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Urteil

12 A 396/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.12A396.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in ihrem Werk in M. -T. Chemikalienproduktion in Form von u.a. drei Vielstoffanlagen, Gebäudenummern 1306, 1580 sowie 3303, dem Spezialchemietechnikum 2307, dem Tanklager 1303, der Produktionsanlage 2310, den Zentrallägern 1309, 1312, 1314, 1318, 1707 sowie 3160, der Forschung & Entwicklung/ Versuchsanlage, der Denitrierung, dem Glycerintrinitrat-Betrieb (GTN), der Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) und der Anzündmischung (AZM) auf der Grundlage von (Änderungs-) Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Galenik-Anlagen, das Trockenzentrum, die Destillationsanlage und das zentrale Betriebslabor werden auf der Grundlage von Baugenehmigungen betrieben. Weitere Genehmigungen bestehen für Brandplatz, Sprengstoffläger und die Tankstelle. Das Werksgelände wird als ein Betriebsbereich i.S.d. Störfallverordnung angesehen. Südlich grenzt es an ein Waldgebiet und einen See. Westlich liegen hinter einer Bahnstrecke gewerbliche Nutzungen sowie die Berufsfeuerwehr M. , anschließend die Bundesautobahn 3. Nördlich liegen hinter dem X. -C. -Ring und einem Waldstück Wohnbebauung, eine Kleingartenanlage und Sportanlagen. Das Gebiet östlich des Werksgeländes hinter einer Bahntrasse ist entlang des I.-------weges gewerblich genutzt, dahinter folgt Wohnbebauung. Mit Bescheid vom 23. April 1981 verpflichtete der Regierungspräsident L. (jetzt: Bezirksregierung L. ) die E. O. AG als damalige Betreiberin des Werks in M. -T. , eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Nach Nr. 2 des Bescheides obliegen der Werkfeuerwehr folgende Aufgaben: Brandbekämpfung, Hilfeleistung bei sonstigen Unglücks- und Schadenfällen, Überwachung der stationären Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, Überwachung der Feststellanlagen an Feuerschutzabschlüssen, Prüfung und Wartung der Feuerlöscher, Gestellung von Brandsicherheitswachen, Aufgaben des Atemschutzes, Erstellen von Brandschutzplänen und Aktualisierung, Unterweisung des übrigen Personals in Brandschutzfragen (Alarm- und Meldeeinrichtungen, Handhabung von Löschgeräten usw.), sowie die Durchführung von Übungen. Gemäß Nr. 2 des Bescheides ist die Werkfeuerwehr wie folgt auszustatten: 1. Zu jeder Tages- und Nachtzeit muss eine Löschgruppe (1:8) anwesend sein. 2. Der Leiter der Werkfeuerwehr muss die Qualifikation eines Brandinspektors (Prüfung B IV) besitzen. 3. In jeder Dienstschicht der Werkfeuerwehr müssen mindestens vier hauptberufliche Kräfte, davon eine Kraft mit der Qualifikation eines Oberbrandmeisters (Lehrgang B III) anwesend sein. Die restlichen 5 Dienstkräfte können nebenberufliche Feuerwehrmänner (Sammelbegriff – SB –) sein. Insgesamt sind 32 Dienstkräfte einzusetzen (14 hauptberufliche und 18 nebenberufliche Feuerwehrmänner, 9 Mann pro Dienstschicht x Aufstockungsfaktor [Urlaub, Krankheit und Fortbildung] 3,5 = 31, 5, aufgerundet 32 Dienstkräfte). 4. Die Entgegennahme von Notrufen und Feuermeldungen durch einen ausgebildeten Feuerwehrmann muss jederzeit sichergestellt sein. 5. Die Ausbildung der nebenberuflichen Feuerwehrmänner (SB) hat nach den Feuerwehrdienstvorschriften FwDV 2/1 und FwDV 2/2 zu erfolgen. Zur fahrzeug- und gerätemäßigen Ausstattung der Werkfeuerwehr ist in Nr. 3.1 des Bescheides bestimmt: Die Werkfeuerwehr ist fahrzeugmäßig für den schnellen Einsatz auszustatten. Für die nachrückenden nebenberuflichen Feuerwehrmänner muss ein Transportfahrzeug zur Verfügung stehen. Für Personal und Gerät der Werkfeuerwehr sind zusammenhängende Garagen-, Sozial- und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung einer unverzüglichen Alarmierung und Einsatzbereitschaft innerhalb einer Minute ist ein Alarmierungssystem nach dem neuesten Stand der Technik aufzubauen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Einsatzkräfte im Betriebsgelände verteilt tätig ist. Die Dienstkleidung und die persönliche Ausstattung der Feuerwehrmänner richtet sich nach dem RdErl. d. IM NW vom 1. September 1990 – V B 4-4.421-1. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Werk Sprengstoffe und explosionsgefährliche Chemikalien hergestellt, verarbeitet und gelagert würden. Deshalb bestehe eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr. Abgesehen von der Lagerung von bis zu 500 t Sprengstoff auf dem Betriebsgelände, liege diese besondere Gefahr in der Fabrikation von Sprengstoffen und brand- und explosionsgefährlichen Chemikalien. Da es sich nach den eigenen Angaben der Firma bei der Verarbeitung von Chemikalien um die Herstellung von chemischen Spezialprodukten handele, deren Produktion nur nach Auftrag erfolge, sei eine genaue Kenntnis der Produktionsanlagen und der jeweiligen hergestellten bzw. im Produktionsverlauf verarbeiteten chemischen Stoffe zum schnellen und zweckmäßigen Eingreifen der Feuerwehr im Brandfall unbedingt erforderlich. Diese Kenntnisse könnten bei der öffentlichen Feuerwehr nicht gewährleistet und auch nicht erwartet werden. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 15. Mai 1981 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde zurückgenommen. Nach Feststellung, dass die Feuerwehr der Klägerin im Werk T. dem Anordnungsbescheid vom 23. April 1981 und den werkspezifischen Erfordernissen entsprach, erkannte der Regierungspräsident L. mit Bescheid vom 4. Dezember 1985 diese endgültig als Werkfeuerwehr i.S.d. § 15 Abs. 2 des mit Wirkung vom 1. März 1975 in Kraft getretenen FSHG vom 25. Februar 1975, GV. NRW. S. 182, an – ohne, dass dies die Klägerin beantragt hatte –. In seitdem für diverse Anlagen mit den jeweiligen (Änderungs-)Genehmigungs-anträgen eingereichten Brandschutzkonzepten ist unter "Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen" die Werkfeuerwehr genannt. Von den (Änderungs-)Genehmigungen wurde vielfach Gebrauch gemacht. Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie den Beschreibungen der Brandschutzmaßnahmen, Warn- und Sicherheitseinrichtungen in den anlagebezogenen Teilsicherheitsberichten wird dementsprechend die Werkfeuerwehr angeführt. Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 beantragte die E. O. AG unter Hinweis auf die geänderte Produktion und die damit verbundene Verringerung von Risiken und Gefahren (u.a. Einstellung der Herstellung des Sprengstoffs TNT, Reduzierung der für den Steinkohlebergbau erzeugten Wettersprengstoffe von 7.640 t im Jahr 1982 auf 2450 t im Jahr 1993, Reduzierung der Lagerung von Sprengstoffen von 350 t auf 150 t, Aufgabe der Produktion von PNSP und BOICE, Verringerung der Herstellung von EHN von 2800 t/a auf unter 50 t/a und von 3,5 DNB von 600 t/a auf unter 20 t/a) sowie unter Bezugnahme auf ein hierzu erstelltes brandtechnisches Gutachten des Oberbrandingenieurs i.R. Dr. Ing. I1. N. aus dem Jahr 1993 die Abänderung der Anordnung vom 22. April 1981; unter anderem sollten die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte von 14 auf 4 reduziert werden. Mit Schreiben vom 17. November 1995 zog die Klägerin – eine Tochtergesellschaft der E. O. AG, die von der Muttergesellschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 den Geschäftsbereich Sprengmittel, zu dem auch das Werk Schlehbusch gehört, übernommen hatte – diesen Antrag zurück. Mit Schreiben vom 25. März 1996 legte die Klägerin "in Abänderung unseres ursprünglichen Antrags" ein neues Konzept zur Struktur der Werkfeuerwehr vor. Mit Schreiben vom 17 Februar 1997 nahm die E. O. AG ihren Antrag vom 25. Mai 1994 und namens der Klägerin auch deren Antrag vom 25. März 1996 zurück. Mit Schreiben vom 2. August 2000 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Strukturänderung des Werkes infolge des Wandels vom Sprengstoffbetrieb zum Chemieunternehmen und die daraus resultierende Verringerung des Risikopotentials die Überprüfung der Anordnung vom 23. April 1981. Schwerpunkte der gegenwärtigen Produktion seien die Weiterverarbeitung von organischen und anorganischen Produkten (Produktionsanlagen: Vielstoffanlagen, Technika, TDZ Anlage, Galenik, Denitrierung, Glycerinnitrat). Es gebe deutlich weniger Produktionsanlagen (1981: 50; 2000: 13, davon 3 Hilfsbetriebe; Reduzierung der Lagergebäude von 68 auf 26), die Anzahl der genutzten Gebäude habe sich erheblich verringert (1981: 300; 2000: 170) und auch die industriell genutzten Flächen seien auf etwas mehr als ein Drittel reduziert worden (1981: weitläufig auf 80 ha; 2000: ca. 30 ha). Zudem sei die Sprengstoffproduktion zum 31. Dezember 1999 endgültig eingestellt worden. Glycerinnitrat werde nur noch in geringen Mengen ausschließlich für pharmazeutische Anwendungen hergestellt. Der Anteil der spezialisierten und eingewiesenen Fachkräfte habe sich wegen produktiver Veränderungen erhöht, während die Gesamtzahl der Arbeitnehmer abgenommen habe. Außerdem gebe es ein Sicherheitsmanagement-System nach DIN ISO 9001/14001 und die Produktion von pharmazeutischen Vorprodukten erfolge unter den strengen Auflagen des Arzneimittelrechts, insbesondere nach den cGMP-Richtlinien. Schließlich sei ein neues Brandschutzkonzept vorgesehen, bei dem zwei hauptamtliche Mitarbeiter (Leiter Brandschutz und Einweiser Brandschutz) rund um die Uhr im Schichtdienst bereit stünden. Unter dem 6. November 2001 legte die Klägerin ergänzend ein brandschutztechnisches Gutachten des Diplom-Ingenieurs M1. vom 16. Oktober 2001 vor. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Werkfeuerwehr aufgrund der Veränderungen im Produktionsablauf und der Produktionspalette, die weitgehende Verbesserungen der Anlagensicherheit und damit auch für den Brandschutz mit sich gebracht hätten, nicht mehr erforderlich sei. Im Einzelnen seien dies: "Einstellung der Sprengstoffherstellung Anwendung der StörfallVO und des AGAP auf der Basis der 3. VwV zur StörfallVO bei den Betrieben Sicherheitsanalysen mit Erstellung von Maßnahmeplänen, die in Betriebsordnern zusammengefasst sind und Prüfung durch die Behörde Installation eines Sicherheitsmanagements nach DIN ISO 9001/14001 Räumliche und bauliche Trennung der 9 Produktionsbetriebe in 4 Produktionsbereiche durch teilweise Abstände von ca. 400 m. Dadurch keine Ausdehnung eines Brandes auf Nachbarbetriebe – kein Dominoeffekt möglich Rechnergestützte Steuerung und Kontrolle der Prozesse in der Produktion Installation von automatischen Löschanlagen in Räumen mit hoher Brandgefährdung Installation von Brandfrüherkennungsanlagen und Gasmeldern; dadurch Meldung von Bränden in der Entstehungsphase Ausbildung des Betriebspersonals in der Brandverhütung und im Umgang mit Feuerlöschern Kurze Flucht- und Rettungswege in den Betrieben. Sammelplätze der Mitarbeiter Ausreichende und kurze Angriffswege für die öffentliche Feuerwehr Gute Wasserversorgung mit Überfluthydranten, Leitung 300 mm D Erprobte Gefahrenabwehrplanung Sicherheitsbetriebsanweisungen für die Mitarbeiter in den Betrieben Gefahrenmeldeeinrichtungen in allen Betriebsbereichen (Druckknopf-Melder, Telefon, Lautsprecheranlagen)" Die unmittelbare Nähe der Feuerwache der Berufsfeuerwehr zum Werk erleichtere die Übernahme des Brandschutzes. Die Gefahrenabwehr könne ohne Sicherheitsverlust von der Berufsfeuerwehr M. mit 24-stündiger fachlicher Begleitung z.B. durch einen Brandschutzbeauftragten der Klägerin übernommen werden. Diese Einschätzung werde vom Leiter der Berufsfeuerwehr geteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2002 stellte die Klägerin klar, dass sie die Aufhebung der Anordnung vom 23. April 1981 begehre, damit die vorhandene Werkfeuerwehr aufgelöst werden könne. Der Beklagte holte Stellungnahmen der beteiligten Fachabteilungen (Stellungnahme des Dez. 56 vom 1. September 2000, Besprechungsvermerk vom 3. November 2000 über eine Besprechung unter Beteiligung des Dez. 22 und des Dez. 56 der Bezirksregierung L. ) und Behörden (Stellungnahmen vom 10. November 2000 – Staatliches Umweltamt L. –, vom 28. November 2000 – Staatliches Amt für Arbeitsschutz L. –) sowie der Berufsfeuerwehr der Stadt M. (Stellungnahmen vom 3. September und 21. November 2000) ein, die sich im Ergebnis alle gegen die Abschaffung der Werkfeuerwehr aussprachen. Mit Schreiben vom 24. September 2002 legte die Klägerin ergänzende Hinweise des Sachverständigen M1. vom 8. August 2002 u.a. zur aufgeworfenen Frage der Abstimmung des Wegfalls der Werkfeuerwehr mit der Vorsorge bei den nach dem BImSchG genehmigten Anlagen vor. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Nr. 1 des Bescheides). Darüber hinaus änderte er unter Nr. 2 des Bescheides die Anordnung vom 23. April 1981 teilweise ab. Zur Begründung der Ablehnung führte er im Wesentlichen folgendes aus: Trotz der Strukturveränderungen und der Rückgabe der sprengstoffrechtlichen Genehmigung sei eine Werkfeuerwehr weiterhin notwendig. Die Anpassung der Anlagen an den neuesten Stand der Technik sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb und könne nicht als Kompensation für die Werkfeuerwehr anerkannt werden. Auch habe die Klägerin, etwa bei Anträgen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Werkfeuerwehr als störfallauswirkungsbegrenzende Maßnahme aufgeführt. Wesentliche organisatorische Maßnahmen der Vermeidung und Begrenzung von Störfällen stützten sich auf die Existenz der Werkfeuerwehr. Neben der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sei aber auch die immer wichtiger werdende auftragsabhängige Chemikalienproduktion zu betrachten. Die Kapazitätserhöhungen durch die Vielstoff- und Vielzweckanlage seien ein eindeutiges Indiz. Im Gegensatz zu ständig gleichbleibender Produktion mit kontinuierlichen Rahmenbedingungen seien bei der Auftragsproduktion von Chemikalien diese Rahmenbedingungen nicht konstant. Nur eine Werkfeuerwehr sei in der Lage, auf die ständig wechselnden Konstellationen in angemessener Weise einsatztaktisch reagieren zu können. Dies schlage sich auch in der Forderung des § 15 Abs. 2 Satz 2 FSHG nieder. Die Berufsfeuerwehr sei bei der vorgegebenen Variabilität der Anlagen überfordert. Der Gutachter Dipl.-Ing. M1. sei nicht als Gutachter anzuerkennen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 Widerspruch ein, den sie unter dem 19. November 2002 im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Werkfeuerwehr sei aufgrund des Strukturwandels nicht mehr erforderlich. Dies werde bestätigt durch den Erlass des Innenministers des Landes NRW vom 16. Juli 2002, wonach das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Gefährdung einer großen Anzahl von Personen" nicht nur als Alternative, sondern als übergeordnetes Merkmal zu sehen sei, bei dessen Fehlen von der Anordnung einer Werkfeuerwehr abgesehen werden könne. Die Gefährdung einer großen Anzahl von Personen scheide nach dem vorgelegten Gutachten aber schon wegen der großen Abstände zwischen den einzelnen Anlagen und der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung (400 m) aus. Die fachbehördlichen Stellungnahmen könnten die Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen. Aus feuerwehrfachlichen Gründen maßgebend seien wegen ihrer Fachkompetenz und ihrer Praxisnähe die Stellungnahmen der Berufsfeuerwehr M. . In der Stellungnahme vom 3. September 2000 werde nur gefordert, Abweichungen und Erleichterungen in den Genehmigungen für das Werk, die auf der Feuerwehr beruhten, anderweitig zu kompensieren. In der Stellungnahme vom 21. November 2000 werde darauf verwiesen, dass ein schnelles Eingreifen der Berufsfeuerwehr M. schon durch die unmittelbare Nähe des Werks zur Hauptfeuerwehr garantiert werde. Bedenken seien lediglich hinsichtlich möglicher zusätzlicher Belastungen für die Berufsfeuerwehr gesehen worden. Diese beruhten offenbar auf dem Umstand, dass die Berufsfeuerwehr davon ausgegangen sei, sie solle auch für die im Antrag vom 2. August 2000 in der Anlage 4 aufgeführten technischen Hilfeleistungen zuständig sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil diese Hilfeleistungen weiterhin vom Werk erbracht würden. In den Stellungnahmen des Dez. 56 vom 1. September 2000 und des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz vom 28. November 2000 werde nur auf die notwendige Abstimmung zwischen dem Wegfall der Werkfeuerwehr und den Anlagengenehmigungen verwiesen. Dazu habe der Sachverständige M1. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2002 Vorschläge aufgezeigt. Die Ablehnung des Gutachters und seines Einweiserkonzepts sei nicht gerechtfertigt. Ausweislich der Stellungnahme der Berufsfeuerwehr M. vom 21. November 2000 sei weniger erheblich, ob bei einem Einsatz der Werkfeuerwehr Gruppenstärke erreicht werde. Wichtig sei ein gezielter, fachlich kompetenter Ersteinsatz und eine kompetente Einweisung und Beratung vor Ort. In der Praxis habe sich bei einem Ereignis im Jahr 2002 eine Einweisung der Berufsfeuerwehr als ausreichend erwiesen. Es treffe auch nicht zu, dass das Meldeschema D1-D4 nur auf der Basis einer Werkfeuerwehr sichergestellt werden könne. Dieses Meldeverfahren könne auch durch das Werk selbst ausgeführt werden. Der Beklagte holte erneut Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes L. und des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz L. ein, die auch vor dem Hintergrund des eingereichten Gutachtens bei ihrer Einschätzung blieben, dass eine Abschaffung der Werkfeuerwehr nicht in Betracht komme. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2003 wies das Staatliche Umweltamt L. darauf hin, dass sich die Gesamtproduktionsmenge von Stoffen nicht wesentlich verringert habe. Für den Entfall der Produktion von Wettersprengstoffen mit einer Kapazität von 10.000 t/a habe die Produktion aus Vielstoffanlagen um 9.000 t/a auf über 23.000 t/a zugenommen. Zusätzlich würden Labore und Anlagen zur Entwicklung von chemischen Reaktionen und Verfahren (Technika) und mehrere zentrale Gefahrstofflager betrieben. Die im Gutachten aufgeführte Tagesproduktion von ein bis zwei Tonnen chemischer Stoffe pro Tag liege demnach erheblich unterhalb der genehmigten und jederzeit möglichen Produktionskapazität. Auch sei die Herstellung von Sprengstoffen nicht vollständig stillgelegt worden. Es dürfe in unveränderter Kapazität Sprengöl (Nitroglycerin) produziert werden und es existierten weiterhin genehmigte Lagerkapazitäten für insgesamt 56 t Sprengstoffe, die Herstellung von 25 t/a an AZM/Treibladungen (Zünder), ein Sprengstoffvernichtungsplatz sowie eine Einrichtung zur sprengstofftechnischen Kontrolle. Die Vielfältigkeit der im Werk hergestellten chemischen Spezialprodukte habe nach der Umwandlung der vorhandenen "Mono-Chemieproduktionsanlagen" in Vielstoffanlagen gegenüber der der Anordnung vom 23. April 1981 zugrundeliegenden Situation erheblich zugenommen. Die genehmigte Produktionskapazität dieser Anlagen habe sich nahezu verdoppelt. Die Lagerkapazität an Gefahrstoffen im Werk (Produkt- wie Eduktlagerung für die Vielstoffanlagen und Technika) habe proportional zur Steigerung der Produktionskapazität zugenommen. Anders als bei der Produktion von Sprengstoffen sei das Wirkungsspektrum nicht auf Explosions- und Brandauswirkungen beschränkt, sondern werde auch durch das Freiwerden und die Ausbreitung gefährlicher Stoffe bestimmt. Die Gefahr habe sich daher gegenüber der damaligen Betrachtung auf weitere Merkmale, wie z.B. eine Gefahr durch sehr giftige oder krebserregende Stoffe erweitert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Auswirkungsbetrachtung im Sicherheitsbericht auf dem Prinzip basiere, dass anhand der gesetzlich vorgegebenen Abstände der relevanten Gebäude untereinander sowie zur Werkgrenze die Sprengstoffmengen in den einzelnen Gebäuden so begrenzt würden, dass bei einer Explosion der gesamten Sprengstoffmenge innerhalb eines Gebäudes weder eine Beeinflussung der Gebäude untereinander noch eine Gefährdung über die Werkgrenze hinaus zu befürchten sei. Die Maßnahme berücksichtige allein die Auswirkung durch Explosion und Brand ohne Gegenmaßnahmen der Werkfeuerwehr. Demgegenüber existierten bei den Gebäuden der Vielstoffanlagen gesetzlich vorgegebene Mindestabstände in Abhängigkeit von Mengenbegrenzungen wegen des erweiterten Wirkungsspektrums nicht. Gegenmaßnahmen der Werkfeuerwehr würden hier als Maßnahme zur Begrenzung eines Schadenfalles betrachtet und in der Auswirkungsbetrachtung entsprechend berücksichtigt. Bei dem Wegfall der Werkfeuerwehr müssten die Auswirkungen eines Schadenfalles in den Vielstoffanlagen im Sicherheitsbericht neu bewertet werden. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz L. wies in seiner Stellungnahme vom 17. März 2003 u.a. darauf hin, dass das Werk als Betriebsbereich gemäß § 3 Abs. 5 a BImSchG anzusehen sei und aufgrund der vorhandenen Mengen an gefährlichen Stoffen den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliege. Ein Einfluss der betroffenen Anlagen, insbesondere der Vielstoffanlagen, untereinander sei bedingt gegeben. Aufgrund einer Entfernung von max. 300 m sei zumindest ein Domino-Effekt nach § 15 der Störfall-VO vorhanden. Es sei festzustellen, dass die bestehende Werkfeuerwehr als Bestandteil der Genehmigungen aufgenommen worden sei. Der Wegfall einer Werkfeuerwehr würde eine wesentliche sicherheitsrelevante Änderung darstellen, die anlagenbezogener Änderungsgenehmigungen bedürfte. Dies betreffe neben den Genehmigungen nach dem BImSchG etwa auch die vorhandenen Erlaubnisse für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Aufstockung von technischen Maßnahmen und durch Vorgabe von weiteren Maßnahmen die Genehmigungen und Erlaubnisse auch ohne Bezug auf eine Werkfeuerwehr erteilt werden könnten. Allerdings seien die Alternativen zurzeit nicht konkret aufgezeigt worden. Nach heutigem Stand der Genehmigungen und unter Berücksichtigung der derzeitigen technischen Maßnahmen könne die Vorhaltung einer Werkfeuerwehr nur als unabdingbar angesehen werden. Das Gutachten vom 16. Oktober 2001 beinhalte im Wesentlichen zwei falsche Annahmen. So könne nicht auf die tatsächlichen "hold up’s" abgestellt werden, sondern es müsse die vollständige Ausnutzung des Genehmigungsrahmens berücksichtigt werden. Bei den Einzelanlagen sei nicht der größte, sondern der geringste Abstand anzusetzen. So seien z.B. die Gefahrstoffläger 1309 und 1312 lediglich 20 – 30 m von der Vielstoffanlage 1580/1306 entfernt. Bei dieser Entfernung könne eine Beeinflussung der Anlagen untereinander nicht mehr ausgeschlossen werden. Am 9. September 2003 fand bei der Klägerin eine Besprechung unter Teilnahme der Berufsfeuerwehr M. und des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz statt. Aufgrund der Besprechung legte die Klägerin ein Brandschutzkonzept des Gutachters Dipl.-Ing. M1. vom 12. Dezember 2003 vor, das – so der Gutachter – mit der Berufsfeuerwehr und dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz abgestimmt sei. Aus deren Sicht liege die Notwendigkeit zum Erhalt einer Werkfeuerwehr für den Standort T. nicht mehr vor, wenn der Brandschutz und die Anlagensicherheit des Werkes in anderer Form gesichert seien. Die Überprüfung der Genehmigungsunterlagen von 13 Anlagen mit dem größten Gefahrenpotential habe ergeben, dass die Werkfeuerwehr, die in ihrer alten Stärke und Ausrüstung vorhanden gewesen sei, zusammen mit den anlagentechnischen Maßnahmen in den Antragsunterlagen angegeben worden sei. Aus den Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Werkfeuerwehr zu keinem Zeitpunkt wegen Abweichungen von den Bauvorschriften bzw. anderen Anordnungen und Richtlinien als Kompensationsmaßnahme angegeben worden sei. Bei keiner der genehmigten Anlagen sei die Werkfeuerwehr als eine notwendige Sicherheitsmaßnahme aufgeführt bzw. von der Behörde verlangt worden. Die Werkfeuerwehr sei formal aufgeführt worden, ohne dass die vorhandene Gefahrensituation dies noch ausreichend begründet hätte. Ferner stelle die im Gutachten vorgeschlagene personelle Anpassung der betrieblichen Einsatzkräfte auf das erforderliche Maß keine wesentliche Änderung der Einsatzstärke dar, da die Berufsfeuerwehr M. erforderlichenfalls mit der tatsächlich erforderlichen Einsatzstärke die Gefahrenabwehr wie bisher im Werk durchführe. Nach einer Betriebsbegehung und Prüfung des baulichen, betrieblichen, organisatorischen und des abwehrenden Brandschutzes könne festgestellt werden, dass die getroffenen Maßnahmen die Anforderungen der BauO NRW und der anderen die Betriebe betreffenden Vorschriften und Richtlinien einhalten würden. Eine Kompensation von Abweichungen der baurechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften und Regeln durch die Werkfeuerwehr habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Zusammenfassend könne aus seiner Sicht festgehalten werden, dass in dem Betrieb keine Mängel an der Bausubstanz, an den Flucht- und Rettungswegen oder der Anlagensicherheit gefunden worden seien, die eine Kompensation durch die Werkfeuerwehr erforderlich machten. Die relativ kleine Betriebseinheit mit hohem Sicherheitsstandard und das gut ausgebildete Personal trügen im Wesentlichen zur Minimierung des Risikos bei. Bei einer deutlichen Minderung des Risikos könne die Anordnung für eine Werkfeuerwehr zurückgenommen bzw. modifiziert werden. Dabei sei nicht von einer Auflösung der Werkfeuerwehr die Rede, sondern von einer Reduzierung der betrieblichen Einsatzkräfte auf das erforderliche Maß. Erforderlich sei, rund um die Uhr zwei hauptberufliche und fünf freiwillige Einsatzkräfte als Betriebsfeuerwehr vorzuhalten. Aus seiner Sicht sei die beantragte organisatorische Anpassung des Brandschutzes in der beschriebenen Form ohne Bedenken genehmigungsfähig. Am 19. Mai 2004 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Es werde die Auflösung der Werkfeuerwehr unter Umsetzung des Brandschutzkonzeptes des Sachverständigen Dipl.-Ing. M1. angestrebt. Dieses Konzept sei mit Zustimmung der anwesenden Behördenvertreter am 9. September 2003 erstellt worden. Insbesondere die Berufsfeuerwehr vertrete die Ansicht, dass selbst bei reduzierter Personalstärke der betrieblichen Einsatzkräfte ein effizienter Brandschutz in Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr sichergestellt werden könne. Weder sei eine hohe Explosions- oder Brandgefahr gegeben noch werde i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG eine große Anzahl von Personen gefährdet. Dies ergebe sich schon aus den großen Abständen der Anlagen untereinander sowie zwischen Anlagen und Wohnbebauung. Die Gefährdung einer großen Anzahl von Personen allein sei zudem kein Grund für die Anordnung der Werkfeuerwehr, sondern ein übergeordnetes Merkmal, bei dessen Fehlen von einer Anordnung abgesehen werden könne. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Oktober 2002 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 2. August 2000 unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzeptes des Sachverständigen Dipl. Ing. W. M1. seinen Bescheid vom 23. April 1981 aufzuheben, hilfsweise, die Anordnung des Beklagten in Ziffer 2. seines Bescheides vom 9. Oktober 2002 insoweit aufzuheben, als darin angeordnet worden ist, dass in jeder Dienstschicht mindestens sechs Funktionen mit hauptberuflichen Kräften besetzt sein müssen, davon eine Kraft die Qualifikation eines Gruppenführers – BmD (F) – nachweisen muss. Der Beklagte hat beantragt, die Klage bezüglich Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Nach Stellung des Klageantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Oktober 2002 aufgehoben. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat er auf die fachlichen Stellungnahmen der beteiligten Ämter und der Berufsfeuerwehr M. verwiesen, in denen von der Notwendigkeit einer Werkfeuerwehr ausgegangen werde. In welcher Weise die Berufsfeuerwehr nunmehr einem neuen Konzept zugestimmt habe, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe außerdem wiederholt bei Anträgen die Werkfeuerwehr als störfallauswirkungsbegrenzende Maßnahme aufgeführt. Der Betrieb falle zudem unter die Störfallverordnung und die Werkfeuerwehr sei in Genehmigungsverfahren eingegliedert worden. Wesentliche organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Störfällen stützten sich auf die Existenz der Werkfeuerwehr. Durch die Umstellung von der Sprengstoffproduktion zur Chemikalienherstellung sei die Gefahr nicht gesunken. Nur eine Werkfeuerwehr sei in der Lage, auf die ständig wechselnden Konstellationen in angemessener Weise einsatztaktisch reagieren zu können. Öffentliche Feuerwehren – auch Berufsfeuerwehren – seien bei der vorgegeben Variabilität der Anlagen überfordert. Insbesondere bestehe auch die Gefahr der Freisetzung von chemischen Stoffen und damit eine Gefahr für eine große Anzahl von Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG. Dabei sei auch auf Personen abzustellen, die nicht unmittelbar mit dem Schadensereignis in Verbindung stünden. Wie sich aus § 15 Abs. 1 FSHG ergebe, könne auch bei Fehlen der Gefahr des Brandes oder einer Explosion eine Werkfeuerwehr angeordnet werden, wenn eine große Anzahl von Personen gefährdet sei. Das Gutachten des Sachverständigen könne wegen der personenbezogenen Beschränkung auf die Werksanlagen der Firma X in S. -Q. und im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß BauO NRW (Sachverständigenverordnung) nicht anerkannt werden. Eine Einstufung in die Sicherheitskategorien gemäß der Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (MIndBauRL) und der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) sei nicht durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Dezember 2006 als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. weitere Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. FSHG gegeben seien, wobei dahinstehen könne, ob dies im Rahmen des § 48, 49 oder 51 VwVfG NRW zu prüfen sei. Die jedenfalls vorliegende zweite Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG stelle eine eigenständige Alternative neben dem Tatbestandsmerkmal "besonders hohe Explosions- oder Brandgefahr" dar. Die zugenommene Vielfältigkeit der im Werk hergestellten chemischen Stoffe lasse im Schadensfall erheblichere Auswirkungen außerhalb des Werkes erwarten, insbesondere die Freisetzung sehr giftiger und krebserregender Stoffe z.B. durch Zersetzungsreaktionen. Dass bei der Freisetzung der Stoffe, deren Lagerung genehmigt sei, eine Vielzahl von Personen auch und gerade außerhalb des Werkes gefährdet werden könne, weil sich z.B. eine Giftwolke bilden könne oder gefährliche Stoffe in die Kanalisation gelangen könnten, liege auf der Hand. Dass der Eintritt eines solchen Schadensfalles trotz der erheblichen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne, habe auch die Klägerin nicht bestritten. Die Anordnung einer Werkfeuerwehr sei auch weiterhin verhältnismäßig. Zwar sei es denkbar, dass die für die Berufsfeuerwehr M. wesentliche erste Lagemeldung, Einschätzung der möglichen Außenwirkungen, kompetente Einweisung und Beratung vor Ort statt durch eine Werk- auch durch eine Betriebsfeuerwehr oder sonstige Kräfte des Betriebes gewährleistet werden könne, doch lägen diesbezüglich Einrichtung und Unterhaltung allein beim Betreiber ohne Aufsichtsrechte des Beklagten. Die Frage, welche Anzahl von haupt- und nebenamtlichen Kräften dabei erforderlich sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, in dem es um eine Abschaffung und keine Umstrukturierung der Werkfeuerwehr gehe. Die Klägerin führt im Rahmen der Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2009 zugelassenen Berufung zur Bestimmtheit ihres zur Entscheidung gestellten Begehrens bei der Verwendung der Formulierung "unter Berücksichtigung" aus, diese verdeutliche, dass zwar die Anordnung aus dem Jahre 1981 vollständig aufgehoben, aber gleichwohl dem Brandschutz durch die brandschutztechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. M1. Rechnung getragen werden solle. Für ein Rechtsschutzbedürfnis – wozu die Klägerin umfangreich Rechtsprechung zitiert – genüge, dass durch die Entscheidung des Gerichts die Chancen zur "Streichung" der Werkfeuerwehr aus den Anlagengenehmigungen verbessert würden. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG für die Anordnung einer Werkfeuerwehr lägen nicht mehr vor. Die zweite Alternative dieser Vorschrift – Gefährdung einer großen Anzahl von Personen im Schadensfall – beziehe sich nicht auf industrielle oder gewerbliche Betriebe, sondern nur auf Einrichtungen, womit z.B. Kernforschungsanlagen und technisch komplizierte Großbauten, in denen sich viele Menschen aufhielten und bei denen eine Brandgefahr nicht durch vorbeugende Maßnahmen entscheidend verringert werden könne, gemeint seien. Zudem sei für dieses Tatbestandsmerkmal nicht auf die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ab-, sondern eine konkrete Prognose anzustellen, ob in einem Schadensfall eine Gefährdung eintrete, was bisher nur der Sachverständige M1. getan habe. Dieser habe sich zutreffend an der Störfallverordnung orientiert. Insbesondere die Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes L. , auf die sich das angefochtene Urteil stütze, sei lückenhaft und setze sich nicht mit den gegenteiligen Stellungnahmen von Berufsfeuerwehr M. und Staatlichem Amt für Arbeitsschutz L. auseinander. Eine Besonderheit des Werkes T. seien die – wegen der ehemaligen Sprengstoffproduktion – großen Sicherheitsabstände sowohl zwischen den einzelnen Anlagen als auch zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Bei einem Stoffaustritt könne dort deshalb nur noch eine ungefährliche Konzentration ankommen, ein Dominoeffekt sei ausgeschlossen. Die Schichten in den einzelnen Anlagen seien zu klein, um eine große Anzahl von Personen anzunehmen. Die gelagerten Stoffe und ihre Menge, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt habe, seien nicht gefährlicher als bei einer Tankstelle. Beim "Einweiserkonzept" der Klägerin gehe es nicht darum, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG eine Werkfeuerwehr durch andere Kräfte zu ersetzen, sondern dieses senke das Gefahrenpotential, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Werkfeuerwehr nicht mehr vorlägen. Auch, wenn die Entscheidung nach dieser Norm eine gebundene sei, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Neben geringer Größe des Betriebes und finanziellem Aufwand müsse spätestens in diesem Zusammenhang auch die räumliche Nähe zur Berufsfeuerwehr M. Beachtung finden. Überdies könne die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensfehlern beruhen. Verletzt seien der Aufklärungsgrundsatz, da kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, und der Überzeugungsgrundsatz, da sich das Verwaltungsgericht allein auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes gestützt habe, obwohl diese durch zwei Fachbehörden widerlegt worden sei. Eine Rechtsverletzung durch den angegriffenen Bescheid scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin auf Drängen der Beklagten in den jeweiligen anlagenbezogenen Genehmigungsunterlagen die vorhandene Werkfeuerwehr aufgeführt habe. Über die Aufhebung der Anordnung der Werkfeuerwehr könne gerichtlich entschieden werden, auch bevor die Anlagengenehmigungen geändert seien. Die immissionsschutzrechtliche anlagenbezogene Umsetzung folge der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Werkfeuerwehr nach. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG, nach dem die zuständige Behörde vom vorhandenen betrieblichen Bestand und den dort genannten Voraussetzungen ausgehend für das ganze Werk über die Anordnung entscheide. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Werkfeuerwehr enthielten die anlagenbezogenen Genehmigungen nicht, da diese nicht als notwendige Sicherheitseinrichtung aufgeführt worden sei. Nach Aufhebung des Anordnungsbescheides sei die Klägerin zur Auflösung der Werkfeuerwehr berechtigt. Eine solche Trennung zwischen Anordnung und anschließender genehmigungsrechtlicher Umsetzung kenne auch § 17 Abs. 4 BImSchG. Unterschiedliche Entscheidungen der Behörden sollten verhindert werden. Könnten die Anlagenbescheide wegen der Anordnung nicht geändert werden und die Anordnung nicht wegen der Anlagenbescheide, wäre kein effektiver Rechtsschutz gegeben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Oktober 2002 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 2. August 2000 unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. M1. ("Einweiserkonzept" 2001 oder "Betriebsfeuerwehrkonzept" 2003) seinen Bescheid vom 23. April 1981 aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Oktober 2002 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 2. August 2000 seinen Bescheid vom 23. April 1981 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dafür, dass beide Alternativen des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG auf Betriebe Anwendung fänden, spreche neben dem eindeutigen Wort-laut auch der überragend wichtige Normzweck des Gesundheits- und Lebens-schutzes. Die auch vom Staatlichen Umweltamt angenommene Gefährdung durch freiwerdende Gefahrenstoffe sei insbesondere im Hinblick darauf zu bewerten, dass sich im geplanten und nunmehr im Bau befindlichen Gewerbe- und Wohngebiet östlich des Werksgeländes täglich bis zu 1.500 Personen aufhalten würden, bei Abständen zur Grundstücksgrenze der Klägerin ab 30 Metern. Schon bei den Störfällen vom 5. August 2000 und vom 13. April 2004 sei es trotz der weitläufigen Betriebsfläche und der großen Abstände zu Schadstoffimmissionen außerhalb des Werksgeländes gekommen. Anders als bei der früheren Sprengstoffproduktion mit ihrer Brand- und Explosionsgefahr an definierten Stellen, seien bei der Beurteilung der Auswirkung von luftgetragenen Gefahrstoffen infolge einer Stofffreisetzung selbst Abstände von mehreren hundert Metern eher vernachlässigbar. Ähnliches gelte für eine Ausbreitung von Giftstoffen über die Kanalisation. Zudem seien während einer Schicht immerhin 120 Personen auf dem Gelände selbst tätig. Der Sicherheitsvorteil der Werkfeuerwehr liege in der Ortskenntnis und dem Zeitfaktor bis zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen. Bei der Werkfeuerwehr handele es sich sowohl um eine störfallverhindernde als auch um eine Schutz- und Notfallmaßnahme zur Begrenzung der Auswirkungen von sog. "Dennoch Störfällen". Dies habe auch in den anlagenbezogenen Genehmigungen seinen Niederschlag gefunden. Bei der Ausübung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG zugestandenen Ermessens müssten wirtschaftliche Aspekte dann zurückstehen, wenn deren Berücksichtigung zu einem unzureichenden Sicherheitsniveau führen würde. Eine Werkfeuerwehr müsse taugliches und geeignetes Mittel sein, um die von dem Betrieb ausgehenden besonderen Gefahren wesentlich zu vermindern. Die Unterstützung durch eine öffentliche Feuerwehr könne – unabhängig von deren Leistungsfähigkeit und konkreter Verfügbarkeit – günstigstenfalls ergänzend hinzukommen und nicht von vorne herein einkalkuliert werden, wie sich aus § 25 FSHG ergebe. Die Werkfeuerwehr schule überdies auch das Personal, auf dessen Fachkunde sich die Klägerin gerade berufe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung drei Beweisanträge gestellt, über die der Senat mit Beschluss entschieden hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – einschließlich der übersandten Computerdateien – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet, da die Verpflichtungsklage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig ist. Was den Hauptantrag betrifft, steht ihm zwar nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da über den mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 erhobenen Widerspruch mehr als drei Monate ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde, vgl. § 75 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Hauptantrag ist jedoch bereits nicht genügend bestimmt. Ohne bestimmten Antrag ist dem Gericht eine Sachentscheidung nicht möglich, wenn das klägerische Begehren – wie hier – auch aus der Klagebegründung und/oder den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen nicht hinreichend erkennbar ist, §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 1990 – 1 A 2327/87 –, NVwZ-RR 1991, 331; Kopp/Schen-ke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 82 Rn. 10. Der Antrag ist einerseits ausdrücklich auf die Aufhebung des genannten Anordnungsbescheides gerichtet. Andererseits verdeutlichen die den Kern des klägerischen Vorbringens bildenden brandschutztechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. M1. vom 16. Oktober 2001 und 12. Dezember 2003, dass auch die Klägerin davon ausgeht, die Werkfeuerwehranordnung vom 23. April 1981 könne nicht ersatzlos aufgehoben werden. Wie die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Anordnungsverfügung "unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Gutachten" erfolgen soll, ist jedoch nicht erkennbar. Eine "Berücksichtigung" der beiden – unterschiedlichen – brandschutztechnischen Gutachten (sog. "Einweiserkonzept" und sog. "Betriebsfeuerwehrkonzept") lässt nach ihrem Bedeutungsgehalt eine Bandbreite zwischen der Aufhebung der Anordnungsverfügung in Verbindung mit einer teilweisen oder vollständigen Umsetzung eines der Konzepte einerseits und der Aufhebung nach einem bloßen "in Erwägung ziehen" eines der beiden oder sogar beider Konzepte ohne deren Umsetzung andererseits unbeschränkt fortbestehen. Auch wenn die Klägerin den Antrag dahingehend erläutert hat, dem Brandschutz solle durch die brandschutztechnischen Gutachten Rechnung getragen werden, ist nicht erkennbar, wie eine vollständige, teilweise oder auch modifizierte Umsetzung eines der Konzepte, die bisher nur Absichtserklärungen bzw. unverbindliche Vorschläge darstellen, verfahrensrechtlich abgesichert bzw. Teil des begehrten Aufhebungsbescheides werden soll, etwa durch welche Art von Nebenbestimmungen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Konzepte in ein unzulässiges Alternativverhältnis setzt. Auch bei wohlwollendster Auslegung ist dem Antrag nicht zu entnehmen, die "Berücksichtigung" welches der beiden Konzepte die Klägerin primär wünscht, um ein zulässiges Eventualverhältnis im Sinne von Haupt- und Hilfsantrag anzunehmen. Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 44 Rn. 9 und 11; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 44, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 44 Rn. 1. Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage der Klägerin – unbeschränkte Aufhebung, d.h. ohne "Berücksichtigung" des "Einweiser-" oder "Betriebsfeuerwehrkonzepts" – ist unzulässig. Die Klägerin ist insoweit schon nicht klagebefugt, da nach ihrem eigenen Vortrag eine Rechtsverletzung durch die Ablehnung einer bedingungslosen Aufhebung der Anordnung der Werkfeuerwehr nicht möglich erscheint, d.h. sie nicht geltend macht, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine solche Aufhebung im Widerspruch zum durchgehenden Vorbringen der Klägerin steht, eine Abschaffung der Werkfeuerwehr und der Betrieb der Anlagen setzten Kompensationsmaßnahmen voraus, nämlich u.a. weiterhin rund um die Uhr zwei hauptamtliche und fünf freiwillige Einsatzkräfte (Gutachten vom 12. Dezember 2003) bzw. zwei hauptamtliche Mitarbeiter (Antrag vom 2. August 2000) bzw. eine Fachkraft (Gutachten vom 6. November 2001) vorzuhalten. Es kann dahinstehen, ob darüberhinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Unabhängig davon ist die mit dem Hauptantrag und mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage auch unbegründet. Allerdings spricht viel dafür, dass die ablehnende Entscheidung vom 9. Oktober 2002 nach ihrer Begründung und auf der Basis des sonstigen vorliegenden Aktenmaterials rechtswidrig ist. Es lässt sich weder anhand des Bescheides noch nach dem derzeitigen Akteninhalt feststellen, dass eine der Alternativen des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG erfüllt ist. Eine besonders große Brand- oder Explosionsgefahr (1. Alternative), d. h. eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit eines Brandes oder einer Explosion, ergibt sich aus der festgestellten Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ohne Angabe konkreter Mengen und Risiken nicht von selbst. Dazu, ob und inwieweit die Chemikalienproduktion eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit eines Brandes oder einer Explosion begründet, liegen keine nachvollziehbaren Feststellungen vor. Die selbständige zweite Tatbestandsalternative, Gefährdung einer großen Anzahl von Personen in einem Schadensfall, die sowohl durch Brand oder Explosion als auch anders begründet sein kann (Austritt von Strahlung, Stoffen, Gasen aufgrund einer Leckage etc.), erfasst zwar auch Betriebe und nicht nur Einrichtungen; sollte etwas anderes gemeint gewesen sein, ist dies jedenfalls nicht Gesetz geworden. Doch ist weder dem ablehnenden Bescheid noch dem sonstigen Akteninhalt eine differenzierte, nachvollziehbare Ermittlung und Darstellung des konkreten Gefährdungsprofils des Betriebs der Klägerin und der Zahl der ggf. betroffenen Personen zu entnehmen. Aufgrund des durch die Tatbestandsalternative erfassten massiven Gefahrenpotentials – zum einen eine große Anzahl von Personen und zum anderen die gewichtigen Schutzgüter Leib und Leben – ist in Anwendung des ordnungsrechtlichen, relativen Gefahrenbegriffs auch die Berücksichtigung von Schadensfällen gerechtfertigt, in denen sich nicht nur eine wahrscheinliche Gefahr, sondern auch eine nach menschlichem Ermessen eher unwahrscheinliche aber mögliche Gefahr wider Erwarten realisieren kann. Zur Beurteilung des Gefährdungsprofils ist der spezifische Betrieb in seiner konkreten Umgebung zu betrachten. Dies setzt eine sorgfältige Ermittlung, Feststellung und Dokumentation des Gefährdungsprofils voraus. Dafür hat einer Feststellung sämtlicher relevanter Produktions-, Transport- und Lagerungsvorgänge auf dem Betriebsgelände (1. Schritt) – soweit Anlagengenehmigungen vorliegen, von dem danach zugelassenen und nicht dem tatsächlichen Betrieb ausgehend – eine Untersuchung der einzelnen Vorgänge nachzufolgen (2. Schritt), welche konkreten Störungen ungeachtet vorhandener (technischer, baulicher, organisatorischer, personeller oder sonstiger) Sicherungsmaßnahmen mit gewisser Wahrscheinlichkeit auftreten und für welche Störungen zwar keine Wahrscheinlichkeit spricht, sie aber dennoch im Bereich des Möglichen liegen und nicht als fernliegend auszuschließen sind. In einem dritten Schritt sind dann die Auswirkungen beider Gruppen von Störungen unter Berücksichtigung etwaiger Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung (Begrenzung) durch technische, bauliche, organisatorische, personelle oder sonstige Sicherungen – soweit diese Eingang in vorhandene Anlagengenehmigungen gefunden haben und ihr Versagen nicht gerade die zu untersuchende Störung darstellt – zu beschreiben (etwa nach Art, Menge und Konzentration von frei gesetzten Stoffen/Strahlen, die zu erwartende Ausbreitung [Windrichtungen], verbleibenden Konzentrationen beim Erreichen von Gewerbe- oder Wohngebieten etc.). Erst nach einer Feststellung der Zahl der hiervon betroffenen Personen und der Auswirkungen auf diese (Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -gefahren) – 4. Schritt – folgt ggf. als fünfter Schritt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer sich nach den Schritten 1 bis 4 an sich ergebenden Anordnung einer Werkfeuerwehr. Ein in dieser Weise konkretisierter Sachverhalt ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem Akteninhalt im Übrigen zu entnehmen. Wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumten, sind derartige, auf das konkrete Gefahrenprofil bezogene Feststellungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Beweisanträge der Klägerin bezüglich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen beider Alternativen des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Werkfeuerwehr waren dennoch abzulehnen, da letztgenannter Beweisantrag auf rechtliche Wertungen, die dem Gericht vorbehalten sind, und nicht auf bestimmte – örtlich, zeitlich usw. fassbare – Tatsachen abzielte, vgl. zu diesem Erfordernis für einen substantiierten Beweisantrag Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 86 Rn. 92 m.w.N., während es auf die im Übrigen unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Gerichts letztlich nicht ankommt. Vgl. zu diesem Ablehnungsgrund Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 21 m.w.N. Abgesehen von der bereits fehlenden Zulässigkeit des Hauptantrages ist die Verpflichtungsklage – unabhängig vom Vorliegen dieser Tatsachen – nämlich schon deshalb unbegründet, weil nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebenden Sach- und Rechtslage die eine Aufhebung der Werkfeuerwehranordnung vom 23. April 1981 ablehnende Entscheidung vom 9. Oktober 2002 die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn eine Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr vorzuhalten, mag zwar seinerzeit durch die Anordnung vom 23. April 1981 begründet worden sein. Die Vorhalteverpflichtung ist jedoch in der Folgezeit unstreitig immanenter Bestandteil einer Vielzahl mit dem gegenwärtigen Betrieb ausgenutzter anlagenbezogener immissionsschutzrechtlicher und baurechtlicher Genehmigungen geworden, die seit Jahrzehnten die für den Betrieb der Klägerin wesentlichen Anlagen und damit den Kern des Betriebes der Klägerin erfassen und als die präventiven Betriebsverbote, vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a BImschG; Böhm, in: GK-BImSchG, Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 20 f.; Feldhaus, BImSchR, Stand Oktober 2010, § 4 BImSchG Rn. 7 m.w.N.; bzw. §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 5 BauO NRW; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand Dezember 2010, § 63 Rn. 3 und § 75 Rn. 267, überwindende Erlaubnisse einen legalen Betrieb erst ermöglichen. Solange in diesen Genehmigungen die Aufrechterhaltung des Bestandes der Werkfeuerwehr mit als Grundlage für den – nach wie vor beabsichtigten – Weiterbetrieb der Anlagen und damit des Werkes als solchem geregelt ist, die Klägerin also schon allein zur Fortführung eines legalen Anlagenbetriebes eine Werkfeuerwehr vorhalten muss, ist der Bescheid vom 23. April 1981 nicht (mehr) geeignet, die Rechtsposition der Klägerin, die durch die Genehmigungslage und die hieraus folgenden rechtlich bindenden Verpflichtungen inhaltlich (mit) ausgestaltet wird und in dieser Ausgestaltung der Bewertung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugrundezulegen ist, in eigenständiger Weise nachteilig zu beeinflussen. Die Einbeziehung einer Verpflichtung zur Vorhaltung der Werkfeuerwehr während des Betriebs in die anlagenbezogenen Genehmigungen erfolgt über die jeweiligen Anträge der Klägerin selbst und dort insbesondere über die jeweiligen Brand-schutzkonzepte. Beispielsweise sollen nach dem Tenor des Genehmigungsbe-scheides vom 1. September 2004 für die Verbrennungsanlage, Gebäude 3313 (SAV), Seite 3 des Bescheides, ausdrücklich die unter 7. aufgeführten Unterlagen Teil der Genehmigung sein, wozu nach Seite 34 des Bescheides, Nr. 35 und 36, die Brandschutzkonzepte gehören. Im zugehörigen Brandschutzkonzept vom 6. August 2003 wird auf Seite 11 unter 16. "Betriebliche Maßnahmen zur Brand-verhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen" ausgeführt, der Standort verfüge über eine anerkannte Werkfeuerwehr mit mindestens Grup-penstärke. Die Einbeziehung des Brandschutzkonzeptes ergibt sich zudem auch aus den Nebenbestimmungen C 1 bis C 4 (Seite 26 f. des Bescheides), nach de-nen die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes nachzuweisen ist, wobei Neben-bestimmung C 4 im letzten Satz sogar ausdrücklich die Werkfeuerwehr erwähnt. Angesichts der schon klägerseitig erfolgten Aufnahme der Werkfeuerwehr in die Brandschutzkonzepte, und damit in die Antragsunterlagen, bestand keine Veranlassung des Beklagten, eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Werkfeuerwehr noch gesondert in der Genehmigung als notwendige Sicherheitseinrichtung aufzuführen. Dass die personelle und sächliche Ausstattung sowie die Organisation der Werkfeuerwehr in den Genehmigungsunterlagen und den Anlagegenehmigungen nicht im Einzelnen festgelegt ist, ist unschädlich, weil hier zur Bestimmung der nach der jeweiligen Anlagengenehmigung vorzuhaltenden personellen und sächlichen Ausstattung sowie der Organisation "der Werkfeuerwehr" im Wege der Auslegung auf den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Bescheid vom 22. April 1981 zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus gewährleisten auch der ergänzend heranzuziehende Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie die Maßnahmebeschreibungen in den Teilsicherheitsberichten eine hinreichende Bestimmbarkeit "der Werkfeuerwehr". Die Klägerin hat damit den Antragsgegenstand für die Genehmigungen selbst bestimmt: z.B. Betrieb der näher bestimmten Verbrennungsanlage unter Vorhaltung einer Werkfeuerwehr. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie in den jeweiligen anlagenbezogenen Genehmigungsunterlagen (Brandschutzkonzepte) die bereits vorhandene Werkfeuerwehr nur auf Drängen oder Anraten des Beklagten aufführte. Jedenfalls hat sie sich darauf eingelassen. Durch ihre Genehmigungsanträge mit darauf abstellenden Brandschutzkonzepten hat sie sich selbst festgelegt, während des Betriebs ihrer Anlagen eine Werkfeuerwehr nach Maßgabe der Anordnung vom 23. April 1981 zu unterhalten. Die Klägerin hat sich dadurch eines eventuellen Rechts zum Betrieb ihres Werks ohne Vorhaltung der angeordneten Werkfeuerwehr bis auf weiteres selbst begeben. Von der Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Genehmigung der derzeitigen Anlagen ohne eine Werkfeuerwehr hat sie auch während des Klageverfahrens weiterhin abgesehen, obwohl schon in den Jahren 2001 und 2002 mehrfach von beteiligten Behörden darauf hingewiesen worden ist, dass für das Begehr der Klägerin zumindest auch Änderungen der anlagenbezogenen Genehmigungen angestrebt werden müssten. Vielmehr hat die Klägerin zum Teil noch bis ins Jahr 2009 ausdrücklich die Werkfeuerwehr in neu erstellte Brandschutzkonzepte aufgenommen. Das Begehren der Klägerin, (weiter) entsprechend der zwischenzeitlich erteilten Genehmigungen Chemikalien zu produzieren, d.h. mit einer nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG angeordneten Werkfeuerwehr, und gleichzeitig diese Anordnung einer Werkfeuerwehr aufheben zu lassen, ist daher schon in sich widersprüchlich. Ist die Klägerin aber schon aufgrund zahlreicher bestandskräftiger Genehmigungen verpflichtet, für den – weiter beabsichtigten und – genehmigten Betrieb der diesbezüglichen Anlagen eine Werkfeuerwehr (in dem sich aus dem Bescheid vom 23. April 1981 ergebenden Umfang) vorzuhalten, wird die sich aus ihm ergebende allgemeine Vorhalteverpflichtung durch die nunmehr in die einzelnen speziellen und spezial- und zu einem wesentlichen Teil bundesgesetzlichen Anlagengenehmigungen inkorporierten Vorhalteverpflichtungen überlagert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insoweit nicht nur eine speziellere, weil anlagenbezogene, inhaltlich identische materiell-rechtliche Vorhalteverpflichtung begründet ist, die schon für sich genommen einer eigenständigen Belastung durch die nach § 15 Abs. 1 FSHG erfolgte Anordnung der Werkfeuerwehr entgegen steht. Vielmehr ist auch die Entstehungsvoraussetzung und die hiermit verknüpfte Funktion der Werkfeuerwehr in den Blick zu nehmen. Kennzeichnend für eine Werkfeuerwehr im Rechtssinne ist die die öffentliche Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr grundsätzlich ausschließende Alleinzuständigkeit für den Brandschutz auf dem Werksgelände (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 FSHG). Der Übergang der Zuständigkeit für den Brandschutz auf Werksangehörige und die hierfür notwendige Begründung einer Werkfeuerwehr erfordern nach der geltenden Rechtslage jedoch einen entsprechenden konstitutiven Rechtsakt, nämlich entweder die staatliche Anordnung oder die staatliche Anerkennung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FSHG). Ohne eine staatliche Anordnung oder Anerkennung kann folglich eine Werkfeuerwehr im Rechtssinne, wie sie nach den Anlagegenehmigungen für den legalen Betrieb vorzuhalten ist, nicht entstehen. Setzen also – wie hier – die Anlagengenehmigungen den Bestand einer Werkfeuerwehr im Rechtssinne voraus, gilt dies auch und erst recht für den den Bestand einer Werkfeuerwehr im Rechtssinne begründenden und aufrechthaltenden staatlichen Rechtsakt, hier also die nicht nichtige, mithin wirksame bestandskräftige staatliche Anordnung der Werkfeuerwehr vom 23. April 1981. Auf die mit Bescheid vom 4. Dezember 1985 ausgesprochene Anerkennung der Werkfeuerwehr kann insoweit schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Anerkennung der staatlichen Anordnung aus dem Jahr 1981 zeitlich nachgefolgt ist und damit gegenüber der bereits durch die staatliche Anordnung bewirkten Entstehung der Werkfeuerwehr im Rechtssinne keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten konnte. Der mit Bescheid vom 4. Dezember 1985 ausgesprochenen Anerkennung der Werkfeuerwehr kommt damit neben der Anordnung vom 23. April 1981 keine eigenständige Bedeutung zu. Die Anerkennung einer Werkfeuerwehr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FSHG (§ 15 Abs. 2 FSHG a.F.) erfolgt im Übrigen nur auf Antrag, vgl. Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 15 Anm. 4.2; Steegmann, in: FeuerSchR NW, 4. Aufl. Stand: Februar 2011, § 15 FSHG Rn. 21; Müller-Platz, FSHG, § 15 Erläuterung 1., und ist schon bei Rücknahme desselben zu widerrufen, mit der Folge, dass dann das Erfordernis der Anordnung einer Werkfeuerwehr zu prüfen ist. Vgl. Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 15 Anm. 4.7. Bezeichnenderweise hat die Klägerin den für eine Anerkennung erforderlichen Antrag vorliegend gar nicht gestellt. Vielmehr ist nur behördlicherseits die Einhaltung der bereits erfolgten Anordnung überprüft und festgestellt worden. Ob die Anerkennung wegen des fehlenden Antrags als nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW anzusehen ist, kann danach offenbleiben. Mit der Aufnahme der Werkfeuerwehr im Rechtssinne in den Genehmigungskontext hat die Rechtsstellung der Klägerin folglich insoweit eine qualitative Änderung erfahren, als nunmehr neben den gleichgelagerten materiell-rechtlichen Vorhalteverpflichtungen auch der rechtliche (Fort-)Bestand der staatlichen Anordnung der Werkfeuerwehr vom 23. April 1981 zur Voraussetzung eines genehmigungskonformen legalen Anlagenbetriebes geworden und damit die Klägerin bei – wie hier – beabsichtigter Fortsetzung des Anlagenbetriebes an einer hiervon unabhängigen, isolierten Aufhebung der staatlichen Anordnung gehindert ist. Die Ansicht der Klägerin, nach Aufhebung des Anordnungsbescheides vom 23. April 1981 – bei Fortführung des Werksbetriebs – unmittelbar zur Auflösung der Werkfeuerwehr berechtigt zu sein, ist daher nicht nachvollziehbar. Eine eigenständige Verletzung schützenswerter Rechte könnte sich etwa dann (wieder) ergeben, wenn aufgrund von Änderungsanträgen in dem hierfür vorgesehenen Verfahren ggf. parallel zu den – die Fortführung des Anlagenbetriebes sichernden – Altgenehmigungen (immissionsschutzrechtliche) Änderungsgenehmigungen ohne die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr erteilt sind, so dass die aufrecht erhaltene Anordnung der Werkfeuerwehr im Bescheid vom 23. April 1981 wieder eine von den speziellen Anlagengenehmigungen losgelöste, eigenständige Handlungsverpflichtung der Klägerin begründet und der genehmigte Anlagenbetrieb nicht mehr den Fortbestand der konstitutiven staatlichen Anordnung der Werkfeuerwehr voraussetzt. Diese zwingende Reihenfolge des Vorgehens ergibt sich unmittelbar aus dem Prüfungsmaßstab des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG. Es liegt nicht nur ein formelles Problem der zeitlichen Abfolge des Vorgehens – zuerst nach BImSchG/BauO NRW, dann nach FSHG – vor. Vielmehr ist eine isolierte materiell-rechtliche Prüfung der Erforderlichkeit der Anordnung einer Werkfeuerwehr derzeit wegen der dargestellten Überlagerung gar nicht möglich. Bei der hier zu beurteilenden Sachlage, die wesentlich durch den genehmigungsbedürftigen Anlagenbetrieb und die diesen Betrieb legalisierenden Genehmigungen bestimmt wird, muss von dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Bestand an Genehmigungen und an Anlagen im Betrieb ausgegangen werden. Ein Abstellen allein auf gegenwärtige tatsächliche Umstände ohne die nach den Genehmigungen mögliche Variationsbreite des legalen Handelns und seiner Auswirkungen verbietet sich, zumal die Behörde keine Möglichkeit hat, das tatsächliche Geschehen permanent zu überwachen. Z.B. können Durchschnitts- oder auch Höchstmengen der Produktion vergangener Zeiträume nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob ein Betrieb künftig (es geht um Gefahrenabwehr) – auch bei jederzeit zulässiger vollständiger Ausnutzung seiner Genehmigungen – die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt. Sicherheitsmaßnahmen, die bereits umgesetzt wurden, können zwar Berücksichtigung finden, vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 7. Mai 1973 – IV A 490/71 –, DVBl. 1973, 960, dies bedeutet aber nicht, dass sie der Genehmigungslage widersprechen dürften. Gleiches gilt für andere Genehmigungsbestandteile wie die Vorhaltung der Werkfeuerwehr. Vorliegend ist der genehmigte Bestand – wie dargestellt – in Kurzform folgender: die Produktion von Chemikalien unter ständiger Präsenz einer Werkfeuerwehr. Abgesehen davon wäre ein abweichender Sachverhalt, über den isoliert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG entschieden werden müsste, nicht hinreichend eindeutig bestimmt. Ob und ggf. inwieweit der jeweilige Produktions-, Transport- und Lagerungsvorgang in der einzelnen Anlage auch ohne eine Werkfeuerwehr hinsichtlich der dann ggf. erforderlichen technischen, baulichen, organisatorischen und personellen Vorkehrungen legal ausgestaltet werden kann, wird auf der Grundlage eines prüffähigen Antrags sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht in dem hierfür vorgesehenen spezialgesetzlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahren unter Beteiligung aller insoweit zuständigen Behörden konkretisiert. Erst auf der Grundlage eines in dieser Weise verbindlich konkretisierten Alternativbetriebes kann im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG eine dezidierte feuerpolizeiliche Gefahrenprognose nach dem oben beschriebenen Prüfungsraster erfolgen, ob etwa die Anordnung einer Werkfeuerwehr ggf. zu unterbleiben hat, weil die besondere Gefährdung sich z.B. durch baurechtliche Anordnungen ebenso gut auffangen lässt, vgl. Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 15 Anm. 5.2. Hieraus wird zugleich ersichtlich, dass die Prüfung der Aufrechterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG in einer Verfahrenskonstellation, die, wie hier, maßgeblich durch das Eingreifen spezieller bundes- und landesrechtlicher Genehmigungsvorbehalte einschließlich spezialgesetzlich vorgegebener Verfahren zur Änderung bereits erteilter Genehmigungen und darüber hinaus durch die Konzentrationswirkung immissionsschutzrechtlicher Erlaubnisse (§ 13 BImSchG) geprägt wird, nicht isoliert und außerhalb der insoweit verbind-lich vorgegebenen Verfahren, Behördenbeteiligungen und Zuständigkeiten er-folgen kann. Einem abgestuften Vorgehen, zunächst anlagenbezogen nach BImSchG und BauO NRW, steht auch nicht § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen, nach dem eine Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen, vgl. auch § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für die Baugenehmigung. Daraus ergibt sich nicht, dass bei den einzelnen Anlagengenehmigungen die Brandschutzkonzepte zwingend vom Bestehen einer Werkfeuerwehr ausgehen müssen, solange diese nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG noch angeordnet ist. Die Anordnung der Werkfeuerwehr erfolgt bezeichnenderweise nicht nach der von der Klägerin angeführten Vorschrift des § 17 BImSchG, sondern lässt grundsätzlich einen genehmigten Bestand an Anlagen unberührt. Letztlich ist sie nämlich nicht anlagenbezogen, wie die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde mit zu prüfenden Vorschriften. Vgl. zum Erfordernis der Anlagenbezogenheit einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG: Scheid-ler, in: Feldhaus, BImSchR, Stand Oktober 2010, § 6 BImSchG Rn. 32 m.w.N.; Wasielewski, in: GK BImSchG, Stand Oktober 2010, § 6 Rn. 13. Denn sie knüpft insoweit an die Person des Anlagenbetreibers an, als sie nicht anlagen-, sondern werkbezogen ist. Die zusammengefasste rechtliche Zuordnung der konkreten Gesamtheit von Anlagen am Werkstandort zu einer (juristischen) Person als Betreiber ist konstitutiv. Grundsätzlich ist öffentlicher Feuerschutz auch für Gewerbebetriebe vorzuhalten. Nur soweit diesen als Gesamtbetrieb/Werk das in § 15 Abs. 1 Satz 2 FSHG näher geregelte große Gefahrenpotenzial zukommt, soll die Gefahrenvorsorge nicht auf die Schultern der Gemeinde und damit den Steuerzahler abgewälzt werden, sondern der Betrieb mittels Werk-feuerwehr auf eigene Kosten das entsprechende Gefahrenabwehrpotenzial vor-halten. Vgl. Müller-Platz, FSHG, § 15 Erläuterung 1.; Steegmann, in: FeuerSchR NW, 4. Aufl. Stand: Februar 2011, § 15 FSHG Rn. 1, 16, 19 ff. und 45. Eine genehmigte einzelne Anlage eines größeren Betriebes, für den aufgrund der in ihm (eigentumsrechtlich) zusammengefassten Gesamtheit von Anlagen eine Werkfeuerwehr angeordnet ist, kann grundsätzlich von einem anderen Unternehmen erworben und ohne Vorhaltung einer Werkfeuerwehr weiter genutzt werden, wenn für das übernehmende Unternehmen keine Werkfeuerwehr angeordnet ist und deren Bestand vom bisherigen Betreiber auch nicht zum Teil der Anlagengenehmigung gemacht worden ist. Vgl. Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 15 Anm. 5.3. Angesichts der aufgezeigten Möglichkeit, nach entsprechenden anlagenbezogenen Genehmigungsänderungsverfahren das klägerische Begehren der Aufhebung der Anordnung der Werkfeuerwehr ggf. auch gerichtlich durchzusetzen, greift der klägerische Einwand, es werde kein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt, nicht. Es kann dahinstehen, ob eine Aufhebung der Anordnung der Werkfeuerwehr unter einer aufschiebenden Bedingung – z.B. der Änderung der anlagenbezogenen Genehmigungen in einer bestimmten Weise und ggf. erforderlichen Umstellungen im Werksbetrieb sowie der Sicherheitsmaßnahmen – prüffähig und möglich wäre, denn dies ist so nicht beantragt worden. Die Klägerin bleibt, wie bereits dargestellt, zu vage mit der gewünschten "Berücksichtigung" von Gutachten – in zwei unterschiedlichen Varianten –, die zudem nicht anlagenbezogen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.