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Beschluss

12 A 1961/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0415.12A1961.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Klägerin – wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Erteilung des erstrebten Aufnahmebescheides erforderlich – seit ihrer Bekenntnisfähigkeit durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der Verfahrensgeschichte bis zur erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14. Juli 2010 Bezug genommen. Danach hat die Klägerin vornehmlich geltend gemacht, sich durch ihre Angaben bei der Volkszählung im Russland des Jahres 2002 im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BVFG auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Mit dem angefochtenen Urteil ist das Verwaltungsgericht dieser Argumentation gefolgt und hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Mit der durch Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2010 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte nunmehr vor, dass die Volkszählung im Russland des Jahres 2002 ausweislich der von den russischen Behörden in russischer und englischer Sprache veröffentlichten gesetzlichen Grundlagen der Volkszählung und der Fragebögenformulare sowie eines Diskussionspapiers der Forschungsgruppe Russland des Deutschen Instituts für internationale Politik und Sicherheit "Die Volkszählung in Russland 2002 und die demografische Realität" anonym gewesen sei. Bei der dem erstinstanzlichen Gericht von der Gegenseite vorgelegten, angeblich amtlichen Abschrift des für die Klägerin ausgefüllten Befragungsbogens, die vor den Fragen eine Zeile enthalte, in welcher Name, Vorname und Vatersname der Klägerin aufgeführt seien, handele es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Juli 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen der Beklagten letztendlich lediglich auf Vermutungen basierten und deswegen die Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht widerlegen könnten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung im zugelassenen Umfang einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, so dass der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2009 im Ergebnis rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat deswegen keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebeschei-des nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Ungeachtet der unstreitig vorliegenden sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nämlich im Rahmen der russischen Volkszählung des Jahres 2002 kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitäteneintragung vergleichbare Weise ablegen können. Die Angabe der Volkszugehörigkeit mit "deutsch" bei Volkszählungen im Heimatstaat kann nur dann als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG gewertet werden, wenn das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörig-keit den Behörden personenbezogen und – zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 5 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 283. Das ist nicht der Fall, wenn die Auswertung der Volkszählung – wie hier – anonym erfolgt. Nach den von der Beklagten eingereichten Unterlagen steht für den Senat fest, dass gerade auch die Volkszählung in Russland des Jahres 2002 anonym ausgewertet worden ist. Die Beklagte hat insoweit nicht an bloße Vermutungen angeknüpft, sondern maßgeblich an Artikel 6 Nr. 2 des "FEDERAL LAW ON THE ALL-RUSSIAN CENSUS OF POPULATION", wonach Personen nicht zur Offenlegung der verlangten Informationen gezwungen werden dürfen, an den amtlicherseits veröffentlichten Befragungsbögen, in denen nicht nach Namen gefragt worden ist, und an die Feststellungen der Forschungsgruppe Russland des deutschen Instituts für internationale Politik und Sicherheit "Die Volkszählung in Russland 2002 und die demografische Realität", nach denen die Anonymität der Fragebögen eine gravierende Neuerung der Volkszählung 2002 gewesen sein soll. Der plausiblen und in sich schlüssigen Argumentation der Beklagten ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Um ihrer Nachweispflicht für ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum zu genügen, kann sich die Klägerin auch nicht auf die angebliche Abschrift des Fragebogens zur Volkszählung 2002 berufen, die von ihr selbst vorgelegt worden ist. Vor dem Hintergrund der Ermittlungen der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass auf dem Fragebogen der Name des Auszufüllenden einzutragen war, dem dann die Angaben zur Volkszugehörigkeit hätten zugeordnet werden können. Es erscheint ausgeschlossen und wird auch von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass in ihrem Zählbereich andere als die amtlichen Formulare benutzt worden sind. Der Abschrift kommt danach lediglich der Aussagewert einer Gefälligkeitsbescheinigung zu. Dass sich ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise im Falle der Klägerin auch nicht anhand anderer Momente positiv feststellen lässt, hat bereits die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt und ist insoweit vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf in der russischen Föderation bestehende Möglichkeiten, freiwillige Nationalitätenerklärungen vor Behörden abzugeben, bestätigt worden. Die Klägerin hat beispielsweise anlässlich ihrer Eheschließung am 2005 und der Geburt ihres Sohnes F. im Jahre 2002 auf die Möglichkeit einer offiziellen freiwilligen Erklärung zur deutschen Nation-alität verzichtet. Den entsprechenden Darlegungen der Beklagten dazu, dass außerhalb der Volkszählung in Russland ein "Bekenntnis auf vergleichbare Weise" durchaus möglich war, hier aber nicht abgegeben worden ist, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nichts mehr entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt.