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Beschluss

9 A 2599/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.9A2599.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 887,11 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 887,11 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin ist im Veranlagungsjahr 2010 zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren für das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 238 herangezogen worden. Dieses wird im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der gereinigten Y. Straße erschlossen, da rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes schlechthin eröffnet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –; Urteile vom 9. Dezember 1991 – 9 A 1610/90 –, NWVBl. 1992, 257, und 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, NVwZ-RR 1990, 508. Hierbei kommt es nicht auf eine Beurteilung an, wie sie für die Erschließung der Grundstücke im Sinne des Bauplanungs- oder -ordnungsrechts von Bedeutung ist. Nach dem speziellen Erschließungsverständnis des Straßenreinigungsgesetzes ist über das Flurstück 173 die tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der Y. Straße zum Grundstück der Klägerin gegeben. Diese Zugangsmöglichkeit ist – jedenfalls aufgrund eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB – für das Jahr 2010 auch als rechtlich gesichert anzusehen. Zwar reicht nicht jede aktuell bestehende Rechtsposition auf Zugang zum Hinterliegergrundstück, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eröffnet, für eine Erschließung des Grundstückes im Sinne des Straßenreinigungsrechts aus. Die bestehende Rechtsposition muss vielmehr von gewisser Dauer und insoweit zumindest für den Zeitraum eines Kalenderjahres auch gesichert sein. Dementsprechend können für die rechtliche Sicherung der Möglichkeit des Zugangs vom Hinterliegergrundstück zur gereinigten Straße auch schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer des Vorderliegergrundstücks genügen, die eine solche Zugangsgarantie bieten, und bedarf es nicht notwendig einer dinglichen Sicherung der wegemäßigen Erschließung zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 – 9 A 1610/90 –, a. a. O. Die nach diesen Grundsätzen zu stellenden Anforderungen an eine rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugangs vom Hinterliegergrundstück der Klägerin zur gereinigten Straße sind nach den vorliegenden Umständen im Veranlagungsjahr 2010 erfüllt. Die Voraussetzungen eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB sind zu Lasten der Erbbauberechtigten des Flurstücks 173 gegeben: Nach den Umständen im Jahr 2010 fehlt dem Flurstück 238 zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße; sie lässt sich auch nicht unter schonenderer Inanspruchnahme anderer angrenzender Grundstückseigentümer (Flurstücke 251, 255) herstellen. Eine Zufahrt für das (erlaubtermaßen) gewerblich und industriell genutzte Grundstück der Klägerin ist notwendig. Die mangels unmittelbarer Zufahrt gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu gewährende Notwegeverbindung trifft die Erbbauberechtigten des Flurstücks 173 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG), wobei es für die hier interessierenden Zwecke – Zugangsmöglichkeit zur Y. Straße – nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf ankommt, in welchem Umfang und in welcher örtlichen Lage die Zufahrt zu gewähren ist. Das Notwegerecht der Klägerin ist nicht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, auch wenn der Wegfall der Verbindung zur öffentlichen Straße darauf beruht, dass am Flurstück 173 ein Erbbaurecht eingeräumt worden ist. Nicht jedes bewusste Handeln des Grundstückseigentümers, durch das die Verbindung eines Teils seines Grundstücks zu einer öffentlichen Straße aufgehoben wird, ist willkürlich im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB. Willkürlich ist vielmehr nur eine auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung widerspricht und die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt. Danach ist es in der Regel willkürlich, wenn der Eigentümer unter den verschiedenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks eine Gestaltung wählt, die einen Notweg erfordert, oder wenn er bei der Bebauung seines Grundstücks nicht darauf achtet, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks zu dem öffentlichen Weg erhalten bleibt. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2006 – V ZR 159/05 –, NJW 2006, 3426; OLG München, Urteil vom 28. Januar 1992 – 25 U 4543/91 –, NJW-RR 1993, 474; Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 918 Rn. 1. In der vorliegenden Konstellation ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin die gebotene Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Interessen der Erbbauberechtigten dadurch hat vermissen lassen, dass sie das Flurstück 173 zu deren Gunsten nach Maßgabe des § 1 ErbbauRG belastet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die für das Notwegerecht in Anspruch zu nehmenden Nachbarn selbst die Erbbauberechtigten sind. Es muss allen Beteiligten bei Vereinbarung des Erbbaurechts klar gewesen sein, dass eine Verbindung zur öffentlichen Straße nur über das Flurstück 173 führen kann. Es spricht Vieles dafür, hierin sogar die konkludente vertragliche Nebenabrede zur Gestattung der wegemäßigen Erschließung zu sehen. Jedenfalls schließt aber eine solche Konstellation, in welcher der Nachbar, der für das Notwegerecht in Anspruch genommen wird und der zugleich an der die wegemäßige Verbindung aufhebenden Vereinbarung beteiligt gewesen ist, die Annahme aus, es fehle an der gebotenen Rücksichtnahme. Hierfür spricht auch der in § 918 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB enthaltene Rechtsgedanke, der einen Spezialfall selbstverursachten Notwegebedarfs regelt. Nach dieser Regelung soll der zugangslose Eigentümer des zurückbehaltenen Grundstücks(teils) nicht die Grundstücke der bisherigen Nachbarn in Anspruch nehmen. Er kann sich vielmehr nur an den Eigentümer desjenigen Grundstücks(teils) halten, über den die Verbindung bisher stattgefunden hat. Nach der gesetzlichen Wertung sollen dritte Nachbarn nicht unter der durch freie Vereinbarung der Beteiligten geschaffenen Notlage leiden. Selbst ein vertraglicher Verzicht auf das Notwegerecht dem Grundstückserwerber gegenüber vermag nicht zu einer Drittbelastung der anderen Grundstücksnachbarn führen. Vgl. Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 917 Rn. 27 f., § 918 Rn. 9; Bassenge, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 918 Rn. 2. Nach Ansicht des Senats spricht überdies Überwiegendes dafür, § 918 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BGB auf den vorliegenden Fall, in welchem die Einräumung eines Erbbaurechts zur (rechtlichen) Verbindungslosigkeit des verbleibenden Grundstücks führt, entsprechend anzuwenden; nach den obigen Darlegungen kommt es hierauf jedoch nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Ein hiernach – jedenfalls – entstandenes Notwegerecht gegenüber den Erbbauberechtigten wirkt auch gegenüber den am Flurstück 173 Nutzungsberechtigten. Die Gestattung der unmittelbaren Besitzer ist notfalls gerichtlich zu erzwingen. Vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 917 Rn. 8, 12 f.; weitergehend Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 917 Rn. 22 m. w. N., der den Notwegeberechtigten unmittelbar als zur Besitzstörung befugt ansieht. Die Klägerin ist hiernach Schuldnerin der Straßenreinigungsgebühr für das Flurstück 238. Bezogen auf dieses besteht kein Erbbaurecht, sodass die klägerischen Hinweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten ins Leere gehen. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage zu bezeichnen und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob Anlieger auch ist, der lediglich über ein Notwegerecht verfügen könnte und außerdem – bejahendenfalls – auch gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden kann, bevor nicht zunächst der unmittelbare Anlieger als Schuldner des Notwegerechts mit Gebühren belastet und vergeblich in Anspruch genommen worden ist, stellt sich nicht. Die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks ist unter keinem straßenreinigungsgebührenrechtlichen Gesichtspunkt durch die vorrangige Heranziehung des Vorderliegergrundstücks bedingt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).