Urteil
2 A 1058/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0601.2A1058.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die dem Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die dem Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift B. S. X. 56 in C. P. (Gemarkung S1. , Flur 5, Flurstück 306/1), auf dem er den Holzbearbeitungsbetrieb I. unterhält, der Formteile für Möbel herstellt. Einen Teil des Betriebsgebäudes - dessen 1. Obergeschoss - hat er an eine Tischlerei verpachtet. Auf dem westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück B. S. X. 54 (Gemarkung S1. , Flur 5, Flurstück 504) befindet sich Wohnbebauung, auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstück B. S. X. 58 (Gemarkung S1. , Flur 5, Flurstück 305/462, 679) - dem Vorhabengrundstück - steht eine - vormals von der nicht mehr existierenden Firma X1. & Co. KG T. - und U. genutzte - Fabrikhalle auf, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers über ein Verbindungsbauwerk baulich verbunden ist und Eigentum des Beigeladenen ist. Mit Bauschein vom 28. August 1979 hatte der Stadtdirektor der Beklagten der Firma X1. & Co. KG die Nutzungsänderung einer ehemaligen Ledermanufaktur als Möbelfabrik und die Erstellung eines Verbindungsgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung S1. , Flur 5, Flurstücke 306/1, 462/305, genehmigt. In der diesbezüglichen Bau- und Betriebsbeschreibung heißt es, die Firma X2. & Co. KG betreibe auf dem Grundstück B. S. X3. 58 eine Stuhlfabrikation und beabsichtige, die bislang andernorts unterhaltene Tischfabrikation in die ehemalige Ledermanufaktur auf dem Grundstück B. S. X3. 56 zu verlegen. Die bisher selbständigen Anlagen auf den Grundstücken B. S. X3. 56 und 58 sollten dazu durch ein Bauwerk in beiden Geschossen eine räumliche Verbindung erhalten. Die Grundstücke B. S. X. 54, 56 und 58 liegen im Geltungsbereich des vom Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 89 der Beklagten ("X4. -V. -Straße"). Der Bebauungsplan Nr. 89 weist das Grundstück B. S. X. 54 als allgemeines Wohngebiet und die Grundstücke B. S. X. 56 und 58 als allgemeines Wohngebiet mit erweitertem "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" aus. Die auf den Grundstücken B. S. X. 56 und 58 vorhandenen Gebäude kennzeichnet der Bebauungsplan als "Wirtschafts- und Betriebsgebäude". Im "Textteil zum Bebauungsplan Nr. 89" heißt es zur Art der baulichen Nutzung unter der Festsetzung Nr. 1.2.1: "Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Allgemein zulässig sind: Wohngebäude, ... Innerhalb des gekennzeichneten allgemeinen Wohngebiets WA* wird für einen bestehenden, nach § 6 Abs. 4 BauNVO zu beurteilenden Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt. Änderungen und Erneuerungen der bestehenden baulichen und sonstigen Anlagen sind allgemein zulässig. Für den Betrieb sind Erweiterungen nur ausnahmsweise zulässig. Nutzungsänderungen der Betriebsflächen sind zulässig , wenn dadurch gewerbegebietstypische Nutzungen angesiedelt werden." Weiterhin trifft der Bebauungsplan Nr. 89 in seinem Textteil unter der Festsetzung Nr. 1.13 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: "... Für die im Norden und Westen an einen nach § 6 Abs. 4 BauNVO zu beurteilenden Gewerbebetrieb angrenzenden Grundstücksflächen werden Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt, die von einer Wohnbebauung freizuhalten sind. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens des Büros B1. vom 30.10.2004, das die Einwirkung der durch den bestehenden Gewerbebetrieb verursachten Geräuschimmissionen auf die umliegenden Flurstücksflächen untersucht hat. Hinweis: Innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind aufgrund der Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb erhöhte Lärmimmissionen von 60 dB(A) am Tag hinzunehmen." Die Beklagte hatte das genannte schalltechnische Gutachten der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 im Zuge des Planaufstellungsverfahrens eingeholt. Dieses Gutachten (siehe dort S. 7) geht davon aus, dass in dem Betrieb des Klägers einschichtig am Tag gearbeitet werde. Um mögliche längere Arbeitszeiten zu berücksichtigen sowie um zu vergebende Zuschläge für die teilweise Nutzung der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit abzudecken, werde von einer sechzehnstündigen Betriebszeit ausgegangen. Danach ergebe sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen (siehe dazu S. 8 des Gutachtens sowie dessen Anlage 3) an der Westseite des Gebäudes B. S. X3. 58 Beurteilungspegel bis zu 70 dB(A) hervorriefen. Mit Bauschein vom 24. Januar 2008 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Fabrikhalle auf dem Grundstück B. S. X. 58 in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten. In einem mit einem Grünstempel versehenen Schreiben des von dem Beigeladenen beauf-tragten Planungsbüros an die Beklagte vom 22. Januar 2008 wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros C1. würden eingebaut und unterhalten. Die Schallschutzmaßnahmen "der schalltechnischen Untersuchung Seite 2, 3 und 4 des Gutachtens" würden eingehalten und auf der Westseite des Gebäudes zum vorhandenen Gewerbebetrieb durchgeführt. In der gleichfalls grüngestempelten schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 heißt es auf S. 2, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Tischlereibetriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungpegel herangezogen, welche die schalltechnische Untersuchung der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 zugrunde gelegt habe. Danach werde ca. 0,5 m vor der Südwestseite der geplanten Wohneinheiten ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) erreicht. An allen weiteren Gebäudeseiten werde jeweils ein maximaler Beurteilungspegel von 60 dB(A) angesetzt. Daraus ergebe sich (siehe S. 3 der Untersuchung vom 18. Dezember 2007) ausschließlich an der Südwestseite eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 10 dB(A). Da die Tischlerei des Klägers tagsüber im Einschichtbetrieb arbeite, sei eine Betrachtung der Nachtzeit nicht notwendig. In Abstimmung mit der Beklagten würden keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen ausgearbeitet (siehe S. 3 der Untersuchung). Die passive Schallschutzmaßnahme in Form von Schallschutzfenstern sei für alle schutzbedürftigen Räume (Schlaf- und Wohnräume, Wohn- und Essküchen, Kinderzimmer etc.) vorzusehen. Die Fenster müssten im eingebauten Zustand ein Schalldämmmaß von größer gleich 39 dB(A) erreichen (siehe S. 3 f. der Untersuchung). Daher sei darauf zu achten, dass im Prüfzeugnis ein um 2 dB(A) höherer Wert von zum Beispiel größer gleich 41 dB(A) angegeben sei (siehe dazu S. 4 der Untersuchung). Auch die Rollladenkästen, falls solche vorgesehen seien, sollten das erforderliche Schalldämmmaß der Fenster erreichen (siehe S. 4 der Untersuchung). In jeder Wohnung seien wenigstens ein Schlafraum oder die zum Schlafen geeigneten Räume wie beispielsweise Kinderzimmer mit einer Lüftungseinrichtung auszustatten, die das Schalldämmmaß der Außenflächen nicht verschlechtere (siehe S. 4 der Untersuchung). Als Resümee hält die schalltechnische Untersuchung vom 18. Dezember 2007 fest, dass unter Berücksichtigung des zur Verfügung gestellten Gutachtens sowie der getroffenen Annahmen die Anhaltswerte für Innenschallpegel unter Berücksichtigung der aufgeführten Schallschutzmaßnahmen an der Südwestseite des Gebäudes B. S. X. 58 eingehalten würden. Der Kläger hat am 21. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten. Der aufgrund der Vorbelastung durch seinen Gewerbebetrieb im Bebauungsplan Nr. 89 festgelegte maximal zulässige Lärmpegel von 60 dB(A) könne in Bezug auf die genehmigten Wohneinheiten nicht eingehalten werden. An dem nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsort 0,5 m vor dem geöffneten Fenster betrage der von seinem Betrieb ausweislich des schalltechnischen Gutachtens der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 ausgehende Beurteilungspegel an der gesamten Westseite des genehmigten Gebäudes 70 dB(A) und liege damit über dem festgesetzten Richtwert. Der Richtwert von 60 dB(A) lasse sich am genehmigten Vorhaben nur durch aktive Schallschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand oder durch bauliche Veränderungen am Betrieb des Klägers einhalten. Passive Schallschutzmaßnahmen wie der Einbau von Schallschutzfenstern auf der westlichen Gebäudeseite gewährleisteten den von der TA Lärm vorgegebenen Schallschutz nicht. Ferner sei bei der Betrachtung der Geräuschauswirkungen des klägerischen Betriebs auf das genehmigte Gebäude nicht berücksichtigt worden, dass beide Gebäude baulich miteinander verbunden seien und lediglich die im Durchgang auf zwei Etagen befindlichen Verbindungstüren verschlossen seien. Durch diesen Durchgang könnten erheblich höhere Geräuschimmissionen von dem Betrieb des Klägers in das genehmigte Wohngebäude dringen, als angenommen worden sei. Das Rolltor auf der nördlichen, zum Betriebshof ausgerichteten Seite des Betriebsgebäudes müsse während des laufenden Betriebs tagsüber nahezu permanent geöffnet sein, um vom Hof Rohmaterial für die Verarbeitung zu holen. Auch finde auf dem Betriebshof tagsüber Lieferverkehr statt. Werde die angefochtene Baugenehmigung bestandskräftig, müsse er mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Eigentümer und Nutzer des genehmigten Wohngebäudes bis hin zur Einstellung seines Gewerbebetriebs rechnen. Der Kläger hat beantragt, die mit Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2008 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten betreffend das Grundstück B. S. X. 58 in C. P. (Gemarkung S1. , Flur 5, Flurstück 462/305, 679) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das genehmigte Vorhaben verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Vorhaben stehe mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 89 im Einklang. Die Spannung, die sich bei einer Annäherung von Wohnbebauung an gewerblich genutzte Flächen in Bezug auf Lärmimmissionen ergebe, sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 berücksichtigt worden. Dazu sei - dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung tragend - im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass die nördlich und westlich an das Gewerbegrundstück des Klägers grenzenden allgemeinen Wohngebiete einen um 5 dB(A) erhöhten Lärmimmissionsrichtwert am Tag hinzunehmen hätten. So sei ein angemessener Ausgleich der Interessen der bestandsgeschützten Gewerbebetriebe und der Wohnnutzung herbeigeführt worden. Dies gelte auch für das Verhältnis zwischen dem klägerischen Betrieb und der streitgegenständlichen Umnutzung. Dem schalltechnischen Gutachten zufolge werde der überwiegende Teil des von dem Beigeladenen umgenutzten Gebäudekomplexes ebenso wie die nördlich und westlich gelegenen allgemeinen Wohngebiete lediglich mit Lärmimmissionen von bis zu 60 dB(A) am Tag beaufschlagt. Lediglich für den südwestlichen Gebäudezipfel auf dem Grundstück B. S. X. 58 nehme der Gutachter mangels realistischer Lärmimmissionswerte an, dass hier 70 dB(A) vorherrschen könnten. Dieser Wert bilde die Grundlage für die gutachterliche Aussage, hier sei gesundes Wohnen durch passiven Lärmschutz in Gestalt von schallisolierten Fenstern zu erreichen. In der gegebenen Situation sei es abwägungsgerecht gewesen, passiven Schallschutzmaßnahmen den Vorzug vor an dieser Stelle städtebaulich nicht sinnvollen aktiven Schallschutzmaßnahmen einzuräumen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 24. März 2009 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 24. Januar 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze den Kläger in seinen Rechten. Sie setze das genehmigte Vorhaben unzumutbaren Störungen aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes würden an dem genehmigten Wohngebäude überschritten. Die Möglichkeit der Reduzierung des Beurteilungspegels durch den Einbau von Schallschutzfenstern habe außer Betracht zu bleiben, weil eine solche Maßnahme des passiven Schallschutzes nach der TA Lärm keine Berücksichtigung finden könne. Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat der Senat die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufungen tragen die Beklagte und die Beigeladene im Wesentlichen vor: Das genehmigte Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 89. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht zulässig, weil die Belange des Immissionsschutzes bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgearbeitet worden seien. Aus der textlichen Festsetzung Nr. 1.13 ergebe sich, dass der Bebauungsplan den bestehenden Immissionskonflikt dergestalt löse, dass im Rahmen architektonischer Selbsthilfe zumindest die Immissionsrichtwerte für Immissionen innerhalb von Gebäuden einzuhalten seien. Diesem Konfliktlösungsprogramm werde das Vorhaben gerecht. Davon abgesehen sei das genehmigte Vorhaben nicht gegenüber dem Betrieb des Klägers rücksichtslos. Es sei schon keiner Immissionsbelastung von 70 dB(A) ausgesetzt. Die diesbezügliche Annahme in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 gehe auf die Prognose der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 zurück, die ein "worst-case-Szenario" zugrunde gelegt habe, das völlig unrealistisch sei und den tatsächlichen Betrieb des Klägers nicht widerspiegele. Dessen Betrieb sei es weder tatsächlich noch rechtlich möglich, durchgängig 16 Stunden bei geöffnetem Rolltor zu arbeiten, wie es die B1. GmbH im Rahmen ihrer Schallprognose unterstellt habe. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme scheide außerdem aus, weil der Immissionskonflikt durch das Hinzutreten der genehmigten Wohnnutzung nicht neu entstehe. Er sei bereits in der existierenden Umgebungssituation angelegt. In der historisch gewachsenen Gemengelage der näheren Umgebung habe der Kläger keinen Anspruch darauf, ohne Rücksicht auf die Nachbarschaft jegliche Immissionen zu verursachen. Zudem könne der Immissionskonflikt durch zumutbare Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe sowohl von dem Kläger als auch von dem Beigeladenen gelöst werden. Die TA Lärm gebe nicht vor, dass der Einbau von Schallschutzfenstern als Maßnahme des passiven Schallschutzes keine Berücksichtigung finden könne, wenn ein Bauherr - wie hier - freiwillig selbst beantrage, passiven Schallschutz zu realisieren. Dem Gewerbebetrieb des Klägers drohten die von ihm befürchteten Nachteile nicht. Der Beigeladene und die konkreten Nutzer der genehmigten Wohnräume könnten Lärmschutzansprüche mit Blick auf Immissionsorte außerhalb des Gebäudes an der zum Betriebsgrundstück des Klägers gewandten Seite des Wohnhauses nicht geltend machen, weil dort keine schutzbedürftigen Außenwohnbereiche lägen und nach den genehmigten Bauvorlagen auf dieser Gebäudeseite Fenster schutzbedürftiger Wohnräume nicht geöffnet werden dürften. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden sei zu erwarten. Die Gebäude des Klägers und des Beigeladenen seien nicht durch eine durchgängige Betondecke verbunden. Körperschallübertragungen seien im Gebäude des Beigeladenen nicht spürbar. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt vor, sein Betrieb arbeite nicht nur tagsüber im Einschichtbetrieb. Der Arbeitsumfang sei von der Auftragslage abhängig. Zum Teil werde abends bis 22 Uhr gearbeitet. Die von dem Beigeladenen ins Feld geführten Aussagen der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros C2. -N. -I1. GbR vom 30. Juli 2009 beruhten genauso wie die schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 beziehungsweise der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 auf rein theoretischen, nicht auf einer Messung basierenden Annahmen. Dass sein Betrieb am genehmigten Wohngebäude einen Immissionspegel von mehr als 60 dB(A) verursache, sei keine Folge einer Missachtung von Verhaltenspflichten. Der Betrieb rufe keine höheren Geräuschimmissionen hervor als im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 und der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Sein Ziel sei lediglich, die durch seinen Betrieb verursachten Schallimmissionen auch zukünftig in gleicher Form verursachen zu können und dabei nicht mit zusätzlichen schallschutztechnischen Anforderungen konfrontiert zu werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 89 sei im Übrigen nicht vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt, so dass sich sein Betrieb auch nicht in der näheren Umgebung als Ausnahmeerscheinung darstelle. Direkt am B2. S. X3. sei eine Reihe weiterer Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ansässig. Schließlich ergebe sich aus einer von ihm eingeholten schalltechnischen Stellungnahme der B1. GmbH vom 17. Februar 2011, dass eine Überschreitung des Tagesbeurteilungspegels von 65 dB(A) nicht ausgeschlossen werden könne und dass die innerhalb von Gebäuden zu beachtenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.2 der TA Lärm mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden könnten, sollten die Gebäude des Beigeladenen und des Klägers - was der Fall sei - miteinander verbunden sein. Zusätzlich werde insofern auf eine weitere Stellungnahme der B1. GmbH vom 10. Mai 2011 verwiesen. In dieser heißt es, die Aussage zur Nichteinhaltung der Innenschallpegel in der Stellungnahme vom 17. Februar 2011 fuße auf der langjährigen Erfahrung des Gutachters, dass insbesondere bei alten Gebäuden regelmäßig Wege der Schallübertragung gegeben seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 20. Dezember 2010 in Augenschein genommen. Im Ortstermin hat der Kläger erklärt, sein Betrieb nehme regelmäßig die Betriebszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr in Anspruch. Über diese Zeitspanne hinaus finde kein Betrieb statt. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2011 haben die Beklagte und der Beigeladene klargestellt, dass die in der schalltechnischen Untersuchung vom 18. Dezember 2007 beschriebenen Schallschutzfenster an allen Fenstern der Westfront des genehmigten Wohngebäudes - auch im Bereich des in der Bauzeichnung als Loggia bezeichneten Gebäudeteils - angebracht würden. Alle Schallschutzfenster würden mit Belüftungseinrichtungen ausgestattet, wie sie in der schalltechnischen Untersuchung vorgesehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Hefte) und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplans Nr. 89 ("X4. -V. -Straße") Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Die zulässigen, namentlich rechtzeitigen und den Anforderungen der §§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründeten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen. Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Januar 2008 zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück B. S. X3. 58 (Gemarkung S1. , Flur 5, Flurstück 462/305, 679) verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere verstößt die Baugenehmigung gegen keine dem Kläger ein Abwehrrecht vermittelnden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Weder besteht - bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 89 ("X4. -V. -Straße") ein Aufhebungsanspruch des Klägers aus § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO (dazu I.) oder - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 89 - aus § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO oder aus § 34 Abs. 1 BauGB (dazu II.). I.1. Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 89 hat der Kläger nicht wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das genehmigte Vorhaben. Die genehmigte Wohnnutzung ist in dem für das Vorhabengrundstück festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von der Art der baulichen Nutzung her ohne Weiteres zulässig. Vgl. zu den Voraussetzungen des Gebietsgewährleistungsanspruchs: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35. Wenn es in den Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz im Textteil zum Bebauungsplan Nr. 89 unter Nr. 1.2.1 heißt, Nutzungsänderungen der Betriebsflächen seien (nur) zulässig, wenn dadurch gewerbegebietstypische Nutzungen angesiedelt würden, verändert dies die Gebietstypik nicht zu Lasten des Beigeladenen. Diese Bestimmung modifiziert die prinzipielle Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück nicht und knüpft sie auch nicht an Bedingungen - etwa nach Art des § 9 Abs. 2 BauGB -, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass gewerbliche Nutzungsänderungen innerhalb der Bandbreite des gewährten erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO die Grenze der Gewerbegebietsverträglichkeit nicht überschreiten dürfen. Dass sich die Zulässig-keit des genehmigten Vorhabens im Hinblick auf das von dem Bebauungsplan ausgestaltete Maß der baulichen Nutzung als problematisch erweisen mag, ist im Lichte des Gebietsgewährleistungsanspruchs, der sich allein aus den Festsetzun-gen zur Art der baulichen Nutzung ableitet, irrelevant. 2. Die genehmigte Wohnnutzung verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO ist auch im Fall der Wirksamkeit des Bebau-ungsplans Nr. 89 anwendbar (dazu a). Das genehmigte Vorhaben ist aber nicht nach dieser Vorschrift unzulässig, weil es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch den Betrieb des Klägers ausgesetzt würde (dazu b). a) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens neben den Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dann anwendbar sein, wenn ein Vorhaben mit diesen Festsetzungen übereinstimmt. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dient dem Schutz der Nachbarschaft vor Störungen durch Bauvorhaben, die zwar grundsätzlich nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, aber wegen der besonderen Verhältnisse des konkreten Vorhabens der Eigenart dieses Baugebietes widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören. Während § 30 BauGB durch § 31 Abs. 2 BauGB erweitert wird, führt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu einer Verengung, indem er die Zulässigkeit von Vorhaben gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans einschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 12. Allerdings ist ein Vorhaben bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht nochmals insoweit gesondert an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu messen, als das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB regelmäßig aufgezehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 21 (speziell zu § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO), Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183 = juris Rn. 2, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = BRS 40 Nr. 48 = juris Rn. 26, Beschluss vom 11. Juli 1983 - 4 B 123.83 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = juris Rn. 27, vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181 = juris Rn. 25, vom 21. Dezember 2006 - 10 B 2402/06 -, juris Rn. 13, und vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, BRS 69 Nr. 89 = juris Rn. 6 ff. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 89 hat den Immissionskonflikt zwischen dem Betrieb des Klägers und der in Rede stehenden Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück im Rahmen der Abwägung nicht abschließend bewältigt. Er weist das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers jeweils als allgemeines Wohngebiet mit erweitertem "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" aus. Daneben trifft er in seinem Textteil - wie unter I.1. angesprochen - weitergehende Regelungen nur zu Nutzungsänderungen mit gewerblichem Bezug im Rahmen der fortbestehenden Gewerbeausübung. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zugunsten einer Wohnnutzung während der Fortdauer der gewerblichen Nutzung nimmt er im Verhältnis B. S. X3. 56/B. S. X3. 58 nicht vor. In diesem Zusammenhang hat er lediglich die im nördlich und westlich des Betriebsgrundstücks des Klägers liegenden (allgemeinen Wohngebiets-)Grund-stücke im Blick. In Bezug auf diese setzt er - wie in der textlichen Festsetzung Nr. 1.13 erläutert wird - der Empfehlung des schalltechnischen Gutachtens der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 folgend Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen fest, die von Wohnbebauung freizuhalten sind. Ferner bestimmt er hinsichtlich dieser Grundstücke, dass sie - worauf die textliche Festsetzung Nr. 1.13 gesondert hinweist - aufgrund der Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb erhöhte Lärmimmissionen von 60 dB(A) am Tag hinzunehmen haben. Entsprechende oder ähnliche Regelungen zur Bewältigung eines Immissionskonflikts zwischen einer Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück und dem Betrieb des Klägers sieht der Bebauungsplan Nr. 89 nicht vor. Die fehlende Abwägung des Konfliktpotentials der Ansiedlung von Wohnnutzung neben dem Betrieb des Klägers wird durch die Begründung zum Textteil des Bebauungsplans Nr. 89 bestätigt. Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte einen Immissionskonflikt zwischen dem Betrieb des Klägers und dem Vorhabengrundstück nicht vor Augen hatte, sondern lediglich die Lärmbelastung für die nördlich und westlich von dem Betrieb des Klägers ausgewiesenen Wohngrundstücke entschärfen wollte. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 89 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) betrachtete die Beklagte die - baulich verbundenen - Anwesen B. S. X3. 56 und 58, die der Bebauungsplan beide als "Wirtschafts- und Betriebsgebäude" kennzeichnet, augenscheinlich insgesamt als gewerbliche Nutzung, für die eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen wurde, um ihren Bestandsschutz- und etwaigen Erweiterungsinteressen Rechnung zu tragen. b) Das genehmigte Vorhaben ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO unzulässig, weil es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch den Betrieb des Klägers ausgesetzt würde. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rück-sichtnahmegebots und zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich dabei im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksicht-nahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 20, und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 21. Dies kann bis zum Ausschluss bestimmter ansonsten zulässiger Nutzungen führen, wenn der vorhandene immissionsträchtige Betrieb infolge der hinzutretenden Nutzung nach den jeweils gegebenen Verhältnissen (unzumutbare) Einschränkungen zu gewärtigen hat. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel Nr. A.2.5.3 des Anhangs) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 12. Allerdings gilt die TA Lärm - wie auch etwa die von ihr gleichfalls konkretisierte immissionsschutzrechtliche Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - für die bauaufsichtliche Genehmigung eines Wohnbauvorhabens in der Nachbarschaft eines emittierenden Gewerbebetriebs nicht unmittelbar. Vielmehr stellt sie gemäß ihrer Nr. 1 Abs. 1 bis 3 zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, die - mit Ausnahme einiger im Einzelnen be-nannter, hier nicht einschlägiger Anlagentypen - als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dem Zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Die Vorschriften der TA Lärm sind daher insbesondere bei der Erteilung einer (Änderungs-)Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, der Prüfung der Einhaltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich-rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren, sowie bei der Entscheidungen über (nachträgliche) Anordnungen im Einzelfall auf der Grundlage der §§ 17, 24 BImSchG zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 21 (zur 18. BImSchV), und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 26; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, BImSchG, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 22 Rn. 20 und 25. Für die bauaufsichtliche Genehmigung eines Wohnhauses in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage hat die TA Lärm im Ausgangspunkt jedoch gleichwohl insofern Bedeutung, als zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten auf die Begriffsbestimmungen und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen ist. Das Bundes-Immissionsschutz-gesetz legt die Schwelle der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Das gilt auch für das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausgeformte Rücksichtnahmege-bot, so dass das zumutbare Maß an Immissionen für das Vorhabengrundstück des von einer emittierenden Anlage lärmbetroffenen Nachbarn im Grundansatz in Anknüpfung an die in Nr. 6.1 der TA Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden zu bestimmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 22 f. (zur 18. BImSchV), und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 22 (zur Anknüpfung an Gebietskategorien); OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2005 - 8 A 2810/03 -, BRS 69 Nr. 44 = juris Rn. 4 ff. (ebenfalls zur Gebietsbezogenheit des durch die Bauleitplanung vermittelten Immissionsschutzniveaus). Im Fall eines Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe können faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und sich Abweichungen von den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 der TA Lärm rechtfertigen. Dies gilt besonders, wenn - wie hier bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 89 - die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einem benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb "belastet" ist. Unterliegt das für eine Wohnnutzung vorgesehene Grundstück einer Immissionsvorbelastung durch einen benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb, wirkt sich dies für das Wohngrundstück schutzmindernd aus und begründet eine gesteigerte Duldungspflicht. Das Ausmaß, in dem sich das Lärmschutzniveau verringert, bestimmt sich dann flexibel nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die äußerste Grenze ist erst bei der Schwelle zur Ge-sundheitsgefährdung zu ziehen. Gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt bleiben (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Im Übrigen fällt die "Quantifizierung" der schutzmindernden Lärmvorbelastung in den Bereich der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Bewertung. Auf einem Wohngrundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, kann ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete in Nr. 6.1 c) der TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht entspricht, als Vorbelastung zumutbar sein (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm). Dabei ist vorausgesetzt, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 der TA Lärm). In diesem Rahmen kann dem Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze über die Bildung eines sog. "Mittelwerts" Rechnung zu tragen sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26 f. (zur 18. BImSchV), und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 22 und 25. Da der Bebauungsplan Nr. 89 das Vorhabengrundstück - dessen Schutzniveau gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm gebietsbezogen festlegend - als allgemeines Wohngebiet ausweist, ist davon ausgehend am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) einzuhalten. Nachdem der Kläger seinen Betrieb nach eigenem Bekunden - zuletzt ausdrücklich im Ortstermin am 20. Dezember 2010 - lediglich während der Tagzeit von 6 Uhr bis 22 Uhr unterhält - weswegen eine über diese Betriebszeiten hinausreichende Baugenehmigung im Übrigen zwischenzeitlich mangels Ausübung erloschen wäre -, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 15, kann es vorliegend hinsichtlich der Immissionsorte außerhalb des Gebäudes im Ansatz allein um die Einhaltung des Tagesrichtwerts von 55 dB(A) gehen. Dieser Wert ist in einem weiteren Schritt in Anwendung der Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft des im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden Betriebs des Klägers - und damit gewissermaßen in einer faktischen, von dem Bebauungsplan Nr. 89 belassenen Gemengelage - befindet. Diese Grenzsituation rechtfertigt es, das Schutzniveau zu Lasten des Vorhabengrundstücks auf den Standard eines Mischgebiets von tagsüber 60 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 c), Nr. 6.7 der TA Lärm) herabzusetzen. Dafür spricht auch, dass die Beklagte im Bebauungsplan Nr. 89 ein entsprechendes Schutzniveau für die lärmbetroffenen allgemeinen Wohngebietsgrundstücke nördlich und westlich des Betriebsgrundstücks des Klägers in Anbetracht der dort ebenfalls gegebenen Gemengelage für angemessen erachtet hat. Ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tag lässt sich ausweislich der vorliegenden Lärmgutachten an Immissionsorten im Sinne der Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm - die für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen in Bezug auf bebaute Flächen auf den Immissionsort einen halben Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raums abstellt - an der Westseite des genehmigten Wohngebäudes voraussichtlich zumindest nicht vollumfänglich einhalten. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 geht im Anschluss an das schalltechnische Gutachten der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 davon aus, dass ca. 0,5 m vor der Südwestseite der geplanten Wohneinheiten ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) und an allen weiteren Gebäudeseiten jeweils ein maximaler Beurteilungspegel von 60 dB(A) erreicht werde. Dieser Befund wird in dem schalltechnischen Gutachten der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 dahingehend erläutert, dass in die Lärmprognose die Annahme eingegangen sei, dass in dem Betrieb des Klägers einschichtig am Tag und dies über 16 Stunden gearbeitet werde. Bei einer sechzehnstündigen Betriebszeit betrage der Innenpegel des Maschinenraums des klägerischen Betriebs, der über das offene Rolltor nach außen abgestrahlt werde, im Mittel 90 dB(A). Dass das genehmigte Wohnbauvorhaben danach zur Tagzeit an sich gemessen an Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, lässt indessen keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO annehmen. Entgegen der Annahme des Beigeladenen deutet in diesem Zusammenhang allerdings nichts Greifbares darauf hin, dass der Kläger seinerseits nicht schutzwürdig wäre, weil er ohnehin bereits mit Blick auf die in seiner Umgebung vorhandene Wohnbebauung verpflichtet wäre, Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, die zugleich die Einhaltung des Richtwerts von 60 dB(A) vor der Westfassade des Vorhabengebäudes gewährleisteten. Wie nicht zuletzt auch die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens der B1. GmbH vom 30. Oktober 2004 belegen, sind die im Übrigen in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen nicht in vergleichbarer Weise von den Auswirkungen des Betriebs des Klägers betroffen. Dies gilt selbst für die Wohnnutzung im vorderen Bereich der ehemaligen Fabrikhalle B. S. X3. 58, die in den Bauzeichnungen zur streitigen Baugenehmigung als "vorhandenes Wohnhaus/Bürotrakt" bezeichnet ist. Entsprechend bedarf es keiner Vertiefung, ob jene Wohnnutzung schutzwürdig ist, was voraussetzte, dass sie sich ihrerseits auf eine Baugenehmigung oder Bestandsschutz berufen könnte. Die Frage, ob ein Wohnbauvorhaben, das an eine emittierende Anlage unmittelbar heranrückt, im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein würde und deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig ist, entscheidet sich aber nicht stets und allein danach, ob die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden eingehalten werden. Diese Richtwerte sind gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der in einem Baugebiet im Sinne von §§ 2 ff. BauNVO miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen sie das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets, nach dem Gebietscharakter insgesamt. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei kann sich der durch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm gesetzte Rahmen im Einzelfall als unangemessen oder als nur teilweise oder eingeschränkt heranziehbar erweisen. Demgegenüber ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen ("Feinabstimmungen") mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte, die einzelne Baugebietsarten zunächst recht grobmaschig zu jeweils einer Klasse mit einem einheitlichen Immissionsrichtwert zusammenfassen, je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 25 (zur 18. BImSchV), und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 22; zur gebietsbezogenen Differenzierung der Nr. 6.1 der TA Lärm: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, TA Lärm, Nr. 6 Rn.13. Über die Mittelwertbildung im Einzelfall nach Nr. 6.7 der TA Lärm hinaus, die im zu entscheidenden Fall - wie gezeigt - für sich genommen nicht zur Zumutbarkeit des genehmigten Vorhabens führt, kann der von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO geforderte Interessenausgleich zwischen einem emittierenden Gewerbebetrieb und einer an ihn heranrückenden Wohnbebauung abhängig von dem Umständen des Einzelfalls noch auf verschiedene Art und Weise erreicht werden: Ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück ist rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO begründet die Obliegenheit des Bauherrn, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" zum Beispiel in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, den äußeren Zuschnitt des Hauses, die Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die Gestaltung von Außenwohnbereichen, auf die Lärmemissionen eines benachbarten Gewerbebetriebs Rücksicht zu nehmen. Zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht ausreichend ist hingegen, dass der bauwillige Nachbar sich schlicht bereit erklärt, die Lärmimmissionen auf sein vorbelastetes Grundstück hinzunehmen und auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte verzichtet. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dementsprechend stellt das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht "personenbezogen" auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 28 f. (zur 18. BImSchV); OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 7 A 253/05 -, juris Rn. 17. Umgekehrt stellt § 15 Abs. 1 Satz 2 2. 2 Alt. BauNVO auch an den Betreiber des - bestandsgeschützten - emittierenden Gewerbebetriebs die Forderung, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Der Betreiber der emittierenden Anlage muss es hinnehmen, dass er einen Standort in einem allgemeinen Wohngebiet und damit in einer gegenüber Immissionen schutzbedürftigen Umgebung hat; darüber hilft ihm auch der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz nicht hinweg. Die ihm immissionsschutzrechtlich obliegenden Pflichten sind nach Maßgabe dessen zu konkretisieren, was in der Nachbarschaft seiner Anlage bebauungsrechtlich allgemein zulässig ist. Das entspricht der inneren Wechselbeziehung, in der Bebauungsrecht und Immissionsschutzrecht zueinander stehen. Bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO ist folglich auch zu prüfen, ob durch dem Betreiber der emittierenden Anlage zumutbare Maßnahmen der Immissionsvermeidung und -minderung ein Zustand erreicht werden kann, der auf dem Nachbargrundstück ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren noch ermöglicht. Ist dies der Fall, bietet § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO keine Handhabe, die Baugenehmigung für die auf dem Grundstück baurechtlich allgemein zulässige Nutzung zu versagen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber - möglicherweise auch über das zur Herstellung von Wohnverträglichkeit gebotene Mindestmaß hinaus - zumutbar sind, bestimmt sich wiederum nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 30 (zur 18. BImSchV), und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 7 A 253/05 -, juris Rn. 17. Anschließend an dieses Verständnis des in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verkörperten Rücksichtnahmegebots lässt sich nicht generalisierend ohne Berücksichtigung der weiteren Einzelfallumstände sagen, dass eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben, das an einen emittierenden Gewerbebetrieb heranrückt, gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO immer schon deswegen rücksichtslos ist, weil die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im Sinne der Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm - wie hier - während des Betriebs der Anlage nicht eingehalten werden. Eine solche schematische Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO in dieser Fallgestaltung - wie dargelegt - von im Einzelfall zu bestimmenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten und situationsbezogenen Zumutbarkeitskriterien gesteuert ist, die sowohl "architektonische Selbsthilfemaßnahmen" des die Wohnnutzung aufnehmenden Grundstückseigentümers als auch etwa von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (dynamisch) eingeforderte zumutbare Immissionsvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden einschließen, die ihrerseits in einem gegebenenfalls nachfolgenden immissionsschutzbehördlichen Verfahren Berücksichtigung finden können. Dabei kann auch passiver Schallschutz ein zu berücksichtigender, in den vorstehend geschilderten Konfliktlösungsmechanismus einzubeziehender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Zwar ist passiver Schallschutz nach dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an sich nicht ausreichend, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Er ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen unter strengen Voraussetzungen vorgesehen, damit ein Vorhaben, das dem Gemeinwohl dient, nicht wegen von ihm ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen scheitern muss. Nur für solche Fälle kann auch eine Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in einem Bebauungsplan dem Schutzkonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Rechnung tragen. Der Hauptanwendungsfall ist die Straßenplanung durch Bebauungsplan gemäß § 17 Abs. 3 FStrG oder § 38 Abs. 4 StrWG NRW, weil die §§ 41 f. BImSchG für die Straßenplanung ausdrücklich vorsehen, inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind und unter welchen besonders geregelten engen Voraussetzungen auf passiven Schallschutz ausgewichen werden darf. Eine vergleichbare Regelung enthält § 74 Abs. 2 VwVfG für die Planfeststellung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 29 ff., vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 = NVwZ 1996, 901 = juris Rn. 44 f., und vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 = NJW 1976, 1760 = juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2005 - 8 A 2810/03 -, BRS 69 Nr. 44 = juris Rn. 19; siehe andererseits aber auch etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, demzufolge es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite eines Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzusetzen, wenn jedenfalls im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Hintergrund der prinzipiellen Ausklammerung des passiven Schallschutzes aus dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, dass zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelasteten Wohngebiet das übliche Wohnverhalten gehört und damit im Grundsatz auch die Möglichkeit des Wohnens bei (gelegentlich) und des Schlafens bei dauernd geöffneten Fenstern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 = NJW 1976, 1760 = juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2005 - 8 A 2810/03 -, BRS 69 Nr. 44 = juris Rn. 22. Dieser Ausgangsbefund ergibt sich jedoch vorrangig aus der Perspektive, welche Immissionsvermeidungs- oder -minderungspflichten den Betreiber einer emittierenden Anlage treffen und gegen ihn zwangsweise durchgesetzt werden könnten, der sich darauf beruft, seine immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten seien aufgrund passiven Schallschutzes an den immissionsbetroffenen Grundstücken erfüllt. Aus ihm folgt nicht zugleich, dass Maßnahmen des passiven Schallschutzes auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO und des aufgrund dieser Bestimmung bei der Baugenehmigungserteilung sicherzustellenden Interessenausgleichs gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO erfasst - wie ausgeführt - eine andere Fallkonstellation, in der es nicht - wie im Grundsatz bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und der TA Lärm - unmittelbar um die Bestimmung und Festlegung der Reichweite von Betreiberpflichten geht. Da über § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO ein Ausgleich zwischen den Lärmschutzinteressen der heranrückenden Wohnbebauung und einer emittierenden gewerblichen Nutzung erzielt werden soll, für den unter anderem maßgebend ist, welche Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" der Bauherr unternehmen kann und unternimmt, sind in die insoweit anzustellende Betrachtung - ähnlich wie bei der Bauleitplanung -, vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, auch passive Schallschutzmaßnahmen einzustellen. Diese lassen sich - je nach Ausgestaltung des passiven Schallschutzkonzepts im Einzelfall - ebenso dem Instrumentarium der "architektonischen Selbsthilfe" zuordnen wie die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück oder die Anordnung der Wohnräume und Fenster. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 -, BRS 70 Nr. 167 = juris Rn. 9; dem zustimmend: Schröer, NZBau 2007, 568, 569. Zusammenfassend lässt sich sagen: Verlegt sich der Bauherr bei der Planung seines an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbauvorhabens zum Lärmschutz der betroffenen Gebäudeteile in seinem Bauantrag auf passiven Schallschutz, weil aktive Schallschutzvorkehrungen unzweckmäßig sind oder anderweit keinen Erfolg versprechen, und wird dieser Vorhabenzuschnitt Genehmigungsinhalt, kann dies in die Bewertung der Zumutbarkeit der gegebenen Lärmbelastung einfließen und diese je nach Ausgestaltung der Wohnnutzung - insbesondere bei einem Verzicht auf Außenwohnbereiche - als hinnehmbar erscheinen lassen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass im Übrigen zumutbare Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, namentlich den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse - als objektiv äußerste Schranke selbstauferlegter architektonischer Verhältnisse - Rechnung getragen wird. Genügt dem die Ausgestaltung des passiven Lärmschutzkonzepts durch den Bauherrn, sind diese Gebäudeteile so zu behandeln, als ob sie keine Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm aufwiesen, an denen die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten wären. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich das genehmigte Vorhaben letztendlich nicht als nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO unzulässig, weil es sich unzumutbaren Störungen oder Belästigungen durch diesen aussetzte. Die streitbefangene Baugenehmigung erreicht den von dieser Norm verlangten Interessenausgleich zwischen der emittierenden gewerblichen Nutzung des Klägers und der an ihn heranrückenden Wohnbebauung des Beigeladenen trotz der Überschreitung des einschlägigen Tagesrichtwerts der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden situationsbezogen auf andere Weise. Die Baugenehmigung nimmt in sich auf, dass der beigeladene Bauherr selbst sich mit seinem Bauantrag von vornherein zum Zwecke des Immissionsschutzes an der kompletten Westseite des Hauses auf Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" in der Gestalt passiven Schallschutzes durch den Einbau von Schallschutzfenstern mit Lüftungseinrichtungen verlegt. Die Baugenehmigung gestattet - in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise - den genehmigten Bauvorlagen zufolge die Realisierung des Vorhabens im Einverständnis mit dem Beigeladenen nur, wenn der Beigeladene die in der schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen - Schallschutzfenster mit Belüftungseinrichtungen und einem bestimmten Schalldämmmaß in allen schutzbedürftigen Räumen wie Schlaf- und Wohnräumen, Wohn-Essküchen und Kinderzimmern - ergreift. Dies wird durch die Bezugnahme der Baugenehmigung auf das grüngestempelte Schreiben des von dem Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte vom 22. Januar 2008 hinreichend deutlich. Nach diesem Schreiben werden die in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 auf Seite 2, 3 und 4 vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen auf der Westseite des genehmigten Wohngebäudes, die zu dem Betrieb des Klägers ausgerichtet ist, eingebaut und unterhalten. In jener ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Untersuchung ist unter anderem ausgeführt, dass in Abstimmung mit der Beklagten passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen für die Westseite ausgearbeitet würden. Die Schallschutzfenster, die - ebenso wie Rollladenkästen und Lüftungseinrichtungen - mit einem bestimmten Schalldämmmaß auszustatten seien, seien für alle schutzbedürftigen Räume (Schlaf- und Wohnräume, Wohn- und Essküchen, Kinderzimmer etc.) vorzusehen. Diese Forderung gilt - wie die Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - auch im Bereich des in der Bauzeichnung als "Loggia" bezeichneten Gebäudeteils, und zwar für die dort in der Gebäudefront vorgesehenen Fenster. Die "Loggia" ist insoweit als geschlossener Innenwohnbereich vorgesehen. Zugleich müssen danach sämtliche Schallschutzfenster gemäß dem Gutachten mit Belüftungseinrichtungen versehen werden. Damit sanktioniert die Baugenehmigung die Ausgestaltung des Vorhabens in einer Weise, dass die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm an der westlichen Gebäudeseite des Vorhabens nicht Platz zu greifen vermögen und ihre Überschreitung vor dem Gebäude nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO führen kann. Diesem Modell der Konfliktlösung stehen die weiteren Einzelfallumstände nicht entgegen. Das Vorhaben des Beigeladenen weist keine schutzbedürftigen Außenwohnbereiche auf, die von den Geräuschimmissionen des klägerischen Betriebs beeinträchtigt würden. Auch bleiben hinreichend zumutbare Wohnverhältnisse gewahrt. Das nach der Baugenehmigung geforderte Schalldämmmaß von größer gleich 39 dB(A) - im eingebauten Zustand - sichert nach den Feststellungen der schalltechnischen Untersuchung vom 18. Dezember 2007, dass die An-haltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden können. Da der Betrieb des Klägers nur zur Tagzeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr emittiert, behalten die Bewohner des Hauses B. S. X3. 58 nach der Baugenehmigung die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten, die zum Grundstück des Klägers hin angeordnet sind, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen, ohne von Gewerbelärm belästigt oder gestört zu werden. Tagsüber werden die lärmbetroffenen Räume bei geschlossenem Fenster über die Lüftungseinrichtungen der Schallschutzfenster belüftet. Im Übrigen können die Bewohner der genehmigten Wohnungen diese während des Tages durch das Öffnen der Fenster lüften, die sich nicht an der Westseite des Gebäudes befinden oder aber die Schallschutzfenster an der Westseite zum Lüften öffnen, wenn im Betrieb des Klägers gerade keine geräuschintensiven Arbeiten - wie Fräsvorgänge - bei geöffnetem Rolltor stattfinden. Gesundheitsgefährdungen durch Lärmeinwirkungen sind danach sicher auszuschließen. Erst bei einem Dauerschallpegel im Bereich von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht ist regelmäßig von einer gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigung auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142. Dass solche Dauerschallpegel am Gebäude B. S. X3. 58 erreicht werden, ist nicht zu ersehen. Wie erwähnt, sprechen die vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen im Rahmen einer pessimalen Betrachtung von Beurteilungspegeln im Bereich bis zu 70 dB(A) an der Westseite des genehmigten Hauses und dies auch erst dann, wenn der Betrieb des Klägers in lärmemittierender Weise über 16 Stunden hinweg laufen würde. Bei dieser Sachlage kann - was auch die von dem Beigeladenen vorgelegte schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros C2. -N. -I1. GbR vom 30. Juli 2009 tut - davon ausgegangen werden, dass unter realistischen Betriebsbedingungen - der Kläger erwähnt in seinem Schriftsatz vom 6. August 2009 Maschinenlaufzeiten von deutlich mehr als zehn Stunden, wodurch ein sechzehnstündiger Auslastungsgrad immer noch unterschritten wäre - zur Tagzeit nicht stets ein Dauerschallpegel von 70 dB(A) herrscht und die Schwelle einer gesundheitsgefährdenden Geräuschimmission zur Nachtzeit mangels erheblicher Lärmquelle bei Weitem nicht angetastet wird. Der zum Genehmigungsinhalt gewordene Rückzug des Beigeladenen auf passiven Schallschutz ist auch nicht mit einer schlichten - rücksichtnahmeirrelevanten - personenbezogenen Einverständniserklärung gleichzusetzen, Lärmimmissionen bestimmten Ausmaßes hinzunehmen und insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte zu verzichten. Da eine Baugenehmigung - wie sich auch § 75 Abs. 2 BauO NRW entnehmen lässt - dinglich wirkt, ist die Grundstücksbezogenheit des vorliegend umgesetzten Konfliktlösungsansatzes dadurch sichergestellt, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung das zur Genehmigung gestellte (passive) Lärmschutzkonzept regulativ übernimmt. Das Vorhaben ist schließlich nicht deswegen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO rücksichtslos, weil sich das genehmigte Vorhaben unzumutbaren, innerhalb des Gebäudes übertragener Geräusche seitens des Betriebs des Klägers aussetzte. Gemäß Nr. 6.2 Abs. 1 der TA Lärm betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragungen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 a) bis f) der TA Lärm genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Nr. 6.2 Abs. 2 der TA Lärm). Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörigen schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros C1. vom 18. Dezember 2007 werden diese Richtwerte eingehalten. Ihr zufolge ist mit Innenschallpegeln (Mittelungspegeln) von weniger als 35 dB(A) am Tag - ein Nachtbetrieb steht, wie gesagt, nicht in Rede - zu rechnen, wenn bei der Errichtung des Vorhabens Schallschutzfenster mit einem Schalldämmmaß von - in eingebautem Zustand - größer gleich 39 dB an der dem Betrieb des Klägers zugewandten Gebäudeseite verwendet werden. Dass diese gutachterliche Einschätzung unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger weder auf noch ist dies sonst erkennbar. Aus den klägerseits vorgelegten schalltechnischen Stellungnahmen der B1. GmbH vom 17. Februar 2011 und vom 10. Mai 2011 ergibt sich dies nicht. In der schalltechnischen Stellungnahme vom 17. Februar 2011 führt der Gutachter, ohne näher auf die konkreten örtlichen und baulichen Gegebenheiten an den Anwesen B. S. X3. 56 und 58 einzugehen, pauschal aus, die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.2 der TA Lärm könnten mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden, wenn die Gebäude des Beigeladenen und der Tischlereibetrieb des Klägers miteinander verbunden sein sollten. Eine weitergehende Substantiierung dieser Vermutung erfolgt auch in der vom Senat erbetenen ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 10. Mai 2011 nicht. Dort heißt es lediglich - wiederum ohne konkrete Betrachtung der Situation vor Ort -, die Aussage in der schalltechnischen Stellungnahme der B1. GmbH vom 17. Februar 2011 fuße auf der langjährigen Erfahrung des Gutachters, dass insbesondere bei alten Gebäuden regelmäßig Wege der Schallübertragung gegeben seien, weil keine oder mangelhaft ausgeführte Trennfugen vorhanden seien, gegebenenfalls die Fundamente nicht getrennt seien, die Schalldämmmaße der Wände zu niedrig seien, oftmals nicht sichtbare Durchbrüche für Versorgungsleitungen vorhanden seien und die von der TA Lärm geforderten Innenpegel außerordentlich niedrig und anspruchsvoll seien. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen tragen nicht die Annahme, dass die bauliche Verbindung zwischen den Gebäuden B. S. X3. 56 und 58 so beschaffen ist, dass es über das dazwischenliegende Verbindungsbauwerk zu einer (Innen-)Schallübertragung von einem Gebäude zum anderen kommt, die zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts der Nr. 6.2 Abs. 1 der TA Lärm von 35 dB(A) führt. Diese Annahme drängt sich nach Lage der Dinge auch nicht auf. Wie sich anhand der Baupläne nachvollziehen lässt, auf denen die Baugenehmigungen vom 24. Januar 2008 hinsichtlich des streitigen Vorhabens und vom 28. August 1979 hinsichtlich der Erstellung des Verbindungsbauwerks - und der Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes des Klägers - beruhen, erstreckt sich dieses über zwei Geschosse und enthält ein Treppenhaus, das bisher einen Wechsel zwischen den Gebäuden ermöglicht. Allerdings ruht das Verbindungsbauwerk auf einem eigenen Fundament und ist erst nachträglich eingefügt worden. Auch handelt es sich - wie das vom Beigeladenen eingereichte Bildmaterial belegt - bei der Zwischendecke nicht um eine durchgängige Betondecke, sondern um eine gemauerte Gewölbedecke. Außerdem ist der Verbindungsbau an der Grundstücksgrenze mit einer Brandmauer ausgestattet, die durch beide Geschosse bis zu seiner Decke reicht. Erst in einigem Abstand zu dieser Brandmauer beginnen die Betriebsräume des Gebäudes B. S. X3. 56. Nach den Bauvorlagen werden im Rahmen der streitgegenständlichen Nutzungsänderung die in der Brandmauer vorhandenen Verbindungstüren geschlossen. Hinweise, dass relevante Verbindungsöffnungen verbleiben, fehlen. Diese Baukonstruktion lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der in dem Gebäude B. S. X3. 56 erzeugte Lärm über das Verbindungsbauwerk in das Haus B. S. X3. 58 übertragen wird und dort in den genehmigten Wohneinheiten den Richtwert von 35 dB(A) überschreitet. Dagegen spricht zusätzlich, dass das Verbindungsbauwerk im Erdgeschoss, wo sich im Gebäude B. S. X3. 56 der - bei Fräsvorgängen besonders lärmintensive - klägerische Betrieb befindet, nicht unmittelbar an die genehmigten Wohnungen grenzt, sondern an eine Garage. Von seinem Standort in einem Kinderzimmer in der Erdgeschosswohnung des genehmigten Wohnhauses hat der Berichterstatter des Senats beim Ortstermin am 20. Dezember 2010 bei geschlossenem Fenster keine Betriebsgeräusche feststellen können, die von dem Betrieb des Klägers herrühren. Im Obergeschoss reicht das Verbindungsbauwerk zwar an die genehmigten Wohnungen heran. Jedoch ist hier im Gebäude B. S. X3. 56 nach den Angaben des Klägers eine Tischlerei ansässig, von der weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie ähnlich geräuschintensiv arbeitet wie der Betrieb des Klägers im Erdgeschoss. Im Übrigen hat der Kläger schon mit Blick auf die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung Vorkehrungen zur Vermeidung von Körperschallübertragungen zu treffen, wie es etwa in Ziffer 37 der Baugenehmigung vom 28. August 1979 vorgesehen ist, wonach die Holzbearbeitungsmaschinen auf Schwingmetalle zu montieren sind. II. Unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 89 verletzt die angegriffene Baugenehmigung den Kläger gleichfalls nicht in seinen Rechten. 1. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das Vorhaben kann dem Kläger auch dann nicht zustehen, weil sein Grundstück und das Vorhaben nicht in demselben faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB lägen. Da entlang des B2. S. Wegs ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 89 und der Wahrnehmungen des Berichterstatters anlässlich des Ortstermins am 20. Dezember 2010 neben freistehenden Einfamilienhäusern auch gewerbliche (mischgebietstypische) Nutzungen anzutreffen sind und gerade der Bereich in der unmittelbaren Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke durch die (vormals) gewerbliche Nutzung des dort aufstehenden Gebäudekomplexes erheblich geprägt wird - ohne es allerdings mit Blick auf die vorhandene Wohnnutzung und die Atypik der Emissionswirkungen des klägerischen Betrieb in diesem Bereich in ein Gewerbegebiet umschlagen zu lassen -, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO. Sie ist vielmehr als Gemengelage zu klassifizieren, in der ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zum Tragen kommen kann. Vertreten ließe sich allenfalls eine Qualifizierung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Da Wohngebäude in einem Mischgebiet aber gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind, würde eine derartige Sichtweise dem Kläger unter dem Aspekt der Gebietsgewährleistung keinen Vorteil verschaffen. 2. Die Baugenehmigung wäre bei angenommener Unwirksamkeit des Bebau-ungsplans Nr. 89 auch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches in einem unbeplanten Gebiet gleicherweise in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wie in einem faktischen Baugebiet in § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO seine Grundlage findet. Eine entscheidend andere Gewichtung der wechselseitigen schutzwürdigen nachbarlichen Interessen von Kläger und Beigeladenem als die in den Ausführungen unter I. dargestellte ergibt sich nicht. Auch wenn der Betrieb des Klägers an dem genehmigten Wohnhaus den in einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 der TA Lärm anzusetzenden (Außen-)Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) nicht einhalten würde, ließe dies nicht auf die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen ihm gegenüber schließen. Denn die Baugenehmigung bewältigt den Immissionskonflikt - wie unter I.2. erläutert - nicht zuletzt dadurch, dass sie in zulässiger Weise zur Tagzeit Immissionsorte im Sinne der Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3 a) an der zu dem Betriebsgrundstück des Klägers ausgerichteten westlichen Gebäudeseite des Wohnhauses ausschließt und statt dessen insoweit nach der Konzeption des Beigeladenen passiven Schallschutz gewährleistet. Im Hinblick auf die übrigen für die Beurteilung des Rücksichtnahmegebots und der Beachtung des Innenraumpegels von 35 dB(A) erheblichen Gesichtspunkte gilt das unter I.2. Dargelegte entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die dem Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig, weil er sich hier durch die Stellung eines Sachantrags dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die streitentscheidende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen des passiven Schallschutzes als "architektonische Selbsthilfe" angesehen werden und trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1, Nr. 6.7 der TA Lärm durch einen bestandsgeschützten Gewerbebetrieb zur Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO führen können, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt.