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Beschluss

14 A 1124/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0518.14A1124.11A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine Gründe dargelegt worden sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die von der Klägerin dargelegten Gründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erlauben im Asylverfahren nicht die Zulassung der Berufung, weil sie nicht zu den in diesem Verfahren maßgeblichen Zulassungsgründen zählen (§ 78 Abs. 3 AsylVfG). Selbst wenn der Vortrag der Klägerin dahin verstanden werden soll, dass der Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden soll, bleibt der Antrag erfolglos. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, warum es eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen soll, wenn der Vorderrichter von der gesetzlichen Möglichkeit des Verweises auf den angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Gebrauch macht oder im vorliegenden Fall einer unverfolgt ausgereisten unpolitischen Syrerin keine Ausführungen zu der Unterdrückung der gegenwärtigen Unruhen durch den syrischen Staat macht. Vgl. dazu, dass keine Erkenntnisse bestehen, dass unpolitische Rückkehrer wegen der jüngst feststellbaren gewaltsamen Reaktionen des syrischen Staates gegen politisches Aufbegehren einer erhöhten Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sind, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2011 14 A 1049/11.A , NRWE Rn. 13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.