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Beschluss

1 A 2526/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0309.1A2526.09.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf "bis zu 3.000,00 EUR" festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf "bis zu 3.000,00 EUR" festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerechten – Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Entzug einer Stellenzulage für Soldaten im Radarführungsdienst (nach Neuorganisation der Funktionsbereiche der Luftwaffe und Umbenennung heute: Einsatzführungsdienst) ab dem 18. September 2007 gewandt, die er zuvor durchgehend seit Oktober 2001 erhalten hatte. Zugleich hat er die Fortzahlung der Zulage für den Zeitraum vom 18. September 2007 bis zum 30. September 2008 begehrt. Danach wurde ihm die Zulage nach Übertragung eines anderen – unstreitig zulageberechtigenden – Dienstpostens wieder gezahlt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe die begehrte Zulage für die Dauer seiner Verwendung auf dem mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten TE/ZE 610/004 im Dezernat A 6 a (Stab) beim Luftwaffenführungskommando in L. im streitbefangenen Zeitraum nicht nach Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen des Abschnitts II der Anlage I zur BBesO A/B (im Folgenden Vorbemerkungen) zu. Der Kläger habe zwar eine Stabsfunktion wahrgenommen, die sich zumindest auch auf den Radarführungsdienst bezogen habe. Bei der Frage, ob der Betroffene in einer "Stabsfunktion des Radarführungsdienstes" verwendet werde, sei – entgegen der Auffassung des Klägers (und der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten) – jedoch nicht allein auf die formelle Zuordnung des Dienstpostens in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) – dort sei der Dienstposten mit dem Personalbegriff "IT-Stabsoffizier Einsatzverband Luftwaffe", "Einsatzführungsstabsoffizier" und "IT-Stabsoffizier Bundeswehr" jeweils als ODER-Fachtätigkeit ausgewiesen – oder in dem Organisation- und Stellenplan (OSP) – dort sei der Dienstposten als der eines "Einsatzführungsdienststabsoffiziers" geführt – abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die dem Betroffenen mit dem Dienstposten übertragenen konkreten Aufgaben sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht dem Funktionsbereich des Radarführungsdienstes in einer Weise zugeordnet werden könnten, dass der Dienstposten dadurch sein Gepräge erhalte. Würden auf dem Dienstposten – wie im Fall des Klägers – verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen ausgeübt, müsse die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt werde, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. Diese an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende Betrachtungsweise folge aus der Funktion einer Stellenzulage. Sie solle besondere Anforderungen eines Dienstpostens abgelten, die ihn von anderen Dienstposten abhöben und mit der "normalen" Besoldung nicht schon in vollem Umfang abgegolten seien. Auch sei eine Stellenzulage, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Maßstab festgelegt sei, nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, dass der Beamte oder Soldat die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise, sondern in vollem, nach der Natur ihrer Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben habe. Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu anderen Stellenzulagen entwickelten Grundsätze fänden auch auf die in Rede stehende Zulage Anwendung. Dem stünden weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren Entstehungsgeschichte entgegen. Davon ausgehend werde der dem Kläger im Streitzeitraum übertragene Dienstposten jedoch nicht von einer Tätigkeit im Radarführungsdienst geprägt. Wie sich aus der Dienstpostenbeschreibung ergebe, seien dem Kläger auf dem Dienstposten nämlich in einem mehr als nur unerheblichen Umfang – von mehr als 50 v.H. – auch Aufgaben zugewiesen, die sich nicht auf den Radarführungsdienst bezögen. Der Kläger werde durch die behauptete unterschiedliche Vorgehensweise der Beklagten bei der Bestimmung der zulageberechtigenden Dienstposten auch nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Da das Besoldungsrecht zwingendes Recht enthalte, komme es auf die tatsächliche Praxis der Beklagten bei der Gewährung der Zulage nicht an. Was der Kläger dem mit seiner Antragsbegründung entgegensetzt, ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem vorstehend erläuterten Sinne zu wecken. a) Der Kläger wendet zunächst im Wesentlichen ein, die am allgemeinen Sinn und Zweck von Stellenzulagen orientierte Auslegung der Voraussetzung "Verwendung in Stabsfunktionen des Radarführungsdienstes" durch das Verwaltungsgericht, wonach hierfür ein prägender Bezug der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu dem Gebiet des Radarführungsdienstes erforderlich sei, begegne mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Zulageregelung und den mit ihr verfolgten Zweck erheblichen Zweifeln. So sei im Jahr 1990 die Zulage von einer Erschwerniszulage in eine Stellenzulage umgewandelt und auch auf Stabs- und Truppenführerfunktionen ausgedehnt worden, um für hochqualifizierte, zuvor im Gefechtsstand u.a. des Einsatzführungsdienstes tätige Stabs- und Truppenführer einen Anreiz zu einen Wechsel in eine – grundsätzlich schlechter besoldete – administrative Tätigkeit zu schaffen und damit verbundene finanzielle Nachteile auszugleichen. Die Zulage diene daher nicht dem klassischen Zweck der Kompensation besonderer Belastungen. Vor diesem Hintergrund könne die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Zulageregelungen auf die in Rede stehende Bestimmung nicht übertragen werden. Auch der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zu Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen sei für den vorliegenden Fall nichts zu entnehmen, da sie sich allein auf Beamte des Geophysikalischen Dienstes der Bundeswehr in Stabsfunktionen beziehe. Für die Gewährung der Zulage in Stabs- und Truppenführerfunktionen im Radar- bzw. Einsatzführungsdienst müsse es daher genügen, wenn der Dienstposten in der STAN oder dem OSP mit der formellen Schlüsselung als "Einsatzführungsstabsoffizier" gekennzeichnet sei, wie dies auch in den vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebenen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei. Ansonsten liefe die Zulageregelung bei der engen Auslegung im Sinne des Verwaltungsgerichts für Stabs- und Truppenführerfunktionen weitgehend leer. Denn aufgrund der administrativen Ausrichtung dieser Tätigkeiten sei ein 80%iger Bezug zu den praktischen Aufgaben des Radar- bzw. Einsatzführungsdienstes kaum herzustellen. Dieses Vorbringen lässt ernstliche Richtigkeitszweifel an der Auslegung der in Rede stehenden Zulageregelung durch das Verwaltungsgericht nicht hervortreten. Dies gilt zunächst für dessen Feststellung, dass für das Vorliegen einer zulageberechtigenden Verwendung in Stabsfunktionen des Radarführungsdienstes nicht die formelle Kennzeichnung des Dienstpostens in der STAN oder dem OSP maßgeblich ist, sondern vielmehr, welche konkreten Aufgaben dem Betroffenen mit dem Dienstposten übertragen sind und ob diese von ihm auch tatsächlich wahrgenommen werden. Der Kläger hat diese auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellende Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts insbesondere nicht mit dem – wiederholt vorgebrachten – Hinweis auf die Vorgaben im Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 14. Februar 2001 zur Gewährung der Stellenzulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetrieb, im Radarführungsbetrieb oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr – PSZ V 2 (12) – Az 19-02-08/19 – in Frage zu stellen vermocht. In dem Erlass wird die Zulageberechtigung zwar von der Wahrnehmung der schriftlich übertragenen Aufgaben eines Dienstpostens abhängig gemacht, der in der STAN mit einem bestimmten Personalbegriff (Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung – ATB) gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt B Ziffer 1 Abs. 3 Satz 1) – jedoch nicht ausschließlich. So zeigt Abschnitt B Ziffer 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Erlasses, wonach die zulageberechtigende Tätigkeit Hauptaufgabe sein muss und daneben andere als die zulageberechtigenden Tätigkeiten der Dienstposten gemäß Satz 1 nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden dürfen, dass darüber hinaus auch die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben – gerade was deren Umfang im Hinblick auf die zulageberechtigende Tätigkeit angeht – insgesamt in den Blick zu nehmen sind. Ungeachtet dessen kommt dem genannten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung für die Auslegung der in Rede stehenden Zulageregelung auch keine entscheidende Bedeutung zu. Denn Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen gewährt Beamten und Soldaten, sofern die in der Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, einen strikten Rechtsanspruch auf Gewährung der Zulage. Dementsprechend beinhaltet der Erlass lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die als an die nachgeordneten Behörden bzw. Dienststellen des Geschäftsbereichs gerichtete Anordnungen eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Bestimmung sicherstellen sollen, jedoch als Regelungen des Innenrechts keine Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte bei der allein diesen obliegenden Auslegung des materiellen Rechts entfalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 4 B 37.09 - ZfBR 2010, 160 = juris Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 9.98 -, ZBR 1999, 281 = juris Rn. 25 f. Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob eine zulageberechtigende Verwendung im Sinne der Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen vorliegt, ist daher allein die Vorschrift selbst. Dass diese eine an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende Betrachtung verlangt, ergibt sich bereits aus dem Begriff der "Verwendung". Dieser konkretisiert wiederum den Begriff der "Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionen" in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Dies zeigt, dass es sich hierbei um einen auf die tatsächliche Sachlage abstellenden Begriff handelt, der grundsätzlich sowohl die Übertragung als auch die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124 = juris Rn. 12; Meyer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2010, Band II, § 42 Rn. 11c. Mit Rücksicht darauf kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein, mit welchem Personalbegriff (ATB) – hier "Einsatzführungsstabsoffizier" – ein Dienstposten in der STAN, die Grundlage der Personalplanung ist und Auskunft über die planmäßig mögliche Besetzung eines Dienstpostens gibt, oder im OSP gekennzeichnet ist. Denn eine solche Kennzeichnung muss die mit dem Dienstposten konkret übertragenen Aufgaben, was die Zulageberechtigung angeht, nicht zwangsläufig zutreffend oder auch nur hinreichend eindeutig abbilden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Dienstposten in der STAN mit mehreren Personalbegriffen als ODER-Fachtätigkeit – sei es als Erst-, Und- oder Vorverwendungs-Fachtätigkeit – ausgewiesen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, welche konkreten Aufgaben nach der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten auf diesem tatsächlich zusammengefasst sind und von dem Beamten bzw. Soldaten auch tatsächlich wahrgenommen werden. Ein solches Verständnis folgt im Übrigen auch aus dem Zweck einer Stellenzulage, welche besondere Anforderungen abgelten soll, die für die Wahrnehmung hervorgehobener Funktionen eines Dienstpostens zusätzlich zu erfüllen und von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 -, ZBR 2009, 305 = juris Rn. 10. Dient die Stellenzulage nämlich dazu, besondere Anforderungen bei der Erfüllung bestimmter Funktionen zu honorieren, muss auch für die Frage, ob eine zulageberechtigende Verwendung vorliegt, auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung abgehoben werden. Die Bezeichnung in der STAN oder dem OSP kann demgegenüber nicht entscheidend sein. Dem Kläger ist es ferner nicht gelungen, die erstinstanzliche Auslegung der Zulageregelung durchgreifend in Zweifel zu ziehen, eine Verwendung in Stabsfunktionen des Radarführungsdienstes erfordere, dass die übertragenen Aufgaben – qualitativ – einen spezifischen Bezug zum Radar- bzw. Einsatzführungsdienst aufweisen und darüber hinaus – quantitativ – in einem den Dienstposten prägenden Umfang wahrgenommenen werden. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene und vom Verwaltungsgericht gewürdigte Einwand des Klägers, die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck der Zulageregelung sprächen gegen eine solche Auslegung, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der des erkennenden Senats. So ist, was die Qualität der zulageberechtigenden Verwendung angeht, in Bezug auf Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen geklärt, dass Beamte und Soldaten in Stabsfunktionen nur dann anspruchsberechtigt sind, wenn sie mit Aufgaben eines der dort genannten militärischen Funktionsbereiche – also dem Flugsicherungsbetriebsdienst, dem Radarführungsdienst oder dem Tiefflugüberwachungsdienst – betraut sind. Vgl. hierzu und im Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 2 B 43.05 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 74 = juris Rn. 9 ff.; sowie ausführlich Urteil des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 A 5816/00 -, juris Rn. 32 ff. Dies gilt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht nur für in Stabsfunktionen verwendete Beamte des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr, sondern für alle Beamten und Soldaten in Stabsfunktionen. Denn das Erfordernis der spezifischen Aufgabenwahrnehmung in einem der drei Funktionsbereiche bei der Verwendung in Stabsfunktionen ist dem Sinn und Zweck, der Systematik sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. Wären nämlich Beamte und Soldaten in Stabsfunktionen auch ohne die Wahrnehmung von Aufgaben mit Bezug zu einem der drei militärischen Funktionsbereiche zulageberechtigt, widerspräche dies der Funktion einer Stellenzulage. Denn diese soll – wie bereits dargelegt – zusätzlich zur Besoldung die Ausübung herausgehobener Funktionen abgelten. Das Merkmal, welches die Bewertung einer Funktion als eine im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehobene rechtfertigt, liegt nach Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nrn. 1 bis 4 der Vorbemerkungen in der jeweiligen Verwendung des Beamten oder Soldaten als Flugsicherungskontrollpersonal, als Flugabfertigungspersonal, als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes oder als Radartiefflugmeldepersonal einschließlich einer Lehrtätigkeit an einer Schule. Damit korrespondiert Nr. 6 der Vorschrift, die an eine Verwendung in Stabs- und Truppenführerfunktionen sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung (entspricht Nrn. 1 und 2), des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes (entspricht Nrn. 3 und 4) anknüpft und als hervorgehobene Funktionen kennzeichnet. Es reicht danach für die in den Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift genannten Personalgruppen nicht aus, dass ihre Tätigkeit sich irgendwie in die Gesamtaufgabe einfügt, die der Luftraumüberwachung und taktischen Einsatzleitung von Luftstreitkräften in den drei militärischen Funktionsbereichen gestellt ist. Deren Zulageberechtigung knüpft vielmehr an die besonderen Anforderungen an, die der einzelne Beamte bzw. Soldat bei der ihm gestellten speziellen Aufgabe erfüllen muss. Vgl. zu der Vorgängervorschrift § 3 der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen: BVerwG, Urteil vom 30. September 1987 6 C 54.86 -, juris Rn. 24. Dies muss dann aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelungen in gleicher Weise für die in Nr. 6 der Vorschrift genannten Personalgruppen gelten. Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen bestätigt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), das der Umsetzung des von der Bundesregierung am 5. Juli 1989 beschlossenen Programms zur Erhöhung der Attraktivität der Bundeswehr diente, wurde durch Umwandlung bisheriger Erschwerniszulagen in – zum Teil ruhegehaltfähige – Stellenzulagen eine Flugsicherungszulage sowohl für den zivilen als auch den militärischen Bereich eingeführt. In der Gesetzesbegründung heißt es u.a., dass in den Genuss der Verbesserung gelangt "das Personal der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes" und dass Absatz 1 den zulageberechtigten Personenkreis abgrenzt, "der innerhalb des Gesamtbereichs der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes besondere Funktionen ausübt" (vgl. BT-Drs. 11/6544, S. 9 und 10). Dies verdeutlicht, dass die Verbesserungen durch eine auf Dauer angelegte Höherbewertung militärischer Sicherungsfunktionen im Luftraum in Gestalt einer Stellenzulage nur für Beamten und Soldaten des Bereichs der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes, nicht jedoch auch für sonstige Bereiche der Luftwaffe vorgesehen waren. Dabei sollten auch nicht alle Beamten, die im Gesamtbereich dieser Funktionsbereiche tätig sind, einbezogen werden, sondern nur solche, die besondere Funktionen – u.a. Stabsfunktionen – ausüben. Dieses vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung – zutreffend – zugrundegelegte Verständnis der Vorschrift wird durch den – im Übrigen nicht näher belegten – Einwand des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt, der Zweck der Zulage gerade für Beamte und Soldaten in Stabsfunktionen stehe einer solchen Auslegung entgegen. Dieser Zweck bestehe unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm nicht so sehr in dem Ausgleich besonderer Belastungen, sondern vielmehr darin, für Beamte und Soldaten, die zuvor in Gefechtsständen im Einsatzführungsdienstes verwendet worden seien, einen Anreiz zu einem Wechsel in Stabsfunktionen ohne finanzielle Nachteile zu schaffen. Zwar fügt sich die vom Kläger geltend gemachte Zielrichtung der Regelung in das Gesamtkonzept der Gesetzesänderung ein, die Attraktivität der Bundeswehr u.a. durch wehrbesoldungsrechtliche Verbesserungen in bestimmten Bereichen zu steigern. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand jedoch dahingehend gewürdigt, dass der Gesetzgeber mit der Einbeziehung von Stabsfunktionen in die Zulageberechtigung zwar den Zusammenhang zu den besonderen Belastungen, die mit der Zulage abgegolten werden sollen, gelockert, gleichwohl aber an der Voraussetzung einer Tätigkeit "im" Radarführungsdienst festgehalten habe. Dies bedeute aber, dass auch in Stabsfunktionen die wahrgenommenen Aufgaben einen spezifischen Bezug zum Radarführungsdienst aufweisen – und darüber hinaus den Dienstposten prägen – müssten. Dem hat der Kläger über die vertiefende Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung hinaus nichts weiter entgegengesetzt. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden: Auch wenn mit der Ausdehnung der Zulage auf Stabsfunktionen die vom Kläger hervorgehobene Anreizfunktion einherging, so stellt dies doch den weiteren Zweck einer jeden Stellenzulage nicht durchgreifend in Frage. Dieser zielt – wie dargelegt – darauf ab, die mit der Erfüllung der hervorgehobenen Funktion verbundenen besonderen Anforderungen abzugelten. Diese können – wie bei der in Rede stehenden Zulage – neben physischen und psychischen Belastungen auch in speziellen Kenntnissen und einer besonderen Verantwortung bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1985 6 C 121.83 -, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 = juris Rn. 18; Urteil des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 A 5816/00 -, juris Rn. 37; Tintelott, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., Vbm. Nr. 5a zu BBesO A/B, Rn. 1. Hauptsächlicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Stellenzulage bleibt deren Zweck, die Wahrnehmung bestimmter hervorgehobenen Funktionen abzugelten, auch dann, wenn der Gesetzgeber mit ihr außerdem anderweitige personalpolitisch motivierte Steuerungswirkungen verfolgt. Eine andere Betrachtung widerspräche dem System des Besoldungsrechts, das die angemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst Familienzuschlag gewährt und nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen zulässt, wenn die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion abgegolten werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 25.97 -, ZBR 1998, 423 = juris Rn. 14. Ferner entspricht es, was die Quantität der zulageberechtigenden Verwendung angeht, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulageberechtigung einen Dienstposten voraussetzt, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Umfasst der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muss – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. Dies folgt daraus, dass besoldungsrechtliche Stellenzulagen – soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist – grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet sind, dass der Beamte die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise – neben anderen Aufgaben –, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat. Dabei können lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben außer Betracht bleiben. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zulageregelung sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit begnügt (vgl. etwa § 44 BBesG oder Nrn. 4 und 26 der Vorbemerkungen) oder wenn nach dem Inhalt des Dienstpostens – etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, bei der die rein fliegerische Tätigkeit naturgemäß nur einen geringen Teil des Dienstes ausmacht – lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1998 2 C 25.97 -, ZBR 1998, 423 = juris Rn. 14 ff.; vom 5. Mai 1995 2 C 13.94 -, BVerwGE 98, 192 = juris Rn. 11 f; vom 23. Mai 1985 6 C 121.83 -, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 = juris Rn. 18 f; vom 26. Juni 1981 - 6 C 85.78 -, ZBR 1982, 88 = juris Rn. 16 ff.; Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2011, Band 3 (BBesG), § 42 Rn. 3. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zu Recht auch auf die in Rede stehende Zulageregelung übertragen, mit der Folge, dass die Zulage Beamten und Soldaten nur dann zusteht, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben mit einem spezifischen Bezug zum Radar- bzw. Einsatzführungsdienst einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und damit ihren Dienstposten insgesamt prägt. Vgl. ebenso: Tintelott, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., Vbm. Nr. 5a zu BBesO A/B, Rn. 2. Denn Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen enthält keine anteilmäßige Festlegung der zulageberechtigenden Verwendung. Auch aus dem Inhalt oder der Natur der in Stabsfunktionen im Radar- bzw. Einsatzführungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben ergibt sich nicht, dass diese – wie dies etwa beim fliegenden Personal der Fall ist – nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Der vom Kläger insoweit erhobene Einwand, bei einem derart engen Verständnis liefe die Zulageregelung bei Beamten und Soldaten in Stabs- und Truppenführerfunktionen weitgehend leer, weil aufgrund der administrativen Ausrichtung dieser Tätigkeiten ein 80%iger Bezug zu den praktischen Aufgaben des Einsatzführungsdienstes kaum herzustellen sei, verfängt nicht. Zwar korrespondiert – wie ausgeführt – die Stabstätigkeit des Radarführungsdienstes im Grundsatz mit den Verwendungen in den Personalgruppen der Nrn. 3 und 4 der Vorschrift. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für eine Zulageberechtigung in Stabsfunktionen die gleichen praktischen Tätigkeiten wie von dem Betriebspersonal des Radarführungsdienstes oder des Radartiefflugmeldepersonals auszuüben sind. Dies wäre schon mit dem Charakter von Stabsfunktionen als Führungsaufgaben mit entsprechend steuernden, koordinierenden und administrativen Bezügen nicht zu vereinbaren. Daher sind zulageberechtigend in Stabsfunktionen die dem dortigen Anforderungsprofil entsprechenden Aufgaben mit spezifischem Bezug zum Funktionsbereich des Einsatzführungsdienstes, soweit sie quantitativ einen besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben des übertragenen Dienstpostens ausmachen. Bei diesem Verständnis der Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen verbleibt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch ein eigenständiger Anwendungsbereich der Vorschrift, nämlich in dem eben dargelegten Sinne. Abgesehen davon widerspräche die vom Kläger geforderte Auslegung der Norm, die dazu führte, dass die Zulage auch schon bei einer nur teilweisen Wahrnehmung der zulageberechtigenden Funktionen zu gewähren wäre, dem bereits dargelegten Verhältnis von Grundgehalt und Stellenzulagen. Dafür, dass Stabs- und Truppenführerfunktionen mit einem entsprechend quantitativen und qualitativen – und damit zulageberechtigenden – Aufgabenbezug zum Radar- bzw. Einsatzführungsdienst nicht vorhanden wären, weil die dargelegten rechtlichen Anforderungen tatsächlich nicht zu erfüllen wären, ist nichts ersichtlich. Das Gegenteil ist nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Fall. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte sei insoweit eines Nachweises in Form einer detailierten Dienstpostenaufschlüsselung schuldig geblieben, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beklagte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Beispiel für eine zulageberechtigende Verwendung die Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten TE/ZE 710/006 (Bl. 78 der Gerichtsakte) vorgelegt. Darüber hinaus hat der Kläger selbst im Anschluss an den streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend zulageberechtigende Dienstposten übertragen erhalten, und zwar ab dem 1. Oktober 2008 den Dienstposten TE/ZE 525/002 und ab dem 1. Januar 2009 den Dienstposten TE/ZE 525/001. Schließlich kommt es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben der Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen auch nicht darauf an, wie viele zulageberechtigenden Dienstposten im Geschäftsbereich der Beklagten faktisch vorhanden sind. Dies gilt um so mehr, als es grundsätzlich im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, die auf einem Dienstposten zusammengefassten Aufgaben – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung – auch neu zu definieren. b) Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die ungleiche Verwaltungspraxis der Beklagten, bei einigen Dienstposten die Zulageberechtigung weiterhin anhand einer bestimmten Schlüsselung in der STAN ohne Prüfung der übertragenen Aufgaben auf einen Bezug zum Radar- bzw. Einsatzführungsdienst hin zu bestimmen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vermag er auch damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Stellenzulage als Bestandteil der Dienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) wegen der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 2 BBesG) allein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht und es daher auf die tatsächliche Praxis der Beklagten bei der Gewährung der Zulage nicht ankommt. Diese Argumentation hat der Kläger mit dem wiederholten Hinweis auf eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Zulagengewährung nicht zu erschüttern vermocht. Zunächst hat er die behauptete Ungleichbehandlung schon nicht schlüssig aufgezeigt. Denn aus dem Umstand, dass für Dienstposten, die mit dem Personalbegriff "Einsatzführungsdienst" in der STAN als Erst-Fachtätigkeit geschlüsselt sind, die Zulage ohne nähere Prüfung der konkreten Aufgaben weitergezahlt wird (worden ist), folgt nicht zwangsläufig, dass auf den so gekennzeichneten Dienstposten tatsächlich nicht in einer diese prägenden Weise Aufgaben mit spezifischem Bezug zum Radar- bzw. Einsatzführungsdienst wahrgenommen werden. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar, dass in diesen Fällen – anders als bei Dienstposten, die wie im Fall des Klägers nur unter anderem mit dem Personalbegriff "Einsatzführungsstabsoffizier" als Und- oder Vorverwendungs-Fachtätigkeit, also mit mehreren möglichen Fachtätigkeiten gekennzeichnet sind – aus Sicht der Beklagten wegen der aus der Schlüsselung folgenden Eindeutigkeit der Aufgabenzuweisung eine nähere Prüfung der auf diesen Dienstposten zusammengefassten Aufgaben nicht erforderlich erscheint. Aber selbst wenn aufgrund der geschilderten Vorgehensweise der Beklagten Zulagen für Dienstposten weitergewährt werden (worden sein) sollten, deren Aufgaben tatsächlich keinen hinreichenden Bezug zum Radar- bzw. Einsatzführungsdienst aufweisen, könnte der Kläger aus dieser – rechtswidrigen – Verwaltungspraxis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einem Anspruch auf Besoldung in Anwendung der Grundsätze zur Selbstbindung der Verwaltung durch eine einheitliche Verwaltungsübung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG steht – wie dargelegt – bereits der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen. Abgesehen davon könnte der Kläger, wenn die Beklagte die Zulageregelung in bestimmten Fällen tatsächlich rechtsirrtümlich falsch anwendet (angewendet hat), nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, dass die Vorschrift auch zu seinen Gunsten falsch angewendet wird. Denn einen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 9.98 -, ZBR 1999, 281 = juris Rn. 25 f. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem vom Kläger ferner geltend gemachten Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache im Zusammenhang mit der Auslegung der Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen voraussichtlich größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist oder der Ausgang des Verfahrens zumindest als offen anzusehen wäre. Eine andere Betrachtung gebietet auch nicht die Länge der Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel". Denn diese ist allein dem Umfang der im Ergebnis nicht zielführenden – Einwendungen des Klägers geschuldet. 3. Die begehrte Berufungszulassung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Ist die vom Kläger allein – sinngemäß – formulierte Rechtsfrage, wie das in Nr. 5a Abs. 1 Buchst. c) Nr. 6 der Vorbemerkungen verwendete Merkmal "im Radarführungsdienst" (erhalten Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13 eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie in Stabs- und Truppenführerfunktionen [...] des Radarführungsdienstes verwendet werden) auszulegen ist, nämlich entweder dahin, dass eine formelle Schlüsselung als "Einsatzführungsstabsoffizier" in der STAN oder dem OSP genügt, oder dahin, dass insoweit tatsächlich ein bestimmter (prägender) Aufgabenbezug zum Funktionsbereich des Radarführungsdienstes erforderlich ist, – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nämlich ohne weiteres in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln sowie auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung, namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, zu beantworten, so hat die Rechtssache – ungeachtet der Frage, ob die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt sind – auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem klägerischen Interesse an der Zahlung der begehrten Zulage für den streifbefangenen Zeitraum vom 18. September 2007 bis zum 30. September 2008 (219,86 EUR x 12 + (219,86 EUR : 30 x 13) = 2.733,59 EUR). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).