Urteil
14 A 1226/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0504.14A1226.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem gewerblich nutzbaren Gebäude bebauten Grundstücks N. C. 000 in T. . Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu Grundsteuern für das Jahr 2007 in Höhe von 9.912,94 Euro heran. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 bei der Beklagten eingegangen am 7. Februar 2008 beantragte die Klägerin wegen eingetretener Rohertragsminderungen einen Grundsteuererlass für das Jahr 2007. Nach den durch sie eingereichten Unterlagen ergab sich für das Steuerobjekt im Jahr 2007 folgende Ertragssituation: Normaler Rohertrag 229.557,00 Euro Mieter X. = 93.876,00 Euro Kleinmieter = 126.290,00 Euro Antennenmieten = 9.391,00 Euro (5.000,00 + 4.391,00 Euro) Tatsächlicher Betrag Zahlung Insolvenz- verwalter für Firma X. 32,377,00 Euro Übrige Mieter 63,882,00 Euro Gesamt 96.259,00 Euro Die Zahlung für den Mieter X. leistete der Insolvenzverwalter auf die Monatsmieten für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2007. Die übrigen Ausfälle beruhten auf Leerständen, wobei auch das Mietverhältnis mit der Firma X. aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 24. Januar 2007 vom 30. Juni 2007 beendet worden war. Mit teilweise den o. g. Antrag betreffenden Bescheid vom 5. Januar 2009 lehnte die Beklagte einen Teilerlass der Grundsteuer für das Jahr 2007 ab. Obwohl Vermietungsbemühungen zur Beseitigung der Leerstände erfolgt seien, komme ein Grundsteuererlass nicht in Betracht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG sei ein solcher nur möglich, wenn die Ertragsminderung strukturell bedingt sei oder für die Ertragslage außergewöhnliche Umstände (Atypik) gegeben seien. Ein gravierender, nicht nur vorübergehender Leerstand von vermietbaren Gewerbeobjekten sei indes nicht gegeben. Dies würde nämlich voraussetzen, dass im T. Stadtgebiet nutzbare Flächen von Gewerbehallen leer stünden, weil der Markt völlig zusammen gebrochen sei. Dies sei indes nicht der Fall. Es sei auch keine Atypik gegeben. Für die Ertragslage außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles lägen nicht bereits vor, wenn der Vermieter im Erlasszeitraum mit seinem Grundstück infolge fehlender Mieternachfrage nicht die Mieteinnahmen erziele, die der üblichen Jahresrohmiete entsprächen. Andernfalls liefe diese Voraussetzung leer, denn sie wäre in jedem Fall einer Ertragsminderung von mehr als 20 % automatisch erfüllt. Für ein gewerbliches Objekt, für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage komme, erweise sich ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen nicht als atypischer Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigen würde. Der Umstand, dass durch Mieterwechsel Ertragsminderungen einträten, liege im allgemeinen Vermieterrisiko begründet, welches alle Vermieter von Gewerbeobjekten gleichermaßen betreffe. Es sei bezüglich der Mietausfälle aus dem Mietverhältnis mit der Firma X. lediglich für das Jahr 2006 eine Atypik anzunehmen. Derartige Mietausfälle fielen zwar grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters. Allerdings sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass ein Mietausfall in Folge von Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners als ein zufälliges atypisches Ereignis von erkennbar vorübergehender Natur angesehen werden könne (Urteil des BVerwG vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 ). Dies könne jedoch nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Insolvenz gelten. (VG Minden, Urteil vom 1. Februar 2006 - 11 K 2215/05 ). Die Firma X. habe im November 2006 Insolvenz angemeldet. Ausweislich des Handelsregisterauszuges sei die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 1. Februar 2007 aufgelöst worden. Am 24. Januar 2007 sei ein Aufhebungsvertrag mit der Firma X. geschlossen worden, in dem festgelegt worden sei, dass das Mietverhältnis zum 30. Juni 2007 ende. Laut Angaben des Insolvenzverwalters sei der Mietzins für den Zeitraum Februar bis Juni 2007 beglichen worden. Nur für das Kalenderjahr 2006, in dem ein völliger Mietausfall bezüglich des Mietverhältnisses mit der Firma X. angegeben werde und in dem die Insolvenz angemeldet worden sei, seien die Mietausfälle daher als atypisches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Die Klägerin hat am 6. Februar 2009 Klage erhoben. Für das Jahr 2007 sei der Rohertrag um 58,10 % gemindert gewesen. Der zutreffende Erlassbetrag für 2007 betrage somit 4.607,54 Euro (46,48 % von 9.912,94 Euro). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 6/05 ) seien alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, hinfällig. Diese Auffassung sei überzeugend. Dem Sinn des § 33 GrStG könne nur entsprochen werden, wenn maßgeblich der geminderte Ertrag sei. Aus der Sicht des von der Ertragsminderung Betroffenen sei es unerheblich, ob seine Ertragsminderung typisch oder atypisch sei. Für diesen beachtlich sei lediglich der Umstand, ob seinem geminderten oder gänzlichen Ausfall des Ertrages durch eine Anpassung Rechnung getragen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 1009 zu verpflichten, die für das Grundstück N. C. 000 in T. festgesetzte Grundsteuer für 2007 in Höhe von 4.607,54 Euro zu erlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aus den aktuellen Urteilen des OVG NRW ergebe sich eindeutig, dass es sich weiterhin um einen atypischen und vorübergehenden Fall handeln müsse. Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Grundsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 4.605,55 Euro zu erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, jede Ertragssituation sei als gegenüber dem vom Gesetz erfassten (Veranlagungs-)Regelfall atypisch und potenziell erlassrelevant anzusehen, die hinter der zu Beginn des Erlasszeitraums vereinbarten bzw. üblichen Jahresrohmiete um mehr als 20 % zurück bleibe (Urteilsabdruck S. 8). Vorliegend sei dem normalen Rohertrag von 229.557,00 Euro der tatsächlich erzielte Rohertrag von 96.259,00 Euro gegenüber zu stellen, so dass sich die Ertragsminderung auf 133.298,00 Euro oder 58,07 % belaufe. Die Klägerin habe die Minderung auch insoweit nicht zu vertreten, als sie sich auf den an die Firma X. vermieteten Bereich beziehe. Sie habe vielmehr alles unternommen, um die diesbezüglichen Ertragsminderungen zu verhindern. Erlassrelevant sei eine Ertragsminderung von 133.98,00 Euro oder 58,07 %, die zu einem Erlassbetrag von 4.605,55 Euro führe. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Die Beklagte hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und führt zur Begründung aus: Voraussetzung für den in Rede stehenden Grundsteuererlass sei das Vorliegen eines atypischen, besonderen und vorübergehenden Falls. Bei der hier in Rede stehenden Immobilie handele es sich um eine gewerbliche Immobilie. Hierbei sei ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen kein atypischer Zustand, da für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage komme. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt vor: Der Regelung des hier noch maßgeblichen § 33 Abs. 1 GrStG a. F. könne nicht entnommen werden, dass ein Grundsteuererlass nur bei atypischen und vorübergehenden Umständen oder bei einer strukturell bedingten Ertragsminderung in Betracht komme. Vielmehr sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass maßgeblich lediglich eine zumindest 20-%ige Ertragsminderung sei. Hierfür spreche auch, dass in die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 das Tatbestandsmerkmal der Atypizität nicht aufgenommen worden sei, obwohl im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit hierzu bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber dem hätte folgen wollen. Im Übrigen liege auch ein atypischer Fall von vorübergehender Dauer vor. So handele es sich bei der Insolvenz eines Mieters um einen atypischen Umstand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Erlassbetrages von 4.605,55 Euro zu Recht stattgegeben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Erlassbegehren der Klägerin wegen der geltend gemachten Minderung des Rohertrags aufgrund unterbliebener Mietzahlungen sowohl der sogenannten Kleinmieter als auch der mittlerweile in Insolvenz gegangenen Firma X. . Der auf die Klageabweisung entfallende Teil des erstinstanzlichen Verfahrens steht im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Anspruchsgrundlage für den begehrten Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2007 ist § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der vor Erlass des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2794) geltenden Fassung - GrStG a. F. -, wonach die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, soweit bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a. F. ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert, wie hier, nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. Entgegen der Rechtsauffasssung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass für das hier in Rede stehende Jahr 2007 jede Form einer Ertragsminderung von mehr als 20 % einen Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG a.F. zu begründen vermag. Der vom Verwaltungsgericht zugesprochene Erlass rechtfertigt sich jedoch daraus, dass die auf die Kleinmieter und die Firma X. entfallende Ertragsminderung auf vorübergehenden, atypischen Umständen beruht und die Klägerin diese Umstände nicht zu vertreten hat. § 33 Abs. 1 GrStG a.F. setzt im Gegensatz zu § 33 GrStG in der heute geltenden Fassung - als ungeschriebene Merkmale voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen Umständen beruht und von vorübergehender Dauer ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 14 A 1711/08 , NRWE Rn. 30 ff. m.w.N. Das Merkmal der Atypizität soll Umstände, die den normalen Rohertrag mindern und als solche für den Einheitswert erheblich sind, für einen Steuererlass ausscheiden. Was alle Vermieter in vergleichbarer Weise trifft, ist keine durch Grundsteuererlass korrekturbedürftige Sonderbelastung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 11 C 12.00 , BVerwGE 114, 132 (134 f.). Es muss sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen um Sonderfälle handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 8 C 13.89 , BStBl. II 1992, 580 (581). Normalfälle, bei denen die Ertragsminderung zum regelmäßigen Verlauf gehört, sollen nicht in den Genuss eines Grundsteuererlasses aus sachlichen Gründen gemäß § 33 Abs. 1 GrStG a. F. kommen. Es handelt sich also bei den Merkmalen der Atypizität und der vorübergehenden Dauer um ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 GrStG a.F. im Wege einer teleologischen Reduktion beschränken. Diese Funktion der genannten Merkmale setzt sich fort in der gesetzlichen Erlassvoraussetzung einer Minderung des normalen Rohertrages. Die Beantwortung der Frage, ob eine beachtliche Minderung vorliegt, erfordert demnach eine Gegenüberstellung des erzielten Ertrags und des an Ertrag "Üblichen". Dabei hebt § 33 GrStG a. F. nicht auf das ab, was bei den jeweils betroffenen Grundstücken "üblich" gewesen sein mag; er meint vielmehr mit dem "Üblichen" das, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbrächten. Gefordert wird ein Vergleich "mit anderen". Vgl. BVerwG, Urteil vom 3 Mai 1991 8 C 13.89 , BStBl. II 1992, 580 (581). Die Nichterwirtschaftung des normalen Rohertrags ist von der gesetzlichen Konzeption her deshalb grundsätzlich als unnormal und damit atypisch zu bezeichnen. Denn sonst würde es sich im Umkehrschluss bei dem Vergleichswert des "normalen Rohertrags" gerade nicht um den "normalen" Ertrag handeln, wie er auf den anderen, zum Vergleich heranzuziehenden Grundstücken regelmäßig erzielt würde. Deshalb erst ist die Nichterwähnung der Tatbestandsmerkmale Atypizität und vorübergehende Dauer verständlich. Es bedarf daher, soll der "unnormale" Vorgang, dass der normale Rohertrag deutlich verfehlt wird, dennoch als "normal" und damit erlassirrelevant eingestuft werden, besonderer Umstände, die diese Einstufung rechtfertigen. Schon vom Ansatz her verfehlt ist die von der Beklagten im Berufungsverfahren und im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Grundsteuer sei als Realsteuer eine ertragsunabhängige Steuer und Ertragsminderungen durch Mieterwechsel lägen im allgemeinen Vermieterrisiko. Richtig ist, dass die Grundsteuer keine unmittelbar ertragsbezogene Steuer wie etwa die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist. Sie ist aber sehr wohl ertragsabhängig, wie sich schon aus dem Steuermaßstab ergibt, der letztlich über Hebesatz und Steuermesszahl auf dem Einheitswert basiert (§§ 13, 25 Abs. 1 GrStG). Dieser Einheitswert hängt aber maßgeblich von der üblichen Jahresrohmiete ab (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - oder § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F.), also von einem ertragsabhängigen Faktor. Zwar bemisst sich die Steuer nicht nach dem tatsächlichen Ertrag, aber nach dem üblichen Ertrag, der bei Räumen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig erwirtschaftet wird (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG). Daher wird die Grundsteuer auch als Sollertragsteuer bezeichnet. Vgl. Seer, in Tipke u.a., Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 Rn. 201; BFH, Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05 , BFHE 213, 222 (226). Die Ertragsabhängigkeit der Grundsteuer wird besonders deutlich durch die Erlassregelung des § 33 GrStG a.F., die für den Fall, dass der tatsächliche Ertrag den normalen Rohertrag beachtlich unterschreitet, eine Minderung der Steuerschuld vorschreibt. Daher geht die Erwägung der Beklagten fehl, eine Ertragsminderung durch Mieterwechsel sei erlassirrelevant. Sie wäre nur richtig, wenn es einen Erfahrungssatz gäbe, dass bei einem funktionierenden also nicht strukturell deformierten Vermietungsmarkt ein Leerstand, der zu der beachtlichen Ertragsminderung führt, bei Mieterwechsel "normal" sei. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Die bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfristen sollen auf Vermieterseite gerade bewirken, dass rechtzeitig mit der Suche nach einem Nachmieter begonnen werden kann, so dass abgesehen allenfalls von kurzen und deshalb nicht zu erlassrechtlich beachtlichen Ertragsminderungen führenden Renovierungsarbeiten regelmäßig keine beachtliche Ertragsminderung durch Leerstand auftritt. Daher ist eine beachtliche Ertragsminderung durch Mieterwechsel sehr wohl erlassrelevant, wenn nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die die atypische Ertragsminderung dennoch als "normal" erscheinen lassen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte vermag sich nicht darauf zu berufen, bei gewerblich genutzten Objekten sei ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen kein atypischer Zustand, da für deren Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage komme. Warum generell bei gewerblich genutzten Objekten ein längerfristiger Leerstand typisch sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf die Kleinmieter entfallenden Räumlichkeiten ein besonderes Verwendungsprofil aufwiesen, das einen längerfristigen Leerstand als typisch erscheinen ließe. Ein derartiges besonderes Verwendungsprofil hat die Rechtsprechung anerkannt für Hochregallager, vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 4 B 04.1948 , BayVBl 2006, 349, ein Restaurant in besonderer Lage mit einem besonderen Grundstückszuschnitt, vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 14 A 1185/07 , MittNWStGB. 2008, 273, oder ein Fitnessstudio, vgl. Urteil des Senats vom 26. März 2009 14 A 3168/07 , juris, Rn. 47 ff. Vergleichbares liegt bei den von den Kleinmietern angemieteten Räumlichkeiten im vorliegenden Verfahren nicht vor und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vorliegend ist die Ertragsminderung auf vorübergehende, atypische Umstände zurückzuführen. Dies gilt zunächst insoweit, als es den auf die Kleinmieter zurückgehenden Mietausfall betrifft. Dass auf Vergleichsgrundstücken vorliegend nicht ein vergleichbarer Rohertrag zu erzielen wäre, wie er von der Klägerin zur Berechnung der maßgeblichen Mietminderung herangezogen wird, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Andere Gründe, die trotz der grundsätzlich als atypisch zu bezeichnenden Ertragssituation auf dem klägerischen Grundstück die hier in Rede stehende Ertragsminderung dennoch als typisch erscheinen ließen, liegen ebenfalls nicht vor. Ist somit der hier in Rede stehende Leerstand betreffend die von den Kleinmietern angemieteten Flächen als Voraussetzung für den noch im Streit stehenden Grundsteuererlass für das Jahr 2007 als atypisch zu bezeichnen, so hat die Klägerin angesichts der Vermietungsbemühungen den Leerstand auch nicht zu vertreten. Soweit es den auf die Firma X. zurückgehenden Mietausfall betrifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mietausfall infolge von Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners grundsätzlich als atypisches Ereignis angesehen werden kann. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 8 C 13.89 , BStBl. II 1992, 580 (581). Dem hat auch die Beklagte insoweit Rechnung getragen, als sie für das Jahr 2006 einen Grundsteuererlass gewährt hat. Besondere Umstände, die vorliegend für das Jahr 2007 der Annahme einer auf atypische Umstände zurückzuführenden Ertragsminderung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beklagten insoweit nicht zu folgen, als sie keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Insolvenz der Firma X. und dem Mietausfall im Jahr 2007 sieht, Vgl. zum zeitlichen Zusammenhang: VG Minden, Urteil vom 1. Februar 2006 11 K 2215/05 , juris, Rn. 23. Mit diesem Merkmal wird lediglich der Erlassausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. für den Fall der Insolvenz umschrieben, dass die Ertragsminderung nicht zu vertreten sein darf. Diesen Mietausfall hat die Klägerin aber nicht zu vertreten. Sie hat vielmehr alles Erforderliche und Mögliche zur Schadensbegrenzung getan. Der Mietvertrag mit der insolventen Firma X. , dessen Laufzeit ursprünglich erst am 31. Juli 2008 endete, wurde mit Wirkung vom 30. Juni 2007 aufgehoben. Darüber hinaus hat die Klägerin erreicht, dass ein Betrag seitens des Insolvenzverwalters in Höhe von 32.377,00 Euro gezahlt worden ist, der sich positiv auf die Ertragssituation der Klägerin ausgewirkt und dementsprechend den hier streitigen Erlassbetrag gemindert hat. Bedenken an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung des Erlassbetrages in Höhe von 4.605,55 Euro bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus stehen Regelungen des Grundsteuergesetzes a. F. im Streit, also Regelungen mittlerweile ausgelaufenen Rechts. Daher liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vor.