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Beschluss

12 E 292/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0401.12E292.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger ist für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Unstreitig ist ein Vorverfahren durchgeführt worden, in dem sich der Kläger anwaltlich vertreten ließ. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger als Partei kraft Amtes war auch notwendig. Allgemeine Voraussetzung für die Erstattung der Vorverfahrenskosten ist, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 162 Abs. 1 VwGO) notwendig waren. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Bevollmächtigten bestimmt sich weder nach einem Automatismus noch nach einem Regel/Ausnahme-Verhältnis, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes danach, welche Anforderungen in dem konkreten Einzelfall eine – zweckentsprechende – Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 6 B 39/05 –, Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 12, juris, sowie Urteile vom 17. Dezember 2001, – 6 C 19.01 –, NVwZ-RR 2002, 446, juris, und vom 24. Mai 2000 – 7 C 8.99 –, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2010 – 9 E 235/10 –, vom 19. August 2008 – 19 E 1034/08 –, vom 18. Juli 2006 – 13 E 705/06 – und vom 1. März 2004 – 19 E 70/04 –. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger vorliegend berechtigterweise bereits im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt beigezogen, weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. In Anbetracht der auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellten Komplexität des Falles – "nicht leicht zu überblickende Rechtslage" –, dem anwaltlich vertretenen Herrn U. als weiterem Beteiligten (Drittwiderspruchsführer) und der bereits parallel zum Widerspruchsverfahren laufenden Kündigungsschutzklage dürfte es keinen Zweifeln begegnen, dass für einen rechtlichen Laien die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Er weist zutreffend darauf hin, dass sogar die Kosten eines sich selbst vertretenden Anwalts im Vorverfahren erstattungsfähig sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10/80 –, BVerwGE 61, 100, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 1989 – 3 B 521/87 –, NWVBl. 1990, 283, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 30. April 2002 – 2 O 42/00 –, NVwZ 2002, 1129, juris; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 28. November 1979 – VI 662/79 –, AnwBl. 1980, 219; Bay. VGH, Beschluss vom 26. September 1972, BayVBl. 1972, 645; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 162 Rn. 81; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162, Rn. 105 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 162 Rn. 19; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 162 Rn. 20; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rn. 13; a.A. Redeker/ von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Rn. 13a m.w.N. Für die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in solchen Fällen wesentlich, ob der Rechtsanwalt als Beteiligter nach seinem allgemeinen Erfahrungswissen, seiner Geschäftsgewandtheit und Sachkunde die Bearbeitung der Sache aus seinem privaten Pflichtenkreis herausnehmen und seiner beruflichen Tätigkeit zuordnen durfte. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162, Rn. 107; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 162 Rn. 81. Wesentlicher Grund dafür kann die Komplexität der Materie sein, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10/80 –, BVerwGE 61, 100, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 1989 – 3 B 521/87 –, NWVBl. 1990, 283, juris. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der beteiligte Rechtsanwalt sich entscheidet, statt sich umfassend einzuarbeiten, die Angelegenheit tatsächlich einem Kollegen zu übergeben. Gerade bei einem breit gestreuten Tätigkeitsfeld – wie hier des Insolvenzverwalters –, kann es sachgerecht erscheinen, die rechtliche Vertretung auszugliedern und sich damit zugleich des Rates eines mit der Sache im Übrigen nicht befassten Kollegen zu bedienen. Vgl. zu einem Gesamtvollstrecker: OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 16. August 2001 – 3 O 35/01 –, juris (Orientierungssatz). Vorliegend ist die Streitigkeit von vornherein ausschließlich der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Insolvenzververwalter zuzuordnen. Nach der Verlagerung der Fragestellung durch die Widerspruchseinlegung des Herrn U. in den arbeitsrechtlichen Bereich (§ 1 KSchG i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. auf die diesbezügliche Prüfungskompetenz des Integrationsamtes, durfte der Kläger als Fachanwalt für Insolvenz- und für Steuerrecht es für notwendig erachten, sich mit Rechtsanwalt L. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu bedienen, zumal bereits die arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage rechtshängig war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind schon deshalb nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da diese am Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinerlei Interesse hat. Nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. Oktober 2009 – 6 K 2060/07 – trägt nämlich allein der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.