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Beschluss

13 B 503/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0505.13B503.11.00
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Tenor

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vermeintliche Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vermeintliche Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da das Oberverwaltungsgericht derzeit instanziell nicht zuständig ist. Eine Beschwerde i.S.v. § 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen des Beschluss des Landgerichts I. vom 5. Januar 2011 (324 O 3/11) ist bereits deshalb nicht als Beschwerde i.S.d. Verwaltungsgerichtsordnung zu werten, da noch keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt. Vielmehr ist noch über den Widerspruch i.S.d. § 924 ZPO vom iudex a quo durch Endurteil zu entscheiden. Dies ist hier nach Ergehen der Verweisungsentscheidung des Landgerichts I. vom 21. März 2011 das Verwaltungsgericht, das daher bei entsprechender Anwendung der §§ 924 f. ZPO im Wege eines Beschlusses eine Endentscheidung erlässt (§ 123 Abs. 4 VwGO). Es besteht auch Raum und Bedarf für eine entsprechende Anwendung von §§ 924 f. ZPO (i.V.m. § 173 VwGO; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 29. April 2010 21 CE 10.252 -, juris). Anderenfalls unterbliebe ggf. eine regelgerechte erstinstanzliche tatsächliche und rechtliche Prüfung im Verfahren des § 123 VwGO, da das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Senat nicht aufgrund einer Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG an der Zurückverweisung gehindert. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dessen Unzuständigkeit und die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts festgestellt worden ist, liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch der Antragstellerin nach § 924 ZPO als Beschwerde i.S.d. §§ 146 ff. VwGO gewertet und die Sache nach § 146 Abs. 4 Satz 5 Hs. 1 VwGO dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Anlass für den Erlass eines Verweisungsbeschlusses bestand nicht und ein solcher Beschluss ist auch nicht ergangen. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten für das vermeintliche Beschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.