12 A 327/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Festsetzungsverjährung – §§ 169, 170 AO – auf Elternbeiträge entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008
– 12 A 1983/08 –, NWVBl 2009, 148 juris.
Die Verjährungsregelungen knüpfen dabei an das Kalenderjahr und nicht an das Kindergartenjahr an. Das Elternbeitragsrecht gebietet mit Blick auf den jeweils monatlich entstehenden Teilbeitrag weder aus rechtssystematischen Gesichtspunkten noch aus Praktikabilitätserwägungen eine Modifizierung der entsprechenden Anwendung der §§ 169, 170 AO. Dass der Elternbeitrag als ein in monatlichen Teilbeträgen zu leistender Jahresbeitrag entsteht, lässt als solches keinen Rückschluss auf das Kalenderjahr oder das Kindergartenjahr als dem für die Festsetzungsverjährung maßgeblichen Bezugspunkt zu.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom o.g. Urteil des beschließenden Senats (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. In dem o.g. Urteil ist der beschließende Senat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 10, 2. Abs., der Entscheidungsgründe von der Maßgeblichkeit des Kalenderjahres ausgegangen. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung dieser Rechtsauffassung offensichtlich gefolgt.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 784,02 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).