Beschluss
14 A 1186/11.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0524.14A1186.11A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes AsylVfG ) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage, ob kurdische Yeziden nach einem Asylverfahren in Deutschland im Hinblick auf das gewaltsame Vorgehen des Staates gegen seine Bevölkerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung für den Fall ihrer Rückkehr zu erwarten haben, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit mit ihr die Frage aufgeworfenen werden soll, ob auch alle unverfolgt ausgereisten, unpolitischen Personen mit den in der Frage genannten Merkmalen der asyrechtlich relevanten Gefahr politischer Verfolgung unterliegen, ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu verneinen ist. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass nach einem Asylverfahren rückkehrende yezidische Kurden keiner politischen Verfolgung in Syrien unterliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 14 A 65/11.A , NRWE Rn. 5 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 64/11.A , NRWE Rn. 6 ff. Es bestehen keine Erkenntnisse, dass unpolitische Rückkehrer wegen der jüngst feststellbaren gewaltsamen Reaktionen des syrischen Staates gegen politisches Aufbegehren nunmehr einer erhöhten Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sind. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 14 A 1124/11.A , S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Mai 2011 14 A 1049/11.A , NRWE Rn. 13. Die Klägerin benennt auch keine solchen Erkenntnisse. Das gilt auch in der Kumulation der genannten Eigenschaften, also für nach einem Asylverfahren rückkehrende yezidische Kurden. Der Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dementsprechend dürfen Gerichte eigene Entscheidungen in anderen Verfahren oder Entscheidungen anderer Gerichte nur dann als Grundlage für tatsächliche Feststellungen in Bezug nehmen, wenn diese Entscheidungen oder die ihnen zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder in anderer Weise vollständig in das Verfahren eingeführt wurden. Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht deshalb vor, weil das Urteil keine Erkenntnisse benennt, auf denen es beruht. Das Verwaltungsgericht hat durch Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2011 mitgeteilt, dass es eine Aufstellung der Erkenntnisse, auf die es sich stützen werde, zur Gerichtsakte nehme. Die Klägerin konnte sich daher durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte (§ 100 Abs. 1 VwGO) über die vom Verwaltungsgericht so in das Verfahren eingeführten Tatsachen Kenntnis verschaffen und sich dazu äußern, namentlich auch zum von ihr im Antragsverfahren angesprochenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010, der bei den vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen aufgeführt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert demgegenüber nicht, sich im Urteil mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen im Einzelnen auseinanderzusetzen, namentlich dann nicht, wenn sie wie hier gerade keine asylrelevante Gefahr politischer Verfolgung bezeugen. Selbst wenn man die Rüge fehlender Zitierung von Erkenntnissen nicht als Geltendmachung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstehen wollte, sondern als solchen gegen das Begründungsgebot im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, liegt der Verfahrensmangel nicht vor. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Letzteres liegt immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Ausführungen auf Seiten 4 des angegriffenen Urteils nicht vor, zumal bei der unverfolgt ausgereisten, unpolitischen Klägerin kaum ein Begründungsbedarf für die Verneinung einer asylrelevanten Gefahr politischer Verfolgung besteht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht die zitierte Entscheidung des beschließenden Senats nicht in das Verfahren eingeführt hat. Diese Entscheidung enthält keine vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen, sondern lediglich die vom Verwaltungsgericht geteilte Rechtsauffassung über die rechtliche Bedeutung vereinzelter Inhaftierungen in Abschiebungsfällen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt aber nicht vor, wenn Rechtsansichten aus gerichtlichen Entscheidungen nicht in das Verfahren eingeführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.