Beschluss
6 A 117/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.6A117.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Lehrers abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden.
Auch vor dem Ausbildungsbeginn liegende Verzögerungszeiten können als Ursache für eine Einstellungsverzögerung in Betracht kommen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Lehrers abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Auch vor dem Ausbildungsbeginn liegende Verzögerungszeiten können als Ursache für eine Einstellungsverzögerung in Betracht kommen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Kläger macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel geltend, der Kausalität der Kindererziehungszeiten für das Überschreiten der Altersgrenze stehe nicht entgegen, dass diese Zeiten vor der Aufnahme des Lehramtsstudiums gelegen hätten. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Kausalität nur bejaht werden könne, wenn die Kindererziehungszeiten oder sonstige Verzögerungstatbestände erst während oder nach dem Lehramtsstudium erfolgt seien, sei rechtlich nicht haltbar. Bei einem solchen Verständnis der Verzögerungstatbestände liefe ihr Anwendungsbereich leer. Insbesondere der Wehrdienst werde bei der Mehrzahl der Wehrpflichtigen bereits vor dem Studium absolviert. Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten Zeiten des Wehrdienstes und der vor der Aufnahme des Lehramtsstudiums liegenden Kindererziehung als Hinausschiebensgründe für ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ausscheiden, da sie nicht die unmittelbare Ursache für die verspätete Einstellung des Klägers waren. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris; zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 - juris, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, juris. § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie der Kläger meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384. Vor diesem Hintergrund waren sowohl die Zeiten des Wehrdienstes als auch die vor der Aufnahme des Lehramtsstudiums liegenden Kinderbetreuungszeiten des Klägers nicht berücksichtigungsfähig. Dabei ist die Kausalität nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Zeiten vor dem Lehramtsstudium absolviert hat. Auch vor dem Ausbildungsbeginn liegende Verzögerungszeiten können als Ursache für eine Einstellungsverzögerung in Betracht kommen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass diese Zeiten vor dem Entschluss des Klägers lagen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Verzögerungen, die im Zeitraum einer anderweitigen beruflichen Ausrichtung eingetreten sind, bleiben als unmittelbare Ursache für die erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung erfolgte Einstellung in den Schuldienst außer Betracht. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass dem Antrag auf Zulassung der Berufung Abweichendes zu entnehmen wäre - zu Recht angenommen, dass der Kläger bis zum Beginn seines Lehramtsstudiums zum Sommersemester 2005 eine völlig andere berufliche Orientierung erkennen ließ, die er ausweislich seiner eigenen Angaben in seinem Lebenslauf noch während der geltend gemachten Kindererziehungszeiten weiterverfolgte (seit Januar 2002 "hauptberuflicher Redakteur"; seit Dezember 2003 zusätzlich Handelsvertreter). Der Frage, ob die Zeiten angesichts der daneben vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten überhaupt als Kindererziehungszeiten anerkannt werden können, muss angesichts dessen nicht nachgegangen werden. Dagegen spricht unter anderem, dass der Kläger sie in seinem Antrag vom 18. April 2008 - im Gegensatz zu anderen, nun teilweise nicht mehr geltend gemachten Verzögerungszeiten - nicht angegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).