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Beschluss

17 B 5/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0517.17B5.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon ausgegangen, dass dem Antragsteller das mit der Beschwerde nur noch geltend gemachte Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht zusteht, weil die vom Antragsteller ausgeübte Beschäftigung aufgrund der Überschreitung des nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulässigen Beschäftigungsumfanges die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Im Fall des Antragstellers fehlt es bereits an einer mindestens ein Jahr währenden ordnungsgemäßen Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt. Eine solche setzt neben einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus, dass der türkische Arbeitnehmer im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juni 2009 – 18 B 979/08 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Antragsteller verfügte zwar bis zum Ablauf der ihm zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis am 7. Juni 2010 über eine gesicherte Aufenthaltsposition. Nach der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, dass seine bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bereits seit mehr als einem Jahr ausgeübte Beschäftigung bei der Firma durchgängig von der gesetzlichen Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gedeckt war. Nach dieser Vorschrift berechtigt die zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in den dort vorgesehenen engen Grenzen von höchstens 90 Tagen im Jahr oder alternativ höchstens 180 halben Tagen im Jahr. Dabei sind als halber Arbeitstag Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden (vgl. § 3 ArbZG) beträgt. Eine über vier Stunden hinausgehende Beschäftigung ist demgemäß als ganztägig zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 18 B 979/08 –, a. a. O., Rdn. 6 f. Entgegen der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung sieht der eindeutige und einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorgebende Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die rechnerische Verteilung der Summe der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden auf einzelne Tage im Monat zur Berechnung der Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Zwar bezweckte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine an die Bedürfnisse der Praxis angepasste Arbeitsmarktzulassung ausländischer Studenten während des Studiums. Diesen sollte die bereits zuvor bestehende Möglichkeit, bis zu drei Monate im Jahr arbeitsgenehmigungsfrei zu arbeiten (§ 9 Nr. 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung) erhalten bleiben, zusätzlich aber ohne Beeinträchtigung des Studienerfolgs ermöglicht werden, ganzjährig stundenweise oder in den Semesterferien mit voller Stundenzahl und im Semester entsprechend kürzer oder gar nicht ihr Studium zu finanzieren. Eine in das Belieben der Studenten gestellte flexible Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit bei Einhaltung der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechnerisch ermittelten Höchststundenzahl sollte aber nicht ermöglicht werden. In einem solchen Fall hätte der Gesetzgeber sich darauf beschränken können, die zulässige Gesamtdauer der Beschäftigung durch die Angabe einer jährlichen Höchststundenzahl anzugeben. Hiervon hat er indes abgesehen und gerade durch die Verteilung der Arbeitszeit auf Tage bzw. halbe Tage zu erkennen gegeben, dass jedenfalls bei der von ihm vorgegebenen Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Studienerfolgs gesehen wird, die der in § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfolgten generellen Zulassung der Erwerbstätigkeit entgegensteht. Derartige Erwägungen sind auch naheliegend, weil ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass an den Tagen einer über die Hälfte der täglichen Arbeitszeit hinausgehenden Beschäftigung kaum ausreichend Zeit für ein ordnungsgemäßes Betreiben des Studiums verbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 18 B 979/08 –, a. a. O., mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen in der Zeit vom 15. September 2006 bis zum 14. September 2007 insgesamt 105 volle und 3 halbe Tage gearbeitet. Die vom Antragsteller vorgenommene Berechnung ist, abgesehen davon, dass sie auf der nach der oben dargestellten Rechtsprechung unzulässigen Umrechnung der Arbeitsstunden in Arbeitstage beruht, schon deshalb nicht plausibel, weil sie einerseits die ersten acht Monate des Jahres 2006 in die Berechnung einbezieht, obwohl der Antragsteller in dieser Zeit noch gar nicht gearbeitet hat, während die letzten vier Monate des Jahres 2007, in denen der Antragsteller ebenfalls gearbeitet hat, keine Rolle spielen sollen. Legt man entsprechend dem inhaltlichen und zweckgemäßen Zusammenhang zwischen dem Studium und der seiner Finanzierung dienenden Beschäftigung den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bzw. der danach erfolgten Aufnahme der entsprechenden Beschäftigung als Beginn der Berechnung des maßgeblichen Jahres im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugrunde, vgl. Fehrenbacher in HTK-AuslR, § 16 AufenthG zu Abs. 3 Anmerkung Nr. 2 am Ende, ist der Antragsteller bei 105 vollen und 3 halben Arbeitstagen hier rechtlich so zu behandeln, als habe er schon im ersten Jahr eine Beschäftigung an 213 halben Tagen ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung des Antragstellers sich in den Folgejahren unter die relevanten Grenzen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG reduziert haben könnte, werden mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen und sind ausweislich der vom Antragsteller für die Zeit bis Ende 2008 vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen auch nicht offensichtlich. Da der Antragsteller danach bereits die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht erfüllt, bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob türkische Studenten, denen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit eröffnet ist, außerhalb ihres Studiums einer Beschäftigung nachzugehen, grundsätzlich ab Erreichen der Jahresgrenze dem Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unterfallen können, sofern sie in diesem Rahmen eine Tätigkeit ausüben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.