3 ff. Weitere Ausführungen hierzu und einer insoweit abschließenden rechtlichen Beurteilung bedarf es nicht, denn die daraus (gegebenenfalls) resultierende sogenannte echte Rückwirkung des hier inmitten stehenden Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang war jedenfalls, d.h. letztlich unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der vormaligen Beihilferegelung, verfassungsrechtlich zulässig. Vgl. zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der Rückwirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, a.a.O., juris Rn. 28 f., m.w.N. Von der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nämlich – wie hier – nicht auszugehen, wenn sich – im Ausnahmefall – ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte oder wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – BvR 3140/06 –, a. a. O., juris Rn. 29 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vorliegend war ein etwaiges Vertrauen der Beihilfeberechtigten auf die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO NRW nicht schützenswert. Das Rückwirkungsverbot, welches im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte eine besondere Ausprägung erfahren hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, BVerfGE 71, 255 ff. = juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277 ff. = juris Rn. 29 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 2 B 50.08 –, juris Rn. 4, soll letztlich Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten. Auch das Vertrauen von Beamten und Richtern auf den künftigen Erhalt ihnen günstiger Gesetzesregelungen ist allerdings als solches grundsätzlich nicht schutzwürdig. Denn dem Gesetzgeber muss die Möglichkeit verbleiben, dem Wandel der Lebensverhältnisse durch Änderung der bestehenden Rechtsordnung im notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. In Fällen – wie dem vorliegenden –, in welchen bereits eine jedenfalls vermeintlich belastende Verordnungsregelung besteht, kann der Betroffene – auch bei Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts und damit der Wirksamkeit der Rechtsverordnung – nicht schützenswert darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Belastung nicht nachträglich durch ein formelles Gesetz rechtmäßig bestätigt. Ein etwaiges Vertrauen auf die formelle Ungültigkeit einer Norm ist nämlich regelmäßig nicht schützenswert. Denn jede Norm vermittelt zunächst den Schein ihrer Gültigkeit. Der Normadressat hat daher grundsätzlich bis zur Verwerfung der für ungültig erachteten Norm durch die zuständigen Gerichte von deren Gültigkeit auszugehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 1967 – 2 BvL 7/94 u. a. –, a.a.O., juris Rn. 71, und vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 3140/06 –, a. a. O., juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Beschluss vom 18. August 1982 – 4 N 1.81 –, BVerwGE, 66, 116 ff. = juris Rn. 11, und Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 31.85 –, BVerwGE 75, 262 ff. = juris Rn. 28. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis August 2007 lag eine (schon bekannt gewordene) rechtskräftige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO NRW noch nicht vor. Etwaige Entscheidungen zu den Beihilfevorschriften des Bundes waren hier jedenfalls nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Beihilfeberechtigten mussten sich daher vorsorglich auf die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Regelung(en) einstellen. Deren Unwirksamkeit war auch nicht aus sich heraus von Anfang an offenbar. Ihre Annahme bedurfte vielmehr einer vertieften Auseinandersetzung mit komplexen Rechtsinstituten wie etwa dem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt sowie – was die materielle Verfassungsmäßigkeit betrifft – auch mit der bis dahin nicht abgeschlossen gewesenen Entwicklung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlussregelungen in den Beihilfevorschriften des Bundes. Die Beihilfeberechtigten mussten sich infolge dieser Rechtsunsicherheit auf ein etwaiges erneutes Tätigwerden des Gesetzgebers einstellen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Ungültigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW 2007 konnte sich daher im Ergebnis nicht bilden." Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen, welche die bisherige, der Anhörung nach § 130a VwGO zugrunde gelegte Senatsrechtsprechung bekräftigen und an welchen der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält, geben die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dem Urteil vom 18. Juni 2010 – 3 K 1049/09 – (n.v.), nach denen das Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 gegen das Gebot der Normklarheit verstößt, ebensowenig Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung wie der Vortrag des Klägers zu einem seiner Ansicht nach der rückwirkenden Regelung entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauen. Das Gesetz vom 17. Februar 2009 ist, dies hat bereits der 3. Senat des Berufungsgerichts mit jedenfalls im Einzelfall gleichlautenden Ergebnis entschieden, unter Berücksichtigung der zu im Wesentlichen parallel gelagerten Fällen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht des Bundes – vgl. zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) der vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen – Beihilfevorschriften – BhV – vom 1. November 2001, GMBl S. 919, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verwaltungsvorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl S. 379: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 – amtlicher Umdruck, Rn. 12 ff., vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, NVwZ-RR 2010, 366 ff. = juris Rn. 10 ff, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 –, BVerwGE 131, 234 ff. = juris, Rn. 12 ff. jeweils m.w.N., insbesondere auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – auch inhaltlich als verfassungsgemäß zu erachten. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2009 – 3 A 1795/08 –, juris Rn. 63 ff. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der soeben zitierten Rechtsprechung des 3. Senats des Berufungsgerichts zu den hier anzuwendenden beihilferechtlichen Regelungen des Landes gehalten, unter Zurückstellung ehemals geäußerter rechtlicher Bedenken – vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2009 – 1 A 2092/07 –, juris Rn. 64 ff., zur Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente nach dem Bundesbeihilferecht trotz § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BhV 2004 –, welche in der vorgenannten Entscheidung zu der seinerzeitigen beihilferechtlichen Ausschlussnorm im Beihilferecht des Bundes ausführlich erörtert worden sind, der mittlerweile wiederholt geäußerten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen sich parallel im Bundesbeihilferecht stellenden Fragen zu folgen; dies geschieht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, nach der die regelmäßige Geringfügigkeit der Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente hinreichendes Differenzierungskriterium zur Rechtfertigung des grundsätzlichen Beihilfeausschlusses ist. Mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht seine diesbezügliche Rechtsansicht bereits wiederholt bekundet hat – vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 – amtlicher Umdruck, Rn. 12, und vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, a.a.O., juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N. – und dass mit einer Änderung dieser Rechtsprechung nicht gerechnet werden kann, ist daher davon auszugehen, dass auch die landesrechtliche Ausschlussregelung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitssatz, welcher im Beihilferecht an dieser zu orientieren ist, im Grundsatz vereinbar ist. Vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –, amtlicher Umdruck, S. 23 ff., sowie Senatsurteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris Rn. 87 bis 100 und 111 bis 120. Die in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 ferner erhobene Rüge des Klägers, die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege einer (hier so zu verstehenden) dynamischen Verweisung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, greift ersichtlich nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil eine derartige Verweisung im einschlägigen Landesrecht überhaupt nur der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO NRW 2007 zugrunde liegt, welche allein den Ausschluss der Beihilfefähigkeit für verschreibungspflichtige Arzneimittel und damit offensichtlich nicht den vorliegenden Fall betrifft. Zu der Frage dieser dynamischen Verweisung vgl. das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2010 – 1 A 565/09 –, juris Rn. 82 bis 86. Ob es hier, wie der Kläger meint, schließlich – wie auch seinerzeit im Beihilferecht des Bundes – vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 – amtlicher Umdruck, Rn. 16, vom 26. August 2009 – 2 C 62/08 –, a.a.O., juris Rn. 17, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 –, a.a.O., juris, Rn. 15 ff. – an einer (hinreichenden) Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten fehlt, kann im Ergebnis dahinstehen. Dieser Umstand wirkt sich im vorliegenden Verfahren nämlich letztlich nicht aus. Denn das Fehlen einer solchen Regelung bei gegebener, die Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BhV 2004) überschreitender finanzieller Belastung des Beihilfeberechtigten führt nicht zur generellen Unanwendbarkeit der Ausschlussregelung, sondern macht nur eine ergänzende normative Regelung in Anlehnung an die gerade zitierte bundesrechtliche Regelung erforderlich, auf deren Grundlage ggf. ein gesondertes eigenständiges Verwaltungsverfahrens durchzuführen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, amtlicher Umdruck, Rn. 19 f. und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 –. Die beanspruchte Beihilfe kann der Kläger schließlich auch nicht auf der Grundlage bestehender Ausnahmen von dem zuvor behandelten Beihilfeausschluss verlangen, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, liegen deren Voraussetzungen hier unstreitig nicht vor. Denn die fraglichen Arzneimittel galten, wie auch der Kläger nicht mehr in Abrede gestellt hat, nicht als Therapiestandard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen i.S.v. Ziffer 10.1 Sätze 1 bis 4 und nachfolgend Ziffer 10.1 Buchstabe a der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO) vom 9. April 1965 (SMBl. NRW. 203204), zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 22. November 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 815), und auch der ansonsten einzig noch in Betracht zu ziehende Rückausnahmetatbestand der Ziffer 10.1 Buchstabe a letzter Satz VVzBVO war hier nicht erfüllt. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die zur Behandlung der Erkrankungen alternativ zur Verfügung stehenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel teurer als die verordneten Arzneimittel waren. Der ferner geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger mangels Hauptanspruchs nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – nicht gegeben sind.