Beschluss
15 A 855/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0414.15A855.11.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2011 – 15 A 693/11 – ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO verletzt hätte. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läge unter dem Gesichtspunkt der Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen nur vor, wenn sich im Einzelfall ergäbe, dass der Senat seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 -, DVBl. 1992, 1215 ff.; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 15 B 117/10 -. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Senat hat ausweislich des angegriffenen Beschlusses sämtliches Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Soweit die Klägerin geltend machen will, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt, weil der Senat über ihren Zulassungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entschieden hat, verhilft auch dieses Vorbringen der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat ihren Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet und wollte ihr dortiges Vorbringen ausweislich der gewählten Überschrift "Begründung" ganz offensichtlich als eine solche verstanden wissen. Einen weiteren Vortrag innerhalb der Begründungsfrist hat sich die Klägerin nicht vorbehalten. Für einen entsprechenden Vorbehalt ist auch sonst nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehindert, am 31. März 2011 über den Zulassungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Die Anhörungsrüge war darüber hinaus auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, was sie bei aus ihrer Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur dann ließe sich aber feststellen, ob die Entscheidung auf dem vermeintlichen Grundrechtsverstoß beruht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 77, 75, 281. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nach §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.