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Beschluss

6 A 2569/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.6A2569.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich mit seiner Klage gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich mit seiner Klage gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Kläger beanstandet zunächst zu Unrecht, dass der Endbeurteiler die Bewertungen aller Hauptmerkmale in seiner dienstlichen Beurteilung vom 5. Februar 2010 um einen Punkt auf jeweils 4 Punkte abgesenkt, das Submerkmal 1.5 aber bei 4 Punkten belassen hat. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL - Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H -, hier noch in der maßgeblichen Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden: BRL - hat, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Der Senat hat im Beschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, mit weiteren Nachweisen, näher dargetan, dass auch eine - wie hier - mit dem "Quervergleich" begründete Absenkung der dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Haupt- und Submerkmale oder alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale gleichmäßig erfolgen müsste, und zwar weder in der Weise, dass die Absenkung stets um den gleichen Wert, noch in der Weise, dass sie stets auf den gleichen Wert erfolgen müsste. Wenn ein einzelfallübergreifender Quervergleich den Ausschlag für die Abweichung gegeben hat, kann dem zwar eine Herabsetzung der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale entsprechen. Hält der Endbeurteiler indessen im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese abzusenken. Das Erfordernis einer linearen Absenkung aller Haupt- und Submerkmale bzw. aller einem abgesenkten Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 10. Juni 2010 - 6 A 534/08 -. In jenem Verfahren hat die Erstbeurteilerin - erklärtermaßen - die Bewertung der Einzelmerkmale allein zu dem Zweck herabgesetzt, die dienstliche Beurteilung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar zu machen. Ein solches Bestreben genügt für sich betrachtet den Anforderungen an eine Abweichungsbegründung nicht. Wenn es - wie in dem der Entscheidung vom 10. Juni 2010 zugrunde liegenden Fall - jeden inhaltlichen Bezug zu den herabgesetzten Submerkmalen vermissen lässt, stellt es sich sogar als sachwidrig und mit dem Prinzip der Beurteilungswahrheit unvereinbar dar. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird jedoch nichts dafür dargelegt, dass ein solcher Fall auch hier gegeben sein könnte. Auch im Übrigen genügt die Abweichungsbegründung den an sie zu stellenden Anforderungen. Umfang und Intensität der durch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL vorgeschriebenen Begründung haben sich daran zu orientieren, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit. In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen. Vgl. zum Ganzen wiederum Senatsbeschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dass diesen Erfordernissen genügt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Wenn der Kläger dem entgegen hält, es sei für ihn nicht ersichtlich, in welchen Merkmalen der Endbeurteiler seine Leistungen anders sehe als der Erstbeurteiler, ist dies angesichts der Absenkung nur eines Teils der Haupt- und Submerkmale unverständlich. Vergeblich wird mit dem Zulassungsantrag ferner geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil der Endbeurteiler im Einzelnen darlegen müsse, auf welcher Erkenntnisgrundlage er sein Urteil gefällt habe, woran es fehle. Es ist schon nicht dargetan, woraus sich ein solches Erfordernis ergeben soll. Überdies wird mit dem Zulassungsantrag weiter ausgeführt, LPD I. habe mit dem seinerzeitigen kommissarischen Leiter PSD - POR L. - über "das Leistungsbild des Klägers (...) gesprochen". Dieser habe ihm aber nur vermitteln können, dass der Kläger mit 5 Punkten zu bewerten sei. Entgegen der Ansicht des Kläger hatte deshalb jedoch LPD I. nicht nur die Möglichkeit, jene Wertung zu übernehmen und seinerseits weiterzugeben. Es ist im hier gegebenen gestuften Beurteilungsverfahren gemäß Nr. 9.2 BRL unbedenklich, dass der Endbeurteiler aufgrund der ihm eröffneten Vergleichsmöglichkeiten zu dem Schluss kommt, die Bewertung der gezeigten Leistungen habe anders auszufallen, als der Erstbeurteiler oder ein weiterer Vorgesetzter meinen. Auch ein Verstoß gegen die Regelung unter Nr. 9.1 BRL, wonach der Erstbeurteiler unabhängig beurteilt und nicht an Weisungen gebunden ist, liegt nicht vor. Dies verdeutlicht bereits der Umstand, dass sowohl der Erstbeurteiler als auch POR L. - ungeachtet etwa versuchter Einflussnahme - an der von ihnen für richtig gehaltenen Bewertung des Klägers mit der Spitzennote festgehalten haben. Hierzu kann ergänzend auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Auch zu dem bereits erstinstanzlich erhobenen Vorwurf, die dienstliche Beurteilung des Klägers habe schon zu Beginn des Beurteilungsverfahrens unabänderlich festgestanden, hat ebenfalls das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).