Beschluss
12 A 1916/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0607.12A1916.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der – unstreitig – nichtehelich geborene Kläger zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt noch durch Legitimation erworben. In Bezug auf die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt der Geburt (1950) des Klägers zu 1. geltenden (Ursprungs-) Fassung kommt es angesichts der nichtehelichen Geburt des Klägers zu 1. auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1., auf die in der Begründung des Zulassungsantrags hingewiesen wird, nicht an. Der Umstand allein, dass die leiblichen Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. tatsächlich wie ein Ehepaar zusammengelebt haben, wie dies in der Begründung des Zulassungsantrags behauptet wird, führt nicht zu der Annahme einer rechtswirksamen Ehe, wie sie in § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater zwingend vorausgesetzt wird. Dass das faktische Zusammenleben der leiblichen Eltern des Klägers zu 1. nach dem im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. (1950) geltenden kasachischen Familienrecht ohne jede Registrierung als familienrechtlich wirksame Ehe anerkannt gewesen ist, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Vgl. zur Ablösung der durch das Gesetzbuch der RSFSR über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft vom 19. November 1926 zugelassenen faktischen Ehe durch den Erlass (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR "betr. Erhöhung der staatlichen Subvention für werdende Mütter, kinderreiche und alleinstehende Mütter, Verstärkung des Schutzes der Mutterschaft und Kindschaft, Einführung der Ehrenbezeichnung 'Mutter-Heldin' und Schaffung des Ordens 'Ruhm der Mutter', sowie einer Mutterschaftsmedaille", vom 8. Juli 1944, – Erlass 8. Juli 1944 –, abgedruckt in: StAZ 1948/49, S. 51, wonach die rechtswirksame Eheschließung seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Registrierung in den Gesetzbüchern der Bundesrepubliken betreffend Ehe und Familie und Vormundschaft (Art. 19 des Erlasses) sowie die feierliche Form der Eheschließung in besonderen Räumen (Art. 30) voraussetzt: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 8 A 353/99 –, FamRZ 2000, 824 ff. Ebenso wenig ist vorgetragen, dass die zeitlich beschränkte, formell bis zum 13. Dezember 1955 dauernde Entrechtung der Russlanddeutschen in den Verbannungsorten und Zwangslagern, etwa in Kasachstan, vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 8 A 353/99 –, a.a.O., in Bezug auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Stellung des Klägers zu 1. über die staatsangehörigkeitsrechtlich vorgesehene Möglichkeit der Legitimation nach § 5 StAG a.F. – insbesondere durch nachträgliche Heirat der leiblichen Eltern – hinaus die Anerkennung des geltend gemachten tatsächlichen Zusammenlebens der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. als rechtswirksame Ehe i.S.d. § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. zwingend gebietet. Dies gilt umso mehr, als nach der Erklärung des leiblichen Vaters des Klägers zu 1. aus November 1993 sich die russische Mutter des Klägers zu 1. auch nach 1956 dauerhaft geweigert hat, "die Ehe standesamtlich zu legitimieren". Konkrete Nachteile oder Erschwernisse, die auch nach dem formellen Ende der Entrechtung der Russlanddeutschen die Eingehung der Ehe dauerhaft als i.S.d. verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. die Nachweise in OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 8 A 353/99 –, a.a.O., unzumutbar erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).