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Beschluss

6 B 88/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.6B88.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abordnungsverfügung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abordnungsverfügung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 2 K 7251/10 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (LKA) vom 27. Oktober 2010 hätte anordnen müssen. Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei, sondern Vieles dafür spreche, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Vor diesem Hintergrund trete das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter das Vollziehungsinteresse zurück. Gewichtige Gründe, aus denen es in seinem Fall ausnahmsweise Vorrang haben könne, seien nicht erkennbar. Die Beschwerde macht zunächst erfolglos geltend, die Anordnungsverfügung sei mangels Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bereits formell rechtswidrig. Es kann auf sich beruhen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, eine Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW sei gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW entbehrlich gewesen, weil die Hintergründe der Maßnahme dem Antragsteller auf Grund der Vorgespräche bereits bekannt gewesen seien. Die fehlende Begründung wäre jedenfalls durch die Ausführungen des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 17. November und auch vom 6. Dezember 2010 zu den Gründen der Maßnahme gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; Handlungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW können gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. In den genannten Schriftsätzen hat der Antragsgegner namentlich - was der Antragsteller vermisst hat - auch dargelegt, warum er dessen Weiterverwendung beim LKA nicht für möglich hält. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller ferner die "Kurzfristigkeit" der Verfügung vom 27. Oktober 2010, durch die er schon zum 1. November 2010 zum Polizeipräsidium L. abgeordnet worden ist. Die Beschwerde tritt nicht den - im Übrigen zutreffenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegen, wonach der Antragsgegner die Abordnung mit Verfügung vom 10. November 2010 für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens außer Vollzug gesetzt hat, so dass der Antragsteller sich jedenfalls deshalb nicht (mehr) auf die kurze Frist berufen kann. Auch die Angriffe der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung anzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 LBG NRW), greifen nicht durch. Die Beschwerde räumt zunächst ein, dass der Antragsteller, nachdem er die Einführungsfortbildung nicht erfolgreich durchlaufen hat, auf einem Dienstposten im Bereich der Fahndungsgruppe Staatsschutz nicht verwendet und der vorgesehene Zweck der Versetzung damit nicht erreicht werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner eine weitere Verwendung des Antragstellers beim LKA ausschließt mit der Begründung, beim LKA erfolge die Besetzung eines Postens stets nach Durchführung eines Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen der Bestenauslese. Dass tatsächlich so verfahren wird, stellt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Frage. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, wenn der Antragsteller geltend macht, es gebe beim LKA eine Reihe von Stellen, auf denen man ihn im Wege der Umsetzung hätte verwenden können bzw. verwenden könnte. Hinsichtlich der am 30. November 2010 ausgeschriebenen Stelle (Sachbearbeiter im Dezernat 21 "Ermittlungen islamistischer Terrorismus"), auf die er sich beruft, tritt hinzu, dass er nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners die Anforderung der kriminalpolizeilichen Erfahrung nicht erfüllt; überdies hat er sich auf diese sowie eine weitere am 12. Oktober 2010 ausgeschriebene Stelle - soweit bekannt - auch nicht beworben. Inzwischen liegt zwar eine Bewerbung des Antragstellers auf eine weitere beim LKA ausgeschriebene Stelle vor; es lässt sich derzeit jedoch nicht sagen, ob er hierfür ausgewählt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht endlich zu Recht angenommen, dass auch die - unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens - vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung zukommt, besteht für die sofortige Vollziehung einer solchen Verfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, gegenüber dem das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang haben kann. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen, sowie vom 2. Oktober 2009 - 6 B 1367/09 -, juris. Gewichtige Gründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, er sei, sofern die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werde, gezwungen, seinen Lebensmittelpunkt - gegebenenfalls nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - nach L. zu verlagern, ist das schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, eine Fahrtstrecke in einer Größenordnung der Strecke zwischen O. bzw. L1. und L. stelle einen zumutbaren Weg zur Arbeit dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).