Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. Dezember 2004, 6. Oktober 2005 und 4. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 und des Bescheides vom 10. Mai 2007 verpflichtet, das der Klägerin zustehende Ruhegehalt für den Zeitraum ab Dezember 2004 in der Weise neu zu regeln, dass dieses zusammen mit dem ihr zustehenden (nach § 57 BeamtVG gekürzten) Witwengeld den Mindestbetrag nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (ungeregeltes Ruhegehalt zuzüglich 20 % des der Klägerin zustehenden (nach § 57 BeamtVG gekürzten) Witwengeldes) erreicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen – unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - das beklagte Land 80 vom Hundert und die Klägerin 20 v.H. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land 73 v.H. und die Klägerin 27 v.H. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1935 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Oktober 1992 als Lehrerin (BesGr A 12) im Dienst des beklagten Landes. Ihre Versorgungsbezüge wurden mit einem Ruhegehaltsatz von 75% festgesetzt. Der Ehemann der Klägerin, der schon früher einmal verheiratet gewesen war, war ebenfalls Lehrer. Seit dessen Tod im Jahre 2001 erhält die Klägerin ein Witwengeld von 60% aus 75% der Endstufe der BesGr A 12 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 (nach dem Stand vom 1. Januar 2006: 1.628,93 EUR). Das Witwengeld wird um einen Betrag in Höhe von 438,26 EUR gekürzt, weil der Verstorbene gegenüber seiner ersten Ehefrau zum Versorgungsausgleich verpflichtet war; damit verbleibt ein gezahltes Witwengeld von 1.190,67 EUR. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) der Klägerin mit, dass die Regelung ihrer Versorgungsbezüge nicht dem Bescheid vom 8. November 2001 entsprechend durchgeführt worden sei und stellte die Regelung ab dem 1. Dezember 2004 richtig. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 und Schreiben vom 4. Januar 2006 regelte das LBV ab diesem Zeitpunkt das Ruhegehalt der Klägerin neu. Hierbei legte es eigene – ungeregelte - Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von 2.686,67 EUR sowie eine Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 2.714,88 EUR zugrunde, was rechnerisch zu einem geregelten Ruhegehalt von 1.085,95 EUR geführt hätte. Ausgehend von der Mindestbelassung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG aus den Versorgungsbezügen der Klägerin und 20 % des ungekürzten Witwengeldes errechnete sich ein Betrag in Höhe von 1383,53 EUR. Auf diesen Betrag legte das LBV die geregelten Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 fest; für Dezember 2004 betrug der Betrag aufgrund der Sonderzahlung 2771,62 EUR, für Dezember 2005 1895,44 EUR. In der Begründung zur Berechnung wurde u.a. ausgeführt, bei den der Klägerin zu belassenden Mindestbeträgen sei der Abzug vom Witwengeld wegen des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen. Diese Kürzung habe aus dem Witwengeld erst nach Durchführung aller Regelungen zu erfolgen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Die Gesamtversorgung der Klägerin, die sich aus ihrem Ruhegehalt von 1.383,53 EUR sowie dem Witwengeld in Höhe von 1.628,93 EUR vor Abzug des Versorgungsausgleichsbetrags zusammensetze, unterschreite die Mindestbelassung von 3.012,46 EUR (Ruhegehalt vor Regelung: 2.686,67 EUR zzgl. 20 % des ungekürzten Witwengeldes: 325,79 EUR = 3.012,46 EUR) nicht. Die Klägerin hat am 23. Juni 2006 Klage erhoben und geltend gemacht: Obwohl sie tatsächlich nur ein wegen des Versorgungsausgleichs um 438,26 EUR gekürztes Witwengeld in Höhe von 1.190,67 EUR erhalte, habe das beklagte Land bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche von dem zutreffend bestimmten Mindestruhegehalt den Witwengeldbetrag ohne Berücksichtigung der Versorgungsausgleichskürzung in Abzug gebracht. Nach Abzug des Versorgungsausgleichbetrages unterschreite ihr tatsächliches Gesamtbruttoeinkommen von 2.577,20 EUR (richtig: 2.574,20 EUR) sogar ihr eigenes Ruhegehalt in Höhe von 2.686,67 EUR. Das sei gesetzeswidrig, weil infolge eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung lediglich die Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehemannes und nicht ihre eigenen gekürzt werden dürften. Sie habe Anspruch auf einen 20%igen Anteil des Witwengeldes neben ihrem eigenen Ruhegehalt; dieser errechne sich vom ungekürzten Witwengeld. Auf den Antrag der Klägerin, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. Dezember 2004, 6. Oktober 2005 und 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, ihre Versorgung für den Zeitraum ab Dezember 2004 nach Maßgabe des Gesetzes neu festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil das beklagte Land unter Aufhebung der genannten Bescheide verpflichtet, das der Klägerin zustehende Ruhegehalt für den Zeitraum ab Dezember 2004 in der Weise neu festzusetzen, dass dieses zusammen mit dem ihr zustehenden Witwengeld den Mindestzahlbetrag nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (Ruhegehalt zuzüglich 20 % des ungekürzten Witwengeldes) erreicht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, wonach die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten zuzüglich eines Betrages in Höhe von 20 % des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben dürften; Bemessungsgrundlage sei dabei das ungekürzte Witwengeld. Mit der Gewährung dieses Mindestbehalts habe der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass beim Zusammentreffen zweier Versorgungsansprüche, von denen einer auf eine Verwendung des Anspruchsberechtigten und der andere auf die Verwendung seines Ehegatten im öffentlichen Dienst zurückgeht, wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben müsse. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnungsweise des LBV ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin nach der Regelung ihrer Versorgungsbezüge nur noch Bezüge von insgesamt (eigene Versorgung von 1.383,53 EUR zuzüglich gezahlten Witwengeldes von 1.190,67 EUR =) 2.574,20 EUR erhalten solle, während sie vor dem Tod ihres Mannes noch Versorgungsbezüge von 2.686.67 EUR bezogen habe und damit trotz der zusätzlichen Witwenversorgung ihre Gesamtbezüge sinken sollten. Gegen das am 29. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 29. Januar 2007 beantragt, die Berufung insoweit zuzulassen, als es verpflichtet worden ist, Versorgungsbezüge über den Betrag des eigenen Ruhegehalts der Klägerin hinaus zu zahlen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 hat das LBV die angefochtenen Bescheide aufgehoben, „sofern die gewährte Gesamtversorgung nach Regelung gem. § 54 Abs. 4 BeamtVG das eigene Ruhegehalt unterschreitet“, und darauf hingewiesen, das Berufungsverfahren werde fortgesetzt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 hat der 21. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung antragsgemäß zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt das beklagte Land aus: Neben dem Witwengeld, das die Klägerin als neuen Versorgungsbezug neben einem eigenen Ruhegehalt erhalte, sei ihr eigener Versorgungsbezug nach § 54 Abs. 4 BeamtVG nur bis zur Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG zu zahlen. Dabei dürften die Gesamtbezüge nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt zuzüglich des Witwengeldes zurückbleiben. Diesen Anforderungen würden die der Klägerin gewährten Versorgungsbezüge seit der Änderung von Mai 2007 gerecht. Seitdem erhalte sie neben dem Witwengeld in Höhe von 1.628,93 EUR ein eigenes Ruhegehalt in Höhe von 1.496,00 EUR, in der Summe mithin 3.124,93 EUR. Allerdings werde der Klägerin dieses Witwengeld nicht in voller Höhe ausbezahlt, weil es mit einem Versorgungsausgleich „belastet“ sei. Die Kürzung des Witwengeldes wegen des Versorgungsausgleichs erfolge jedoch gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BeamtVG erst nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, weil sonst die Regelungen über den Versorgungsausgleich durch eine Anwendung des § 54 BeamtVG wieder ausgeglichen würden. Eine Berücksichtigung bei der Mindestbelassung würde zu einer ungewollten Vermischung des Familienrechts und des Versorgungsrechts führen. Nach Abzug des Versorgungsausgleichsbetrages verbleibe der Klägerin eine Gesamtversorgung in Höhe ihrer eigenen Versorgung. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Verpflichtung begehrt, unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. Dezember 2004, 6. Oktober 2005 und 4. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 und des Bescheides vom 10. Mai 2007 das ihr zustehende Ruhegehalt für den Zeitraum ab Dezember 2004 in der Weise neu zu regeln, dass dieses zusammen mit dem ihr zustehenden Witwengeld einen über ihr eigenes Ruhegehalt hinausgehenden Betrag erreicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Regelung der Mindestbelassung ihrer Versorgungsbezüge in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, in der eine Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nach der früheren Ehescheidung ihres verstorbenen Ehemannes nicht vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (2 Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheidet, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Landes, das Ruhegehalt der Klägerin so zu regeln, dass die Gesamtbezüge der Klägerin (geregeltes eigenes Ruhegehalt zuzüglich zustehendes Witwengeld) den Betrag ihres eigenen Ruhegehalts (und zwar um 20 v.H. des ungekürzten Witwengeldes) übersteigen. Seiner Verpflichtung zu einer Ruhensregelung mit dem Ziel, dass diese Gesamtbezüge nicht – wie vom LBV ursprünglich verfügt - hinter dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin zurückbleiben, ist das beklagte Land mit seiner Berufung nicht mehr entgegengetreten; vielmehr hat das LBV mit Bescheid vom 10. Mai 2007 eine entsprechende Regelung getroffen. II. Auch in dem vorgenannten Umfang bleibt der Berufung weitgehend der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Recht verpflichtet, das Ruhegehalt der Klägerin gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG dergestalt zu regeln, dass ihr nach der Kürzung des Witwengeldes wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG Gesamtbezüge in der in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vorgesehenen Höhe verbleiben. Zu korrigieren ist das angefochtene Urteil nur insofern, als der der Klägerin nach dieser Vorschrift zusätzlich zum eigenen Ruhegehalt zu belassende Anteil von 20 vom Hundert des „neuen Versorgungsbezuges“ von dem ihr nach Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG zustehenden Witwengeld zu berechnen ist, und nicht – wie vom Verwaltungsgericht tenoriert – vom un gekürzten Witwengeld. Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld, so unterliegen seine Ruhestandsbezüge einer Ruhensregelung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhält der Ruhestandsbeamte sein Ruhegehalt (zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, der vorliegend nicht von Bedeutung ist) nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; ein Mehrbetrag ruht. Nach dem eine Mindestgrenze festlegenden Satz 2 der Vorschrift dürfen die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich (des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 sowie) eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. 1.) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht davon abgesehen näher zu prüfen, ob bereits die in § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Regelung dem Klagebegehren zum – teilweisen - Erfolg verhilft; dies ist nicht der Fall. Ausgehend von der Berechnung des LBV in der Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006, die die Klägerin nicht beanstandet und an der zu zweifeln auch der Senat keinen Anlass sieht, belief sich die Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zum Beispiel im Januar 2006 auf 2.714,88 EUR. Hieraus errechnete sich auf der Grundlage des ungekürzten Witwengeldes von 1.628,93 EUR ein die Höchstgrenze wahrendes „Restruhegehalt“ von 1.085,95 EUR, das noch um fast 300,-- EUR unter demjenigen geregelten Ruhegehalt liegt, das das LBV ursprünglich in den angefochtenen Bescheiden festgelegt hatte; ausgehend von dem Bescheid vom 10. Mai 2007 beträgt die Differenz mehr als 400,-- EUR. Nicht zu beanstanden ist insofern, dass das LBV dieser Ruhensberechnung das noch nicht wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld zugrunde gelegt hat. Vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Februar 2011 – 3 A 1492/08 -, ferner: HambOVG, Urteil vom 10. Mai 2010 – 1 Bf 45/09 -, juris. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nach dem nach durchgeführtem Versorgungsausgleich die Versorgungsbezüge „des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ... gekürzt“ werden (Hervorhebung durch den Senat), sondern auch dem Zweck dieser Kürzung, zum Ausgleich für die Belastung des Dienstherrn als Träger der Versorgungslast wegen des nach der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs, die Folge einer individuellen privaten Entscheidung des Beamten ist, den hierfür Verantwortlichen – und die Nutznießer der von diesem erdienten Hinterbliebenenversorgung – heranzuziehen und damit im Gegenzug den Dienstherrn und letztlich den Steuerzahler hiervon zu entlasten. Vgl. hierzu den Beschluss des Senats, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. (Verfassungs-)Rechtliche Bedenken gegen die Einstellung des ungekürzten Witwengeldes in die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass diese Berechnung in Fällen, in denen der Betrag der Kürzung des Witwengeldes wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG die Differenz zwischen der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG und dem eigenen Ruhegehalt der Berechtigten übersteigt, zu einem Ruhen des eigenen erdienten Ruhegehalts auch mit solchen Beträgen führt, denen – wegen der abschließenden Kürzung des Witwengeldes gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG – kein tatsächlich ausgezahltes Witwengeld gegenübersteht und damit insofern keine „Doppelversorgung“ der Witwe in Rede steht, die eine Ruhensregelung rechtfertigen könnte. Denn derartige ungerechtfertigte „überschießende“ Ruhensregelungen werden – wie vorliegend, dazu sogleich – durch die in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung eines gesetzlich festgelegten Mindestbehalts verhindert. 2.) Das Verwaltungsgericht hat ferner im Ansatz zu Recht erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG beanspruchen kann, dass ihr eigenes Ruhegehalt – nur – in einer solchen Höhe einer Regelung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG unterzogen wird, dass die Summe aus ihrem geregelten Ruhegehalt und dem ihr tatsächlich gewährten – d.h. wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten – Witwengeld den in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geregelten Mindestbehalt des eigenen Ruhegehalts zuzüglich (des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie) eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges nicht unterschreitet; insofern ist allerdings – entgegen dem Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils – als „neuer Versorgungsbezug“ das der Klägerin tatsächlich gewährte, d.h. das wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld anzusehen. Die Praxis des beklagten Landes, in einem ersten Schritt die nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gewährleisteten „Gesamtbezüge“ zu errechnen und anhand des ungekürzten Witwengeldes den Betrag der Regelung des eigenen Ruhegehalts zu bestimmen und erst danach , in einem weiteren Schritt, das der Hinterbliebenen zustehende Witwengeld wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG zu kürzen mit der Folge, dass die Hinterbliebene tatsächlich nur Bezüge erhält, die um eben diesen Kürzungsbetrag hinter den „Gesamtbezügen“ des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zurückbleiben , findet weder eine Stütze im Gesetz, noch lässt sie sich mit dem Sinn und Zweck der Einfügung des Mindestbehalts des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG durch den Gesetzgeber vereinbaren. a.) Dass die vom beklagten Land beim Hinzutreten eines mit einem Versorgungsausgleich „belasteten“ neuen Witwengeldes zu einem vorhandenen Ruhegehalt angewandte Methode der Berechnung des Ruhensbetrages gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in all denjenigen Fällen zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, in denen sich der Kürzungsbetrag wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG auf mehr als 20 v.H. des ungekürzten Witwengeldes beläuft, weil in diesen Fällen der Abzug dieses Kürzungsbetrages (erst) nach Anwendung der Mindestbehaltsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG rechnerisch dazu führt, dass der Witwe am Ende eine Summe aus geregeltem eigenem Ruhegehalt und tatsächlich gezahltem gekürzten Witwengeld verbleibt, die geringer ist, als ihr eigenes Ruhegehalt vor dem Tod ihres Mannes, das sie selbst während ihrer Beamtenzeit erdient hat, hat die Beklagte – inzwischen – selbst eingeräumt. Demgemäß hat das LBV die im Fall der Klägerin angestellte Ruhensberechnung während des zweitinstanzlichen Verfahrens dahingehend korrigiert, dass ihr als Summe der tatsächlich ausgezahlten Beträge wenigstens ihr eigenes selbst erdientes Ruhegehalt verbleibt. Als normative Rechtfertigung für diese Korrektur bezieht sich das beklagte Land darauf, der Klägerin sei „nach § 54 Abs. 4 BeamtVG eine Gesamtversorgung in Höhe des eigenen Ruhegehalts in Höhe von 2.686,67 EUR zu belassen“. Dieser Vorschrift ist indes kein Ansatzpunkt für eine Auslegung zu entnehmen, dass der Hinterbliebenen – lediglich – ihr eigenes Ruhegehalt verbleiben muss; vielmehr ist in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG von Gesamtbezügen in Höhe des eigenen Ruhegehalts „zuzüglich ... eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges“ die Rede. Insoweit bleibt festzuhalten, dass sich das beklagte Land offenbar in einer nennenswerten Anzahl von Fällen von einer konsequenten Anwendung der von ihm angewandten Berechnungsmethode löst und zu einer Korrektur – aus seiner Sicht - zu Gunsten der Hinterbliebenen greift, für die eine gesetzliche Grundlage nicht ohne weiteres ersichtlich ist. b.) Die Berechnungsmethode des beklagten Landes, bei der Ermittlung der Mindestbelassung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG und der hiervon ausgehenden Regelung des eigenen Ruhegehalts der Hinterbliebenen das ungekürzte Witwengeld zugrunde zu legen und sodann das Witwengeld vor Auszahlung um den Kürzungsbetrag wegen des Versorgungsausgleichs gemäß wegen § 57 Abs. 1 BeamtVG zu reduzieren, ist entgegen der Annahme des beklagten Landes nicht durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geboten, wonach die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ gekürzt werden. Schon dem Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, nach dem die „Gesamtbezüge“ nicht hinter dem dort beschriebenen Betrag „zurückbleiben“ dürfen, ist zu entnehmen, dass es sich hierbei weder um eine „Ruhens-“, noch um eine „Kürzungs-“ oder eine „Anrechnungsvorschrift“ handelt, sondern vielmehr um die Regelung einer Mindestversorgung, die dem Bezieher von mehreren Versorgungsbezügen zu verbleiben hat. Das Versorgungsrecht ist ebenso wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Besoldung oder Versorgung begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2009 – 2 C 29.08 -, ZBR 2010, 258, und vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 -, BVerwGE 131, 29, m.w.N.; HambOVG, Urt. v.10. Mai 2010, a.a.O. Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 BeamtVG nichts dafür entnommen werden, dass die hiernach gebotene Kürzung des Witwengeldes zwingend erst im Anschluss an die Sicherstellung des in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Mindestbehalts zu erfolgen hätte, wie dies das beklagte Land annimmt; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. c.) Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG sowie die Gesetzesgeschichte sprechen nicht für, sondern gegen die Berechnungsweise des beklagten Landes. Der Zweck des Mindestbehalts besteht darin zu verhindern, dass dem Beamten wegen des Hinzutretens des Versorgungsbezugs im Ergebnis geringere Gesamtbezüge zustehen als vor dem Erwerb des neuen Versorgungsbezuges, nämlich hier des Witwengeldes. Wie bereits oben dargestellt, würde dieser Zweck in einer Vielzahl von Fällen verfehlt, wenn der Berechnung der Gesamtbezüge - wie ursprünglich auch im vorliegenden Fall - das ungekürzte Witwengeld zu Grunde gelegt und der Hinterbliebenen damit teilweise rein fiktive Einnahmen zugerechnet werden. Dem verschließt sich, wie ausgeführt, inzwischen auch die Beklagte nicht mehr. Der Entstehung der Vorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung ist jedoch zu entnehmen, dass es bei dem vorstehend beschriebenen Zweck, eine Minderung der Versorgungsleistungen an den Hinterbliebenen wegen des Hinzutretens einer weiteren Versorgung zu verhindern, den inzwischen auch das beklagte Land anerkennt, nicht sein Bewenden hat. Die Regelung, wonach „die Gesamtbezüge nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich ... eines Betrages von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben“ dürfen, wurde durch das 7. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) eingefügt. In dem Gesetzesentwurf zu diesem Gesetz vom 1. September 1978 (BT-Drs. 8/2075) heißt es unter „Allgemeines“: „... Ferner zieht der Gesetzentwurf Folgerungen aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (2 BvR 1039 und 1045/75) zur familienrechtlichen Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten und vom 11. Oktober 1977 (2 BvR 407/76) für den Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen“ (BT-Drs. 8/2075, S. 18). Zu Artikel IV § 1 heißt es in der Gesetzesbegründung weiter: „... Die vorgesehene Änderung des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes und der entsprechenden Vorschriften in den anderen Gesetzen berücksichtigt die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass in dem Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen, von denen „der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung des Ehegatten des Anspruchsberechtigten im Öffentlichen Dienst zurückgeht“, „wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben“ muss. Durch eine Anhebung der Höchstgrenze wäre dieses Ergebnis nicht zu erreichen, da auf diese Weise ein Vollruhen des Witwengeldes nicht für alle Fälle ausgeschlossen werden könnte. Der Entwurf sieht daher vor, dass im Falle eines Zusammentreffens von Ruhegehalt und Witwengeld neben dem Ruhegehalt mindestens ein Betrag von 20 v.H. des Witwengeldes zu belassen ist“ (BT Drs. 8/2075 S. 20). Dies belegt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46,79, Rechnung tragen wollte, in der dieses eine Regelung als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen hatte, die dazu führte, dass die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsansprüche vollständig ruhten, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hatte, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt war. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass dieser Gruppe wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt. Diesem Postulat, das der Gesetzgeber sich durch Schaffung der auch hier maßgeblichen Fassung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG – durch Art. V Nr. 6 b des Siebenten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979, BGBl. I S. 257 - und damit zu einem Zeitpunkt zu eigen gemacht hat, zu dem die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs bereits im Beamtenversorgungsgesetz vorgesehen war - vgl. § 57 des BeamtVG vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485 -, sodass auch aufgrund der zeitlichen Abfolge kein Vorrang des § 57 Abs. 1 BeamtVG zu begründen ist, läuft die Berechnungsweise des Landes jedoch zuwider, die in einem Fall wie dem vorliegenden dazu führt, dass die Hinterbliebene nach dem Tod des Ehegatten im Ergebnis auf Versorgungsbezüge in einer Höhe beschränkt ist, die der von ihr allein erdienten Versorgung entspricht. Vgl. auch HambOVG, Urteil vom 10. Mai 2010, a.a.O. d.) Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs der Klägerin hat die Berufung demgegenüber in geringem Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, bei der Berechnung des Mindestbehalts nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG als „neuen Versorgungsbezug“ das ungekürzte Witwengeld zugrunde zu legen; insofern ist vielmehr das wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld in die Berechnung einzustellen. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG bestimmt, dass die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich (des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie) eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben dürfen. Damit hat er dem Ergebnis der Ruhensberechnung unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine Gesamtversorgung gegenüber gestellt, die dem Hinterbliebenen mindestens verbleiben muss. Dabei entspricht es dem Sinn einer Mindestbehaltsregelung, dass abzustellen ist auf dasjenige Witwengeld, das die Hinterbliebene aus dem Ruhegehalt des Verstorbenen tatsächlich erhält; das aber ist das um die Reduzierung wegen des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld. Die von der Klägerin erstrebte und im angefochten Urteil zugesprochene Berechnung des Mindestbehalts auf der Grundlage des ungekürzten Witwengeldes spräche ihr einen Anteil von einem Witwengeldanspruch zu, der sich wegen der „Belastung“ mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich als reine Rechengröße darstellt, der kein tatsächlicher Zahlungsanspruch in dieser Höhe entspricht. Die Berücksichtigung des Witwengeldanspruchs in dieser Höhe liefe dem Sinn des § 57 Abs. 1 BeamtVG entgegen, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre. Grundsätzlich soll der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn durch den Versorgungsausgleich entstandenen Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG. Wäre bei der Bestimmung der 20 v.H. des „neuen Versorgungsbezuges“ nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG das ungekürzte Witwengeld zu Grunde zu legen, würde dies dazu führen, dass die Kürzung, die das Ruhegehalt des Verstorbenen wegen des Versorgungsausgleichs erfahren hat, bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung gleichsam wieder rückgängig gemacht wird mit der Folge, dass der Dienstherr nunmehr im Ergebnis mehr aufzuwenden hätte, als er ohne die Scheidung zu leisten hätte. Demzufolge ist bei dem „neuen Versorgungsbezug“ im Rahmen des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen und vom tatsächlich gezahlten, nicht hingegen einem fiktiven ungekürzten Witwengeld auszugehen. Vgl. HambOVG, Urteil vom 10. Mai 2010, a.a.O.; a.A. (ohne Begründung) Stadler, in GKÖD, I/3b § 54 BeamtVG Rdn. 20b; anders ferner hinsichtlich einer Regelung nach § 55 BeamtVG bei Zusammentreffen von neuem Witwengeld und neuer Witwenrente mit einem eigenen Ruhegehalt BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 6. III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.