Beschluss
6 A 1528/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0301.6A1528.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer inzwischen entlassenen Beamtin auf Widerruf, die sich mit ihrer Klage gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte wendet.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer inzwischen entlassenen Beamtin auf Widerruf, die sich mit ihrer Klage gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte wendet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Dem von der Klägerin weiter verfolgten Klagebegehren kann nicht mehr entsprochen werden, nachdem sich die angegriffene Verfügung vom 29. September 2009 erledigt hat. Mit jener Verfügung war der Klägerin gegenüber das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden. Dieses Verbot entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, nachdem die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verfügung vom 30. November 2009 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 20. Januar 2011 im Verfahren 6 A 1527/10 bestandskräftig geworden ist. Auf die eingetretene Erledigung der Sache ist die Klägerin mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren auf Aufhebung des Verbots gerichteten Antrag umgestellt hätte. Im Übrigen wären sowohl der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) als auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den weitgehend übertragbaren Gründen des vorbezeichneten Beschlusses gleichen Rubrums nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).