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Beschluss

6 B 1768/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0324.6B1768.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsstreitverfahren.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehört auch die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsstreitverfahren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehört auch die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festzustellen sei. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstoße im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz. Sie sei auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Landrat des S. -T. -Kreises sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Der Rüge des Antragstellers, die ihm unter dem 28. Oktober 2008 erteilte Regelbeurteilung sei fehlerhaft, könne die Kammer nicht nachgehen, da die gegen diese Beurteilung gerichtete Klage des Antragstellers vom 14. September 2009 (VG Köln 19 K 6058/09) verfristet sei. Seinen die dienstliche Beurteilung betreffenden Abänderungsantrag vom 27. Februar 2009 habe der Landrat des S. -T. -L. mit Bescheid vom 2. Juli 2009, dem Antragsteller bekannt gegeben am 24. Juli 2009, abgelehnt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, da die durch die Bekanntgabe des mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides in Gang gesetzte Klagefrist mit dem 24. August 2009 abgelaufen sei. Die mit der Erhebung der Klage beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist könne dem Antragsteller nicht gewährt werden. Zwar habe er glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Er habe jedoch nicht vorgetragen, dass der Wiederseinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Weder aus der Klageschrift noch aus der dieser beigefügten Versicherung an Eides statt ergebe sich, wann bemerkt worden sei, dass die Klage nicht erhoben worden war. Eines hierauf gerichteten gerichtlichen Hinweises an die Prozessbevollmächtigten habe es nicht bedurft. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rüge des Antragstellers, die ihm unter dem 28. Oktober 2008 erteilte Regelbeurteilung sei fehlerhaft, dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die auf Aufhebung und Neuerstellung dieser Beurteilung gerichtete Klage (VG Köln 19 K 6058/09) ist unzulässig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur verspäteten Klageerhebung werden mit der Beschwerde nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war ihm auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Es wurden innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des Hindernisses die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, sofern sie nicht offenkundig sind, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist substantiiert und schlüssig vorzubringen sind. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - 6 C 170.73 -, BVerwGE 49, 252; Beschlüsse vom 19. März 1981 - 6 CB 91.80 -, DÖV 1981, 636, und vom 22. August 1984 - 9 B 10609.83 -, BayVBl 1985, 286. Zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen gehören notwendigerweise diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1984 – 9 B 10609.83 -, BayVBl 1985, 286; Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 31.89 -, BVerwGE 88, 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1996 - 5 S 2457/95 -, NJW 1996, 2882. Die vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen tatsächlichen Umstände belegen nicht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt wurde. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus der Klageschrift im Verfahren 19 K 6058/09, die den Wiedereinsetzungsantrag enthält, nicht ergibt, wann der Antragsteller selbst bzw. seine Prozessbevollmächtigten die eingetretene Säumnis erkannt haben oder hätten erkennen können. Ebenso hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass hierüber auch die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte Versicherung an Eides statt der bei den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten C. vom 11. September 2009 keine Aussage enthält. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Versicherung an Eides statt beziehe sich auf "Geschehnisse" gerade am Tag ihrer Abgabe, so findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Die Versicherung an Eides statt verhält sich allein zu den Umständen, die am 14. August 2009 und danach dazu geführt haben, dass die Klagefrist nicht notiert wurde. Die Einhaltung der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Frist ist auch nicht offenkundig. Es gibt - wie der Antragsteller offenbar annimmt - keine tatsächliche Vermutung, dass eine Versicherung an Eides statt regelmäßig am Tag der Kenntnisnahme der Säumnis erstellt wird. Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass Klageschrift und Wiedereinsetzungsantrag unter dem Datum des 11. September 2009 gefertigt wurden, darauf geschlossen werden, dass an diesem Tag auch die Kenntnis der Säumnis eintrat. Die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebietet es gerade nicht, unverzüglich oder gar noch am gleichen Tag die Prozesshandlung vorzunehmen. Auch die - nunmehr beantragte - Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, vgl. zur Zulässigkeit BVerwG, Beschluss vom 5. September 1985 – 5 C 33.85 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 2, kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller war jedenfalls nicht ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung in die Klagefrist gehindert. Das insoweit fehlerhafte und damit schuldhafte Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten, von denen ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Betreiben des Wiedereinsetzungsverfahrens zu erwarten war, muss sich der Antragsteller nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 9 m.w.N. Einem Rechtsanwalt ist es zuzumuten, die geltenden Verfahrensregelungen genau einzuhalten. Die entsprechenden Kenntnisse wird er aufgrund seiner Ausbildung oder seiner Praxis haben, andernfalls muss er sie sich im Einzelfall aneignen. Eine Grenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur da zu ziehen, wo die Auslegung einer Vorschrift erhebliche Schwierigkeiten bereitet, eine gerichtliche Klärung noch nicht erfolgt ist und Ansichten vertretbar erscheinen, die von dem dann zur Entscheidung berufenen Gericht nicht geteilt werden. Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, BVerwGE 49, 252. Die Beantwortung der Frage, ob in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist angegeben werden muss, wann das Hindernis, das der Einhaltung der versäumten Frist entgegengestanden hat, weggefallen ist, ergibt sich unmittelbar aus § 60 Abs. 2 VwGO sowie der dazu ergangenen vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers konnten unter Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht die Klageschrift und die Versicherung an Eides statt nur so verstehen konnte, dass die Kenntnisnahme vom Wegfall des Hindernisses am 11. September 2009 erfolgt sei. Die vorgetragene inhaltliche und sprachliche Verknüpfung mit dem damalig "heutigen Tag" ist nicht gegeben. Dass das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht auf den fehlenden Tatsachenvortrag hingewiesen hat, ist unerheblich. Es oblag dem anwaltlich vertretenen Antragsteller, innerhalb der Antragsfrist sämtliche für die Wiedereinsetzung bedeutsamen tatsächlichen Umstände vorzutragen. Die prozessualen Pflichten des Gerichts aus § 86 Abs. 3 VwGO gehen nicht so weit, dass das Gericht anwaltlich vertretene Beteiligte umgehend auf Fehler und mögliche Fehlerquellen hinweisen muss, deren Vermeidung von ihren Prozessbevollmächtigten als Rechtskundigen zu erwarten ist. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, BVerwGE 49, 252; vgl. auch Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).