Beschluss
12 A 763/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0225.12A763.10.00
5mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung erscheint auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren als unbegründet. Das klägerische Vorbringen, mit dem der Kläger im Wesentlichen seine eigene abweichende Rechtsauffassung wiederholt, ist nicht geeignet, die als Zulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Es vermag nicht die entscheidungstragende und überzeugend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Töchter des Klägers seien wohngeldrechtlich weder nach § 5 Abs. 1 WoGG noch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG dem Haushalt des Klägers zuzurechnen. Der Kläger kann die wohngeldrechtliche Einbeziehung seiner Töchter in seinen Haushalt nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK verlangen. Dass die Beziehung des Klägers zu seinen Töchtern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht, hat auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Ein unmittelbarer Eingriff in die sich daraus ergebenden Abwehrrechte ist jedoch ausgeschlossen, soweit es nur um die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Sozialleistungen. Der Gesetzgeber greift nämlich insoweit nicht in bestehende Rechte der Betroffenen ein, sondern unterlässt es lediglich, diesen einen Leistungsanspruch zu gewähren. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2009 – 4 LC 391/06 –, juris. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 –, BGBl. I 2010, 1718, juris. Entsprechendes gilt für das vom Kläger angeführte Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Einbeziehung der Töchter des Klägers als weitere Haushaltsmitglieder in den Haushalt des Klägers auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG abgelehnt. (Weiteres) Haushaltsmitglied ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG, wer – wie seine Töchter – mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie verwandt und mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Nach dem allgemeinen Wortverständnis und dem Willen des Gesetzgebers kann jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/6543, Seite 90; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand August 2010, § 5 Rn. 6. Der Vortrag des Klägers, die Scheidungsteilfamilie habe unstreitig ihren Lebensmittelpunkt in seinem Haushalt – womit er wohl meint, dort spiele sich das familiäre Leben zwischen ihm und seinen Töchtern ab –, geht daher schon am Gesetzeswortlaut vorbei. Der Gesetzgeber wollte für die exklusive Zuordnung zum Haushalt nur eines der Elternteile im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG grundsätzlich auf das Sorgerecht abstellen. Auf diesen Regelfall der Zuordnung des Kindes ausschließlich zu einem Haushalt bezieht sich die vom Kläger zitierte in der Gesetzesbegründung genannte Indizwirkung des Sorgerechts. Diese Indizwirkung ist nach Vorstellung des Gesetzgebers nur insoweit widerlegbar, als trotz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils eine – wiederum exklusive – Zuordnung zum Haushalt des anderen – nichtsorgeberechtigten – Elternteils zu erfolgen hat, wenn ein Kind ausschließlich bei diesem lebt. Zum Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils gehört das Kind dann nicht. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/6543, Seite 91. Letzteres ist betreffend die Töchter des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Beziehungen der Töchter zum Kläger sich im Wesentlichen in seinem Haushalt abspielen. Es geht um den Mittelpunkt der Gesamtheit der Lebensbeziehungen seiner Töchter. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Töchter des Klägers überwiegend im Haushalt ihrer allein sorgeberechtigten Mutter leben, greift der Kläger nicht an, sondern trägt selbst eine Betreuung durch ihn im Umfang von lediglich 35 % vor. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 –, BGBl. I 2010, 1718, juris, zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft i.S.d. Haftungsprivilegierung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (Ausschluss von Ansprüchen im Verhältnis des Staates zum Bürger) ist auf den Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat begründenden Begriff des über den Lebensmittelpunkt definierten Haushaltsmitglieds i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG mangels vergleichbarer Zielrichtung und Interessenlage nicht anwendbar. Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Töchter des Klägers seien mangels gemeinsamen Sorgerechts des Klägers und der Kindesmutter nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Mitglieder in den Haushalten beider Elternteile, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger erneut behauptet, es liege insoweit ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor, als dieser auf die Rechtstatsache des Sorgerechts und nicht nur den Umgang mit dem Kind abgestellt habe. Abgesehen davon, dass es sich um eine als Ausnahme von der bewussten Begrenzung des Wohngeldanspruchs durch § 5 Abs. 1 WoGG eng auszulegende Vorschrift handelt, ist der Wortlaut mit mehreren kumulativen Tatbestandsmerkmalen eindeutig und deckt sich mit den o.g. Vorstellungen des Gesetzgebers. Nur für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts bei gleichzeitiger Betreuung durch beide Elternteile zu annähernd gleichen Teilen soll § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Anwendung finden und ausnahmsweise eine Zurechnung zu zwei Haushalten nebeneinander ermöglichen. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/6543, Seite 91. Eine o.g. Indizwirkung des Sorgerechts für den Lebensmittelpunkt, von der der Gesetzgeber ausging, kann in solchen Fällen – anders als beim nicht sorgeberechtigten Kläger – nämlich nicht greifen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das weite gestalterische Ermessen des Gesetzgebers sei durch eine so verstandene Regelung nicht überschritten, da dem Wohngeld nur eine ergänzende Funktion zukomme und es als bloß eine Komponente des Sozialleistungssystem weitergehend pauschalieren könne als konkreter bedarfsorientierte Leistungen nach dem SGB II und XII, werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger sich ohne Auseinandersetzung mit ihnen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994 – 1 BvR 1197/93 –, FamRZ 1995, 86, juris, und des Bundessozialgerichts, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242, juris, gerade zu solchen – nicht vergleichbaren – existenzsichernden Leistungen beruft. Die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht verstößt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK, da es sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – um ein typischerweise taugliches Zurechnungskriterium im Wohngeldrecht handelt, das eine Unterscheidung sachlich rechtfertigt. Eine Förderung des Umgangsrechts mit dem nichtsorgeberechtigten und nicht ausschließlich das Kind betreuenden Elternteil durch Sozialleistungen nur dort, wo es zur Aufrechterhaltung desselben zwingend erforderlich ist, d.h. im Bereich der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und XII, ist eine vertretbare Entscheidung des Gesetzgebers. Trennungs-/Scheidungsfamilien werden durch diese Regelung nicht gegenüber "normalen" Familien mit nicht getrenntlebenden Eltern schlechter gestellt. In letzteren wird das Kind stets nur einmal als Haushaltsmitglied für eine Wohngeldprüfung zugrundegelegt. § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG eröffnet demgegenüber eine ausnahmsweise Besserstellung dadurch, dass ein und dasselbe Kind ggf. in zwei Haushalten wohngeldrechtlich berücksichtigt werden kann. Auch eine vom Kläger angenommene Diskriminierung aufgrund des männlichen Geschlechts ist nicht ersichtlich, knüpft die Vorschrift doch am Sorgerecht und nicht am Geschlecht der Elternteile an. Das vom Kläger angeführte Diskriminierungsverbot des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 ist mangels grenzüberschreitenden Bezuges hier nicht einschlägig. Der Kläger ist nicht Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004), der eine Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen beanspruchen kann, sondern Inländer. Vor dem Hintergrund, dass kein Verstoß gegen Grund- bzw. Menschenrechte ersichtlich ist, weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die sich nicht schon mit dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt, und deren über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung (Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Die vorgetragene Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994 – 1 BvR 1197/93 –, FamRZ 1995, 86, juris, ist nicht gegeben (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung – betreffend den Umfang eines bestehenden sozialhilferechtlichen und damit existenzsichernden und vom Bedarfsdeckungsgrundsatz geprägten Anspruchs auf Übernahme der zur Wahrung des Umgangsrechts erforderlichen Kosten – auf die Frage übertragbar sein soll, wer für die oberhalb dieses "letzten sozialen Netzes" angesiedelte pauschalierte Leistung Wohngeld als Haushaltsangehöriger zu berücksichtigen ist. Dies gilt umso mehr, als dort im Streit stand, inwiefern familiengerichtliche Rechtsprechung zu Vorschriften des BGB auf sozialhilferechtliche Vorschriften übertragbar ist, während es vorliegend um den unmittelbaren Regelungsgehalt des § 5 WoGG geht. Der Vortrag, das Instanzgericht habe es unterlassen, sich mit der Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 6 WoGG auseinanderzusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, rechtfertigt nicht die Annahme eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger sieht wohl einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Insoweit hat das Verwaltungsgericht jedoch die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 6 WoGG auseinandergesetzt, nachdem es ausführlich Art. 3 und 6 GG geprüft hat. Aus dem vom Kläger nunmehr auch angeführten Art. 8 EMRK folgt vorliegend nichts substantiell anderes als aus Art. 6 GG (s.o.). Die Angriffe des Klägers richten sich der Sache nach ausschließlich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung im angefochtenen Urteil. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 – 8 B 11.07 –, juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 – 5 B 89.05 –, juris. Vor dem Hintergrund, dass kein Verstoß gegen Grund- bzw. Menschenrechte ersichtlich ist, musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit der Frage einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht befassen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.