Urteil
18 A 1749/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.18A1749.10.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 12. September 1970 geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 24. April 1995 ins Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Juli 1995 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Nachdem er Deutschland zu einem unbekannten Zeitpunkt verlassen hatte, reiste der Kläger am 2. Mai 1997 aus dem Senegal kommend auf dem Luftweg über Tunesien mit einem senegalesischen Dienstpass erneut ins Bundesgebiet ein. Am 9. Juli 1997 verließ er das Bundesgebiet wieder. In der Folgezeit hielt er sich nach eigenen Angaben längere Zeit in den USA und in Italien auf, wohin er mit seinem Dienstpass habe ohne Visum einreisen können. Nachdem ihm der Dienstpass von den senegalesischen Behörden entzogen worden war, reiste er am 1. Juni 2006 mit einem bis 29. November 2006 befristeten Schengen-Visum nach Italien ein, wo er nach Ablauf des Visums ohne Aufenthaltstitel verblieb. Am 16. Oktober 2007 heiratete der Kläger in Italien die deutsche Staatsangehörige T. G. B. . Die Ehefrau des Klägers war seit September 1995 Mieterin einer Wohnung in L. . Vom 1. Dezember 2006 bis mindestens August 2007 bezog sie dort einen Aushilfslohn von 400,00 Euro monatlich. Zum 17. Juli 2007 meldete sie einen Wohnsitz in D. S. (Italien) an. Sie ließ sich von den italienischen Behörden eine Steuernummer (Codice Fiscale) erteilen und ein Ausweisdokument (Carta d´Identita) ausstellen. Von der ARGE L. , von der sie Arbeitslosengeld II bezog, holte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis ein, L. verlassen zu dürfen. Am 15. November 2007 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einem in L. lebenden Ehepaar, für das sie bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche als Haushälterin und Kinderbetreuerin tätig werden sollte. Der Kläger beantragte am 22. Oktober 2007 beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand ein Visum zur Familienzusammenführung. Bei der Antragstellung gab er an, mehrfach täglich mit seiner Ehefrau zu telefonieren. Zudem schreibe man sich fast jeden Tag E-Mails. Die Ehefrau komme ihn zwei- bis dreimal monatlich in Italien besuchen. Er habe sie in Deutschland noch nicht besucht. Mit Blick auf die Ergebnisse einer getrennten Befragung der Eheleute versagte die Beklagte ihre Zustimmung zur Visumerteilung. Das Generalkonsulat lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. März 2008 den Visumantrag des Klägers ab. Im April 2008 reiste der Kläger ins Bundesgebiet ein und beantragte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zur Begründung führte er aus, er sei kraft Gemeinschaftsrechts zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt, weil seine Ehefrau durch ihren Aufenthalt in Italien von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Sie habe sich zur Arbeitssuche nach Italien begeben und sich dort als Dienstleistungsempfängerin aufgehalten. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2008 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur Ausreise binnen zwei Wochen auf und drohte ihm die Abschiebung in den Senegal an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe kein Aufenthaltsrecht aus Gemeinschaftsrecht, weil seine Ehefrau nicht in einer Weise von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht habe, dass hieraus ein Aufenthaltsrecht auf europarechtlicher Grundlage abgeleitet werden könne. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug könne nicht auf Grundlage des nationalen Rechts erteilt werden, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Vom Visumerfordernis sei nicht ausnahmsweise im Ermessensweg abzusehen. Am 25. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 17. August 2009 ‑ 27 L 1559/08 ‑ hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 3. November 2009 ‑ 18 B 1276/09 ‑). In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat die Beklagte den Bescheid vom 8. September 2008 dahingehend geändert, dass die Ausreisefrist auf einen Monat ab Zustellung der Verfügung verlängert wurde. Zur Klagebegründung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 8. September 2008 in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltskarte zu erteilen, hilfsweise, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die Ausführungen im angegriffenen Bescheid wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger informatorisch befragt und dessen Ehefrau als Zeugin vernommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Mit Urteil vom 22. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt. Der Sachverhalt weise keinen ausreichenden unionsrechtlichen Bezug auf, der ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers sich zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Italien begeben oder sich dort im Sinne einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts für einen erheblichen Zeitraum aufgehalten habe. Soweit die Ehefrau dies in ihrer Zeugenaussage behauptet habe, seien ihre Angaben unglaubhaft. Sie seien in sich widersprüchlich und widersprächen früheren Einlassungen der Ehefrau. Zudem sei der behauptete Aufenthalt in Italien mit den vorgelegten Unterlagen zu einer Berufstätigkeit in Deutschland unvereinbar. Vor diesem Hintergrund seien auch die Angaben des Klägers zur Arbeitssuche seiner Ehefrau in Italien unglaubhaft. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Es fehle an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem für einen Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, nicht ausnahmsweise von der Einhaltung der Visumpflicht abzusehen, leide nicht an Ermessensfehlern. Gegen das ihm am 8. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juli 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er mit am 7. September 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend macht, er habe sein bereits ab der Heirat in Italien bestehendes Aufenthaltsrecht zunächst dort über einige Monate ausgeübt. Bei seiner Befragung durch das Deutsche Generalkonsulat im Rahmen des Visumverfahrens seien Verständigungsprobleme aufgetreten. Daher dürfe das Protokoll dieser Befragung nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Bei seiner Befragung und der Befragung seiner Ehefrau durch das Verwaltungsgericht sei es nur scheinbar zu Widersprüchen gekommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass beide aufgrund ihrer afrikanischen Herkunft ein gänzlich anderes Zeitverständnis hätten als Europäer und daher kaum belastbare Angaben zu Zeiträumen und Daten machen könnten. Erschwerend komme hinzu, dass sie mit dem moslemischen Kalender aufgewachsen seien, von dem es nicht ganz einfach sei, in den in Europa gebräuchlichen umzurechnen. Dass die Ehefrau zu den vor der Eheschließung erfolgten Übernachtungen mit ihrem Ehemann in einem italienischen Hotel aus- bzw. abweichende Angaben gemacht habe, sei darauf zurückzuführen, dass dieses Verhalten ein Verstoß gegen den Koran und ihr deshalb peinlich sei. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger umgezogen. Er wohnt nunmehr außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Im Hinblick hierauf haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als es auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltskarte bzw. einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet war. Der Kläger beantragt im Übrigen, das angegriffene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. September 2008 in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt aus, diese setze sich in zutreffender Würdigung mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist zur Klarstellung das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die aufrechterhaltene Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2008 ist, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat aufgrund seiner Ehe mit Frau T. G. B. keinen Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Nach dieser Vorschrift wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Der Begriff des Unionsbürgers ist in § 1 FreizügG/EU legaldefiniert und umfasst nur die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierunter fällt die Ehefrau des Klägers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nicht. Insoweit entspricht das Freizügigkeitsgesetz/EU den Anforderungen der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. Auch diese Richtlinie gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Unionsbürger, die sich in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten. Dementsprechend ist nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige vom Nachweis über den Aufenthalt des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat abhängig. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den europarechtlich garantierten Freizügigkeitsrechten, der Unionsbürgerschaft oder einer in deren Lichte gebotenen europarechtskonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Diese Rechte gebieten nicht, dem Kläger den Aufenthalt in Deutschland zu gestatten. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass das primäre Gemeinschaftsrecht dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat vermitteln kann, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 ‑ C-127/08 ‑ (Metock u.a.), vom 19. Oktober 2004 ‑ C-200/02 ‑ (Zhu und Chen), vom 23. September 2003 ‑ C-109/01 ‑ (Akrich), vom 25. Juli 2002 ‑ C-459/99 ‑ (MRAX), vom 11. Juli 2002 ‑ C-60/00 ‑ (Carpenter) und vom 7. Juli 1992 ‑ C-370/90 ‑ (Singh), alle abrufbar unter www.curia.europa.eu. Ein solches Aufenthaltsrecht setzt jedoch die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den in Rede stehenden Sachverhalt voraus. Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV, früher Art. 18 EGV) und die Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV, früher Art. 17 EGV) sind nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 ‑ C-127/08 ‑ (Metock u.a.), www.curia.europa.eu, und vom 1. April 2008 ‑ C-212/06 ‑ (Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon), www.curia.europa.eu, jeweils mit weiteren Nachweisen. Für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts reicht danach nicht jeder noch so geringfügige Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aus. Indem er darauf abstellt, ob ein relevantes Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nimmt der Europäische Gerichtshof vielmehr eine wertende Einzelfallbetrachtung vor. Hierbei bewertet er die wirtschaftliche Bedeutung der den gemeinschaftsrechtlichen Anknüpfungspunkt bildenden Tätigkeit für den Unionsbürger und fragt, welche Auswirkungen eine Versagung eines Freizügigkeitsrechts für seinen Ehegatten auf die künftige Wahrnehmung der Grundfreiheit durch den Unionsbürger hätte. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 ‑ C-60/00 ‑ (Carpenter), www.curia.europa.eu, vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003 ‑ C-109/01 ‑ (Akrich), www.curia.europa.eu. Nach diesen Kriterien stand dem Kläger vor seiner Ausreise aus Italien dort kein Aufenthaltsrecht nach primärem Gemeinschaftsrecht zu. Auch in Deutschland kann er sich, nachdem er zu seiner hier lebenden Ehefrau gezogen ist, nicht auf ein solches Recht berufen. Denn es fehlt an einem ausreichenden unionsrechtlichen Bezug. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers sich mehr als nur kurzfristig und – abgesehen von der Eheschließung – zu anderen als Besuchszwecken in Italien aufgehalten hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Die im Berufungsverfahren gegen die ausführliche und sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben zum Aufenthalt seiner Ehefrau in Italien können nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – darauf zurückgeführt werden, dass ethnische Afrikaner – wie der Kläger und seine Ehefrau –, die zudem mit dem moslemischen Kalender aufgewachsen sind, ein völlig anderes Zeitverständnis haben als Europäer und daher zu belastbaren Zeitangaben nicht in der Lage sind. Die Widersprüche und Ungereimtheiten beziehen sich nämlich nicht nur auf Zeitangaben, sondern betreffen auch die Kernbereiche der persönlichen Lebensführung der Ehefrau in den Jahren 2006 und 2007. Wenn diese – wie sie in ihrer Befragung im Visumverfahren angegeben hat – in Deutschland gelebt und ihren heutigen Ehemann nur gelegentlich am Wochenende besucht und dann mit ihm im Hotel gewohnt hätte, hätte sich ihre Lebensführung gänzlich anders dargestellt, als wenn sie – so die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. August 2008 und ihre Zeugenaussage – sich zur Arbeitssuche nach Italien begeben und dort für längere Zeit bei einer Freundin gewohnt hätte. Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist zudem, wie ein Aufenthalt in Italien, der über ein Wochenende oder den einem Arbeitnehmer regelmäßig zustehenden Urlaub hinausgeht, mit den Arbeitsverhältnissen der Ehefrau in Deutschland in Einklang zu bringen ist. Aus den im Visumverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie vom 1. Dezember 2006 bis mindestens Ende August 2007 von in L. lebenden Arbeitgebern einen Aushilfslohn bezogen hat. Ab 15. November 2007 war sie bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche als Haushälterin und Kinderbetreuerin in L. tätig. Dem entspricht, dass der Kläger in seinem Visumantrag vom 22. Oktober 2007 als Wohnort seiner Ehefrau eine Adresse in L. angegeben hat. Ein etwa Mitte Juli 2007 (die Ehefrau meldete am 17. Juli 2007 einen Wohnsitz in D. S. an) begonnener längerer Italienaufenthalt zum Zwecke der Arbeitssuche – mögen der Kläger und seine Ehefrau zu konkreten Angaben über dessen Dauer auch nicht in der Lage sein – verträgt sich hiermit nicht. Die nahezu sämtliche Aspekte des Italienaufenthalts der Ehefrau betreffenden Widersprüche und Ungereimtheiten sind auch nicht damit zu erklären, dass die Ehefrau Muslimin ist, ihr Verhalten in Italien teilweise gegen die Vorschriften des Islam verstoßen hat und es ihr deshalb peinlich war, davon zu berichten. Eine solche Erklärung kommt von vornherein nur für den – vergleichsweise geringen – Teil der Widersprüche in Betracht, der mit Angaben zu Verhaltensweisen zusammenhängt, die auf einen Verstoß gegen religiöse Gebote schließen lassen könnten. Auch hierauf deutet jedoch im Fall der Ehefrau des Klägers nichts hin. Bei ihrer Befragung im Visumverfahren hat sie mit großer Offenheit über die gemeinsamen Hotelübernachtungen mit dem Kläger berichtet. Angesichts dessen ist fernliegend, dass dieses Thema in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für sie so schambesetzt gewesen sein soll, dass sie trotz der offensichtlichen Bedeutung ihrer Zeugenvernehmung für den weiteren Aufenthalt ihres Ehemanns nunmehr falsche Angaben gemacht haben sollte, um sich nicht eines Verstoßes gegen religiöse Vorschriften zu bezichtigen. Auch dass die Ehefrau, nachdem ihr das Verwaltungsgericht ihre widersprüchlichen Aussagen zu den Hotelaufenthalten vorgehalten hatte, nicht mehr bereit war, Angaben zu diesem Thema zu machen, deutet nicht auf religiös bedingte Schamgefühle hin. Vielmehr hat sie ein solches Verhalten während ihrer Zeugenaussage immer dann gezeigt, wenn die ihr vorgehaltenen Widersprüche so gravierend waren, dass es ihr nicht möglich war, sie auszuräumen. So wollte sie sich etwa nicht dazu äußern, warum sie gegenüber der Ausländerbehörde angegeben hat ca. sechs- bis siebenmal nur am Wochenende oder für mehrere Tage in Italien gewesen zu sein, während sie in der mündlichen Verhandlung einen längeren Aufenthalt behauptet hat. Insoweit ist ein Verstoß gegen Vorschriften des Islam fernliegend. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Meldebescheinigung für Frau T1. U. lässt – auch in Zusammenschau mit den bereits früher vorgelegten italienischen Dokumenten – ebenfalls nicht den Schluss auf einen längerfristigen Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in Italien zu. Durch diese Meldebescheinigung ist lediglich belegt, dass unter der Anschrift, unter der die Ehefrau des Klägers in Italien gemeldet war, auch Frau U. gemeldet war. Ob und gegebenenfalls wie lange die Ehefrau des Klägers sich tatsächlich in der Wohnung von Frau U. aufgehalten hat, ergibt sich hieraus jedoch ebenso wenig wie der Zweck eines eventuellen Aufenthalts. Auch ob die italienischen Behörden eine Kontrolle der Wohnverhältnisse durchgeführt haben und welchen Umfang eine eventuelle Kontrolle hatte, lässt sich der Meldebescheinigung nicht entnehmen. Auf die Einwendungen des Klägers gegen die Verwertung seiner Befragung im Visumverfahren kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung nicht tragend auf die Ergebnisse dieser Befragung gestützt hat. Es hat lediglich – mit dem ausdrücklichen Hinweis, es komme darauf nicht an – ausgeführt, die Angaben der Ehefrau würden im Wesensgehalt in den aufgeführten Punkten durch die Angaben des Klägers bei seiner Befragung im Visumverfahren gedeckt. Die einzige weitere Erwähnung dieser Befragung findet sich im Zusammenhang mit den Gründen, aus denen es nicht zu einer Arbeitsaufnahme der Ehefrau in Italien gekommen sein soll. Der Behauptung in der Klageschrift, Grund hierfür sei ein gutes Arbeitsangebot gewesen, das der Kläger aus Deutschland bekommen habe, hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten, weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten ein solches Angebot zuvor erwähnt. Unabhängig hiervon spricht nichts für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe im Zeitpunkt seiner Befragung (die anders als mit der Berufungsbegründung vorgetragen nicht in Rom, sondern in Mailand stattfand) nur rudimentäre Deutschkenntnisse gehabt und sich daher ohne Dolmetscher nicht hinreichend verständigen können. Anders als vom Kläger geltend gemacht, zeigt die allgemeine Lebenserfahrung nicht, dass Asylbewerber während ihres Aufenthalts in Deutschland allenfalls einfachste Deutschkenntnisse erwerben können. Dem Senat ist eine Vielzahl von Asylbewerbern bekannt, die in kürzester Zeit Sprachkenntnisse erworben haben, die ihnen ohne Weiteres die Beantwortung der dem Kläger gestellten Fragen ermöglicht hätten. Unabhängig hiervon ergeben sich aus den Akten zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich im Februar 2008 hinreichend auf Deutsch verständigen konnte, um das Gespräch mit der Mitarbeiterin des Konsulats ohne Dolmetscher führen zu können. So hat die Mitarbeiterin des Konsulats, die einige Monate später die Befragung durchgeführt hat, schon bei der ersten Vorsprache des Klägers am 22. Oktober 2007 einen Vermerk zu dessen Sprachkenntnissen gefertigt. Hiernach wurde am Schalter mit dem Kläger ein kurzes Interview komplett auf Deutsch geführt. Dabei gelangte die Mitarbeiterin zu der Überzeugung, dass der Kläger die sprachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug offensichtlich erfüllte und die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats entbehrlich sei. Für schon zum Zeitpunkt der Befragung gute Deutschkenntnisse des Klägers sprechen zudem die Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde. Diese gab in ihrer zeitgleich durchgeführten Befragung an, mit dem Kläger deutsch zu sprechen. Er habe die Sprache an der Universität gelernt und lese viel im deutschen Internet. Der demnach verbleibende grenzüberschreitende Bezug (Eheschließung und Besuchsaufenthalte in Italien) reicht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei wertender Einzelfallbetrachtung nicht aus, um ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus primärem Gemeinschaftsrecht zu begründen. Indem sie in Italien die Ehe mit dem Kläger geschlossen hat, hat dessen Ehefrau nicht von ihrer Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56, 57 AEUV (früher: Art. 49, 50 EGV) Gebrauch gemacht. Die passive Dienstleistungsfreiheit dient nach ihrer Entstehungsgeschichte der Beseitigung von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Unionsbürger sollen insbesondere als Nachfrager gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten anderer Mitgliedstaaten erhalten. Das Wesensmerkmal der Entgeltlichkeit schließt nicht von vornherein aus, staatliche Leistungen als von der Dienstleistungsfreiheit erfasst anzusehen. Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 1 (2004), Rdnr. 2467 m. w. N. Der Staat handelt jedoch nicht entgeltlich und erbringt mithin keine Dienstleistungen im Sinne von Art. 56, 57 AEUV, wenn er durch die Leistung eine ihm den Bürgern gegenüber obliegende Aufgabe erfüllt und diese zudem weitgehend mit öffentlichen Mitteln finanziert. An der Natur solcher Tätigkeiten ändert sich dadurch nichts, dass der Leistungsempfänger (z. B. durch Gebühren) in gewissem Umfang zu den Kosten herangezogen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 ‑ C-109/92 ‑ (Wirth), Slg. 1993 I, 6464, Rdnr. 15; Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 1 (2004), Rdnr. 2468. Hiernach stellt eine Eheschließung vor staatlichen Stellen keine Ausübung der passiven Dienstleistungsfreiheit dar. Im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2009 ‑ 19 CS 09.1405 ‑, Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 ‑ 3 B 2948/09, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22. Juli 2009 ‑ 2 M 93/09 ‑. Die Wahrnehmung von Personenstandsangelegenheiten ist eine überwiegend aus Steuermitteln finanzierte staatliche Aufgabe. Es spricht jedoch alles dafür, dass die Ehefrau des Klägers in Italien Leistungen in Anspruch genommen hat, die für sich genommen der Dienstleistungsfreiheit unterfallen (Hotelübernachtungen, Restaurantbesuche usw.), als sie sich im Zusammenhang mit der Eheschließung und zu weiteren Besuchen dort aufgehalten hat. Diese Inanspruchnahme der passiven Dienstleistungsfreiheit besitzt bei wertender Betrachtung aber nicht die erforderliche Relevanz, um den Anwendungsbereich des Europarechts zu eröffnen. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeiten für die Ehefrau des Klägers ist gering. Es handelt sich um Geschäfte des täglichen Lebens in sehr begrenztem Umfang, die während ausschließlich privaten Zwecken dienender Kurzaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden. Anlass der Reisen in den Mitgliedstaat war nicht der Abschluss dieser Geschäfte, diese waren vielmehr unvermeidliche Nebenfolge der allein auf die Eheschließung sowie die Pflege privater Kontakte abzielenden Kurzaufenthalte. Zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen anlässlich eines kurzfristigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 ‑ 18 B 432/10 ‑, NVwZ-RR 2010, 741. Es ist auch nicht erkennbar, dass es für die künftige Wahrnehmung der Grundfreiheiten durch die Ehefrau des Klägers von Bedeutung wäre, diesem auf Grundlage des primären Gemeinschaftsrechts einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Für die Möglichkeit der Ehefrau, in gleicher Weise wie bislang von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen zu können, bedarf es eines Aufenthaltsrechts für ihren Ehemann nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig in größerem Umfang als bislang grenzüberschreitend tätig sein möchte und hierfür ein Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erforderlich wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein an die Unionsbürgerschaft und das Freizügigkeitsrecht seiner Ehefrau anknüpfendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet stünde dem Kläger auch dann nicht zu, wenn der Europäische Gerichtshof – anders als noch 2008 unter vergleichbaren Umständen –, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Juni 2007 und Urteil vom 1. April 2008 ‑ C-212/06 – (Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon), www.curia.europa.eu, dem Vorschlag der Generalanwältin T2. , vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 ‑ C-34/09 ‑ (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 67 ff., folgen und die Anforderungen an einen die Anwendbarkeit des Europarechts eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalt herabsetzen würde. Denn auch Frau T2. schlägt nicht vor, aus der Unionsbürgerschaft ausnahmslos ein abgeleitetes Recht für Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf Aufenthalt im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers herzuleiten. Im Gegenteil hält sie den potentiellen Eingriff in die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte, der sich ergibt, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht automatisch gewährt wird, für grundsätzlich hinnehmbar. Nur ausnahmsweise (insbesondere, wenn er unverhältnismäßig ist) sieht sie einen derartigen Eingriff als unzulässig an. Ob dies der Fall ist, soll ausschließlich von den nationalen Gerichten zu entscheiden sein. Vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 ‑ C-34/09 ‑ (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 108, 121. Nach diesen Kriterien wäre der hier in Rede stehende Eingriff hinzunehmen. Er ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Das deutsche Ausländerrecht versagt den drittstaatsangehörigen Ehegatten von Deutschen nicht generell den Zuzug ins Bundesgebiet, sondern macht die Erteilung der für diesen Aufenthaltszweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 und 30 AufenthG im Regelfall unter Anderem davon abhängig, dass der Drittstaatsangehörige vor der Einreise ein nationales Visum eingeholt hat (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die mit der Durchführung eines Visumverfahrens verbundenen Erschwernisse sind grundsätzlich – so auch hier – für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden, die auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freizügigkeitsrechts und des Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hinzunehmen wären. Dem Kläger den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gebietet das primäre Gemeinschaftsrecht auch nicht mit Blick auf eine sogenannte Inländerdiskriminierung. Eine solche kann sich daraus ergeben, dass der Nachzug drittstaatsangehöriger Ehegatten von Deutschen nach nationalem Recht an die Durchführung des Visumverfahrens gebunden ist, während drittstaatsangehörige Ehegatten von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, ohne nationales Visum ins Bundesgebiet einreisen dürfen. Aus der Unionsbürgerschaft ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verbot der Inländerdiskriminierung nicht herzuleiten. Vgl. Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 25. November 2010 ‑ C-434/09 ‑ (Mc Carthy), www.curia.europa.eu, Rdnr. 41. Hieran ändert sich zugunsten des Klägers nichts, wenn der Europäische Gerichtshof dem Vorschlag von Generalanwältin T2. folgen und unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung eine Inländerdiskriminierung, die durch das Ineinandergreifen von Art. 21 AEUV und nationalem Recht verursacht wird, für mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV unvereinbar erklären sollte, wenn sie eine Verletzung der im Unionsrecht anerkannten Grundrechte beinhaltet und nach nationalem Recht kein mindestens gleichwertiger Schutz zur Verfügung steht. Vgl. Schlussanträge vom 30. September 2010 ‑ C-34/09 ‑ (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 144 ff., wobei Frau T2. anstelle von Inländerdiskriminierung den gleichbedeutenden Begriff umgekehrte Diskriminierung verwendet. Denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einer Verletzung eines unionsrechtlich geschützten Grundrechts, gegen die das nationale Recht keinen angemessenen Grundrechtsschutz bietet. Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn die durch das Ineinandergreifen von Unionsrecht und nationalem Recht verursachte Diskriminierung Folgen nach sich zieht, die mit dem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleisteten Mindestniveau des Schutzes nicht zu vereinbaren sind. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin T2. vom 30. September 2010 ‑ C-34/09 ‑ (Zambrano), www.curia.europa.eu, Rdnr. 147. Derartige Folgen scheiden hier aus, weil die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus primärem Gemeinschaftsrecht nicht zur Folge hat, dass dem Kläger generell verwehrt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Er muss lediglich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erfüllen, insbesondere das Visumverfahren durchführen. Dass dies mit dem Mindestniveau des Schutzes einer ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbar ist, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet sein muss, bedarf keiner weiteren Darlegung. In Fällen der vorliegenden Art, in denen es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehlt, verstößt der Ausschluss drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen von aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen nach Gemeinschaftsrecht auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der nationale Gesetzgeber nicht gehalten ist, derartige europarechtliche Privilegierungen in das nationale Recht zu übernehmen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 ‑ 1 C 17.09 ‑, juris, und vom 4. September 2007 ‑ 1 C 43.06 ‑, DVBl. 2008, 108; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2011 ‑ 18 A 2513/10 ‑ und vom 17. März 2008 ‑ 18 B 191/08 ‑, AuAS 2008, 125; OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2010 ‑ 1 B 156/10 ‑, juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 ‑ 10 ZB 09.2959 ‑, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Juli 2001 ‑ 10 B 10646/01 ‑, InfAuslR 2001, 429; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. August 1993 ‑ Bs VII 90/93 ‑, EZAR 022 Nr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 1995 ‑ 13 S 329/95 ‑, NJW 1996, 72. Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gerichtet ist und soweit mit ihr die im Bescheid vom 8. September 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung angefochten wird. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Angesichts der obigen Ausführungen, aus denen sich zugleich die mangelnden Erfolgsaussichten des nach dem Umzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht weiterverfolgten Verpflichtungsbegehrens ergeben, entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.