OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 648/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0323.15A648.07.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung des nördlichen Teils der I. Straße und des C.----wegs in Q. . Das vorliegende Verfahren betrifft das Flurstück 178. Das Verwaltungsgericht hat den dieses Grundstück betreffenden Heranziehungsbescheid vom 18. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Tatbestandes im Übrigen wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 15 A 647/07 Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Einer erneuten förmlichen Anhörung nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. Februar 2011 bedurfte es nicht. Vgl. zum Umfang der Anhörungsverpflichtung nach § 130a VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom. 4. Oktober 2010 – 9 B 17.10 – und vom 2. März 2010 – 6 B 72.09 , NVwZ 2010, 845. Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff BauGB i. V. m. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2003 (EBS). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 15 A 647/07. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Auch das Flurstück 178 wird von dem C1.----weg im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erschlossen und ist deshalb mit einem Erschließungsbeitrag für die eine Erschließungseinheit bildenden Straßen I. Straße (nördlicher Teil) und C1.----weg zu belasten. Denn der Kläger kann über das in seinem Eigentum stehende Flurstück 168, das mit dem Flurstück 178 einheitlich genutzt wird, bis zu dem in fremdem Eigentum stehenden Flurstück 172 gelangen. Er hat einen Anspruch gegen die Eigentümerin dieses Flurstücks auf Gewährung und baurechtliche Sicherung einer Zufahrt zu dem Flurstück 168. Dies hat der Senat in seinem Beschluss in dem Parallelverfahren näher dargelegt. Darüber hinaus kann der Kläger von der Eigentümerin des Flurstücks 172 die Eintragung einer Baulast verlangen, die auch die Zufahrt zu dem Flurstück 178 sichert. Dies ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Wegerechtsvereinbarung vom 24. Juli 1995. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Vereinbarung allerdings nur auf das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 168. Ausschlaggebend ist jedoch nicht der isolierte Wortlaut. Vielmehr kommt es im Rahmen der Auslegung darauf an, was die Vertragsparteien bei verständiger Würdigung tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Mit der Wegerechtsvereinbarung sollte die Zufahrt gesichert werden für einen von dem Kläger zu betreibenden Baustoffgroßhandel sowie für ein Einfamilienhaus. Das Einfamilienhaus war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem Flurstück 178 gelegen (dies ist auch die heutige Situation). Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die Zufahrt für die Flurstücke 168 und 178 gesichert werden sollte. Dass die Vertragsschließenden die Zufahrt zu beiden im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken in den Blick genommen hatten, ergibt sich auch aus den Verhandlungen, die die Eigentümerin des Flurstücks 172 offenbar mit dem Rechtsvorgänger des Klägers geführt hat. In einem zugehörigen Schriftstück, das wohl von der Eigentümerin des Flurstücks 172 verfasst oder jedenfalls veranlasst ist, ist von den Grundstücken "168 und 169" die Rede. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Flurstück 178 aus dem Flurstück 169 hervorgegangen ist. Eine andere Sichtweise würde auch der seinerzeit bestehenden Interessenlage nicht gerecht. Die Vereinbarung wurde geschlossen im zeitlichen Zusammenhang mit den Planungen der Beklagten zur II. Änderung des Bebauungsplans Nr. PB 57. Die öffentliche Straße sollte u. a. die Flurstücke 168 und 178 erschließen, wobei beide Flurstücke (möglicherweise in der irrtümlichen Annahme, es handele sich um ein Grundstück) einheitlich mit der Flurstücksnummer 168 bezeichnet wurden. Nachdem es den Anschein hatte, die Änderungsplanung, die eine Rücknahme der öffentlichen Erschließung bis an die Westgrenze des Flurstücks 172 vorgesehen hatte, könne nicht realisiert werden, beschloss der Bauausschuss der Beklagten, die im Bebauungsplan dargestellte Verkehrsfläche beizubehalten, also das Flurstück 172 teilweise für eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch zu nehmen. Die öffentliche Straße konnte dann doch noch bis zur Westgrenze des Flurstücks 172 verlegt werden, nachdem es zum Abschluss der Wegerechtsvereinbarung gekommen war (vgl. S. 3 der Begründung zur II. Änderung des Bebauungsplans, GA Bl. 87). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.