Urteil
2 D 37/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.2D37.09NE.00
43Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur-teils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrags lei¬stet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des auf Grund des Ur-teils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrags lei¬stet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer der etwa 4 m breiten und 31 m langen Wegeparzelle Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 244, sowie des über diese Parzelle von der Straße "Am L. " aus erreichbaren, mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 789. Die Flurstücke 244 und 789 werden im Grundbuch von M. gemeinsam unter einer Grundstücksnummer geführt. An dem Flurstück 244 ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers der nördlich und südlich angrenzenden Flurstücke 243 und 245 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen. Die Flurstücke 244 und 789 liegen im Geltungsbereich der 10. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 08/04 "L. " der Antragsgegnerin. Dieser umschließt eine Fläche von ca. 3.176 m² und erfasst neben den Flurstücken 244 und 789 die östlich von ihnen liegenden Flurstücke 790 und 220. Das bebaute Flurstück 220 liegt an der Straße "Im E. ", das unbebaute Flurstück 790 ist von den Flurstücken 789, 220 sowie von den Flurstücken 243 - im Norden - und 644 - im Süden - umgeben, so dass es an keiner Straße anliegt. Die 10. vereinfachte Änderung weist die Flurstücke 220, 789 und 790 unverändert als reines Wohngebiet aus. Anders als im Ausgangsbebauungsplan ist die Wegeparzelle 244 nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche, sondern wie folgt festgesetzt: "Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Das Flurstück 244 wird als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die Erschließung des Wohnhauses Am L. 13 a wird so gesichert." Einen im ursprünglichen Bebauungsplan auf dem Flurstück 220 entlang dessen südlicher Grenze ausgewiesenen Fußweg von der Straße "Im E. " bis zur Grenze des Flurstücks 790 sieht die 10. vereinfachte Änderung nicht mehr vor. In den Planbegründung heißt es, die Urschrift des Bebauungsplans Nr. 08/04 aus dem Jahr 1967 setze zur Erschließung der Baufenster auf den Flurstücken 789 und 790 einen öffentlichen Straßenstich fest, der dem Flurstück 244 entspreche, sowie zusätzlich einen Fußweg auf dem Flurstück 220. Diese Erschließungskonzeption sei inzwischen nicht mehr städtebaulich erforderlich und werde den tatsächlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans seien aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen beziehungsweise aus dem Gebäudebestand und den planungsrechtlichen Festsetzungen innerhalb des Gebäudebereichs sowie der näheren Umgebung abgeleitet. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 08/04 seien die heutigen Flurstücke 244, 789 und 790 Teile des Flurstücks 67 gewesen. Die letzte Teilung sei mit dem Bau eines Wohnhauses erfolgt. Aufgrund des Zuschnitts der überbaubaren Fläche auf dem Flurstück 790 stehe es als Baugrundstück für ein freistehendes Gebäude nicht mehr zur Verfügung. Mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse sei dieses Flurstück zudem nicht erschlossen. Die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Flurstück 790 - das heutige Flurstück 244 - sei bei der Teilung und dem folgenden Verkauf der heutigen Flurstücke 244 und 789 weder öffentlich- noch privatrechtlich gesichert worden. Die Ausnutzung der Baurechte sei nur durch eine privatrechtliche Übereinkunft mit den Eigentümern der umliegenden Grundstücke möglich. Obwohl die Erschließung des Flurstücks 790 nicht gesichert sei, würden die Baurechte nicht zurückgenommen. Denkbar sei zum Beispiel eine Bebauung im Zusammenhang mit dem Flurstück 789 (Doppelhaus oder Erweiterung des Wohnhauses) oder die Errichtung von an der Grenze zulässigen baulichen Anlagen (beispielsweise Gartengerätehäuser). Eine Rücknahme der Baurechte sei daher nicht unbedingt notwendig und wäre unverhältnismäßig. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 244 ersetze die bisherige Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Der Erwerb des Flurstücks 244 und damit die Realisierung der Bauleitplanung sei der Antragsgegnerin bisher nicht möglich gewesen. Die Zulässigkeit einer privaten Erschließung ergebe sich aus der sehr geringen Verkehrsbedeutung. Der Aufwand für die öffentliche Hand, einen Straßenstich zu bauen und zu unterhalten, der lediglich die Erschließung eines Wohngebäudes sichere, sei hoch. Das öffentliche Interesse an dem Straßenstich sei nicht gegeben. Die Erschließung des Wohnhauses Am L. 13 a bleibe gesichert. Das als privates Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzte Grundstück stehe im Eigentum des Hauseigentümers. Die Verfügbarkeit der Zuwegung sei mithin gesichert. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 29. Mai 2008 beschloss der Hochbau- und Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans Nr. 08/04 mit dem Ziel, die auf dem Flurstück 244 ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche künftig als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festzusetzen. In der Beschlussvorlage 117/2007 vom 8. August 2007 wird ausgeführt, das Flurstück 790, das nicht im Eigentum des Antragstellers stehe, sei bei der Teilung des historischen Flurstücks 67 als "Rest" verblieben und wegen seiner geringen Breite nur theoretisch bebaubar. Eine Ausnutzung dieses Baurechts sei derzeit mangels Erschließung nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe das Flurstück 244 nicht erwerben und aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht ausbauen können. In den Gesprächen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin habe keine Einigung über den Grunderwerb erzielt werden können. Aus heutiger Sicht erscheine die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr notwendig. Die Änderungsplanung setze den privatrechtlichen Status der Grundstücke planungsrechtlich fest. Durch die Änderung trete für keinen Eigentümer eine Verschlechterung der derzeitigen Situation ein. In der Zeit vom 1. August 2008 bis einschließlich 5. September 2008 lag der Entwurf der 10. vereinfachten Änderung öffentlich aus. Am 4. September 2008 widersprach der Antragsteller dem Planentwurf. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB lägen nicht vor. Es bestehe kein planerisches Bedürfnis. Es sei einer Gemeinde verwehrt, einen Bebauungsplan nur deshalb zu ändern, weil der Eigentümer einer Wegeparzelle nicht bereit sei, diese unter Wert zu verkaufen. Der Antragsteller sei aber bereit gewesen, das Flurstück 244 zu dem vom Gutachterausschuss des Kreises M1. ermittelten Verkehrswert zu veräußern. Auch die Erhöhung der Trauf- und der Dachhöhe durch die Planänderung sei nicht notwendig, weil sie von der Wirklichkeit überholt sei. Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts könne mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht erfolgen. Die Erschließung der Flurstücke 789 und 790 sei nur gesichert, wenn das Flurstück 244 als Wegefläche zur Verfügung stehe. Der Umstand, dass die Wegeparzelle und eines der von ihr erschlossenen Grundstücke im Eigentum derselben Person stehe, sei bauplanungsrechtlich irrelevant. Unzutreffend sei, dass der Erwerb des Flurstücks 244 und die Realisierung der Bauleitplanung für die Antragsgegnerin bisher nicht möglich gewesen sei. Zudem entstehe durch die Planänderung eine rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf die Erschließung des Flurstücks 789. Das Flurstück 244 sei auch nicht nur die Zuwegung zu dem Flurstück 789, sondern auch zu den Mehrfamilienhäusern auf den Flurstücken 243, 244 und 245. In seiner Sitzung am 13. November 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 08/04 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. Februar 2009 durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Rathauses der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Am 14. April 2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seiner Einwände aus dem Aufstellungsverfahren vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Er sei antragsbefugt, weil er Eigentümer eines Grundstücks im Bereich der Planänderung sei und die Erschließung seines Grundstücks nach der Änderung nicht mehr gesichert sei. In der Sache habe kein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden dürfen, weil die Grundzüge der Planung geändert würden. Der Umstand, dass Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss am gleichen Tag ergangen seien, begegne Bedenken. Die Bekanntmachung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil jeder Hinweis darauf fehle, von wem die jeweiligen Aushänge angeblich durchgeführt worden seien. Materiell fehle die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er bereit gewesen sei, das Flurstück 244 seinem vom Gutachterausschuss des Kreises M1. ermittelten Verkehrswert entsprechend an die Antragsgegnerin zu veräußern. Die Antragsgegnerin habe sich mit Schreiben vom 13. März 2007 damit einverstanden erklärt, dass er den Wert des Privatwegs vom Gutachterausschuss ermitteln lasse. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 habe sie jedoch überraschend mitgeteilt, einen Flächenerwerb nicht mehr zu beabsichtigen. Städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts seien nicht ersichtlich. Ferner liege ein Abwägungsfehler vor. Die Erschließung der Flurstücke 220, 789 und 790 sei nur gesichert, wenn das Flurstück 244 weiterhin als Wegeparzelle zur Verfügung stehe. Die Planbegründung lasse offen, ob die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch dem Flurstück 790 dienen solle. Die Planung beseitige aber die zuvor bestehende Erschließung zum Nachteil des Flurstücks 790 - nehme ihm die Bebaubarkeit - und schaffe selbst eine städtebauliche Konfliktlage. Der Eigentümer des Flurstücks 790 habe nach Maßgabe des alten Bebauungsplans die Möglichkeit gehabt, die Erschließung über das Flurstück 244 zu bewirken, was ihm möglicherweise ein Duldungsrecht gegenüber dem Antragsteller gebe beziehungsweise gegeben habe. Schließlich habe sich die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, was geschehe, wenn das Eigentum an den Flurstücken 244 und 789 in Zukunft divergieren sollte. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 08/04 "L. " in der Fassung der 10. vereinfachten Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, Abwägungsmängel seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe sich geweigert, das Flurstück 244 zu einem angemessenen Preis an sie zu verkaufen. Die Planänderung verringere den Eigentumseingriff zugunsten des Antragstellers auf das unbedingt erforderlich Maß, nachdem die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche städtebaulich nicht mehr erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist sowohl unzulässig (dazu I.) als auch unbegründet (dazu II.) I. Der Antrag ist unzulässig. 1. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig (nur) der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar nachteilig betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, das heißt die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6. Davon ausgehend ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. a) Der Antragsteller beruft sich auf sein Eigentum an Grundstücken im Plangebiet. Insoweit macht er in erster Linie geltend, die Festsetzung der Wegeparzelle 244 als einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu belastenden Fläche anstatt - wie zuvor - als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB verletze ihn in seinen Rechten, weil die Erschließung seines Wohngrundstücks - des Flurstücks 789 - nun nicht mehr sichergestellt sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller durch die - im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche -, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 16 und 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -, BRS 70 Nr. 57 = juris Rn. 71, 10. vereinfachte Änderung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein könnte. Auch wenn die angegriffene Änderungsplanung das Eigentum des Antragstellers an dem Flurstück 244 unmittelbar betrifft und der Belang der Erschließung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB grundsätzlich zum Abwägungsmaterial zählt, ist die 10. vereinfachte Änderung offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise geeignet, Rechte des Antragstellers zu verletzen. Die 10. vereinfachte Änderung schreibt die Ausweisung als reines Wohngebiet fort, erweitert die Baugrenzen ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 6) geringfügig entsprechend einer für das Wohnhaus des Antragstellers erteilten Befreiung, greift mit den festgesetzten Dachneigungen und weiteren gestalterischen Festsetzungen dasjenige auf, was die im Änderungsbereich vorhandenen sowie die südlich angrenzenden Baukörper vorgeben, und erschöpft sich ansonsten in der Festsetzung des besagten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für das Flurstück 244. Weder die das Wohngrundstück des Antragstellers betreffenden Festsetzungen noch die vorgesehene Belastung des Flurstücks 244 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, das die "Erschließung des Wohnhauses am L. 13 a" sichern soll, schränken die Nutzbarkeit der antragstellerischen Flurstücke weitergehend ein. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, dass die vorherige Festsetzung des Flurstücks 244 als öffentliche Verkehrsfläche für ihn mit der Aussicht verbunden gewesen sei, das Eigentum an dieser Fläche - gegebenenfalls im Enteignungsweg - zu verlieren, was für ihn im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten und die Kosten für die Wegeunterhaltung vorteilhaft gewesen wäre, kann er daraus nicht herleiten, dass die nunmehrige Festsetzung des Flurstücks 244 als einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche möglicherweise sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder seinen Anspruch aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte. Das Interesse eines Eigentümers daran, seines Eigentums - gegebenenfalls durch Enteignung - verlustig zu gehen, ist durch das Eigentumsgrundrecht ohne das Hinzutreten besonderer - hier nicht gegebener - Umstände, welche die Belassung des Eigentums gleichsam als leere Hülle unzumutbar erscheinen ließen, ersichtlich nicht geschützt. Im Übrigen verschlechtert die 10. vereinfachte Änderung die Erschließungssituation des Wohngrundstücks des Antragstellers offensichtlich nicht Hält man sich vor Augen, dass das Bauplanungsrecht grundsätzlich von dem zivilrechtlichen (formellen) Grundstücksbegriff ausgeht, der unter einem Grundstück einen solchen Teil der Erdoberfläche versteht, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, so dass ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - 4 BN 57.00 -, BRS 63 Nr. 94 = juris Rn. 6, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51.87 -, BVerwGE 88, 24 = BRS 52 Nr. 161 = juris Rn. 26; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 17 Rn. 5, bleibt das Wohngrundstück des Antragstellers unabhängig davon erschlossen, ob die Wegeparzelle 244 als öffentliche Verkehrsfläche oder als mit einem der Erschließung des Wohnhauses "Am L. 13 a" dienenden Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen ist. Die Flurstücke 244 und 789 sind Teile eines einheitlichen Buchgrundstücks, das unmittelbar an die Straße "Am L. " grenzt und dessen Erschließung solchermaßen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist, weil es einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge erlaubt. Vgl. zum Begriff der Erschließung: BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34 = juris Rn. 22, vom 1. Juli 1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 = BRS 52 Nr. 93 = juris Rn. 13, 19 und 21, vom 18. April 1986 - 8 C 51.85, 8 C 52.85 -, BVerwGE 74, 149 = BRS 75 Nr. 152 = juris Rn. 20, vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106 = juris Rn. 14, und vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 = juris Rn. 15; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg /Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2006, § 30 Rn. 46 und 50 f.; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 30 Rn. 16. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Flurstücke 244 und 789 trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem einheitlichen Buchgrundstück isoliert betrachtet: Das Flurstück 789 ist durch die Wegeparzelle 244 dergestalt mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden, dass es von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge erreicht werden kann. Diese Zufahrtsmöglichkeit ist auch dauerhaft rechtlich gesichert, weil der Antragsteller Eigentümer des Flurstücks 244 ist. Als solcher ist er auch ohne sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung berechtigt, dieses nach Maßgabe der Festsetzungen der 10. vereinfachten Änderung als Zufahrt zu seinem Wohngrundstück zu nutzen oder Dritten eine solche Nutzung zu gestatten. Die Festsetzung der Wegeparzelle als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche beschneidet dieses Recht des Antragstellers offensichtlich nicht. Im Gegenteil dient diese Festsetzung erklärtermaßen dem Zweck, die Erschließung seines Wohngrundstücks zu sichern, wofür die Festsetzung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auch ein prinzipiell taugliches bauplanungsrechtliches Mittel ist. Die Erschließung eines Anliegergrundstücks, das - wie hier das Flurstück 789 - unmittelbar an der Zufahrtsstraße anliegt, kann auch mittels einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten eines bestimmten Begünstigten oder Kreises von Begünstigten gesichert werden. Eine derartige Festsetzung hindert den Eigentümer daran, das zu belastende Grundstück in einer Weise zu nutzen, welche - zum Beispiel durch Errichtung von baulichen Anlagen - die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - 7 B 636/10.NE -, juris Rn. 21, und vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 11, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg /Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 165; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 7. Die Festsetzung des Flurstücks 244 als öffentliche Verkehrsfläche vermittelte dem Antragsteller im Hinblick auf die Erschließung seines Wohngrundstücks demgegenüber keine stärkere Rechtsposition und war auch ansonsten für ihn im Vergleich zu der Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche nicht rechtlich günstiger. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist die Alternative zur Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche, um die Erschließung eines Grundstücks bauplanungsrechtlich zu sichern. Die letztgenannte Möglichkeit stellt im Verhältnis zu der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche allerdings regelmäßig - und auch hier - eine minder schwere Belastung des Eigentums dar, weshalb vor der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde zu prüfen ist, ob nicht eine Belastung der Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ausreicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 24, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 15; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 76. Führt die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche hingegen zu einer so weitgehenden fremdnützigen Inanspruchnahme des Grundstücks, dass daneben für eine Eigennutzung kein oder kaum Raum bleibt, kann die Belastung zu fremdnützigen Zwecken unter Belassung des Eigentums objektiv unzumutbar und daher abwägungsfehlerhaft und die Gemeinde gehalten sein, von vornherein die vollständige Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 24, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - OVG 2 A 17.08 -, juris Rn. 37; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg /Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 167; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 76; Finkelnburg, BauR 1996, 303. Von einer Belastung der Wegeparzelle 244 ganz oder ganz überwiegend zu fremdnützigen Zwecken kann indes ersichtlich nicht die Rede sein. Als Eigentümer des Wohngrundstücks "Am L. 13a" ist der Antragsteller unter dem Blickwinkel der Erschließung der alleinige Begünstigte des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, das auf einen solchen Fall gerade zugeschnitten ist. Vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 1995 - 5 S 3209/94 -, juris Rn. 31, Beschluss vom 26. Juli 1983 - 5 S 2322/82 -, BRS 40 Nr. 10. b) Aus dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers ergibt sich seine Antragsbefugnis gleichfalls nicht. Er zeigt auch damit nicht auf, dass die 10. vereinfachte Änderung ihn in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte. Ob die Antragsgegnerin die Belange des Eigentümers des (Hinterlieger-) Flurstücks 790 bei der Beschlussfassung über die 10. vereinfachte Änderung angemessen berücksichtigt hat, ist für die Antragsbefugnis des Antragstellers unerheblich. Unerheblich ist insoweit auch, wie die Sicherung der Erschließung des Flurstücks 789 zu beurteilen wäre, wenn der Antragsteller das Eigentum an dem Flurstück 789 auf einen Dritten übertrüge, aber Eigentümer der Wegeparzelle 244 bliebe. Aus diesem nach Lage der Dinge im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rein hypothetischen Fall erschließt sich nicht, dass - worauf es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt - die streitbefangene Planänderung die Nutzbarkeit des Grundeigentums des Antragstellers beeinträchtigt. Mit der Rüge, der 10. vereinfachten Änderung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB seien nicht gegeben, macht der Antragsteller nicht die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts geltend. Der weiterhin von ihm ins Feld geführte Umstand, die Umsetzung der bisherigen Planung sei möglich gewesen, weil er bereit gewesen sei, die Wegeparzelle 244 zu dem vom Gutachterausschuss des Kreises M1. ermittelten Verkehrswert an die Antragsgegnerin zu veräußern, weist keinen Bezug zu einer ihm zustehenden abwägungsrelevanten subjektiven Rechtsposition auf. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin hat sich § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gemäß an den Erfordernissen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auszurichten und nicht danach, ob sich eine andere Planung bei entsprechender Verkaufsbereitschaft eines Grundstückseigentümers praktisch auch würde realisieren lassen. c) Schließlich lässt sich eine Antragsbefugnis nicht losgelöst von dem Antragsvorbringen begründen. Namentlich führt die Festsetzung des Flurstücks 244 als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche anstatt als öffentliche Verkehrsfläche erkennbar nicht zum Nachteil des Antragstellers zu einer unzureichenden Erschließungssituation oder zu unvertretbaren Gefährdungen des Anliegerverkehrs. Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 D 16/07.NE -, juris Rn. 28 ff. 2. Da der Antrag wegen mangels Antragsbefugnis unzulässig ist, kann offen bleiben, ob für den Normenkontrollantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht oder ob sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller als nutzlos erweisen würde, weil er durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung der 10. vereinfachten Änderung, die dazu führte, dass die Wegeparzelle 244 wieder als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wäre, keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann. Vgl. zu diesem Maßstab für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses: BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f. II. Der Antrag ist auch unbegründet Die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 08/04 "L. " der Antragsgegnerin ist wirksam. 1. Die 10. vereinfachte Änderung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Der von dem Antragsteller geltend gemachte Bekanntmachungsfehler liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die 10. vereinfachte Änderung durch Aushang im Bekanntmachungskasten ihres Rathauses am 23. Februar 2009 in zulässiger Weise, vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR 2009, 301 = juris Rn. 35 ff., öffentlich bekannt gemacht. Dass der Aushang erfolgt und von wem er vorgenommen worden ist, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Bekanntmachungsanordnung belegt, auf der das Aushangs- und das Abnahmedatum verzeichnet und die Abnahme vom dafür nach der Erläuterung der Antragsgegnerin intern zuständigen Hausmeister abgezeichnet ist. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die 10. vereinfachte Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Werden durch die Änderung eines Bauleitplans unter anderem die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde gemäß § 13 Abs. 1 BauGB das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Weder ist ein UVP-pflichtiges Vorhaben Gegenstand der Planung noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die 10. vereinfachte Änderung die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt. Die Planänderung berührt auch nicht die Grundzüge der Planung. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn der planerische Grundgedanke, das zugrunde liegende Leitbild der Planung, erhalten bleibt und wenn eine Änderung von minderem Gewicht vorliegt, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 12, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41 = juris Rn. 4 f.; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 13 Rn. 2. Daran gemessen tangiert die 10. vereinfachte Änderung die Grundzüge der Planung nicht. Sie tastet den Charakter des Plangebiets als reines Wohngebiet nicht an und beschränkt sich hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit des Änderungsbereichs auf Änderungen von minderem Gewicht, die teilweise bereits durch den baulichen Bestand vorgegeben sind. Auch die Ersetzung der Festsetzung des Flurstücks 244 als öffentliche Verkehrsfläche durch eine Belastung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, die nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Antragsgegnerin das Hauptziel der Planänderung ausmacht, verändert das Leitbild der Planung nicht. Wie dargelegt, ändert sich die Erschließungssituation für das Flurstück 789 aufgrund der Planänderung nicht. Dasselbe gilt für das Flurstück 790, dessen Bebaubarkeit sich nach der 10. vereinfachten Änderung genauso darstellt wie zuvor, und dessen Erschließung - wie die Antragsgegnerin erkannt hat - nach wie vor voraussetzt, dass der Antragsteller als Vorderlieger eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit bewilligt. Vgl. zur erschließungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Anlieger- und Hinterlieger-grundstücken: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 17 Rn. 85 ff.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 33 und 35. c) Dass die Antragsgegnerin die Aufstellung der 10. vereinfachten Änderung zeitgleich mit der Zustimmung zu dem Planänderungsentwurf am 29. Mai 2008 beschloss, begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, die geeignet wären die Wirksamkeit der Planänderung in Frage zu stellen. Zum einen existiert keine Verfahrensvorschrift, die einer Vorgehensweise, wie sie die Antragsgegnerin gewählt hat, entgegensteht. Zum anderen setzt der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB das förmliche Planaufstellungsverfahren zwar in Gang, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = BRS 48 Nr. 21 = juris Rn. 28; Battis, in: Batis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 2 Rn. 4. Etwaige Verfahrensmängel, die mit dem Aufstellungsbeschluss in Zusammenhang stehen, haben daher auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen Einfluss. 2. Die 10. vereinfachte Änderung leidet nicht an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiellen Rechtsfehler. Die Planänderung ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Die Festsetzung des Flurstücks 244 als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt (dazu b). Durchgreifende Abwägungsfehler weist die 10. vereinfachte Änderung nicht auf (dazu c). a) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven und schlüssigen - von wesentlichen Widersprüchen freien - Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Unzulässig ist überdies ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Wieweit das eine oder das andere zutrifft, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4 f., und vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 7 D 97/09.NE , juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55, Beschluss vom 4. September 1997 - 10a D 74/96.NE -, juris Rn. 23 ff. (für eine Planänderung). Gemessen an diesem Maßstab ist der 10. vereinfachten Änderung die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abzusprechen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihr ausweislich der Planbegründung das schlüssige städtebauliche Konzept, die Erschließung des Änderungsbereichs den tatsächlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Festsetzung des Flurstücks 244 als öffentliche Verkehrsfläche sei nicht mehr notwendig, weil die Stichstraße nur eine sehr geringe Verkehrsbedeutung habe und allein der Erschließung des Wohnhauses des Antragstellers diene. Dem Eigentümer des Flurstücks 790 würden durch die Planänderung faktisch keine Baurechte genommen, weil dieses Grundstück ohnehin nicht erschlossen sei und seine Erschließung nur über eine privatrechtliche Übereinkunft mit den Eigentümern der umliegenden Grundstücke bewerkstelligt werden könne. Eine Bebauung des Flurstücks 790 bleibe gleichwohl theoretisch etwa mit einem Gartengerätehaus oder mit einem Doppelhaus in Verbindung mit dem Flurstück 789 möglich, weswegen davon abgesehen werde, die Bebaubarkeit des Flurstücks 790 zu beseitigen. Damit setzt die Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept um, dass zum einen die in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB verankerten Belange der Erschließung und zum anderen die Eigentümerinteressen an der möglichst optimalen Ausnutzung der Grundstücke im Änderungsbereich im Blick hat. Gegen diesen Ansatz lässt sich nicht mit dem Antragsteller erfolgreich einwenden, die 10. vereinfachte Änderung schaffe mit dem Flurstück 790 in städtebaulich unvertretbarer Weise ein "Hubschraubergrundstück", für das keine gesicherte Erschließung mehr bestehe. Wie ausgeführt, ist die 10. vereinfachte Änderung für die Erschließungssituation des Flurstücks 790 ohne Relevanz. Die Planänderung lässt sich auch nicht als städtebaulich nicht gerechtfertigte Sanktion eines Verhaltens des Antragstellers verstehen, nachdem zwischen ihm und der Antragsgegnerin keine Einigung über den Verkauf des Flurstücks 244 zustande gekommen war. Vielmehr verhielt sich die Antragsgegnerin mit der Planänderung konsistent, welche die Neuausrichtung ihrer Erschließungskonzeption mit planungsrechtlichen Mitteln ins Werk setzt und nicht etwa den Vorgängerbebauungsplan trotz nicht mehr bestehender Ausführungsabsicht ohne planungsrechtliche Reaktion "auf Eis legt". Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl. 2010, 1565 = juris Rn. 81, mit weiteren Nachweisen. b) Die Festsetzung der Wegeparzelle 244 als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu belastenden Fläche lässt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB stützen. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen festgesetzt werden. Die Festsetzung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu belastenden Fläche begründet aus sich heraus noch nicht das Recht der Gemeinde, die belastete Fläche in Anspruch zu nehmen. Die Festsetzung ist nur die öffentlich-rechtliche Grundlage dafür, das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungsweg in Anspruch zu nehmen, falls eine einvernehmliche Regelung mit dem Eigentümer nicht zustande kommt. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht selbst entsteht durch Bestellung und Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast oder einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit und ist im Einzelnen genau zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft, bedeutet aber noch nicht, dass der Bebauungsplan in einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ebenso detaillierte Angaben treffen müsste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1998 - 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - 7 B 636/10.NE -, juris Rn. 21, und vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 11, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 10. Bei der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche muss der Begünstigte oder der Kreis der Begünstigten - in Betracht kommen die Allgemeinheit, ein Erschließungsträger oder ein beschränkter Personenkreis - nicht namentlich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich der Begünstigte oder der Kreis der Begünstigten durch Auslegung ermitteln lässt. Welcher Grad an Bestimmtheit dabei erreicht werden muss, bemisst sich nach der jeweiligen Planungssituation und den sich in ihr nach § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 BauGB stellenden Anforderungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 13 und 18. Legt man diesen Maßstab an, ist die Festsetzung des Flurstücks 244 als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche - dass die Festsetzung diese Belastung nicht selbst vornehmen will, ergibt sich aus einer verständigen Würdigung ihres Wortlauts - von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Sie ist aus städtebaulichen Gründen erfolgt, um die "Erschließung des Wohnhauses Am L. 13 a" zu sichern. Die Festsetzung, welche die gesamte Wegefläche erfasst, ist auch hinreichend bestimmt, weil sich ihr in der gegebenen Planungssituation im Wege der Auslegung hinreichend sicher entnehmen lässt, wer durch sie begünstigt werden soll. Soll die Festsetzung die Erschließung des Wohnhauses "Am L. 13 a" sichern, ist sie ausgehend von dem in § 30 Abs. 1 BauGB verwendeten, gängigen Begriff der Erschließung dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin oder einem anderen öffentlichen Versorgungsträger das Recht einräumen muss, das Flurstück 244 in Anspruch zu nehmen, um das Hausgrundstück 789 an das Versorgungsnetz mit Elektrizität und Wasser sowie an die Abwasserbeseitigung anzuschließen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 = juris Rn. 14; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand Dezember 2006, § 30 Rn. 41 und 46; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 30 Rn. 15 f., und er zudem gestatten muss, dass die Wegeparzelle 244 von Fahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der öffentlichen Ver- und Entsorgung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung befahren wird. Vgl. zu dieser Dimension der Erschließung: BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 = juris Rn. 15. c) Die 10. vereinfachte Änderung leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. aa) Nach diesen Grundsätzen lässt die Festsetzung des Flurstücks 244 als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche keinen Abwägungsfehler erkennen. Bei der planerischen Abwägung, die einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB vorauszugehen hat, ist das Interesse des Eigentümers an der ungeschmälerten Nutzung seines Eigentums gegen das städtebauliche Interesse, zu dessen Verwirklichung ein Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht erforderlich erscheint, abzuwägen. Wie schon im Rahmen der Antragsbefugnis angesprochen, erweist sich eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB regelmäßig als abwägungsfehlerhaft, wenn sie ganz oder ganz überwiegend zu fremdnützigen Zwecken erfolgt und eine solche Intensität erreicht, dass der Grundstückseigentümer nur noch seine formale Rechtsposition behält und ihm selbst wegen des vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts keine oder keine ausreichende Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums mehr verbleibt. Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 24, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - OVG 2 A 17.08 -, juris Rn. 37; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 167; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 76; Finkelnburg, BauR 1996, 303. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Belastung des Flurstücks 244 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist nicht fremdnützig. Sie dient allein dem Eigentümerinteresse des Antragstellers, indem sie die Erschließung von dessen Hausgrundstück 789 sichern will und ist daher im Vergleich zu der vorhergehenden Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche von geringerer Eingriffsintensität. Der Antragsteller wird von der Nutzung des Flurstücks 244 auch nicht ausgeschlossen. Er muss es lediglich - wie zuvor auch unter der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche - von baulichen Anlagen freihalten, welche die Zufahrt zu seinem Wohngrundstück versperren würden. Dafür, dass die Antragsgegnerin ein bestehendes Interesse der Eigentümer der bebauten Flurstücke 243 und 245, 246 an einer Zuwegung über das Flurstück 244 verkannt hätte, fehlt ebenfalls jeder Anhalt. Dies gilt um so mehr, als im Grundbuch von M2. zugunsten der genannten Flurstücke Grunddienstbarkeiten an der Wegeparzelle eingetragen sind, die ein Wege- und Kanalrecht vermitteln. bb) Schließlich ist auch eine Fehlgewichtung der Interessenlage der Eigentümerin des Flurstücks 790 nicht zu erkennen. Die Erschließungssituation dieses Grundstücks verändert sich gegenüber der bisherigen Situation - wie dargelegt - nicht. Zugleich ist es der Eigentümerin belassen, das Grundstück im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Rahmen des insoweit ausgewiesenen Baufensters einer Bebauung zuzuführen. Der Wegfall der Ausweisung eines an das Flurstück 790 heranreichenden Fußwegs entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 220 ist in der gegebenen Lage gleichfalls abwägungsgerecht. Eine unabdingbare städtebauliche Funktion ist diesem mit Blick darauf nicht beizumessen, dass die Antragsgegnerin eine Wohnbebauung des Flurstücks 790 zutreffend als allenfalls theoretische Nutzungsoption einstuft und die Grundstückseigentümerin nach der 10. vereinfachten Änderung wie nach der Ursprungsplanung auf ein Einverständnis der Eigentümer der umliegenden Grundstücke angewiesen bleibt, um ihr Grundstück betreten zu können. Auch die anderweitige Grundstücksnutzung - etwa als Gartenland oder zu Erholungszwecken - wird durch das Entfallen der Fußwegfestsetzung weder vereitelt noch wesentlich beeinträchtigt. Die Eigentümerin des Flurstücks 790 ist auch insofern nach wie vor in der Situation, dass der Eigentümer des Flurstücks 220 - will sie ihr Grundstück über dieses Flurstück erreichen - ihr gestattet, dieses zu durchqueren. Gegebenenfalls muss sie dazu von ihrem Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.