Urteil
12 A 1011/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0617.12A1011.10.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger als Inhaber einer ausländerrechtlichen Duldung nach § 60 a AufenthG vom Bezug des in § 1 GHBG vorgesehenen Blindengeldes nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen ist. Der am 1958 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. Februar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 1991 als Asylberechtigter anerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. vorlagen. Am 27. Juni 1991 erteilte der damalige Oberstadtdirektor der Stadt C. dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil des Landgerichts I. vom 26. Juni 1996 wurde der Kläger wegen einer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 5. Januar 2001 verurteilte das I1. P. -gericht in I2. ihn ferner wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Mit Ordnungsver-fügung vom 28. Juli 2003 wies der Oberbürgermeister der Stadt C. ihn an-schließend aus dem Bundesgebiet aus. Er machte ihn hierbei darauf aufmerk-sam, dass durch die Ausweisung die erteilte Aufenthaltserlaubnis erlösche. Da-gegen wandte sich der Kläger nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfah-ren mit seiner am 24. März 2004 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage 8 K 1487/04. Mit Beschluss des I. P. in I2. vom 10. Januar 2005 wurde die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers aus der Verurteilung im Jahre 2004 zur Bewährung ausgesetzt und dieser am 12. Januar 2005 aus der Strafhaft entlassen. Der Kläger ließ sich daraufhin in E. nieder. Der Oberbürgermeister der Stadt E. erteilte ihm – der nach eigenen Angaben seinen Reiseausweis mit der eingetragenen Aufenthaltserlaubnis verloren hatte – laufend, erstmals am 27. Januar 2005 eine Duldung. Am 3. Februar 2005 beantragte der Kläger – bei dem das Versorgungsamt E. mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, B, H, RF festgestellt hatte, ohne sich gleichzeitig zum Merkzeichen BI zu äußern – beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Hierbei legte er ein ärztliches Attest von Dr. F. -I3. vom 31. Januar 2005 basierend auf einer ärztlichen Untersuchung vom 21. Dezember 2004 vor. Nach Angaben des vom Beklagten befragten Landesarztes erfüllte der Kläger seit dem 21. Dezem-ber 2004 die Voraussetzungen der Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 GHBG. Mit Bescheid vom 26. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Blindengeld ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zum Personenkreis der Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehöre. Nach § 9 Abs. 1 AsylbLG hätten diese Personen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG oder vergleichbaren Landesgesetzen. Hiernach scheide sowohl die Gewährung von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII als auch von Blindengeld nach dem GHBG als vergleichbare Leistung aus. Zur Begründung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, dass eine Gleichstellung von ihm als langjährig in Deutschland Lebenden mit einem Asylbewerber rechtlich unzutreffend sei und die ausgesprochene Ausweisung nicht zu einer Ausreise oder Abschiebung führen werde. Im Hinblick auf das anhängige ausländerrechtliche Klageverfahren 8 K 1484/04 wurde das Widerspruchsverfahren einvernehmlich zum Ruhen gebracht. Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 stellte das Versorgungsamt E. fest, dass beim Kläger seit dem 9. Februar 2005 das Merkzeichen Bl (blind) vorliege. Mit Bescheid vom 2. November 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Hinblick auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 60 Abs. 8 AufenthG die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 28. Februar 1991 getroffene Feststellung, dass bei diesem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Mit Urteil vom 20. April 2006 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage des Klägers gegen die Ausweisung vom 28. Juli 2003 ab. Dessen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. April 2007 – Az.: 17 A 1992/06 – ab. Bereits vom 22. September 2006 bis 26. Oktober 2006 war der Kläger zuvor auf der Grundlage eines türkischen Auslieferungsersuchens in Auslieferungshaft; der Auslieferungshaftbefehl wurde am 26. Oktober 2006 vom OLG I4. unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss vom 14. August 2008 schließlich aufgehoben. Mit Urteil vom 28. April 2008 hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg – Az.: 9 K 1273/06.A – das Bundesamt nämlich zuvor zur Feststellung verpflichtet, dass bezüglich des Klägers doch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegen. Die darüberhinausgehende Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. November 2005 nahm der Kläger zurück. Den gegen das Urteil vom 28. April 2008 gestellten Antrag des Bundesamtes auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. Juli 2008 – Az.: 8 A 1679/08.A – ab. Der Beklagte nahm zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren bezüglich des Landesblindengeldes wieder auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Besitz einer Duldung nach § 60 a AufenthG sei und er damit zu den Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG gehöre. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem GHBG bestehe im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AsylbLG nicht. Am 10. Oktober 2008 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus der Systematik und aus Sinn und Zweck des AsylbLG ergebe sich, dass die Leistungsverkürzung nur für Leistungsberechtigte gelten solle, die sich lediglich vorübergehend in Deutschland aufhielten. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche Personen hiervon erfasst würden, bei denen die Abschiebung auch wirklich nur vorübergehend ausgesetzt sei. Hier liege jedoch ein durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg festgestelltes dauerndes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008 zu verpflichten, ihm Blindengeld in gesetzlicher Höhe nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, dass es für § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG unerheblich sei, ob das Abschiebungshindernis dauerhaft sei. Das GHBG sei ein dem SGB XII vergleichbares Landesgesetz, da Blindengeld nach § 1 GHBG wie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gewährt werde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und sich dabei – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – maßgeblich auf den Standpunkt gestellt, einem Leistungsausschuss durch § 9 Abs. 1 AsylbLG stehe entgegen, dass das nordrhein-westfälische Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose bezüglich der Gewährung von Blindengeld kein dem SGB XII vergleichbares Landesgesetz sei, weil sich die Strukturen der landesrechtlich geregelten Blindenhilfe und des Sozialhilferechts vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des OVG NRW als verschieden darstellten. Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner – mit dem angefochtenen Urteil zugelassenen – Berufung macht der Beklagte geltend, gegen ein Gesetzesverständnis, wie es das Verwaltungsgericht vertrete, spreche bereits der im Gesetzesentwurf zum AsylbLG dokumentierte ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, wonach "den nach diesem Gesetz Leistungsberechtigten weder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz noch nach vergleichbaren Landesgesetzen wie etwa Landesblinden- oder Landespflegegeldleistungen zustehen". Im Übrigen werde auch im Schrifttum – zum Teil auch nach der Änderung der Rechtsprechung des OVG NRW zum Rechtscharakter des Blindengeldes – in Übereinstimmung mit den genannten gesetzgeberischen Vorstellungen weiter die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Landesblindengesetzen um dem SGB XII vergleichbare Landesgesetze handele. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Beklagten mit den Argumenten des angefochtenen Urteils entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage auf Gewährung von Blindengeld ist unbegründet, weil der Kläger mit einem Anspruch auf Blindengeld gemäß § 1 ff. GHBG nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen ist. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. April 2005 und sein hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum vom 3. Februar 2005 bis zum 31. März 2010 dem Grunde nach landesrechtliches Blindengeld zusteht. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, Bezug genommen werden. Dem Anspruch des Klägers steht – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – jedoch § 9 Abs. 1 AsylbLG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte i.S.d. § 1 AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen. Der Kläger ist im Anspruchszeitraum Leistungsberechtigter i.S.v. § 1 Abs. 1 AsylbLG gewesen, weil ihm seit dem 27. Januar 2005 vom Oberbürgermeister der Stadt E. fortlaufend Duldungen gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG a.F. bzw. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. wegen rechtlicher Abschiebungshindernisse – nämlich zunächst in Folge mangelnder Rechtskräftigkeit bzw. vorläufiger Vollziehbarkeit des Widerrufs der Asylberechtigung im Zusammenhang auch mit der mangelnden Rechtskraft oder zumindest vorläufigen Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung vom 28. Juli 2003, später ab dem 22. Juli 2007 mit Blick auf die gerichtlich angeordnete Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG – erteilt worden sind. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG wird bei alledem nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Abschiebung vor dem Hintergrund des Charakters des zuletzt zugrundegelegten Abschiebungshinder-nisses nicht nur vorübergehend ausgesetzt worden ist, sondern nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2008 – 9 K 1273/06.A – einem dauernden Abschiebeverbot Rechnung getragen wurde. Denn dass eine Leistungsverkürzung im Verhältnis zur Sozialhilfe in einer gewissen Diskrepanz zur Duldungsentscheidung steht, wenn die Abschiebung auf Dauer tatsächlich nicht beendet werden kann, schließt die Einordnung solcher Fälle unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht aus. So wohl auch: Warendorf, in: Grube/Warendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 1 AsylbLG Rdnr. 7 Der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG lässt keinen anderen Anhaltspunkt als den formellen Rechtscharakter der Duldung nach § 60 a AufenthaltG erkennen. Bei dem Blindengeld nach § 1 ff. GHBG handelt es sich auch um Leistungen nach einem mit dem SGB XII vergleichbaren Landesgesetz. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich dabei aus der Sicht des für das AsylbLG zuständigen Bundesgesetzgebers. Dieser ist – wie auch das Verwaltungsgericht feststellt – ausweislich der Begründung des AsylbLG, vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, Begründung, Besonderer Teil, Zu Art. 1, Zu § 8, Bundestagsdrucksache 12/4451, S. 10, davon ausgegangen, dass es sich bei den Landesblindengeldgesetzen mit dem BSHG (heute: SGB XII) vergleichbare Landesgesetze handelt und sowohl das Blindengeld nach § 1 GHBG als auch die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII den Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen bezweckt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die Strukturen der landesrechtlich geregelten Blindenhilfe einerseits und des Sozialhilferechts andererseits insoweit verschieden sind, als aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, die anzuzweifeln der Senat keinen Anlass sieht, dass Blindengeld nach dem GHBG – anders als § 72 SGB XII – nicht den Fürsorgecharakter einer Hilfe zur Abwendung einer akuten, sofortige Leistungen erforderlich machenden Notlage trägt, sondern als Versorgungsleistung bzw. Nachteilsausgleich für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen Personenkreis der Blinden zu verstehen ist. So auch OVG NRW, Urteile vom 8. November 2007 – 16 A 292/05 –, NWVBl. 2008, 279 (280) und vom 24. April 2008 – 16 A 3089/07 –. Entscheidend ist vielmehr allein, dass beide Leistungen rein tatsächlich zur Deckung des darin liegenden Bedarfes eingesetzt werden können, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Vgl. zu dieser Zweckgleichheit beim Landesblindengeldgesetz Hessen: VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 7 E 4602/02 –, juris, m.w.N.; im Rahmen der Anrechnung nach § 3 GHBG zum Pflegegeld nach dem SGB XI: OVG NRW, Beschluss vom 22 Februar 2011 – 12 A 267/10 –, m. w. N. Es gilt, Doppelfinanzierungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu vermeiden, wobei es dann keine Rolle spielen kann, ob der Betreffende die Bedarfsdeckung – wie bei der einkommensunabhängigen Versorgungsleistung – auch durch eigene Mittel bewerkstelligen könnte. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose – wie das Verwaltungsgericht annimmt – für seinen Geltungsbereich nicht die Leistungssysteme des Bundes durchbrechen oder verdrängen will, sondern – im Gegenteil – Regelungen auf der als bestehend vorausgesetzten Grundlage dieser Leistungssysteme trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 37.01 –, BVerwGE 117, 172, juris, (zum Hessischen Landesblindengesetz). Die Regelung zur Gesetzeskonkurrenz in § 9 Abs. 1 AsylbLG, die sich bereits in der ersten Gesetzesfassung vom 30. Juni 1993 befunden hat, während das GHBG erst vom 25. November 1997 stammt, ist nämlich Teil des besagten bundesrechtlichen Leistungssystems. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat bei der Schaffung des GHBG nicht erkennen lassen, dass er das Landesblindengeld der offensichtlich einschlägigen und mit Zustimmung des Bundesrates als der Ländervertretung zustande gekommenen Konkurrenzregelung im AsylbLG entziehen will. Andernfalls wäre dies in § 3 GHBG zum Ausdruck gekommen. Bezeichnenderweise ist auch in den Gesetzesmotiven kein Anlass gesehen worden, das Verhältnis von Leistungen nach dem AsylbLG und dem Landesblindengeld zur Sprache zu bringen. Es heißt in den Motiven zu Art. 5 Kapitel A 1. in der Landtagsdrucksache 12/2340 vom 1. September 1997 vielmehr lediglich: "Die Leistungen für Blinde nach dem Landesblindengeldgesetz (vom 24.11.1992, GV. NW. S. 446) sollen den durch die Blindheit bedingten Mehrbedarf ausgleichen, soweit dies nicht durch vorrangige andere Sozialleistungsträger geschieht. Zur Beachtung des Vorrangs der anderen Leistungen enthält das Landesblindengeldgesetz Anrechnungsvorschriften. Mit der Einführung der Pflegeversicherung ist eine neue Sozialleistung eingeführt worden, die von den bestehenden Anrechnungsvorschriften nicht erfasst wird. Einer Ergänzung der Anrechnungsvorschriften ist geboten, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, die durch zumindest teilweise Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung und des Landesblindengeldes begründet wären." In Anbetracht des bereits existenten § 9 Abs. 1 AsylbLG kann diese Passage nur dahingehend gedeutet werden, dass daneben von einer Bindung an die bundesrechtliche Ausschlussregelung ausgegangen worden ist. Die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG als über das ausdrückliche Landesrecht hinausgehende negative Anspruchsvoraussetzung bedurfte insoweit nicht zusätzlich noch einer Klausifizierung. Gerade das Fehlen einer landesrechtlichen Regelung, die der Akzeptanz der bundesrechtlichen Vorschrift zur Unvereinbarkeit der Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG und dem Bezug von Landesblindengeld entgegensteht, unterscheidet das GHBG von den landesrechtlichen Regelungen mehrerer anderer Bundesländer, wie dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld (ThürBliGG) und dem Landesblindengeldgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (LBlindenGG). § 1 Abs. 3 ThürBliGG und § 1 Abs. 4 LBlindenGG, aus denen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hervorgeht, dass das jeweilige Landesblindengeld nicht dem generellen Anspruchsausschluss nach § 9 Abs. 1 AsylbLG unterliegt, lassen sich deshalb nicht für die Rechtslage nach dem GHBG heranziehen. Der Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen im Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose keine ausdrückliche Regelung für Ausländer getroffen worden ist, steht der Wirksamkeit des Leistungsausschlusses durch § 9 Abs. 1 AsylbLG gerade nicht entgegen, weil das GHBG, nach dem unterschiedslos für alle blinden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ohne jegliche grundsätzliche Beschränkung ein Anspruch auf Blindenhilfe besteht, den bundesrechtlichen Ausschluss von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG stillschweigend intendiert. Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs des GHBG ist insoweit zwar nicht verfahrensrechtlicher Natur, sondern betrifft eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. April 2008 – 16 A 3089/07 –. Der Bund hat insoweit aber mit Zustimmung des Bundesrates i.S.v. Art. 72 Abs. 1 GG von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung – nämlich auf dem Gebiet des Aufenthalts- und Niederlassungs-rechts der Ausländer nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 GG – Gebrauch gemacht. Es liegt ferner auf der Hand, dass die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, zu der das AsylbLG im Übrigen zählt, insoweit nach Art. 72 Abs. 2 GG zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet einer bundesgesetzlichen Abgrenzung zu anderen Leistungen bedurfte. Vgl. zur Zuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 7: Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung der Leistungen an Asylbewerber, a. a. O., Begründung, A. Allgemeiner Teil Nr. 2 a. E., S. 5 Wenn hier die materiellen Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich des Normenwerkes nicht abschließend im GHBG geregelt sind, sondern durch eine Bundesnorm ergänzt werden, liegt danach kein rechtswidriger Eingriff in die Landeskompetenz vor. Einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung, nach der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG vom Landesblindengeld ausgeschlossen sind, bedurfte es auch insoweit nicht. Nach alledem hat der Senat keine Bedenken, im Falle des GHBG an der Meinung des Schrifttums festzuhalten, dass es sich bei den Landesblindengesetzen um dem SGB XII vergleichbare Landesgesetze handelt. Vgl. Faselt, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 9 AsylbLG Rdnr. 1; Hohm, in: W. Schellhorn, H. Schellhorn/Hohm, 17. Auflage 2006, § 9 AsylbLG, Rdnr. 5; Herbst, in: Merkler/Zink, SGB XII, Stand: Juli 2005/Mai 2009, § 9 AsylbLG, Rdnr. 16. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.