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Beschluss

6 A 2103/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.6A2103.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Lehrers, dessen Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. entsprechende Neubescheidung gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Lehrers, dessen Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. entsprechende Neubescheidung gerichtet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es kann auf sich beruhen, ob bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt ist, weil das Antragsvorbringen keinem der vorab benannten Zulassungsgründe zugeordnet wird. Aus dem Vorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben wäre. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Ausein-andersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Kläger macht mit dem Zulassungsantrag zunächst geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zu. Das beklagte Land habe ein erhebliches dienstliches Interesse daran, ihn im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu halten. Die Auslegung dieses Begriffs dürfe nicht allein den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen überlassen bleiben. Im Mangelfacherlass, der erstmals am 22. Dezember 2000 herausgegeben worden sei, sei das Fach Sozialwissenschaft, das er unterrichte, zumindest als Mangelfach an allgemeinbildenden Schulen gekennzeichnet worden. Das Berufskolleg, an dem er tätig sei, müsse in diesem Sinne als allgemeinbildende Schule angesehen werden, weil dort allgemeinbildende Abschlüsse erworben werden könnten. Auch Nr. 2 des ursprünglichen Mangelfacherlasses sei für ihn einschlägig, weil er auch VWL und Politik unterrichte bzw. jedenfalls qualifiziert darauf vorbereitet sei. Der Umstand, dass das beklagte Land den Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 habe auslaufen lassen, beseitige das erhebliche dienstliche Interesse daran, ihn im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu halten, nicht. Aus einer im Internet verbreiteten Publikation des MSW sowie aus einem Presseartikel vom 25. November 2009 ergebe sich, dass sehr gute Einstellungschancen in den Unterrichtsfächern Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bestünden. Das greift nicht durch. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht dargetan, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Begriff des - hier erheblichen - dienstlichen Interesses (bzw. der dienstlichen Belange, des dienstlichen Bedürfnisses oder der dienstlichen Gründe) ist aus einer Reihe anderer beamtenrechtlicher Vorschriften geläufig. Insofern ist geklärt, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen konkreter Bedeutungsgehalt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, in den der Begriff hineingestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DVBl. 2006, 1191, mit weiteren Nachweisen. Wird - wie hier - ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn daran gefordert, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, geht es um das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; dem Adjektiv "erheblich" ist zu entnehmen, dass das Interesse von gesteigertem Gewicht sein muss. Dem entspricht die beispielhafte Erläuterung durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW, wonach ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Insoweit unterliegt die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit Einschränkungen. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist in erheblichem Maße durch vorausgegangene organisatorische und personelle Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt bzw. von nachfolgend geplanten Entscheidungen ihres Inhalts abghängig. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel sicherzustellen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, für den Begriff der dienstlichen Belange; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 1172/05 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 51, zum dienstlichen Interesse im Sinne von § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW a.F.; s. etwa auch Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 -, juris, zu § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10 -, juris, zu § 55 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die insofern gegebene Einschätzungsprärogative ist dem Dienstherrn auch hinsichtlich der Festlegung eines erheblichen dienstlichen Interesses daran, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, eröffnet. Dass ausgehend hiervon im Streitfall ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne vom § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW angenommen werden muss, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Mit dem Hinweis auf den Mangelfacherlass kann der Kläger das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses zum vom Verwaltungsgericht zutreffend als maßgeblich zugrunde gelegten Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung, vgl. näher etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992, nicht belegen, weil - worauf er selbst hinweist - das beklagte Land jenen Erlass bereits vor Jahren, nämlich zum Beginn des Schuljahres 2006/2007, hat auslaufen lassen. Es hat dadurch zu erkennen gegeben, dass es ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als erheblich betrachtet. Der Hinweis auf Publikationen, deren Herkunft nur teilweise erkennbar ist und in denen lediglich - zudem mit Einschränkungen - ausgeführt wird, es bestünden gute Einstellungschancen für Lehrer bestimmter Unterrichtsfächer, reicht ebenfalls nicht aus. Mit dem Zulassungsantrag wird ferner nicht dargelegt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW vorliegen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris. Im Fall des Klägers, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW hingegen nicht erfüllt. Die Ablehnung seiner 2004 und 2008 gestellten Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Bescheide vom 31. August 2004 und vom 19. Mai 2008 ist jeweils bestandskräftig geworden und kann schon von daher eine Unbilligkeit der Anwendung der Altersgrenze nicht begründen. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die behördliche Behandlung des Antrags des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 22. April 2009. Jener unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 gestellte Antrag wurde nicht – mit der Folge einer Verzögerung seines beruflichen Werdegangs – rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F. abgelehnt. Der Bescheid vom 15. Oktober 2009 stützt sich vielmehr auf die Neuregelungen, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land abwarten durfte. Auch wenn im Streitfall bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen mehr als drei Monate verstrichen sind, ist das Zuwarten rechtlich nicht zu beanstanden. Es lag ein zureichender Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten, eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten und die Neuregelungen sind in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Das Abwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach zudem der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbar früh gestellte Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind. Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW erscheinen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris. Der Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW gegeben wären, weil der Kläger während seines Studiums - das insgesamt rund 12 Jahre in Anspruch genommen hat - "in unterschiedlichen pädagogischen Bezügen gearbeitet" und sich dabei Fähigkeiten angeeignet habe, die den Schülern und der Schule in seinem heutigen Berufsalltag zugute kämen. Dass das Land Nordrhein-Westfalen davon profitiere, bleibt zunächst eine nicht weiter erläuterte Behauptung; abgesehen davon sind die Voraussetzungen der Norm durch diese Gegebenheiten schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger die Schwerpunktsetzung im Rahmen seines Studiums und die daraus resultierende Verzögerung seines beruflichen Werdegangs zu vertreten hat. Der Kläger beruft sich weiter darauf, die neue Laufbahnverordnung sei rechtswidrig. Die Normierung von Ausnahmen entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die konkrete Bestimmung von Ausnahmetatbeständen. Die Ausgestaltung der LVO NRW sei außerdem nicht durch eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Einwände sind nicht stichhaltig. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW nunmehr festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (zuvor: § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, mit denen der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. Es ist insoweit unschädlich, dass die Ermächtigung die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2049/10 -, juris; Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 - juris; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, mit weiteren Nachweisen. Die Neuregelung durch §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1, 84 LVO NRW begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 - u.a. 2 B 2.11 -, juris, ebenso wie näher der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen, vgl. etwa Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris; Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, ausgeführt, die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Regelungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW, wonach Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden können, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat, würden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichten eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW näher bestimmt werde und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden könne. Auch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sei in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und biete der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. In diesen Entscheidungen nicht bereits erörterte Fragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit der Kläger des Weiteren einen Vertrauensbruch des beklagten Landes geltend macht bzw. sich auf Vertrauensschutz beruft, lässt der Zulassungsantrag schon eine Darlegung des rechtlichen Gesichtspunkts vermissen, unter dem dies von Bedeutung sein soll. Im Übrigen ist darüber durch die Bescheide vom 31. August 2004 und vom 19. Mai 2008 bestandskräftig entschieden. Zugunsten des Klägers greift ferner nicht der Verzögerungstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a LVO NRW ein. Die in den Jahren 1988 und 1989 abgeleistete Wehrdienstzeit ist - wie das beklagte Land bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 31. August 2004 und auch das Verwaltungsgericht festgestellt haben - nicht dafür kausal geworden, dass sich seine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis verzögert hat. Das Kausalitätserfordernis gemäß § 6 Abs. 2 LVO NRW, wonach das Ausmaß der Überschreitung auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW beschränkt ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es stellt nach den oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats insbesondere keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, aus dem Wortlaut der Vorschrift folge, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssten. Dies entspreche auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie solle nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis solle vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollten nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhingen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen blieben bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber bestehe. Durch diese Regelungen werde die Berufung auf Ausnahmetatbestände in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle beschränkt, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt habe, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liege. § 6 Abs. 2 LVO NRW führe in dieser Auslegung auch nicht dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 u.a. -, juris. Vergeblich beanstandet der Kläger schließlich eine mangelhafte Ausübung des durch § 84 Abs. 2 LVO NRW eingeräumten Ermessens. Damit lässt er außer Acht, dass - wie oben ausgeführt - die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind, so dass Ermessen nicht eröffnet war. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Der noch benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht einmal eine Frage in diesem Sinne aufgeworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).