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Beschluss

12 A 423/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0415.12A423.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, trotz einer Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu, weil die Klägerin die Aussiedlungsgebiete nicht i.S.d. § 26 BVFG "als Spätaussiedlerin" verlassen habe und es damit am Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG fehle. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem – vom Verwaltungsgericht zitierten – Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266.86 –, BVerwGE 78, 147 ff., entschieden hat, ist das Bundesvertriebenengesetz kein Aussiedlergesetz. Der Vertriebene muss das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck, verlassen haben. Nichts anderes ergibt sich aus § 26 BVFG in der aktuellen Fassung, der die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Auch der Spätaussiedler erlangt Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschlang nur deshalb, weil "die Situation der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen trotz des zeitlichen Ablaufs noch unmittelbar mit den Maßnahmen zusammenhängt, die während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen in den heutigen Aussiedlungsgebieten ergriffen wurden". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. "Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Lage und Entwicklung der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt ist". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Die dabei dem Gesetz zugrundeliegende Vermutung einer durch den – über die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit vermittelten –, vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22 – Vertreibungsdruck bedingten Ausreise, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2008 – 2 A 533/07 –, Beschluss vom 03.02.2006 – 12 E 1538/05 –; Urteil vom 11.01.2000 – 2 A 5888/94 –, entfällt jedoch, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 266/86 –, a.a.O., zur entsprechenden Situation bei den Aussiedlern i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1999 – 5 C 3.99 –, BVerwGE 110, 99 ff., und vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwG 120, 292 ff., rechtfertigen insoweit keine andere Bewertung, da diesen Urteilen die hier entscheidungserhebliche Fallkonstellation der Ausreise aus vertreibungsfremden Gründen jeweils nicht zugrundelag. Eindeutige Anhaltspunkte für vertreibungsfremde Gründe für die Ausreise der Klägerin aus Usbekistan im Sommer 2002 hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgrund der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes in Usbekistan, der Übersiedlung nach Deutschland, der – unter Absicherung des Aufenthalts nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes – erfolgten Aufnahme einer Au-pair-Tätigkeit und später eines Studiums für gegeben erachtet, zumal die Klägerin sich dabei nicht in irgendeiner Weise gegenüber deutschen Behörden auf eine Vertreibung berufen habe. Gegen die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts und dessen Bewertung der tatsächlichen Umstände als eindeutige Anhaltspunkte für vertreibungsfremde Ausreisegründe sind substantiierte Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erhoben worden. Dass es keine Verpflichtung zur Geltendmachung der Spätaussiedlereigenschaft gegenüber Behörden innerhalb einer bestimmten Frist gibt, nimmt dem Verhalten der Klägerin nicht den Charakter einer Aufenthaltnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründen. Ob die Klägerin mit Blick auf § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort einen erneuten Aufnahmeantrag mit Erfolg stellen könnte, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine erneute Wohnsitznahme der Klägerin im Aussiedlungsgebiet nicht gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die aufgeworfenen Fragen, "ob § 26 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheides davon abhängig macht, dass der Antragsteller die Aussiedlungsgebiete gerade "als Spätaussiedler" verlassen will bzw. verlassen hat, und nicht aus anderen – Vertreibungsfremden – Gründen sowie was unter einem Vertreibungsfremden Grund nach der Änderung des BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz angesehen werden kann, und ob die Wohnsitznahme zur vorübergehenden Arbeitsaufnahme oder zum Studium, wenn während dieses Zeitraumes ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG eintritt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG definitiv ausschließen und ein Antragsteller sich auch nicht mehr auf § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG berufen kann", "ob Personen, die sich auf § 27 Abs. 2 BVFG berufen und sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten und Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 2 BVFG stellen, nur dann Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides haben, wenn sie vorher als Spätaussiedler in das Bundesgebiet eingereist sind, was bedeuten würde, dass sie bereits als Spätaussiedler anerkannt wurden, oder es unerheblich ist, aus welchem Grund sie sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten", sind, soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).