Beschluss
1 A 634/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0315.1A634.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung des Beklagten, sie bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens Qbd 1/07 wegen eines Dienstvergehens zu beteiligen, verletzt ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Beklagte habe die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens Qbd 1/07 nicht beteiligt worden ist. § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, nach dem die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirke, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen, bestimme abschließend den Bereich von Angelegenheiten, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte ein Mitwirkungs- oder Beteiligungsrecht habe. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG niedergelegten Aufgaben, nämlich den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu überwachen, erweiterten diesen Mitwirkungsbereich nicht. Denn Aufgaben und Mitwirkungsrechte von Organen könnten auseinanderfallen. Auch § 20 Abs. 1 und 2 BGleiG erweitere den Kreis der Mitwirkungsbefugnisse nicht. Insbesondere stehe § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, nach dem der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden solle, in einer Wechselwirkung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG. Danach bestehe das Recht auf aktive Teilnahme nur in dem Umfang, in dem der Gleichstellungsbeauftragten auch Mitwirkungsrechte bei Maßnahmen zustünden. Zwar handele es sich bei der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens um eine personelle Maßnahme. Jedoch betreffe die Durchführung des konkreten Disziplinarverfahrens weder die Gleichstellung von Frauen mit Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit noch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Im Kern gehe es vielmehr um die Pflicht, sein Amt uneigennützig auszuüben, sowie um einen Verstoß gegen die Pflicht, seinem Dienstherrn eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Belange der Gleichstellung seien nicht schon dadurch betroffen, dass der Dienstherr bei männlichen Bediensteten ein anderes Strafmaß anlegen könnte als bei weiblichen Bediensteten. Diese Überlegung der Klägerin sei rein spekulativ. Der von der Klägerin in Anspruch genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlins vom 29. Oktober 2003 – 80 A 45.01 – betreffe weiter gefasstes Landesrecht und eigne sich nicht zur Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften. Auch aus einem Vergleich mit den Rechten des Personalrates könne die Klägerin keine Rechte ableiten. Schon vom Ansatz her sei zu berücksichtigen, dass die Aufgabenbereiche von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter nicht identisch seien. Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände vermögen es nicht, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht bei der Durchführung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens zu beteiligen gewesen ist. Ein solches Beteiligungsrecht ergibt sich – wohl auch nach der Einschätzung der Klägerin – zunächst nicht aus dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG vorgesehenen Recht zur Mitwirkung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Denn unstreitig werden durch das konkrete Disziplinarverfahren Qbd 1/07, in dem es um Verstöße gegen die Pflichten, sein Amt uneigennützig auszuüben und seinem Dienstherrn eine Nebentätigkeit anzuzeigen, ging, die genannten Gleichstellungsbelange nicht betroffen. Darüber hinaus entspräche die Mitwirkung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG auch nicht dem Anliegen der Klägerin. Dieses besteht darin, während des laufenden Disziplinarverfahrens an diesem beteiligt zu werden. Das Mitwirkungsrecht wird hingegen nach Abschluss der behördlichen Willensbildung durch ein schriftliches Votum (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG) ausgeübt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris Rn. 20; Steiner, Die Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesverwaltung – Eine Standortbestimmung innerhalb der tripolaren Dienststellen-Figuration, PersV 2010, 44 (52). Entgegen der Darstellung der Klägerin ergibt sich das von ihr angestrebte Beteiligungsrecht auch nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Nach dieser Vorschrift soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Dieses Recht auf aktive Teilnahme ist der förmlichen Mitwirkung bei Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG vorgelagert. Es ist weit zu verstehen und ermöglicht die Teilnahme auch an Entscheidungsprozessen, die womöglich nicht in eine Maßnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG münden. Es eröffnet damit der Gleichstellungsbeauftragten schon früh die Möglichkeit, ihre Vorstellungen einzubringen und auf die behördliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Vgl. von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Lsbl., Bd. I, § 19 Rn. 58, § 20 Rn. 33. Ein weites Verständnis der Vorschrift entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der in der amtlichen Begründung zu dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist. Nach der Einzelbegründung zu der im Entwurf unter Art. 1 § 20 enthaltenen Vorschrift, welche später nahezu unverändert als § 20 BGleiG Gesetz geworden ist, soll "die weite Fassung der Vorschrift ... sicherstellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht – wie bisher – wegen Meinungsverschiedenheiten über ihren Zuständigkeitsbereich aus Entscheidungsprozessen ausgeschlossen wird, zum Beispiel in Fällen, in denen ausschließlich Frauen oder ausschließlich Männer betroffen sind ...". Bundesratsdrucksache 7/01 vom 5. Januar 2001, S. 62 = Bundestagsdrucksache 14/5679 vom 28. März 2001, S. 30. Allerdings sind auch die Beteiligungsrechte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nicht grenzenlos. Sie können nur dort bestehen, wo der behördliche Entscheidungsprozess einen Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Vgl. Wankel/Horstkötter, in: Schiek u. a., Frauengleichstellungsgesetze, 2. Aufl. 2002, Rn. 648 und 660 zum Unterrichtungsrecht und Einsichtsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 4 BGleiG. Das gilt auch für das Recht auf aktive Teilnahme im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, auch wenn dort – anders als in Satz 1 und 4 desselben Absatzes – ein Bezug zu den Aufgaben nicht ausdrücklich genannt ist. Denn eine Erstreckung von Beteiligungsrechten auf Angelegenheiten außerhalb des eigenen Aufgabenbereichs ist grundsätzlich nicht möglich. Sie widerspricht auch dem Sachzusammenhang, der zwischen den einzelnen Sätzen des § 20 Abs. 1 BGleiG besteht. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten werden in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG näher beschrieben. Danach hat sie den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Die in den sich anschließenden Regelungen der §§ 19 und 20 enthaltenen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sind lediglich als Instrumente zur Verwirklichung dieser Förderungs- und Überwachungsaufgabe zu verstehen. Vgl. Bundesratsdrucksache 7/01 vom 5. Januar 2001, S. 62 = Bundestagsdrucksache 14/5679 vom 28. März 2001, S. 30; von Roetteken, a. a. O., § 19 Rn. 7, 12; Schnelle/Hopkins, Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, DÖV 2011, 150 (151). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diese Instrumente nur dann zur Anwendung kommen können, wenn ein Entscheidungsprozess oder eine zu ergreifende Maßnahme einen Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweisen. Das ist nach den Vorgaben des § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG nur dann der Fall, wenn es um den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder sexueller Belästigung geht (a) und wenn der Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes oder des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes steht (b). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Bei der Durchführung von Disziplinarverfahren handelt es sich ihrer Zielrichtung nach gerade nicht um einen Entscheidungsprozess, dem aufgrund seines Charakters Berührungspunkte zu Gleichstellungsfragen immanent sind. Letztere spielen hier keine Rolle. Bei gleichstellungsrelevanten Sachverhalten im Rahmen der durch § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG beschriebenen Aufgaben geht es immer um Fragen der Benachteiligung wegen des Geschlechts; auch die gesondert erwähnte sexuelle Belästigung ist hierunter zu fassen. Vgl. von Roetteken, a. a. O., § 19 Rn. 1. Von einer geschlechtsbedingten Benachteiligungssituation kann aber im Rahmen von Entscheidungsprozessen immer nur dann ausgegangen werden, wenn Männer und Frauen im Hinblick auf den Gegenstand des Entscheidungsprozesses zumindest mittelbar in einer Konkurrenzsituation stehen. Denn der geschlechtsbedingten Benachteiligung einer Frau muss denklogisch die Bevorzugung eines Mannes, der Benachteiligung eines Mannes die Bevorzugung einer Frau gegenüberstehen. In dieser Konsequenz benennt beispielsweise § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG zur frühzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in einer – zwar nicht abschließenden, aber gleichwohl repräsentativen – Aufzählung mit der Vergabe von Ausbildungsplätzen, der Einstellung, der Anstellung, der Abordnung und Umsetzung mit einer Dauer von über drei Monaten, der Versetzung, der Fortbildung, dem beruflichen Aufstieg und der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung auch nur solche Personalangelegenheiten, bei der Konkurrenzsituationen mehrerer Bewerber zwar nicht zwingend, jedoch typisch sind. Hierauf bezogen ist auch die zitierte amtliche Begründung zu verstehen, soweit diese Fälle benennt, in denen ausschließlich Männer oder ausschließlich Frauen betroffen sind. Denn etwa einem singulären Versetzungs- oder Beförderungsvorgang eine Frau bzw. einen Mann betreffend kann sehr wohl eine Benachteiligung eines Angehörigen des jeweils anderen Geschlechts innewohnen, selbst wenn sich Letzterer nicht förmlich beworben hat und somit nicht an dem konkreten Entscheidungsprozess teilhat. Anders ist die Situation im Disziplinarverfahren. Hier geht es unter Anwendung des Mittels der Ahndung einer schuldhaften Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten eines Einzelnen neben der spezialpräventiven Zielrichtung, den Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen, v. a. um die allgemeine Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1973 – I D 25.72 –, BVerwGE 46, 64 (66 f.); Löbbert, Beteiligungsrechte im Disziplinarverfahren, PersV 2007, 54 (56); Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 2010, Rn. 12 ff.; Weiß, Fortentwicklungen des Beamtendisziplinarrechts, PersV 2004, 447 (449). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Maßgeblich sind hierbei neben der allgemeinen, geschlechterunabhängigen Verpflichtung, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln, die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vgl. Brägelmann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht, Lsbl., § 13 Rn. 6. Dieser Individualbezug des Disziplinarverfahrens steht in Widerspruch zu der Annahme einer Benachteiligungssituation, die – wie gezeigt – immer den Bezug zu zumindest einer weiteren Person – und zwar des anderen Geschlechts – erfordert. Vgl. Löbbert, a. a. O., und Weiß, a. a. O., 450, die dies ausdrücklich auch für den Fall annehmen, dass es im Disziplinarverfahren um den Vorwurf einer sexuellen Belästigung geht. A. A. von Roetteken, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren, GiP 3/2006, 30 (30 ff.). Soweit zum Teil in der Literatur vertreten wird, dass dennoch das Disziplinarverfahren jedenfalls in der Variante der Vorbereitung der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG) auch vom Bundesgleichstellungsgesetz erfasst werde, weil eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung auch die Folge eines Disziplinarverfahrens – allerdings erst nach Erhebung der Disziplinarklage – sein könne, vgl. von Roetteken, GiP 3/2006, 30 (31 f.), verkennt diese Ansicht, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG der Gleichstellungsbeauftragten auch nur ein Instrument zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verleiht. Diese erfassen nach dem zuvor Gesagten und nach dem unter (b)) Folgenden das Disziplinarverfahren aber nicht. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren unter den Begriff der Personalangelegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG zu fassen, erweitert den durch § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG beschriebenen Aufgabenbereich und damit das Anwendungsfeld des in § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG enthaltenen Instruments der frühzeitigen Beteiligung nicht. Speziell im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG und die hierin enthaltenen Beteiligungsrechte wird dessen Unanwendbarkeit im Disziplinarverfahren auch schon aufgrund des Soll-Charakters der Vorschrift getragen. Hierdurch wird der Dienststellenleitung die Möglichkeit eröffnet, in atypischen Fällen ausnahmsweise die Gleichstellungsbeauftragte nicht in die dort genannten Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Von einem solchen atypischen Fall ist etwa dann auszugehen, wenn ein Gleichstellungsbezug unter besonderen Umständen nach jeder Betrachtungsweise eindeutig ausscheidet, Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, a. a. O., Rn. 26, was nach dem zuvor Ausgeführten bei Disziplinarverfahren der Fall ist. Soweit die Klägerin einwendet, aus der Vorschrift des § 2 BGleiG und der darin enthaltenen "gender mainstreaming"-Klausel ergebe sich eine Erweiterung ihrer Aufgaben, trifft dies nicht zu. § 2 BGleiG verpflichtet in seinem Satz 1 alle Beschäftigten, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Nach Satz 2 ist diese Verpflichtung als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle sowie auch bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Durch diese – in der Tat weit gefasste – Verpflichtung wird aber nicht die zuvor beschriebene Abhängigkeit des Aufgabenbereichs der Gleichstellungsbeauftragten von gleichstellungsrelevanten Sachverhalten losgelöst. Die der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG obliegende Überwachungsaufgabe erstreckt sich – auch soweit es um die Überwachung der Einhaltung des § 2 BGleiG geht – nur auf Fragen der "Gleichstellung von Frauen und Männern" (§ 2 Satz 1 BGleiG). Diese Frage stellt sich nach dem zuvor Ausgeführten im Disziplinarverfahren gerade nicht. Es ist seinem Charakter nach zur Förderung der Gleichstellung ungeeignet. b) Bei der Durchführung von Disziplinarverfahren handelt es sich auch nicht um den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes oder des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, zu dessen Überwachung die Klägerin berufen wäre. Das Bundesgleichstellungsgesetz hat nicht etwa die geschlechtsneutrale Ahndung von Dienstvergehen zum Ziel, sondern bei ihm geht es um die gleiche Teilhabe von Männern und Frauen an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen. Vgl. Bundesratsdrucksache 7/01 vom 5. Januar 2001, S. 24 = Bundestagsdrucksache 14/5679, S. 15. Entsprechend regelt es in seinen Abschnitten 2 und 3 gleichstellungsrelevante Sachverhalte wie etwa die Arbeitsplatzausschreibung (§ 6), Bewerbungsgespräche (§ 7), Auswahlentscheidungen (§ 8), Arbeitszeiten und Arbeitsumfang (§§ 12 ff.) etc., denen allesamt eine mögliche Konkurrenzsituation in der oben (a) beschriebenen Weise zugrundeliegt. Disziplinarische Fragen werden hier und auch in den übrigen Abschnitten weder unmittelbar noch mittelbar geregelt. Vergleichbares gilt für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das – soweit hier relevant – etwa Fragen der geschlechtsbedingten Benachteiligung am Arbeitsplatz (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 ff., 6 ff. AGG) regelt, ohne auch nur am Rande einen Bezug zu Disziplinarverfahren herzustellen. Deswegen verfängt die Argumentation der Klägerin auch nicht, nach der sie bei der Bildung und Anwendung von Maßstäben zur Ahndung von Disziplinarvergehen und damit bei jedem einzelnen Disziplinarverfahren zu beteiligen ist. Denn diese Argumentation verkennt, dass es bei der Durchführung von Disziplinarverfahren gerade nicht um den Vollzug eines der beiden in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG genannten Gesetze geht. Nur diesbezüglich besteht aber ihr Überwachungsauftrag. Dies ist auch im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 – 80 A 45.01 –, auf den sich die Klägerin stützt, nicht anders zu sehen. Denn diese Entscheidung betrifft Berliner Landesrecht und nicht das hier maßgebliche Bundesgleichstellungsgesetz, das – wie gezeigt – eine Beteiligung an Disziplinarverfahren nicht ermöglicht. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Insoweit hat die Klägerin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Um den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im oben genannten Sinne hinreichend darzulegen, muss der Rechtsmittelführer (Antragsteller) näher ausführen, warum aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache die Entscheidung über sie auch anders ausfallen könnte und dass deswegen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 209. Die schlichte Behauptung, die Rechtsfrage sei nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz zu klären, sie sei in der Rechtsprechung bislang anders ausgelegt worden bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiere nicht, genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Die begehrte Berufungszulassung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Auch insoweit erfüllt die Klägerin nicht die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darzulegen. Dem wird das Zulassungsvorbringen jedoch nicht gerecht. Im Hinblick auf die von der Klägerin allein formulierte Rechtsfrage, wie weit die Beteiligung der Berufungsklägerin bei Disziplinarverfahren reicht, wird die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Denn es fehlt vollständig an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil sowie an Ausführungen dazu, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist bzw. für die Berufungsentscheidung von Bedeutung sein wird. Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln kommt dieser Frage aber auch in der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das gilt selbst dann, wenn man sie nicht wie in der von der Klägerin gewählten Formulierung auf "die Berufungsklägerin", sondern allgemein auf Gleichstellungsbeauftragte bezieht. Denn diese Frage ist weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen, noch kann sie es für die Berufungsentscheidung sein. Nach dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geht es ihr darum, überhaupt an Disziplinarverfahren beteiligt zu werden. Das folgt aus der gewählten Formulierung, dass die Weigerung, sie bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beteiligen, sie in ihren Rechten verletzt habe. Demgegenüber zielt die im Berufungszulassungsverfahren als grundsätzlich erachtete Frage darauf ab, umfassend das Ausmaß der Beteiligung ("wie weit") näher zu bestimmen. Diese Frage ist auf das "Wie" der Beteiligung gerichtet und nicht auf das "Ob", das den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hat und denjenigen des Berufungsverfahrens bilden würde. Die Beantwortung der Frage erforderte eine umfängliche Untersuchung möglicher Arten der Verfahrensbeteiligung und geht weit über die hier allein relevante Frage, ob die Klägerin bzw. allgemein die Gleichstellungsbeauftragte überhaupt am Disziplinarverfahren zu beteiligen ist, hinaus. Die Frage setzt zudem voraus, dass die eigentlich streitgegenständliche Frage des "Obs" der Beteiligung bereits positiv geklärt ist, was nach den Ausführungen zu 1. gerade nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.