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Beschluss

13 E 237/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.13E237.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO ) abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Frage zu stellen. Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung abheben und bei Zugrundelegung jenes Zeitpunkts Prozesskostenhilfe gewähren müssen, bewirkt nicht den Erfolg der Beschwerde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags oder ein Zeitraum alsbald nach diesem Zeitpunkt. Da es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz geht, legt auch das Beschwerdegericht diesen Zeitpunkt zu Grunde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, 1156; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -, NVwZRR 2009, 502, und vom 25. Februar 2011 13 E 116/11 , juris. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07, 10 PKH 16.07 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42. In Verfahren auf Zulassung zum Studium, in dem - wie hier - ein innerkapazitärer Zulassungsanspruch geltend gemacht wird, ist dem grundsätzlich immanent, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Antragsbegehrens die universitären Zulassungsunterlagen einschließlich etwaiger Zulassungsordnungen vorliegen und dem Gericht alle Erkenntnisse für eine abschließende Entscheidung zur Verfügung stehen. Erst nach Vorliegen dieser Informationen ist eine sachgerechte Entscheidung über das Antragsbegehren in der Regel möglich. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -, a. a. O., und vom 25. Februar 2011 13 E 116/11 , a. a. O. Allerdings dürfte hier die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten bereits aufgrund der zureichend begründeten Antragserwiderung vom 23. September 2011 möglich gewesen sein. Hinreichende Erfolgsaussichten waren auf der Grundlage dieser Erkenntnisquelle allerdings nicht gegeben. Auch wenn man hinsichtlich der Entscheidungsreife auf den späteren Zeitpunkt der Übersendung der Zulassungsordnung für den Bachelor-Studiengang Logopädie Anfang Oktober 2010 abstellte, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, worauf der Berichterstatter die Antragstellerin mit Verfügung vom 18. November 2010 zu Recht hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.