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Urteil

11 D 37/10.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0413.11D37.10AK.00
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Leitsätze

1. Zur Rüge eines Verfahrensfehlers betreffend die mangelhafte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

2. Die Linienbestimmung ist keine formelle oder materielle Voraussetzung der Plan-feststellung (st. Rspr.; m. w. N.).

3. Zum Fortbestehen der Planrechtfertigung für ein bestimmtes Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2005 als Vorhaben des vordringlichen Be-darfs dargestellt ist (keine Anpassung des Bedarfsplanes nach Überprüfung 2010).

4. Einwendungsausschluss betreffend Einwendungen hinsichtlich mangelnden Artenschutzes und wasserrechtlicher Unzulässigkeit eines Straßenbauvorhabens.

5. Zur Führung einer Straße durch die Wasserschutzzone III eines Wasserschutzgebietes und den hierbei angeordneten Schutzauflagen.

6. Anforderungen an die Variantenprüfung bei der Planung einer Ortumgehung.

7. Zur Rüge der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rüge eines Verfahrensfehlers betreffend die mangelhafte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 2. Die Linienbestimmung ist keine formelle oder materielle Voraussetzung der Plan-feststellung (st. Rspr.; m. w. N.). 3. Zum Fortbestehen der Planrechtfertigung für ein bestimmtes Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2005 als Vorhaben des vordringlichen Be-darfs dargestellt ist (keine Anpassung des Bedarfsplanes nach Überprüfung 2010). 4. Einwendungsausschluss betreffend Einwendungen hinsichtlich mangelnden Artenschutzes und wasserrechtlicher Unzulässigkeit eines Straßenbauvorhabens. 5. Zur Führung einer Straße durch die Wasserschutzzone III eines Wasserschutzgebietes und den hierbei angeordneten Schutzauflagen. 6. Anforderungen an die Variantenprüfung bei der Planung einer Ortumgehung. 7. Zur Rüge der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2010 für den Neubau der Ortsumgehung O. im Zuge der Bundesstraße 525 (B 525) von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+907. Das neue, rund 5 km lange Straßenstück soll im Südosten von O. die Trasse der alten B 525 in nordwestlicher Richtung verlassen, in einem nördlichen Bogen die Ortslage umgehen und westlich hiervon auf die bisherige Trasse der B 525 einschleifen. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die Ortsumgehung O. als zweistreifiges Neubauvorhaben im vordringlichen Bedarf dargestellt. Der Kläger ist im Hauptberuf angestellter Tischler bzw. Schreiner. Er betreibt im Nebenerwerb Landwirtschaft mit Ackerbau und Pferdehaltung. Die bewirtschafteten Flächen umfassen 4,52 ha Acker, 1,12 ha Grünland und 0,54 ha landwirtschaftlichen Hofraum bzw. sonstige Flächen. Ferner bewirtschaftet der Kläger auf der Grundlage mündlich geschlossener Pachtverträge weitere 1,36 ha Grünland. Seine Hofstelle liegt östlich der geplanten Trasse. Von dem Grundeigentum des Klägers sollen für das Vorhaben Flächen in einem Gesamtumfang von 10.340 m2 in Anspruch genommen werden, und zwar im Einzelnen wie folgt: Flur/Flurstück Gesamtgröße (m2) zu erwerbende Fläche (m2) dauernd zu beschränkende Fläche (m2) Zweck 48/105 (48/46 alt) 25.436 (25.654 alt) 5.674 (5.892 alt) für Baulastträger 48/105 (48/46 alt) 25.436 (25.654 alt) 1.911 Ausgleichs-maßnahme A 4 48/105 (48/46 alt) 25.436 (25.654 alt) 1.187 Gestaltungs-fläche 48/105 (48/46 alt) 25.436 (25.654 alt) 190 Gestaltungs-fläche 48/105 (48/46 alt) 25.436 (25.654 alt) 480 unwirtschaftliche Restfläche 60/5 6.936 556 für Baulastträger 60/5 6.936 342 Gestaltungsfläche _________ 8.429 ____________ 1911 Von der ursprünglich 25.654 m2 großen Parzelle Flur 48 Flurstück 46 wurde bereits im Jahr 2004 eine Teilfläche von 218 m2 für den Bau eines Rad-/Gehweges entlang der L 843 in Anspruch genommen und vom Beklagten erworben. Diese Teilfläche wurde ausparzelliert (Flur 60 Flurstück 69), die verbleibende größere Fläche erhielt die Bezeichnung Flur 48 Flurstück 105. Ferner sollen Teile der vom Kläger gepachteten Flächen Flur 60 Flurstücke 2 und 7 in einem Umfang von rund 1.488 m2 in Anspruch genommen werden. Das Planfeststellungsverfahren wurde im Januar 2005 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Münster die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung beteiligte die Träger öffentlicher Belange und die Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die unter anderem einen Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen (§ 17 Abs. 4 FStrG a. F.) enthielt, in der Zeit vom 21. Februar 2005 bis einschließlich 21. März 2005 bei dieser Gemeinde öffentlich aus. Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 10. April 2005 Einwendungen. Er wandte sich gegen "den Planfeststellungsbeschluss" als Eigentümer und Pächter von Grundstücken und machte geltend: Der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf einer unzulässigen Trassenwahl, berücksichtige weder ausreichende Lärmschutzmaßnahmen noch ausreichenden Emissionsschutz und nicht die Erfordernisse der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, verstoße gegen wasserhaushalts- und naturschutzrechtliche Grundsätze, gefährde die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes, führe zu einer erheblichen Wertminderung seines Eigentums, gefährde die Zuwegung zu seiner Hoffläche, verhindere die direkte Zuwegung zu seiner Ackerfläche, schneide von ihm regelmäßig genutzte Wegeverbindungen ab und zerteile unangemessen die Siedlung Am Vogelbusch. Im Übrigen halte er alle Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufrecht. Auf Grund von Einwendungen wurden die Deckblätter I bis III ins Verfahren eingeführt, die aktualisierte Berechnungen der Schadstoffbelastung und der Lärmimmissionen sowie eine Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Gegenstand haben. Im März 2008 führte die Bezirksregierung N. nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch, an dem auch der Kläger - anwaltlich vertreten - teilnahm. Infolge des Erörterungstermins führte der Vorhabenträger weitere Deckblätter in das Verfahren ein. Das Deckblatt IV betrifft die Überführung eines Rad- und Gehweges, das Deckblatt V die Überführung einer Gemeindestraße, das Deckblatt VI Änderungen des Maßnahmenkonzeptes zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, das Deckblatt VII Ergänzungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und zum Artenschutzkonzept. Das (ehemalige) Ministerium für Bauen und Verkehr des Beklagten stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2010 die streitige Straßenbaumaßnahme fest. Hinsichtlich der vom Kläger gepachteten Flächen (Flur 60 Flurstücke 2 und 7) wurde gemäß der Zusage des Vorhabenträgers eine neue Zufahrt als sichergestellt angesehen, eine Zufahrt zur Parzelle Flur 48 Flurstück 105 von der L 843 und die Übernahme einer unwirtschaftlichen Restfläche planfestgestellt. Im Übrigen wurden die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss fristgerecht Klage erhoben und zugleich im Verfahren 11 B 508/10.AK einen Aussetzungsantrag gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, insbesondere abwägungsfehlerhaft. Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben. Mit der Aufnahme des Vorhabens in die Kategorie des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan habe der Gesetzgeber die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten. Ein weit fortgeschrittener Planungsstand könne dies nicht rechtfertigen, allenfalls ein tatsächlich festgestellter Bedarf. Vorübergehend sei das Vorhaben aus dem vordringlichen Bedarf gestrichen gewesen. Eine Wiederaufnahme sei nur wegen der weiteren Ortsumgehung von O. -E. erfolgt. Beide Projekte hätten aber getrennt betrachtet werden müssen. Netzkonzeptionelle Aspekte und die Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses rechtfertigten keine Aufnahme in den vordringlichen Bedarf. Entsprechende Analysen fehlten. Es bestünden andere Bundesstraßen zur Verbindung zwischen der A 43 und der A 31. Die Verkehrsgutachten aus den Jahren 2006 und 2009 seien mangelhaft. Die darauf beruhende Abwägung sei fehlerhaft. Wegen einer Veränderung der demographischen Entwicklung, insbesondere der rückläufigen Bevölkerung allgemein und der erheblichen Abnahme der arbeitenden Bevölkerung, sei mit geringeren Fahrleistungen zu rechnen, die sich schon jetzt bemerkbar machten. Deshalb bestehe kein Bedürfnis für die Vorhabenverwirklichung, zumindest habe die Verkehrsplanung überprüft werden müssen. Die Aufnahme des Vorhabens als Maßnahme des Konjunkturpaketes I besage ebenso wenig etwas über die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung wie allgemeine statistische Zahlen zu den Unfällen in der Ortsdurchfahrt O. . Der Verkehr auf der Ortsdurchfahrt der B 525 sei überwiegend örtlich orientiert und werde von den mehrheitlich im Süden O1. wohnenden Bürgern genutzt. Die Umweltverträglichkeitsstudie und ihre Ergebnisse seien fehlerhaft, was sich als Fehler der Abwägung fortsetze. Sie beruhe auf einer fehlerhaften und veralteten ökologischen Bewertung und beinhalte nicht alle relevanten Aspekte. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung fehle. Wasserrechtlich relevante Parameter seien unberücksichtigt geblieben. Die Fachbeiträge seien nicht aktualisiert worden. Einzelne Feststellungen der Umweltverträglichkeitsstudie seien fehlerhaft, wie etwa die zur mangelnden Sichtbeeinträchtigung im Bereich des Nonnenbachtals, zur Bedeutung des Baumschulgeländes, zum Lebensraum von Tieren und Pflanzen, zur Flächenversiegelung und zur Bedeutung einzelner raumprägender Punkte. Die Trassenwahl bei der Variantenprüfung sei fehlerhaft. Ihr hätten veraltete Untersuchungsergebnisse zu Grunde gelegen. Eine erforderliche Aktualisierung der Variantenbetrachtung sei nicht erfolgt. Die Variantenwahl sei ebenso wie die Linienbestimmung abwägungsfehlerhaft. Die untersuchten Südvarianten seien eindeutig bessere Trassen. Die Fehler bei der Auswahl der planfestgestellten Alternative beruhten auf den Mängeln der Umweltverträglichkeitsstudie, der Nichtberücksichtigung der europäischen Wasserrechtsrahmenrichtlinie und der Ergebnisse des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms. Die planfestgestellte Variante verschlechtere die Gewässer O2. und I. sowie das Grundwasser. Eine wasserrechtlich gebotene Entscheidung zur Trasse sei nicht getroffen worden. Das Landschaftsbild werde ebenfalls beeinträchtigt. Das schützenswerte O3. , das im Landschaftsplan "C. T. " enthalten und als Naturschutzgebiet "O2. O4. Berge" ausgewiesen sei, sei unbeschadet erteilter Befreiungen nicht mit dem nötigen Gewicht berücksichtigt worden. Die geplante O5. rufe vermeidbare Zerschneidungen hervor. Die kulturgeschichtliche Bedeutung des C2. , insbesondere der C1. -Teich als schützenswertes Zeugnis gemeindlicher Geschichte, habe in die Abwägungsentscheidung keinen Eingang gefunden. Geschützte Landschaftsteile würden durchschnitten, das Naherholungsgebiet "B. W. " nicht zureichend berücksichtigt und dort vorhandene Bebauung beeinträchtigt. Die planfestgestellte Nordumgehung stehe dem landschaftsökologischen Fachbeitrag der Umweltverträglichkeitsstudie entgegen. Die angeführte höhere Entlastungsfunktion der Nordumgehung sei unzutreffend angenommen, beruhe auf einer unsicheren und nicht verifizierten Prognose. Die gemeindliche Siedlungsstruktur bedinge, dass drei Viertel der Gemeindebewohner erst den Ortskern und dann das nördliche Gemeindegebiet durchfahren müssten, um die Umgehungsstraße zu erreichen, was bei einer Südumgehung vermieden werden könne. Die städtebauliche Entwicklung habe zwischenzeitlich zu einer Erhöhung des innerörtlichen Verkehrs auf der B 525 geführt, insbesondere durch den städtebaulichen Zuwachs im Süden O1. . Dies hätte zu einer Neubewertung des Gesamtvorhabens führen müssen. Die Würdigung der verkehrlichen Belange sei abwägungsfehlerhaft. Infolge der Umgehungsstraße komme es dort zu einer Mehrbelastung von 2.000 Kfz/24 h. Der Entlastungseffekt durch die Strecken B 67n/B 474n S. -E1. und B 474n Umgehung E1. sei nicht angestrebt. Die Lkw-Verkehre seien nicht hinreichend untersucht worden, zumal sich die Beschilderung auf der A 43 geändert habe und ein Mautausweichverkehr zu befürchten sei. Die Tragweite des Eingriffs durch das Vorhaben sei verkannt worden. Berührte Landschaftsbestandteile würden insbesondere in ihrer Funktion als Naherholungsgebiete nachhaltig beeinträchtigt, so das O3. . Anwesen im Bereich der Straße B. W. gerieten in eine Kessellage. Die Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht hinreichend betrachtet worden. Das eingeholte Gutachten lasse außer Acht, dass der Stundenlohn unter den gewerkschaftlich geforderten Mindestlohn und andere festgelegte Mindestlöhne sinke. Dieser Einbruch werde nicht kompensiert. Er verliere 16,4 % seiner Flächen. Die größte seiner Ackerflächen werde verkleinert. Verbleibende Restflächen könnten zum Teil nicht mehr bewirtschaftet werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Erwerbs von Ersatzland von Dritten sei kein Ausgleich, zumal die fraglichen Flächen zu weit entfernt lägen, nasser seien und schwerer bewirtschaftet werden könnten. Von der Planfeststellungsbehörde angebotene Ersatzflächen wären nur dann sinnvoll zu bewirtschaften, wenn zugleich die vorerwähnten Privatflächen erworben würden. Der Planfeststellungsbeschluss leide im Hinblick auf die natur- und artenschutzrechtlichen Belange an erheblichen Fehlern. Querungshilfen für Fledermäuse seien nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe als Schutzmaßnahmen festgesetzt worden. Die Verkleinerung einer ursprünglich größer geplanten Ausgleichsmaßnahme führe zu einer unhaltbaren Beeinträchtigung der betrachteten Arten. Die Überplanung des C1. -Teiches beeinträchtige Wanderwege der Erdkröte im O3. . Auch im Übrigen seien die Auswirkungen der Überplanung dieses Teiches nicht hinreichend berücksichtigt worden. Südöstlich hiervon gelegene Glatthaferwiesen würden austrocknen, wodurch sich der Gebietscharakter des Tales verändere. Die tatsächlichen Grundlagen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt seien nicht berücksichtigt worden. Gewässer würden umgestaltet, der Bau wirke sich auf Grund- und Oberflächengewässer aus, auch würde Niederschlagswasser abgeleitet. Die ursprünglichen und später ergänzten gutachterlichen Einschätzungen wiesen erhebliche fachliche Mängel auf. Die Schutzwirkung der Deckschichten für das Grundwasser sei unzutreffend ermittelt und bewertet worden. Durch das Vorhaben werde die Schutzwirkung der Deckschichten gemindert. Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss seien für eine Problembewältigung unzureichend. Untersuchungen seien nicht im Labor, sondern vor Ort erfolgt. Eine umfassende räumliche Untersuchung fehle ebenso wie eine hydrologische Untersuchung des Grundwasserleiters und der Oberflächengewässer. Eine nähere Grundlagenermittlung zum Austausch zwischen dem Grundwasser und den Oberflächengewässern wäre wegen der in der Vergangenheit bereits aufgetretenen Probleme erforderlich gewesen. Es sei bereits zum Trockenfallen von Gewässern und zu Verunreinigungen mit Kolibakterien gekommen. Einleitungen des Straßenoberflächenwassers in den O2. seien unzulässig, Schutzvorkehrungen unzureichend. Durch die Straße sei eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu erwarten, insbesondere auf Grund der Versickerungsanlagen und bei Unfällen von Gefahrguttransportern. Die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung sei nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Nach dem Landesentwicklungsplan gehöre der Einzugsbereich der Wassergewinnung O. zu den Grundwassergefährdungsgebieten. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die zwingenden Gebote der in innerstaatliches Recht umgesetzten Gebote der europarechtlichen Wasserrahmenrichtlinie. Ausführungen zum Zustand des O6. und des I1. fehlten. Die in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen des Landes vorhandenen Informationen seien nicht in die Bewertung des Vorhabens aufgenommen worden. Die infolge nicht rechtzeitiger Umsetzung unmittelbar geltende europarechtliche Grundwasserrichtlinie sei nicht beachtet worden. Zu den in Bewirtschaftungsplänen für den O2. und weitere Gewässer festgelegten Bewirtschaftungszielen - gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand - fänden sich keine Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Diese Bewirtschaftungsziele seien, da der Planfeststellungsbeschluss auch eine wasserrechtliche Entscheidung sei, zwingend zu prüfen. Sie würden durch das Vorhaben beeinträchtigt. Entwässerungsmaßnahmen führten zu einer Verschlechterung der Gewässer. Eine Auseinandersetzung mit dem Verschlechterungsverbot fehle. Auch im Übrigen seien hinsichtlich der Errichtung einer Brücke über den O2. , der Einleitung von Niederschlagswasser in die Oberflächengewässer und der Verlegung des O7. die wasserrechtlichen Vorgaben zu beachten gewesen. Insbesondere hätte die Hochwassergefahr beim O2. geprüft werden müssen. Der Kläger beantragt, 1. den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2010 - III B 4-32-03/798 - aufzuheben, hilfsweise 2. dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und trägt insbesondere vor: Die Bedeutung des Neubaus der Ortsumgehung O. im Zuge der B 525 ergebe sich aus der Darstellung im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf. Diese Darstellung sei nicht zu beanstanden. Neben dem Kosten-Nutzen-Verhältnis hätten das Umweltrisiko, die Raumwirksamkeit und der Planungsfortschritt berücksichtigt werden können. Im Landesentwicklungsplan sei die Straße als überregionale Entwicklungsachse zwischen N. und D. ausgewiesen. Der Gebietsentwicklungsplan bzw. Regionalplan messe ihr als Teil der Ost-West-Achse überregionale Verkehrsbedeutung bei. Die Ortsumgehung sei eine Maßnahme des Konjunkturpaketes I des Bundes. Die derzeitige Ortsdurchfahrt O. sei durch enge Kurvenradien, überörtlichen Durchgangsverkehr und langsamen Ziel-/Quellverkehr gekennzeichnet, das Ganze mit einer hohen Fußgänger- und Radfahrerdichte. Dies führe zu zahlreichen Konflikten. Der Ortskern werde ebenso wie angrenzende Wohnquartiere beeinträchtigt. Die hohe Verkehrsbelastung führe zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der bisherigen Ortsdurchfahrt und der Verkehrssicherheit sowie zu Immissionsbelästigungen der anliegenden Wohnbebauung. Eine Ortsumgehung führe zu einer nachhaltigen Verkehrsentlastung der Ortsmitte, einer Verbesserung der Lärm- und Schadstoffsituation sowie einer Verringerung des Unfallgeschehens. Mit einer Nulllösung oder innerörtlichen Verkehrsverlagerungen seien die Planungsziele nicht zu erreichen. Die Realisierung der B 67n/B 474n bewirke keine wesentliche Entlastung. Die 1996 im Rahmen der UVS erstellte Verkehrsuntersuchung sei 2006 methodisch einwandfrei und unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung aktualisiert worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung könne ebenfalls nicht beanstandet werden. Die 1995 erstellte UVS sei fachlich nicht zu beanstanden und habe als Datenmaterial für einen Variantenvergleich dienen können. Die UVS sei zudem durch zeitnah erstellte und im Zeitpunkt der Planfeststellung vorliegende Untersuchungen der umweltrelevanten Einflussgrößen ergänzt worden, etwa den Landschaftspflegerischen Begleitplan, lärmtechnische Unterlagen, Luftschadstoffuntersuchungen, eine FFH-Vorprüfung, den Artenschutzbeitrag und wasserwirtschaftliche Unterlagen. Auch sonstiges Erkenntnismaterial, wie Fachbeiträge zur Wohnbebauung in O. und zur Verkehrsentwicklung seien aktualisiert worden. Die gewählte Linie der B 525 trage sowohl den verkehrlichen, straßenbautechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen als auch den Umweltbelangen, städtebaulichen, agrarstrukturellen und privaten Belangen Rechnung und stelle damit einen angemessenen Kompromiss dar. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes hätten die Schutzgebietsausweisungen nur bis zur Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme Bestand; mit dem Baubeginn entfielen sie. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im O3. seien erkannt und entsprechend gewertet worden, sowohl bei der Variantenprüfung als auch bei der Bauwerksgestaltung. Veränderungen einzelner landschaftlich bedeutsamer Komponenten seien anlässlich der der UVS nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt worden. Insbesondere die Bereiche O3. und C1. -Teich seien im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, bewertet und Eingriffe kompensiert worden. Der Verlust des C1. -Teiches sei im Landschaftspflegerischen Begleitplan bilanziert und werde durch eine Ausgleichsmaßnahme komplett ausgeglichen. Der restliche Teich bleibe erhalten, negative Auswirkungen auf südlich gelegene Bereiche könnten ausgeschlossen werden. Im Übrigen seien erforderliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Die Naherholungsgebiete könnten nach Realisierung des Vorhabens weiterhin ihre Aufgabe erfüllen. Wegeverbindungen blieben ebenso erhalten wie die optische Durchgängigkeit der Talaue trotz des Brückenbauwerks. Im Bereich des O6. sei keine Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes zum Schutz vor Hochwasser zu erwarten. Die Querungshilfen für Fledermäuse seien - wo erforderlich - ausreichend dimensioniert, wirksam und mit den Landschaftsbehörden sowie Naturschutzvereinen abgestimmt worden. Artenschutzrechtliche Konflikte seien nicht zu befürchten. Amphibienwanderwege würden nicht beeinträchtigt. Wassertechnisch und -rechtlich sei der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Die wasserrechtlichen Entscheidungen seien im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden unter Beachtung der geltenden Gesetze getroffen worden. Grundwassergefährdungsgebiete und Grundwasservorkommen seien im Landesentwicklungsplan nördlich des Trassenraumes ausgewiesen. Ziel des Vorhabens sei stets gewesen, dass kein Schadstoffaustrag von der Straße in die Umgebung erfolgen könne. Auf Grund des eingeholten hydrogeologischen Gutachtens, das von einem bundesweit anerkannten Sachverständigen für Wasserwirtschaft erstellt worden sei, seien eine Reihe von Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien vorgesehen. Die Abwägung habe ergeben, dass das Vorhaben mit der Wasserschutzzone O. zu vereinbaren sei. Fachbehörden und der Betreiber des Wasserwerks O. hätten keine Bedenken mehr gegen die Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten. Aufgrund eines planfestgestellten Vorbehaltes habe der Vorhabenträger die Planung der Einleitungsstellen überarbeitet. Eine Existenzgefährdung des Klägers sei nach dem eingeholten Gutachten, dessen Richtigkeit weder im Erörterungstermin noch sonst im Planfeststellungsverfahren angezweifelt worden sei, nicht gegeben. Ersatzflächen in zumutbarer Entfernung seien ihm im Übrigen angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Aussetzungsverfahrens 11 B 508/10.AK sowie auf die zu beiden Verfahren vorgelegten bzw. beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann weder die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die hilfsweise begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss, bei dessen Überprüfung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376) -, verstößt jedoch nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder zumindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2010 ist § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861). Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher hat der Kläger, dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Er kann deshalb im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR 1998, 297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f., jeweils m. w. N. I. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, die dem Kläger eigene Rechte einräumen. Aus dem Vortrag des Klägers und dem dazu vom Gericht zu ermittelnden Sachverhalt sind Verfahrensfehler, die im Sinne des §§ 17 Sätze 3 und 4, 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG n. F. in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 3 VwVfG, 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 46 VwVfG NRW zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen könnten, nicht ersichtlich. Das Verfahren der Planfeststellung durchgreifend beeinflussende Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (1.) oder bei der Linienbestimmung (2.) sind nicht gegeben. 1. Die zur Klagebegründung vorgebrachten Rügen betreffend eine Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsstudie und einzelner Fachbeiträge zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens greifen die bereits im Einwendungsschreiben des Klägers vom 10. April 2005 - dort allerdings nur pauschal - erhobenen "Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung" auf. Ob wegen einer mangelnden Substantiierung der Einwendung bereits insoweit ein Einwendungsausschluss eingetreten ist (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F./§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.), bedarf keiner vertieften Erörterung, weil das Klagevorbringen jedenfalls keinen durchgreifenden Verfahrensfehler des Planfeststellungsverfahrens aufzeigt. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellen ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, etwa aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläuterungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung. Diese Unterlagen müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden. Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist es ausreichend, wenn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mehrere zeitnah erstellte Untersuchungen zu den von dem Vorhaben berührten Umweltbelangen zugrunde liegen und diese einer ausführlichen Würdigung unterzogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4, S. 2, m. w. N., und Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (312). So liegt der Fall hier. Zur Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter lagen der Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt der Planfeststellung neben der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsstudie (Beiakte 8) weitere hinreichend aussagekräftige und zeitnah erstellte Untersuchungen vor, wie der Landschaftspflegerische Begleitplan (Beiakte 7) mit Ergänzungen (Beiakten 11, 14 = 15) auch zum Artenschutzkonzept (Beiakten 16 = 17, 19), die Wassertechnischen Unterlagen (Beiakte 5) mit nachfolgenden Aktualisierungen bzw. Erläuterungen (Beiakten 18, 20, 29 bis 32), die Lärmtechnischen Unterlagen (Beiakte 6) mit nachfolgenden Ergänzungen (Beiakten 10, 25 und 26), Untersuchungen zur Schadstoffbelastung (Beiakte 9), sowie weitere Untersuchungen zur Verkehrssituation einschließlich laufender Ergänzungen (Beiakten 18 und 24). Die weiteren Einwände des Klägers gegen die inhaltliche Richtigkeit einzelner Untersuchungsergebnisse betreffen nicht das an dieser Stelle im Vordergrund stehende Verfahrensrecht, sondern von ihm behauptete Fehler, die der Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung einzelner Umweltbelange unterlaufen sein sollen. Die Vorschriften betreffend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beschränken sich indes auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 (94 f.), m w. N. 2. Ein erheblicher Verfahrensfehler wird nicht mit dem im Klageverfahren behaupteten Fehler einer fehlerhaften Linienbestimmung dargetan. Da auch insoweit kein durchgreifender verfahrensrechtlicher Mangel des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlich ist, mag offen bleiben, ob der Kläger mit diesem Einwand ebenfalls präkludiert ist. Ein förmliches Linienbestimmungsverfahren ist hier nicht erfolgt. Dieses war gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FStrG wegen der Planung einer Ortsumgehung entbehrlich. Lediglich eine Linienabstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium hat stattgefunden (vgl. PFB B. 2.3, S. 36). Im Übrigen ist die Linienbestimmung, wie der Kläger selbst einräumt, keine formelle oder materielle Voraussetzung der Planfeststellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Linienbestimmung nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet. Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (311 f.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde eine eigenständige Abwägung zur Trassenwahl vorgenommen, ohne sich an die erfolgte Linienabstimmung zwingend gebunden zu fühlen (vgl. PFB B. 5.3.3, S. 66 ff.). Ob diese Trassenwahl einschließlich der dabei vorgenommenen Variantenprüfung sachlich fehlerfrei erfolgt ist, betrifft nicht das Verfahrensrecht, sondern die nachfolgend noch zu erörternde materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. II. Aus dem Vortrag des Klägers und dem hierzu vom Senat zu ermittelnden Sachverhalt ergibt sich keine rügefähige Verletzung des materiellen Planfeststellungsrechts, die einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder eine Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnte. Für das Vorhaben ist eine Planrechtfertigung gegeben (1.). Verstöße gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts oder des Naturschutzrechts im Übrigen, die der Kläger (noch) rügen könnte, sind nicht gegeben (2.). Gleiches gilt für die geltend gemachte wasserrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens (3.) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt schließlich nicht das Abwägungsgebot (4.). 1. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig davon, ob er mit seinem Klagevortrag insoweit wegen eines bereits eingetretenen Einwendungsausschlusses überhaupt noch gehört werden kann, über die notwendige Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Neubau der Ortsumgehung O. im Zuge der B 525 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 46, lfd. Nr. 1829. Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist sowohl für die Planfeststellung als auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für den Bau der Ortsumgehung O. die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht gegeben. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870 (871), jeweils m. w. N. Solche Gründe sind weder von Kläger dargetan worden noch ersichtlich, insbesondere kann nicht erkannt werden, dass es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann. Die Ortsumgehung O. war bereits in dem vor seiner Novellierung geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1878) als neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs dargestellt. Diese Darstellung wurde im Bundesverkehrswegeplan 2003 beibehalten, in dem die "OU O. " ebenfalls als "Vordringlicher Bedarf" aufgeführt wurde. Vgl. Bundesverkehrswegeplan 2003, Land: Nordrhein-Westfalen, lfd. Nr. 236, BWVP-Nr. 8625, S. 128 ( www.bmvbs.de./DE/VerkehrUnd Mobilitaet/Verkehrspolitik/Infrastrukturplanung/ Bundesverkehrwegeplan ). Die Behauptung des Klägers, das Vorhaben sei vorübergehend aus dem vordringlichen Bedarf gestrichen gewesen, entbehrt daher jeder Grundlage. Die weiteren Rügen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Verkehrsgutachten aus den Jahren 2006 und 2009, zur mangelnden Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und zum Fehlen einer Entlastungswirkung der Umgehungsstraße für den Ortskern O1. lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Bau der Ortsumgehung O. die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Die demographische Entwicklung ist nur einer der Parameter, der bei der Bundesverkehrswegeplanung und ihrer Überprüfung Berücksichtigung finden kann. Vgl. BT-Drucks. 16/12014, S. 2 ff. (zur Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen). Daneben fließen aber in die Planung von Straßen im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung noch eine Vielzahl weiterer Entscheidungskriterien ein, wie etwa Umwelteffekte, räumliche Wirkungen, städtebauliche Effekte, Verkehrssicherheitsaspekte, Transport- und Beförderungskosten, Netzwirkungen und vieles mehr. Vgl. Bundesverkehrswegeplan 2003, S. 1, 11 ff. ( www.bmvbs.de./DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrspolitik/Infrastrukturplanung/Bundesverkehrswegeplan ). Gerade bei Ortsumgehungen sind neben dem Aspekt der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Führung des Verkehrs auf möglichst freier Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage und einer Verminderung des Gefahrenpotentials in der geschlossenen Ortslage durch Herausnahme des Durchgangsverkehrs auch die Kriterien der Förderung des Leistungsaustausches und der verbesserten Erreichbarkeit durch schnellere Verbindungen sowie die Entlastung der innerörtlichen Bevölkerung durch eine Verminderung von Lärm und Schadstoffbelastungen sowie die damit einhergehende Förderung der Wohnqualität und der Kommunikation entscheidend. Vgl. etwa Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 14, Rn. 5 ff. Das Zusammenspiel dieser Ziele wird durch eine mögliche Veränderung einzelner Prognosedaten grundsätzlich nicht obsolet. Dies hat sich im Allgemeinen durch die Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen im Jahr 2010 bestätigt, wonach eine Anpassung des Bedarfsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Vgl. Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen, Stand: 11. November 2010, passim, insbesondere S. 21 ( www.bmvbs.de./ DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrspolitik/Infra-strukturplanung/Bedarfsplanüberprüfung ). Vorausgegangene Verkehrsprognosen für Bundesstraßenprojekte haben insbesondere trotz demographisch bedingter Verkehrsreduktionen keine Nutzenminderung von Projekten gezeigt. Vgl. Verkehrliche Überprüfung der Straßenprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004, Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG, Aachen, Stand: August 2010, S. 28 f. ( www.bmvbs.de./DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrspolitik/Infrastrukturplanung/Bedarfsplanüberprüfung ). Diese Feststellung gilt speziell auch in Bezug auf die Ortsumgehung O. . Vgl. BT-Drucks. 17/1308. Unbeschadet der Angriffe des Klägers gegen die einzelnen Verkehrsgutachten wird jedenfalls eine Entlastung des Ortskerns O1. vom Durchgangsverkehr im Allgemeinen und vom Schwerlastverkehr im Besonderen im deutlich zweistelligen Prozentbereich zu erwarten sein (vgl. PFB B. 5.3.2.3, S. 58 ff.), so dass gerade unter diesem Blickwinkel eine Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht als evident unsachlich zu bewerten ist. Die weiteren Einwände des Klägers sprechen unabhängig von ihrer Richtigkeit ebenfalls nicht gegen sondern für eine Entlastung des Ortskerns O1. , weil etwaige Mautausweichverkehre von der A 43 und fehlende Verkehrsentlastungen durch andere Bundesstraßen (B 67n/B 474n) gerade zu Mehrbelastungen auch der bestehenden Strecke der B 525 führen könnten. 2. Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Vorschriften des Arten- bzw. Naturschutzes, die der Kläger noch rügen könnte, liegen nicht vor. a) Der Kläger macht im Klageverfahren einen Verstoß gegen den Artenschutz geltend, weil Querungshilfen für Fledermäuse nicht in hinreichendem Ausmaß planfestgestellt worden seien, auch würden Wanderwege der Erdkröte im O3. durch das Vorhaben beeinträchtigt. Mit diesen Rügen ist der Kläger präkludiert. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (nunmehr: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) liegen vor. Die Auslegung der Ursprungsplanung erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 21. Februar 2005 bis einschließlich 21. März 2005 bei der Gemeinde O. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am 18. April 2005 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat innerhalb dieser Frist mit Schreiben vom 10. April 2005 zwar Einwendungen gegen die Planung erhoben. Zum Natur- bzw. Landschaftsschutz im weiteren Sinne hat er allerdings nur geltend gemacht, der "Planfeststellungsbeschluss" berücksichtige "nicht die Erfordernisse der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung" und verstoße "gegen naturschutzrechtliche Grundsätze". Diese Einwendungen sind inhaltlich nicht geeignet, nunmehr eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu erreichen. Eine Einwendung muss nämlich erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.08 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N. Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich nach den ausgelegten Unterlagen einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 13.10 -, juris, Rn. 12. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 10. April 2005 nicht. Dieses Schreiben enthält keinerlei näheren tatsächlichen Hinweis darauf, was die Planfeststellungsbehörde über die Erkenntnisse aus den ausgelegten Planunterlagen hinaus noch konkret hätte bedenken sollen. Abgesehen davon, dass ein "Planfeststellungsbeschluss" im Zeitpunkt des Anhörungsverfahrens noch gar nicht erlassen war, lässt allein das hier thematisch in Betracht zu ziehende Vorbringen zu einem Fehler bei der Berücksichtigung der "Erfordernisse der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung" und zu einem Verstoß "gegen naturschutzrechtliche Grundsätze" nicht erkennen, dass es dem Kläger speziell um die Belange des Artenschutzes geht. Zu faunistischen Belangen waren aber in den ausgelegten Planunterlagen vorausgegangene Untersuchungen dokumentiert. Die öffentlich ausgelegte (vgl. Band I, Bl. 13, Beiakte Heft 33) Umweltverträglichkeitsstudie enthält detaillierte Angaben zu Vorkommen, Bedeutung und Wanderleistungen der Amphibien, auch der Erdkröte (vgl. Landschaftsökologischen Fachbeitrag - Oktober 1996 -, S. 42 ff., Beiakte Heft 8). Der ebenfalls ausgelegte (vgl. Band I, Bl. 12, Beiakte Heft 33) Landschaftspflegerische Begleitplan verhält sich gleichfalls zu den Amphibienvorkommen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 19 und 21, Unterlage 13.1, Beiakte Heft 7). Angesichts der auch im Übrigen zum Teil detailreich dargestellten Untersuchungen zur Avifauna, zu den Libellen, Tagfaltern und Großsäugern war aus den offengelegten Unterlagen insbesondere ohne Weiteres erkennbar, dass Fledermausvorkommen gerade nicht Gegenstand der bisherigen Ermittlungen waren. Unter diesen Umständen konnte der allgemeine Hinweis des Klägers, der "Planfeststellungsbeschluss (verstoße) gegen naturschutzrechtliche Grundsätze", ebenso wie ein Teil seiner sonstigen Einwendungen nur als Ausdruck einer generellen Ablehnung des Vorhabens, nicht aber als Anstoß zu weitergehenden Untersuchungen der Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Tierarten verstanden werden. Da der Kläger hiernach solche Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren nicht erwarten konnte, ist er mit der Rüge diesbezüglicher Ermittlungs- und Handlungsdefizite auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195, S. 10 f. Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 10. April 2005 erfährt auch keine inhaltliche Erweiterung, die rechtlich beachtlich wäre, durch den an seinem Ende vorhandenen Passus: "Im übrigen halte ich alle Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufrecht". Gemeint hiermit ist wohl die unter dem 7. April 1997 formulierte "Anmeldung von Bedenken", die als Sammeleinwendung unter anderem auch für den Kläger geltend gemacht worden ist (vgl. die nicht vollständige Wiedergabe dieses Schreibens in Anlage A01 der Beiakte 3 zu 11 B 508/10.A). Das zuletzt genannte Schreiben war allerdings nach Aktenlage weder dem Einwendungsschreiben vom 10. April 2005 beigefügt noch ist es innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht worden. Durch den Hinweis auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, wird das darin enthaltene Vorbringen noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens, solange diese Stellungnahmen nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden. Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen zunächst andere Akten - möglicherweise von anderen Behörden - beigezogen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil 27. August 1997 - 11 A 18.96 -, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24, S. 28. Im Übrigen könnten, was den Schutz von Fledermäusen anbelangt, über die bereits planfestgestellten Maßnahmen (vgl. PFB A. 2.7, S. 15, i. V. m. Deckblatt VII, Beiakte Heft 16 = 17) hinaus weitere Querungshilfen durch schlichte Planergänzung nachträglich angeordnet werden. b) Sonstige Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Bestimmungen sind unbeschadet einer auch insoweit gegebenen Präklusion nicht substantiiert dargelegt worden, insbesondere war eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich. Nach den planfestgestellten Unterlagen hat sich aufgrund einer gutachterlichen Vorprüfung ergeben, dass eine mit dem Vorhaben einhergehende Verschlechterung oder Störung eines Schutzgebietes im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - (ABl. L 206 S. 7) auszuschließen ist (vgl. PFB B. 5.3.10, S. 107, und Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Anlagen 2 und 3, Deckblatt III, Beiakte 11). Die beiden Gebiete DE-4010-302 "C. " und DE-4010-303 "Brunnen Meyer" werden von dem Vorhaben weder unmittelbar berührt noch - bei einer Entfernung zwischen 2 km bis 3 km - aufgrund der bau-, anlagen- oder betriebsbedingten Wirkfaktoren beeinträchtigt. 3. Die im Klageverfahren umfangreich vorgetragenen Rügen des Klägers zur Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens in wasserrechtlicher Hinsicht führen nicht zum Erfolg der Klage. a) Der Kläger ist mit allen Rügen zu Verstößen des Planfeststellungsbeschlusses gegen Belange des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung, des Schutzes der Oberflächengewässer und des Hochwasserschutzes präkludiert. Im Anhörungsverfahren hat er zu diesem Themenkomplex in seinem Schreiben vom 10. April 2005 nur pauschal eingewandt: "Der Planfeststellungsschluss ... verstößt gegen wasserhaushaltsrechtliche Grundsätze". Diese Einwendung lässt eine ausreichende Substantiierung vermissen. Zwar kann von einem privaten Einwender grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er von dem Vorhaben aufgeworfene wasserrechtliche Fragen im Einzelnen rechtlich qualifiziert. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben wären vom Kläger aber zumindest nähere tatsächliche Angaben zu verlangen gewesen, ob seine Vorbehalte den Schutz des Grundwassers, des Trinkwassers, die ökologische Funktion der Vorfluter betreffen bzw. ob es ihm um Hochwassergefahren geht. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Einwendungsschreiben nicht näher aufgezeigt, was er unter "wasserhaushaltsrechtlichen Grundsätzen" versteht. Es wird nicht klar, ob es ihm um den Schutz von fließenden oder stehenden Oberflächengewässern oder des Grundwassers vor Veränderungen oder Beeinträchtigungen, um die Trinkwasserversorgung oder um Überschwemmungen geht. Die Planfeststellungsbehörde war jedoch angesichts der im Anhörungsverfahren bereits ausgelegten Planunterlagen auf nähere Angaben angewiesen, welchen konkreten Belang sie aus Sicht des Klägers noch einer näheren Betrachtung hätte unterziehen sollen. Denn zu wasserrechtlichen Fragen waren - unabhängig davon, dass auch nach der Anhörung noch Ergänzungen erfolgten - bei der Offenlegung bereits umfangreiche Planunterlagen ausgelegt. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Wassertechnischen Unterlagen mit Angaben zum Wasserschutzgebiet O. , zum Grundwasser, zu den Veränderungen von Fließgewässern, zu den Einleitungsstellen und zu Überschwemmungsgebieten (vgl. Beiakte 5). Die gleichfalls offengelegte Umweltverträglichkeitsstudie enthält ebenso Angaben zum Schutzgut "Wasser" und dessen Beeinträchtigung bei unterschiedlichen Varianten (vgl. Landschaftsökologischen Fachbeitrag, S. 96 - 104 und 156 - 165, Beiakte 8). Schließlich verhält sich auch der Landschaftspflegerische Begleitplan zu Wasserfragen (vgl. u. a. Erläuterungsbericht, Unterlage 13.1, S. 6, 8 f., 42, Beiakte 7). Unter diesen Umständen ist der allgemeine Hinweis des Klägers auf einen Verstoß gegen "wasserhaushaltsrechtliche Grundsätze" nur als Ausdruck einer generellen Ablehnung des Vorhabens, nicht aber als ein Anstoß zu noch weitergehenden Untersuchungen zu werten gewesen. Mit Blick auf die bereits eingetretene Präklusion bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Deshalb konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag zu 2. ungeachtet seiner Zulässigkeit (vgl. § 17e Abs. 5 FStrG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO) wegen mangelnder Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden (§ 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). b) Darüber hinaus könnte der Kläger mit seiner Klage auch dann nicht durchdringen, wenn er mit den geltend gemachten Rügen zum Wasserschutz nicht ausgeschlossen wäre. Die hier auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch geltenden § 14 Abs. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245; seit dem 1. März 2010: § 19 Abs. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (PFB A. 3., S. 17 f.) ist ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (278 ff.). Diese wasserrechtliche Erlaubnis ist vom Kläger nicht selbständig anfechtbar. Die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (249 f.). Eine solche Betroffenheit liegt hier nicht vor. Allerdings wird der Kläger von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen und kann deshalb grundsätzlich - wie bereits aufgezeigt - eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen nur dann zur Unzulässigkeit eines fernstraßenrechtlichen Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (280 ff.), und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (250). Ein derartiger durchgreifender Verstoß gegen wasserrechtliche Anforderungen ist hier nicht aufgezeigt oder erkennbar. Die im Planfeststellungsbeschluss erteilte Erlaubnis, das von den befestigten Straßenflächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser in die in den wasserrechtlichen Unterlagen dargestellten Gewässer einzuleiten und dem Grundwasser zuzuführen, steht mit Blick auf die Durchschneidung der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes nordöstlich von O. der Planfeststellung weder unter dem Gesichtspunkt der Variantenwahl noch aus sonstigen Gründen entgegen. Das fragliche Wasserschutzgebiet wurde gemäß § 1 Abs. 1 WSG-VO im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers durch die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage des Wasserwerkes O. der Gemeinde O. (Wasserschutzgebietsverordnung O. vom 26. November 1986 - im Folgenden: WSG-VO -, ABl. N. 1986, 244; vgl. auch Bl. 125 ff. Beiakte 43) festgesetzt. Die Durchschneidung der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets nordöstlich von O. steht der Planfeststellung nicht entgegen. In der Wasserschutzzone III ist gemäß § 3 Abs. 2 WSG-VO der Neubau öffentlicher Straßen nicht generell verboten, sondern unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, wobei Maßnahmen, für die eine straßenrechtliche Planfeststellung durchgeführt wird, unberührt bleiben. Außerdem sind nach § 10 WSG-VO Befreiungen möglich. Für sonstige Straßenbaumaßnahmen sieht die WSG-VO eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden und die Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten vor. Die planfestgestellte Trasse durchschneidet die Wasserschutzzone III von Bau-km 0+280 bis Bau-km 1+626 auf einer Länge von rund 1,3 km. Zur Gewährleistung des Gewässerschutzes sind im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens (vgl. PFB A. 2.8, lfd. Nr. 24, S. 15, und Beiakte 20) weitgehende Schutzauflagen sowohl für den Bau der Ortsumgehung als auch für deren Betrieb angeordnet worden (vgl. PFB A. 5.1, S. 18 ff.). Gemäß den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002, (RiStWag) - vgl. ARS 14/2002 vom 24. Juli 2002 (VkBl. 2002 S. 66) - wurden unter anderem die Ableitung des Sickerwassers in dichten Rohrleitungen, der Einbau eines Leichtstoffabscheiders, Rückhalteeinrichtungen zum Schutz bei Kraftfahrzeugunfällen - kein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Entnahmegrundwasserleiter -, Spritzwasserschutzeinrichtungen, Stoffabscheider, Kontrollmaßnahmen während der Bauzeit - in Abstimmung mit den Wasserbehörden -, Beweissicherungsmaßnahmen und der Einsatz von geprüften Baustoffen planfestgestellt. Des Weiteren wurden zusätzlich für die Bauphase spezielle Auflagen für die Baustelleneinrichtung, den Baustellenbetrieb und die Baudurchführung angeordnet. Die planfestgestellten Maßnahmen entsprechen sowohl den Forderungen des Landkreises D. als Untere Wasserbehörde als auch denjenigen der Gemeindewerke O. als Betreiberin des Wasserwerks (vgl. Bl. 198 ff. Beiakte 43). Unabhängig von den umfangreichen Einwendungen des Klägers gegen die Methodik der Erstellung und die Aussagen des hydrogeologischen Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. M. unter Berufung auf eine Stellungnahme von Prof. D. U. (Anlage A07, Beiakte 3 zu 11 B 508/10.A) und weitere von letzterem betreute wissenschaftliche Arbeiten (Anlagen A08 f., Beiakte 3 zu 11 B 508/10.A) ist aber weder vorgetragen noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich, dass die bereits planfestgestellten Schutzauflagen nicht geeignet sein könnten, die Risiken einer Grundwassergefährdung auf ein vertretbares Maß zu senken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, juris, Rn. 64 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 117, 149, abgedruckt). Im Übrigen könnte ein etwaiger Mangel gegebenenfalls durch nachträgliche wasserrechtliche Anordnungen - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (280) - bzw. eine bloße Planergänzung behoben werden, weil bereits umfangreiche Schutzauflagen planfestgestellt sind und für eventuell noch weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa die Verlegung von Einleitungsstellen, kein ergänzendes Verfahren erforderlich wäre. Deswegen bleiben auch die Rügen des Klägers zu einem - vermeintlichen - Verstoß gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele nach den §§ 25a ff. und 33a WHG a. F. (§§ 27 ff., 47 WHG n. F.) oder die Wasserrechtsrahmenrichtlinie ohne Erfolg, weil auch insoweit nachträgliche Auflagen bzw. Ausnahmen möglich sind. Die gleichen Erwägungen gelten entsprechend für die vom Kläger angesprochene Gefährdung der Trinkwasserversorgung O1. . Die Wassergewinnung erfolgt mit fünf Brunnen, deren unmittelbare Umgebung - Fassungsbereich - jeweils zur Wasserschutzzone I gehört und deren näheres Umfeld - engere Schutzzone - zur Wasserschutzzone II zählt (§ 2 Abs. 1 WSG-VO). Gewonnen wird das Wasser in Tiefen zwischen 14 m bis 73 m unter Geländeoberkante (GOK); nur der Entnahmebrunnen EB I mit einer Fördertiefe von 16 m bis 72 m unter GOK liegt in der Nähe der Trasse in der Wasserschutzzone II (vgl. Hydrogeologisches Gutachten, S. 8, Beiakte 20). Dass die bereits zum Schutz des Grundwassers angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend sind, um auch den Schutz des Trinkwassers zu gewährleisten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf das vorstehend Dargelegte konnte der Senat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ungeachtet seiner Zulässigkeit (vgl. § 17e Abs. 5 FStrG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO) wegen mangelnder Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ablehnen (§ 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Denn aus den im Beweisantrag aufgestellten Tatsachenbehauptungen ergeben sich keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden für das planfestgestellte Vorhaben. Ebenso wenig führt danach die vom Kläger angesprochene und seiner Meinung nach bei der Planfeststellung unzureichende Würdigung einer Hochwassergefahr beim O2. zum Erfolg der Klage. Zwar ist der O2. - wenn auch erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - als hochwasserbedingt schadensträchtiges Gewässer in die ständig fortgeschriebene Gewässerliste nach § 112 Abs. 2 LWG NRW aufgenommen worden. Vgl. Flussgebiet Rhein, Teileinzugsgebiet Lippe, Gewässerkennzahl 278834, Anlage zum RdErl. MUNLV vom 27. April 2010, MBl. NRW. 2010 S. 565, geändert durch RdErl. Vom 7. Oktober 2010, MBl. NRW. S. 779. Jedenfalls im Zeitpunkt der Planfeststellung lag das Gebiet aber nicht im Bereich eines förmlich durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebietes (vgl. Anlage 12, Beiakte Heft 4 zu 11 B 508/10.AK). Im Übrigen würde nur eine völlige Verkennung der Hochwassersituation in dem vom Planvorhaben berührten Bereich zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520 (521). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die wasserbehördliche Stellungnahme verwiesen, nach der es durch das Vorhaben nicht zu einer wesentlichen Einengung des Abflussquerschnitts des O6. kommt. 4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG n. F. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F.) normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Den vom Kläger dagegen im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden kann nicht gefolgt werden. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Trassenwahl nicht zu beanstanden (a). Die persönliche Betroffenheit des Klägers durch die Inanspruchnahme von Flächen und die daraus resultierenden Folgen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb sind ebenfalls abwägungsfehlerfrei behandelt worden (b). a) Der Kläger rügt, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht der planfestgestellten Nordumgehung von O. den Vorzug vor einer Südumfahrung gegeben. In seinem Einwendungsschreiben vom 10. April 2005 hatte er pauschal angeführt: "Der Planfeststellungsbeschluss ... beruht auf einer unzulässigen Trassenwahl". Ob diese Einwendung inhaltlich den vorstehend dargelegten Substantiierungsanforderungen genügt, um den Eintritt eines Einwendungsausschlusses abzuwehren, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der gewählten Trasse - Nordumgehung N 2 b/c - leidet im Hinblick auf die Variantenauswahl an keinen Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N. (insoweit nicht in BVerwGE 121, 72 abgedruckt). Nach diesen Grundsätzen ist die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Sie hat mehrere Varianten untersucht und sich sowohl mit Trassenmöglichkeiten, die den Ort südlich bzw. nördlich umrunden, als auch mit der sog. Nullvariante, einer Ausbauvariante und sog. Kreisstraßenvarianten befasst. Im Planfeststellungsbeschluss ist eingehend erläutert, welche Erwägungen dazu geführt haben, der planfestgestellten Variante den Vorzug zu geben (PFB B. 5.3.3, S. 66 ff.). aa) Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit dem Absehen von einer Planfeststellung ("Nullvariante") auseinandergesetzt. Diese Lösung kam für sie allerdings nicht in Betracht (PFB B. 5.3.3.1, S. 67). Bei dieser Entscheidung hat sie sich nicht zwingend an die gesetzliche Bedarfsfeststellung gebunden gefühlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 203 ff., und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 -, juris, Rn. 30. Die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorgabe eines Verkehrsbedarfs hat die Planfeststellungsbehörde zwar gesehen. Sie hat auch beachtet, dass sie im Rahmen der planerischen Abwägung die Frage des Verkehrsbedarfs nicht abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben entscheiden darf. Unabhängig davon hat sie aber die Notwendigkeit einer Ortsumgehung mit Blick auf die gewollte Entlastung der Ortsdurchfahrt O. und die Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Verkehrs zusätzlich auf weitere Erwägungen gestützt, wie etwa die Unwirksamkeit alternativer Verkehrsführungen bzw. Netzverknüpfungen. bb) Ebenso wenig hat die Planfeststellungsbehörde die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans, in dem die Ortsumgehung O. als eine das Gemeindegebiet nördlich umfahrende Trasse dargestellt ist, als strikte Vorgabe angesehen. Der Bedarfsplan ist als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau. Er lässt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren noch weite planerische Spielräume. Die Bindungswirkung des Bedarfsplans erstreckt sich auf die darin vorgesehene Dimensionierung der Straße und die festgestellte Netzverknüpfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (385), und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 10 f. Eine weitergehende Bedeutung in dem Sinne, dass der Bedarfsplan zusätzlich eine vom Gesetzgeber getroffene fachplanerische Entscheidung zugunsten einer bestimmten Trasse aufgrund der zeichnerischen Darstellung enthält, kommt diesem Plan grundsätzlich nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 (343 ff.), und Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 (323). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind hier nicht zu erkennen. Dementsprechend wurden neben Varianten einer Nordumfahrung O1. auch das Ortsgebiet südlich umrundende Möglichkeiten geprüft. cc) Eine Ausbauvariante durch einen den künftigen Verkehrsverhältnissen angepassten Ausbau der B 525 in der Ortsdurchfahrt O. hat die Planfeststellungsbehörde mit den nicht zu beanstandenden Erwägungen verworfen, dass ein solcher Ausbau aufgrund der vorhandenen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der beidseitig angrenzenden Bebauung und aus städtebaulichen Gründen nicht wünschenswert ist (PFB B. 5.3.3.2, S. 67). Diese Erwägungen sind ohne Weiteres, insbesondere wegen der fehlenden, aber gewollten Entlastung der Ortsdurchfahrt, nachzuvollziehen. Trotz der vom Kläger maßgeblich zur prognostizierten Verkehrsentwicklung geäußerten Bedenken ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass die Ausbauvariante die eindeutig vorzugswürdigere Variante gewesen wäre. dd) Die Entscheidung, eine alternative Streckenführung unter Einbeziehung der Kreisstraßen im Süden O1. (sog. Kreisstraßenvarianten, vgl. PFB B. 5.3.3.5, S. 74 ff.) wegen des geringeren Entlastungseffekts, ebenfalls erheblichen Eingriffen in Natur- und Landschaft und wegen sonstiger bautechnischer sowie betriebsbedingter Schwierigkeiten auszuschließen, ist ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft, zumindest sprechen keine eindeutig vorzugswürdigen Gesichtspunkte für diese Möglichkeit. ee) Schließlich ist die Entscheidung, unter Berücksichtigung verschiedener Nord- bzw. Südtrassen der nördlichen Planungsvariante N 2 b/c den Vorzug zu geben und diese planfestzustellen, frei von Abwägungsfehlern ergangen. Die Planfeststellungsbehörde hat auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (UVS - Zusammenführung der Fachbeiträge und Variantenempfehlung -, Beiakte 8; Erläuterungsbericht, Unterlage 1, Nr. 2.3 ff., S. 3 ff. und Variantenplan im Anhang, Beiakte 3) zunächst eine Grobprüfung der Nord- und der Südvarianten vorgenommen und sodann innerhalb dieser Grobdarstellung jeweils weitere Untervarianten in den Blick genommen (PFB B. 5.3.3.4, S. 71 f.). Die Behörde hat gesehen, dass alle Grobvarianten mit landschaftsökologischen Nachteilen verbunden sind, etwa weil das O3. jeweils durchquert wird. Im Norden wird zusätzlich die Wasserschutzzone des Wasserwerks, der I. und ein wertvoller Biotopkomplex beeinträchtigt, während im Süden in Wald- und Feuchtgebiete sowie in ein förmlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet eingegriffen wird. Auch beim Faktor "Bebaute Umwelt" entstehen sowohl bei den Nord- als auch den Südvarianten Konflikte. Bei der anschließenden Diskussion in der Feintrassierung spielte zugunsten der Nordvarianten im Verhältnis zu den Südvarianten zwar auch die angenommene größere Entlastung des Ortskerns O. vom Durchgangsverkehr eine Rolle. Ob einzelne Angriffe des Klägers gegen die Verkehrsuntersuchungen berechtigt sind, insbesondere ob die prognostizierte Entlastungswirkung der Nordvarianten für den Ortskern von O. um 10 % höher ausfällt als die der Südvarianten, mag auf sich beruhen, weil die Auswahl der planfestgestellten Nordvariante nicht fehlerhaft ist. Denn die Planfeststellungsbehörde hat zusätzlich noch auf weitere Punkte abgehoben, die zugunsten einer Nordumgehung O1. sprechen. So hat die Behörde auch angeführt, dass eine effiziente Entlastung des Ortskerns von O. vom Durchgangsverkehr bei einer Nordumgehung auch durch eine Verknüpfung mit den Landesstraßen L 577, L 874 und L 843 ermöglicht wird. Gerade auf eine solche Netzverknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz erstreckt sich aber - wie vorstehend erwähnt - die Bindungswirkung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, an welche die Planfeststellungsbehörde gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (385), und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 10 f. Die Planfeststellungsbehörde durfte deshalb die Möglichkeiten von Zwischenanschlüssen mit dem weiterführenden Landesstraßennetz als einen zusätzlichen und für eine Nordumgehung abwägungsrelevanten Faktor hervorheben. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde die bei einer nördlichen Trassenführung entstehenden Eingriffe in prägnante Landschaftsbestandteile wie das M1. oder das Gebiet des C1. als Probleme erkannt. Sie hat diese Probleme aber durch die bautechnische Konzeption respektive durch geeignete Schutz- und Minderungsmaßnahmen aber als bewältigungsfähig angesehen. Diese Erwägungen sind auf der Stufe der Variantenauswahl nicht zu beanstanden. Die Rügen des Klägers zu einem vermeintlichen Verstoß gegen das landschaftsschutzrechtliche Vermeidungsgebot und der Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Landschaftsplanes "C. T. " gehen ins Leere. Der Planfeststellungsbeschluss hat von den Verboten des vorgenannten Landschaftsplanes, soweit sie dem Vorhaben entgegenstehen, ausdrücklich die gesetzlich mögliche Befreiung erteilt (PFB A. 4.1, S. 18, und B. 5.3.11, S. 107 f.). Darüber hinaus ist nicht entscheidend, ob bei einer Südvariante ein geringerer Eingriff in schutzwürdige Landschaftsbestandteile erfolgt wäre, sondern ob die planfestgestellte Variante - und sei es unter Festlegung von Kompensationsmaßnahmen - landschaftsschutzrechtlich unbedenklich ist. Dies ist mit Blick auf die im Landschaftspflegerischen Begleitplan angeordneten Maßnahmen nicht ernstlich zweifelhaft und wird vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. Jedenfalls zwingt das landschaftsschutzrechtliche Vermeidungsgebot die Planfeststellungsbehörde nicht, die ökologisch günstigste Planungsalternative zu wählen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 ff.). Eine Südumgehung O1. ist auch nicht deshalb eine Variante, die sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen, weil - so der Kläger - drei Viertel der Einwohner südlich der B 525 (alt) lebten und das Gemeindegebiet durchfahren müssten, um eine nördliche Ortsumgehung zu erreichen. Abgesehen davon, dass die alte Trasse der B 525 als solche erhalten bleiben wird und westlich sowie östlich mit der Ortsumgehung eine Verbindung besteht, ist nicht die Ableitung des Quell- und Zielverkehrs das Hauptziel des planfestgestellten Vorhabens, maßgeblich ist vielmehr die Entlastung des Gemeindegebiets vom Durchgangsverkehr. Vor dem Hintergrund, dass nach den vorstehenden Erläuterungen die Variantenauswahl zwischen einer Nordumgehung O1. einerseits und einer Südumgehung andererseits an keinem Abwägungsfehler leidet, war der Senat nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Fehlen einer um 10 % höheren innerörtlichen Entlastungswirkung der Nord- gegenüber den Südvarianten zu entsprechen. Unbeschadet der Frage, ob auch dieser Beweisantrag nicht bereits an § 17e Abs. 5 FStrG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO hätte scheitern müssen, konnte er ebenfalls wegen mangelnder Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden. Denn die höhere Entlastungswirkung der Nordvarianten gegenüber den Südvarianten war nur eine der selbständig nebeneinander stehenden Erwägungen zugunsten der Nordvarianten. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde sie unzutreffend bewertet hätte, waren auch aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde noch weitere für eine Nordumgehung selbständig sprechende Gesichtspunkte gegeben, die eine Südumgehung jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig erscheinen lassen. Letztlich hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Feinabstimmung zwischen den einzelnen Nordvarianten untereinander ohne Abwägungsfehler für die Variante N 2 b/c entschieden (PFB B. 5.3.3.4.2, S. 73 f.). Warum im westlichen Bereich die Variante N 2 c im Verhältnis zu einer weiter östlich verlaufenden Alternative (N 2 a/c) den Vorzug erhalten hat, ist im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft, dem fehlenden Erfordernis einer ansonsten notwendigen Teilverlegung der L 577 sowie der Vermeidung eines größeren Eingriffs in die Wasserschutzzone III des Wasserwerks O. begründet. Im weiteren Verlauf der Nordtrasse sind die beiden Alternativen N 2 a und b zunächst deckungsgleich, erst zwischen I2. Weg und N1.-----weg trennen sie sich wieder. Die Entscheidung, ab diesem Punkt bis zur Wiederanbindung an die alte Trasse der B 525 südöstlich von O. der Variante N 2 b den Vorzug vor der dort bestehenden Alternative N 2 a zu geben, beruht auf einer Auswahl, die keinen Abwägungsfehler erkennen lässt. Zwar hat die planfestgestellte Alternative N 2 b landschaftsökologische Nachteile. Sie ermöglicht aber eine direktere Anbindung des Gewerbegebietes zwischen der alten Trasse der B 525 und der Ortsumgehung, ohne - wie bei der Alternative N 2 a - erst eine längere Anbindung schaffen zu müssen. Die Anbindung des Gewerbegebietes soll das Gemeindegebiet zusätzlich vom Schwerlastverkehr entlasten. Zudem sprechen für die Variante N 2 b ein geringerer Flächenverbrauch und eine geringere Zerschneidung landwirtschaftlich genutzter Flächen. b) Die persönliche Betroffenheit des Klägers durch die Inanspruchnahme von Flächen und die daraus resultierenden Folgen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb sind ebenfalls abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Der Kläger greift mit seinem Klagevortrag zu einer behaupteten Existenzgefährdung die bereits im Einwendungsschreiben vom 10. April 2005 geäußerte Befürchtung auf. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Belange des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen - im Nebenerwerb geführten - Betriebs, abwägungsfehlerhaft ist. Die Planfeststellungsbehörde hat das Problem der geltend gemachten Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs des Klägers gesehen. Ihr lag bei der Planfeststellung das vom "D1. D2. Sachverständigenwesen" des Vorhabenträgers unter dem 13. Dezember 2006 erstellte Gutachten zur Überprüfung einer möglichen Existenzgefährdung vor (vgl. Bl. 36 ff. Beiakte 43). Nach diesem Gutachten wird das Familieneinkommen des hauptberuflich als Schreiner und Tischler ganztägig tätigen Klägers und seiner Familie grundsätzlich aus der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bestritten. Zum Betriebsgewinn hat der Kläger angegeben: "Überschuss 2004/2005 - 586,41 €". Bei einem gutachterlich ermittelten jährlichen Betriebseinkommen von 3.088,00 Euro wird angesichts des Flächenverlustes infolge der Inanspruchnahme für das Vorhaben eine Reduzierung um 14,7 % auf jährlich 2.635,00 Euro erwartet, wobei die Entlohnung der Arbeitskraft von 8,42 Euro auf 7,19 Euro (je Stunde) sinken wird. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die unmittelbaren straßenbaubedingten Auswirkungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur gering seien. Der landwirtschaftliche Nebenerwerb könne von der Familie des Klägers auch nach dem Straßenbau ohne erhebliche Einschränkungen weiterbetrieben werden. Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung sei nicht gegeben. Durchgreifende Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, auch wenn zweifelhaft erscheinen mag, ob die nur auf mündlicher Grundlage gepachteten Flächen bei einer Langzeitbetrachtung zu Recht zugunsten des Klägers berücksichtigt worden sind. Der Einwand des Klägers, das Gutachten lasse außer Acht, dass der Stundenlohn unter den gewerkschaftlich geforderten Mindestlohn und andere festgelegte Mindestlöhne sinke, ohne dass dieser Einbruch kompensiert werde, betrifft nicht die Methodik oder Gesamtbewertung des Gutachtens, sondern greift nur einen der für das Ergebnis maßgebenden Faktoren heraus. Die entscheidenden Feststellungen des Gutachtens, dass der Nebenerwerbsbetrieb bereits jetzt nur in untergeordnetem Umfang zum Familieneinkommen beitrage, er nach dem Straßenbau ohne erhebliche Einschränkungen weitergeführt werden könne und gerade (nur) wegen des Vorhabens keine Existenzgefährdung gegeben sei, werden allein mit einer Kritik an einem zu geringen (fiktiven) Stundenlohn nicht erschüttert. Die Planfeststellungsbehörde hat dementsprechend zu Recht eine Existenzgefährdung verneint (vgl. PFB B. 5.3.12.8, S. 112, und B. 5.3.16.4, S. 115 f.). Diese Bewertung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Es ist bereits fraglich, ob bei einem jährlich erwirtschafteten Ertrag in Höhe von rund 3.000,00 Euro überhaupt von einem "Betrieb" im Rechtssinn gesprochen werden kann. Denn unabhängig von einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung bietet der "Betrieb" hier dem Kläger keine gesicherte Existenzgrundlage für einen beachtlichen Zeitraum, die seinen (möglicherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so - ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung - schlicht "von seiner Hände Arbeit" leben kann - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 -, BVerwGE 136, 332 (339 f.) -, und sei es als Nebenerwerbslandwirt jedenfalls zu einem Bruchteil zusätzlich zu seinen sonstigen Einkünften aus seinem Hauptberuf als angestellter Tischler bzw. Schreiner. Unabhängig davon ist die Betriebsform des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes agrarstrukturell von geringerem Gewicht als ein bestehender Vollerwerbsbetrieb. Der Nebenerwerbsbetrieb ist im Außenbereich nur unter engen Voraussetzungen überhaupt zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 4 A 31.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 150, S. 23. Letztlich war für die Abwägung aber auch weiterhin tragend, dass die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellender Belange das öffentliche Interesse an der Schaffung der streitigen Ortsumgehung gegenüber den privaten Interessen am unveränderten Erhalt von Grundeigentum als vorrangig angesehen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, das Vorhaben müsste daher selbst um den Preis möglicher Existenzgefährdungen realisiert werden (vgl. PFB B. 5.3, S. 56 f., und B. 5.3.16.4, S. 116). Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde die Belange des Klägers also nicht in jeder Hinsicht berücksichtigt haben und darin ein Abwägungsmangel liegen sollte, führte dies gemäß § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich die Planfeststellungsbehörde zu einer anderen Entscheidung veranlasst gesehen hätte. Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass Folgewirkungen der enteignenden Inanspruchnahme von Teilflächen des klägerischen Grundbesitzes für deren Wert und die Erschwerung der Bewirtschaftung bei der enteignungsrechtlichen Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile gemäß den §§ 10 f. des Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und – entschädigungsgesetz - EEG NRW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) im Enteignungsverfahren zu berücksichtigen sind. Auch die Frage der Ersatzlandgestellung und der Geeignetheit angebotener Ersatzflächen ist vorliegend letztlich eine nach § 16 EEG NRW zu beantwortende enteignungsrechtliche Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.