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Beschluss

13 B 318/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0401.13B318.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, sowie der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung bis zum 1. November 2011 fortdauern zu lassen, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind bereits deshalb unstatthaft, weil sie sich auf eine Verpflichtungsklage beziehen. Von der Regelung des § 80b VwGO - und damit auch von der Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer einer aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO - sind aber schon tatbestandlich nur Anfechtungsklagen umfasst. Der Senat hat bereits entschieden, dass für Verpflichtungsklagen, die in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren erhoben werden, § 80b VwGO grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2006 13 B 1838/05 -, juris; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar (Stand: 20. EL, Mai 2010), § 80b Rn.19. Darüberhinaus kommt ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 80b Rn. 4. Mit der Stellung eines Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO kann der Rechtsnachteil ausgeglichen werden, der durch das in § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwGO bewirkte Erlöschen der aufschiebenden Wirkung entsteht, solange ein Verfahren noch nicht rechtskräftig abschließend entschieden ist; der Antrag dient der Sicherung von Rechten während eines laufenden Verfahrens. Anschließend ist für eine Anwendbarkeit kein Raum mehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 13 B 434/01 - DVBl. 2001, 1227 = NVwZ-RR 2002, 76; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80b Rn. 30a. So aber liegt der Fall hier. Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO (mit Haupt- und Hilfsantrag) ist auch deshalb nicht statthaft, weil nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 23. Februar 2011 das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat hat nach den von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. März 2011 gemachten Angaben den zu erwartenden Gewinn der Klägerin mit den noch vorhandenen Packungen des Arzneimittels pauschal mit 20.000,- Euro bewertet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.