Beschluss
13 B 1722/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0221.13B1722.10.00
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Leitsätze
Im Rahmen der zeitlichen Regelungen in § 13 Abs. 2 ZHG kommt es auf die absolute Zeitdauer erteilter Erlaubnisse und nicht auf die Zeiten ärztlicher Tätigkeiten an.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfah¬rens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der zeitlichen Regelungen in § 13 Abs. 2 ZHG kommt es auf die absolute Zeitdauer erteilter Erlaubnisse und nicht auf die Zeiten ärztlicher Tätigkeiten an. Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfah¬rens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von ihm dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Antragstellers, die Bezirksregierung L. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz - ZHG - für sieben bzw. fünf Monate zu erteilen, abzulehnen, begegnet keinen Bedenken. Das Begehren des Antragstellers, der Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate ist, stellt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, als Vorwegnahme der Hauptsache der im Klageverfahren 7 K 5716/10 VG Köln begehrten Entscheidung auf Verpflichtung zur Erteilung der (befristeten) Berufserlaubnis dar. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Ausnahmefall im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (nur) zu bejahen, wenn die anderenfalls zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht verneint. Insbesondere ist bei dem derzeitigen Erkenntnisstand in diesem auf summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht zu bejahen. Dem Begehren des Antragstellers steht entscheidend entgegen, dass die Erteilung der Erlaubnis zu einer Überschreitung der in § 13 Abs. 2 ZHG normierten zeitlichen Gesamtdauer, für die eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 ZHG erteilt werden darf, führen würde. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG darf die Erlaubnis grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt werden. Für den Fall, dass eine zahnärztliche Weiterbildung aus vom Betreffenden nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Jahren beendet werden konnte, ist eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr möglich (§ 13 Abs. 2 Sätze 3,4 ZHG). Die Einhaltung der bundesrechtlich bestimmten zeitlichen Grenzen für die Erteilung einer Berufserlaubnis unterliegt auch der Prüfungskompetenz der Bezirksregierung L. als insoweit zuständiger Behörde, auch wenn der Antragsteller letztlich die Anerkennung seiner Weiterbildung auf dem Gebiet "Oralchirurgie" in Baden-Württemberg erstrebt und es insoweit nicht Sache der Bezirksregierung L. ist, zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung der dortigen Landeszahnärztekammer erfüllt oder erfüllen wird und ob er danach zum Fachgespräch am Ende der Weiterbildung zugelassen werden kann. Dementsprechend ist auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein nur von sekundärer Bedeutung. Ebenso lässt der Senat dahinstehen, ob die Bezirksregierung L. zutreffend an das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 2 Satz 4 ZHG angeknüpft hat, dass bei einer Verlängerung der Erlaubnis die Gewähr gegeben sein muss, dass die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird. Eine siebenmonatige Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen würde jedenfalls zeitlich formal die Vorgaben aus Baden-Württemberg, wonach dem Antragsteller diese Monate für die 36-monatige Weiterbildungszeit fehlen, erfüllen. In den vorliegenden Verwaltungsvorgängen befinden sich zwar sich teilweise zeitlich überlagernde Erlaubnisse nach § 13 ZHG, so dass es einer konkreten zeitlichen Auswertung bedarf. Dass die dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse insgesamt den Dreijahreszeitraum des § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG und den Vierjahreszeitraum des § 13 Abs. 2 Satz 4 ZHG überschreiten, ist zwischen den Beteiligten aber nicht streitig. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis kommt nach den normativen Vorgaben in § 13 Abs. 2 ZHG nicht in Betracht. Für den Ansatz des Antragstellers und seines Bevollmächtigten, bei § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG müsse auf die Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit und nicht auf eine absolute Zeitspanne abgestellt werden und letztere sei nur im Rahmen der Verlängerungsmöglichkeit bis zu einem Jahr nach § 13 Abs. 2 Satz 4 ZHG relevant, sieht der Senat keine Berechtigung. Dies lässt sich bei der diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm herleiten und ist auch nicht nach Sinn und Zweck der Bestimmung zwingend. Das Zusammenspiel aller Bestimmungen in § 13 Abs. 2 ZHG deutet bei verständiger Wertung darauf hin, dass in Bezug auf die zeitlichen Grenzen für eine Erlaubnis nach § 13 ZHG die abstrakt zu wertenden Merkmale der Zeitdauer und der zeitlichen (Ober-)Grenzen im Vordergrund stehen und deshalb für die Auslegung bestimmend sind, während dies in Bezug auf das Merkmal der konkreten zahnärztlichen Tätigkeit nicht angenommen werden kann. In § 13 Abs. 2 ZHG sind die Begriffe "Gesamtdauer" und "Zeitraum", denen in Verbindung mit Jahres-Zeiträumen eine abstrakte zeitliche Dimension zukommt, mehrfach und überwiegend genannt und somit dominierend. Der Begriff "Tätigkeit", soweit dieser in Verbindung mit zeitlichen Angaben steht, findet sich hingegen nur (einmal) in § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG und ist deshalb schon begrifflich von untergeordneter Bedeutung. Der zahnärztlichen Tätigkeit eine tragende Bedeutung bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 ZHG zuzusprechen, erscheint daher schon wegen dieses zahlenmäßigen Verhältnisses der verwendeten Begriffe als nicht gerechtfertigt. § 13 ZHG wurde ebenso wie die die zahnärztliche Approbation betreffende Bestimmung des § 2 ZHG in dieser Form durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) in Angleichung an entsprechende Regelungen in der Bundesärzteordnung - BÄO - eingefügt. Für den dem § 13 ZHG vergleichbaren § 10 BÄO ist aber (ebenfalls) anerkannt, dass die Möglichkeit der Erteilung von Erlaubnissen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zeitlichen Begrenzungen unterliegt und dass eine praktisch zeitlich unbegrenzte Berufserlaubnis über die in § 10 Abs. 2 BÄO genannten Zeitabschnitte hinaus (vier Jahre Regel-Weiterbildungszeit plus maximal drei Jahre Verlängerungszeit) nicht in Betracht kommt, insbesondere auch die Dreijahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 4 BÄO nicht verlängert werden kann. Weiterhin kommt es - was ebenfalls dafür spricht, dass nicht die Tätigkeit entscheidend sein kann - für die Bestimmung der zeitlichen Grenzen in § 10 Abs. 2 BÄO und des Umstandes, ob der Betreffende die Gründe für die nicht zeitgerechte Beendigung der Weiterbildung zu vertreten hat, auch nur abstrakt auf die Zeitdauer der Berufserlaubnis(se) an und ist nicht entscheidend, ob die Erlaubnis(se) durch eine tatsächliche Weiterbildungstätigkeit des Betreffenden vollumfänglich ausgenutzt wurde(n). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1987 - 3 C 51.85 -, NJW 1988, 782; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2007 - 13 A 4204/06 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 3 B 59.07 -, juris; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: September 2010, RdNr. 101 ff. Wegen der Vergleichbarkeit der Bestimmungen und der Formulierung des § 13 ZHG nach dem Vorbild des § 10 BÄO muss dies in gleicher Weise gelten bei einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde, zumal sachliche Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Handhabung beider Bestimmungen nicht erkennbar sind. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 1979 - 1 A 190/78 -, InfAuslR 1980, 315. Die gesetzlich vorgegebenen Zeitbeschränkungen einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 ZHG können nicht unterlaufen werden. Ein Ermessen steht der Erlaubnisbehörde insoweit nicht zu, so dass sich hinsichtlich der Bestimmung der zeitlichen Wirkung einer solchen Erlaubnis auch keine Ermessensreduzierung auf Null ergeben kann. Zwar sind in Bezug auf das Merkmal in § 13 Abs. 2 Satz 3 ZHG, ob die nicht zeitgerechte Beendigung auf vom Betreffenden nicht vertretbaren Gründen beruht, Fälle denkbar, die eine Überschreitung der absoluten Vierjahresgrenze und eine über diesen Zeitraum hinaus gehende Verlängerung der Erlaubnis gerechtfertigt erscheinen lassen könnten (z. B. bei einem unverschuldeten schweren Unfall mit langer Rekonvaleszenz-Zeit); ein solcher außergewöhnlich schwerwiegender Fall steht aber bei dem Antragsteller mit den für die nicht zeitgerechte Beendigung der Weiterbildung angegebenen Umständen der Erkrankung seines Vaters im Heimatland und des Todes seines Weiterbilders in I. Ende April 2009 nicht an. Die Entstehungsgeschichte des § 13 (Abs. 2) ZHG stärkt die Auffassung, dass es bei § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG auf die konkrete zahnärztliche Tätigkeit und nicht auf eine abstrakte Zeit ankomme, gleichfalls nicht. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zahnheilkundegesetzes vom 16. September 1982 (BT-Drucks. 9/1987 S. 6, Art. 1 Nr. 11) ist zwar die Rede davon, dass die Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 ZHG bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden dürfe, deren es zum Abschluss der Ausbildung bedarf. Dieser an die zahnärztliche Tätigkeit anknüpfende Vorschlag wurde aber bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, der die Bundesregierung anschließend zugestimmt hat, "korrigiert", indem abweichend von dem Gesetzentwurf eine Befristung der Erlaubniserteilung mit einem "konkret bestimmten Zeitraum" für erforderlich gehalten wurde (vgl. BT-Drucks. 9/1987, S. 19, 21). Darin kommt eindeutig eine Abkehr vom Tätigkeitsmoment hin zum absoluten Zeitmoment zum Ausdruck. Gleiches ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Berichterstatters des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 6. Dezember 1982 zu dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 9/2235, S. 14), in der ebenfalls von einem "konkret bestimmten Zeitraum" für eine Befristung der Erlaubnis die Rede ist. Dass der "Zeitraum" dabei für die Erlaubniserteilung und nicht bei der Weiterbildungszeit genannt ist, zwingt angesichts dessen, dass nach § 13 Abs. 2 ZHG die Verlängerung der Berufserlaubnis in Zusammenhang mit der nicht zeitgerechten Beendigung einer zahnärztlichen Weiterbildung steht und Bedeutung hat, nicht zu einer differenzierenden Betrachtung in der Weise - wie der Antragsteller meint -, dass der absoluten Zeitbestimmung bei der Regel-Weiterbildungszeit keine Relevanz zukommen soll. Der Hinweis des Berichterstatters des Bundestags-Ausschusses auf die Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern bedingt keine andere Wertung, sondern deutet vielmehr gerade ebenfalls auf die Orientierung am Zeitmoment hin. Die entsprechenden Weiterbildungsordnungen bestimmen für die Dauer der in Frage stehenden Weiterbildung einen (Drei-)-Jahres-Zeitraum und stellen damit auf eine fixe Zeitdauer ab. Die Regelung, dass die Weiterbildung regelmäßig hauptberuflich in Vollzeit erfolgen soll, betrifft hingegen nur eine Modalität zur Tätigkeit innerhalb des maßgebenden Zeitraums. Die in den Weiterbildungsordnungen regelmäßig vorgesehene Nachholung von mehr als sechswöchigen Unterbrechungszeiten im Weiterbildungsjahr begründet ebenfalls kein durchgreifendes Argument für die Annahme, wegen der damit zwangsläufig einhergehenden Überschreitung der Drei-Jahres-Frist könne bei § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG ein fixes Zeitelement nicht gemeint sein. Entsprechenden Zeit-Überschreitungen kann in Bezug auf die Zeitdauer für eine Berufserlaubnis gerade über die Verlängerungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 4 ZHG Rechnung getragen werden. Nach dem Vorstehenden führt daher auch eine Interpretation "am Sinn und Zweck" der fraglichen Norm nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubniserteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.