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Urteil

14 A 7/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0621.14A7.10.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Grenzpunkten A und B der Grenznieder¬schrift vom 25. November 2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Abmarkung der Grundstücksgrenze zwischen den Grenzpunkten A und B der Grenznieder¬schrift vom 25. November 2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Abmarkung einer Grundstücksgrenze. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 9, Flurstück 548; dem Beigeladenen gehört u. a. das unmittelbar nördlich benachbarte Flurstück 545. Die Grundstücke sind aus einer Teilung der früheren Parzelle 534 hervorgegangen, welche Herrn T. gehörte. Das Flurstück 534 grenzte im Osten u. a. an das Flurstück 292, das mittlerweile in dem neuen Flurstück 563 aufgegangen ist. Auf diesem befand sich ein rückwärtiger Anbau, der ausweislich der Skizze zur seinerzeitigen Grenzniederschrift vom 9. Februar 2006 mit seiner westlichen Außenwand scheinbar auf der Grenze zum Flurstück 534 stand. Auch die südliche Außenmauer des Anbaus folgte scheinbar der hier entsprechend um etwa 1 m nach Osten verspringenden Ostgrenze des Flurstücks 534. Mit Vertrag vom 22. Juni 2005 (Nr. 202 der Urkundenrolle für 2005 der Notarin L. in H. ) veräußerte Herr T. neben weiteren Grundstücken u. a. eine etwa 221 qm große Teilfläche des Flurstücks 534 an den Beigeladenen. In § 1 Abs. 3 des Vertrages heißt es, die Lage und Gestalt der Teilflächen sei den Beteiligten bekannt, und sie ergebe sich im Übrigen aus dem der Urkunde beigefügten Lageplan, auf dem sie rot umrandet und schraffiert dargestellt sei. Dieser Plan stellt - soweit hier von Interesse - die Südgrenze der an den Beigeladenen veräußerten Fläche in der Weise dar, dass sie das Flurstück 534 im Wesentlichen von Westen nach Osten durchschneidet und im Osten an der Gebäudekante des Anbaus auf dem Flurstück 292 endet. Dort knickt die in der Vertragsurkunde bezeichnete rote Markierung nahezu rechtwinklig nach Norden ab. Sie folgt insoweit der westlichen Außenwand des Anbaus. In § 1 Abs. 4 des Kaufvertrages heißt es weiter, der Verkäufer werde die Vermessung der verkauften Teilflächen unverzüglich veranlassen. Mit der Teilungsvermessung wurden die Beklagten des vorliegenden Verfahrens beauftragt. Am 9. Februar 2006 fand ein Grenztermin statt, in welchem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. für die Beklagten, Herr T. und der Beigeladene zugegen waren. Ausweislich der Grenzniederschrift sowie der dort beigefügten Skizze nahmen die Beteiligten an, der Verlauf der bisherigen Ostgrenze des Flurstücks 534 werde vor der Gebäudeecke des Anbaus auf der Parzelle 292 durch die gedachte Verlängerung der westlichen Außenwand des Anbaus nach Süden und die Verlängerung der südlichen Außenwand nach Westen gebildet. In der Niederschrift über den Grenztermin heißt es hierzu, der fragliche und ein anderer Grenzpunkt seien bislang durch Gebäudeecken gekennzeichnet gewesen, wobei diese Kennzeichnung nicht mehr eindeutig und hinreichend dauerhaft sei. Deshalb wurde in dem Schnittpunkt der gedachten Verlängerungen der Außenwände des Anbaus mit einem Eisenrohr ein Grenzpunkt vermarkt. Dieser Punkt bildete das östliche Ende der rot gekennzeichneten Linie, die die neue Grenze in Vollzug des Kaufvertrags vom 22. Juni 2005 abbilden sollte. Herr T. und der Beigeladene erklärten mit ihrer Unterschrift unter die Niederschrift, sie erkennten das Ergebnis der Grenzermittlung an, erhöben dagegen keine Einwendungen und stimmten auch der Abmarkung der Grenzpunkte ausdrücklich zu. Das Katasteramt übernahm die Vermessungsergebnisse und bildete die heutigen Flurstücke 545 und 548. Diese wurden am 22. März 2006 im Grundbuch von M. Blatt 11628 eingetragen; das Flurstück 545 wurde am 5. Februar 2007 in das Blatt 14555 übertragen. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse wird auf den hier eingedruckten Kartenausschnitt (ohne Maßstab) Bezug genommen: Der Kläger erwarb das Flurstück 548 aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts L. vom 2. Oktober 2007. Nachdem zwischenzeitlich die Baulichkeiten auf dem Flurstück 292 beseitigt worden waren, stellte sich durch Vermessungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs H1. im Herbst 2007 heraus, dass die bisherige Annahme, die Verlängerung der Außenwände des (abgebrochenen) Anbaus bilde einen Grenzpunkt (im Folgenden: Grenzpunkt A) unzutreffend war. Vielmehr wurden zwei andere Grenzpunkte festgestellt (im Folgenden: Grenzpunkt B und Grenzpunkt C), die sich im Inneren des Anbaus befanden und die Grenze zwischen dem früheren Flurstück 534 und dem Flurstück 292 bildeten. Nach den neuen Erkenntnissen verläuft die Westgrenze des Flurstücks 292 zunächst nach Norden, verspringt im Grenzpunkt C rechtwinklig in Richtung Westen, um nach etwa 1,0 m im Grenzpunkt B wieder nach Norden abzuknicken. Der Grenzpunkt B liegt nordostwärts des Punktes A, wobei der Abstand dieser Punkte zueinander weniger als 50 cm betragen dürfte. Am 25. November 2008 führte Herr Dipl.-Ing. N. für die Beklagten den hier streitigen Grenztermin durch, an welchem der Kläger und Herr Dipl.-Ing. H1. teilnahmen. Dabei wurden die Grenzpunkte A, B und C abgemarkt, nachdem das Eisenrohr, das bislang den Punkt A kennzeichnete, nicht mehr vorgefunden worden war und die Punkte B und C durch den Abbruch des Anbaus, dessen innere Mauerecken diese Punkte bislang gekennzeichnet hatten, ebenfalls nicht mehr ersichtlich waren. Auf der Skizze zum Grenztermin trug Herr N. die Grenze zwischen den Flurstücken 545 und 548 in der Weise ein, dass sie, von Westen kommend, im Punkt A nach Nordosten abknickt, den Punkt B erreicht und von dort aus weiter in östlicher Richtung am Punkt C endet. Der Kläger stimmte der Abmarkung nicht zu. Deshalb wurde sie ihm mit Bescheid der Beklagten vom 28. November 2008 bekannt gegeben. Am 19. Dezember 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Die von den Beklagten abgemarkte Grenze sei unzutreffend. Denn sie weise an ihrem östlichen Ende einen Versprung auf, während sie nach sämtlichen Unterlagen und auch als Ergebnis der Teilungsvermessung aus den Jahren 2005 und 2006 geradlinig verlaufen müsse. Die von den Beklagten angenommene Grenze liege zu seinem Nachteil zu weit südlich. Sie müsse insgesamt, beginnend an der Westgrenze der Flurstücke 545 und 548, geradlinig auf den Grenzpunkt B (Grenzniederschrift vom 25. November 2008) zulaufen. Der der im Grenztermin vom 9. Februar 2006 hergestellte Grenzpunkt A sei fehlerhaft. Die Anerkennung der seinerzeit festgelegten Grenze durch die Beteiligten sei mithin unter der unzutreffenden Annahme erfolgt, dass der heutige Grenzpunkt A die vorhandene Grenze zutreffend kennzeichne. Die Anerkennung der Grenzniederschrift stehe einer Korrektur des Grenzverlaufs damit nicht entgegen. Vielmehr sei die fehlerhafte Grenzniederschrift vom 9. Februar 2006 zu berichtigen. Hierüber müsse mit den betroffenen Eigentümern neu verhandelt werden. Der Kläger hat beantragt, die Abmarkung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Gemarkung M. , Flur 9, Flurstücke 563, 545 und 548, in der Gestalt der Grenzniederschrift vom 25. November 2008 aufzuheben. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Die Grenze zwischen den Punkten B und C sei bereits im Jahre 1909 festgestellt worden. Der Punkt A sei Gegenstand der Grenzniederschrift vom 9. Februar 2006, die von den damals Beteiligten, nämlich Herrn T. und dem Beigeladenen, anerkannt worden sei. Damit sei dieser Grenzpunkt sowie die durch ihn markierte nördliche Grenze des Flurstücks 548 eine festgestellte Grenze im Sinne des Katasterrechts. Unter diesen Umständen sei eine geradlinige Verbindung zwischen den Grenzpunkten A und B die einzig mögliche Konsequenz. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 28. November 2008 bekannt gegebene Abmarkung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Gemarkung M. Flur 9 Flurstücke 563, 545 und 548 in der Gestalt der Grenzniederschrift vom 25. November 2008 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die von den Beklagten mit der angefochtenen Abmarkung gekennzeichnete Grundstücksgrenze entspreche, anders als es § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVO) verlange, nicht den Angaben der Beteiligten. Der Lageplan des zwischen den Beteiligten geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 22. Juni 2005 sehe eine geradlinig verlaufende Trennungslinie zwischen den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen vor. Die Abmarkung werde dem nicht gerecht, da durch sie aufgrund der von den Beklagten vorgenommenen Verbindung der Grenzpunkte A und B i.S. d. Grenzniederschrift vom 25. November 2008 eine Linie mit Versprüngen gebildet worden sei. Anders als nach Auffassung der Beklagten handele es sich nicht um einen "Lückenschluss" zwischen zwei bestehenden Grenzen i.S. § 16 Abs. 1 DVO. Bei der im Grenztermin vom 9. Februar 2006 zwischen der westlichen Grenze des damaligen Flurstücks 534 und dem seinerzeit mit C bezeichneten Grenzpunkt (= Grenzpunkt A i.S. d. Grenzniederschrift vom 25. November 2008) gezogenen Linie handele es sich nicht um eine festgestellte Grenze i.S. des § 19 Abs. 1 VermKatG, auch wenn dieser Grenzabschnitt Gegenstand einer Grenzniederschrift vom 9. Februar 2006 gewesen und von den damals Beteiligten verbal anerkannt worden sei. Denn § 19 Abs. 1 VermKatG regele die Feststellung einer "Grundstücksgrenze" und nicht lediglich einzelner Grenzpunkte. Die seinerzeit nur bis zu dem nicht in der vorhandenen Grenze liegenden Punkt C (A) gezogene Linie grenze die aus der Teilung hervorgehenden Flächen nach Norden bzw. Süden nicht vollständig gegeneinander ab und stelle deshalb begrifflich keine Grenze dar, so dass sie auch nicht i.S. von § 19 Abs. 1 VermKatG habe festgestellt werden können. Da die Parteien des notariellen Kaufvertrags vom 22. Juni 2005 einen Grenzverlauf zwischen den damaligen Flurstücken 534 und 295 angenommen hätten, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme, müssten sich der Kläger und der Beigeladene zunächst im Zivilprozess darüber streiten, auf welche Weise der Kaufvertrag den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen sei. Der rechtskräftige Ausgang des Zivilprozesses wäre dann auch vermessungsrechtlich verbindlich. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Sie machen geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es beim Grenztermin vom 25. November 2008 noch um neu zu bildende Grundstücksgrenzen gegangen sei. Die geradlinig verlaufende Grenze zwischen den Grenzpunkten B und C resultiere nämlich bereits aus einer Teilungsvermessung aus dem Jahre 1909. Insoweit haben die Beklagten Kopien der Vermessungsverhandlung vom 15. September 1908 und des zugehörigen Fortführungsrisses (Gemarkung M. , Flur 7, Jahrgang 1909, Bl. 172, 173) vorgelegt. Auch die Grenze von Westen bis zum Grenzpunkt A (C) - so machen die Beklagten geltend - sei geradlinig dargestellt. Die neuen Teilflächen des alten Flurstücks 534 seien 2006 vollständig gegeneinander abgegrenzt worden. Das Grenzzeichen habe sich unmittelbar an der Außenecke eines inzwischen abgerissenen Gebäudes auf dem Flurstück 292 befunden. Eine Lücke habe nicht vorgelegen. Die Grenze habe "mit den Vorgaben des damaligen Notarvertrages der Notarin L. und der eingezeichneten Grenze von T. überein(gestimmt)". Mit der Anerkennung durch T. und den Beigeladenen habe die Grenze i.S. des § 19 Abs. 1 VermKatG als festgestellt gegolten. Die Grenzen seien jeweils auch bereits im Liegenschaftskataster eingetragen gewesen. Der Beigeladene habe am 10. Juli 2008 den Antrag einer Grenzvermessung gestellt, da die bereits vorhandenen Grenzzeichen A (C), B und C im Zuge eines Gebäudeabrisses auf dem Flurstück 292 beseitigt worden seien. Für die erneute Abmarkung sei ausschließlich der Nachweis im Liegenschaftskataster maßgeblich gewesen. Nach § 17 Abs. 1 DVO würden Grundstücksgrenzen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Auf die Eigentumslage, d.h. die rechtmäßigen Grenzen komme es im Rahmen der Abmarkung einer bereits festgestellten Grenze nicht an. Die vermessungstechnische Untersuchung und Übertragung der drei Punkte sei fehlerfrei erfolgt. Bei der geradlinigen Verbindung zwischen den bereits festgestellten Grenzen mit den Endpunkten A und B habe es sich um einen zulässigen und konsequenten "Lückenschluss" von mehreren Zentimetern zwischen zwei bestehenden Grenzen gehandelt. Ein unzulässiger "Versprung" liege nicht vor. Auch eine Grenzfeststellung im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes sei darin nicht zu sehen. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Angesichts der von den Beklagten vorgelegten Vermessungsverhandlung vom 15. September 1908 steht auch nach seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Grenze vom Grenzpunkt B zum Grenzpunkt C i. S. d. Grenzniederschrift vom 25. November 2008 um eine festgestellte Grenze i.S. des § 19 Abs.1 VermKatG handelt. Er hält indes das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1und 2), der Kopie des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 22. Juni 2005 - Nr. 202 der Urkundenrolle 2005 der Notarin L. - (Beiakte Heft 3), der Vermessungsunterlagen des Katasteramts des Kreises (Beiakte Heft 4), und der vom Amtsgericht M. in Kopie übersandten Auszüge aus den Grundbuchblättern (Beiakte Heft 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Abmarkung selbst, d.h. die örtliche Kenntlichmachung einer Grenze durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Eisenrohre usw.), - hingegen nicht die Grenzniederschrift oder die entsprechende Benachrichtigung - einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1970 IX A 450/68 , Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (OVGE) 27, 1; Urteile vom 6. Februar 1985 - 7 A 456/83 - und 7 A 3129/83 - sowie Urteil vom 7. Juni 1995 7 A 817/90 -. Erfolgt eine Überprüfung des Grenzverlaufs, weil über die Lage der festgestellten Grenze in der Örtlichkeit Unklarheit besteht, und wird bei einer derartigen Überprüfung festgestellt, dass ein vorhandenes Grenzzeichen die Lage der Grenze zutreffend kennzeichnet, so liegt auch in dem Belassen des Grenzzeichens an seiner Stelle und der entsprechenden Mitteilung darüber eine erneute, auf Beseitigung der Unklarheiten gerichtete sachliche Entscheidung über die Abmarkung der Grenze in der Örtlichkeit und damit ein erneuter feststellender Verwaltungsakt über den örtlichen Grenzverlauf. Vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - 7 A 456/83 - und - 7 A 3129/83 - sowie Urteil vom 7. Juni 1995 - 7 A 817/90 -. Dies entspricht der Regelung des § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des hier anwendbaren Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen - VermKatG) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174). Danach steht es einer Abmarkung gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen, bei bereits festgestellten Grenzen allerdings nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden sollen. Nach dieser Systematik vermessungstechnischer Maßnahmen und ihrer rechtlichen Qualifizierung kommt auch dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben der Beklagten vom 28. November 2008 in Verbindung mit der vorausgegangenen erneuten Abmarkung des Grenzpunktes A sowie der erstmaligen Abmarkung der Grenzpunkte B und C der Charakter eines anfechtbaren feststellenden Verwaltungsakts zu. Dieser Verwaltungsakt ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Hinsichtlich des ersten Entscheidungssatzes des Bescheides vom 28. November 2008 ("Die vorgefundenen Abmarkungen kennzeichnen Ihre Grenzen zutreffend.") liegt die Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit angesichts der Tatsache, dass ausweislich des Inhalts der Grenzniederschrift Abmarkungen in der Örtlichkeit gerade nicht vorgefunden worden sind, auf der Hand. Rechtswidrig ist der Feststellungstenor des Bescheides teilweise aber auch hinsichtlich des zweiten Entscheidungssatzes, der dahin auszulegen ist, dass die Grundstücksgrenzen entsprechend dem Nachweis im Liegenschaftskataster mit drei Grenzzeichen neu abgemarkt worden seien und die gesetzten Abmarkungen die Grenzen zutreffend wiedergäben mit der Maßgabe, "dass die Grenze zwischen den Flurstücken 545 und 548 nicht im Punkt A endet, sondern von dort zum Grenzpunkt B verläuft, um in der alten Grenze gegen das Flurstück 292 zu enden", wie es unter "A) Grenzuntersuchung" in der Grenzniederschrift vom 25. November 2008 heißt. Denn die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen die Abmarkung von Grenzen zulässt, liegen nur hinsichtlich eines Teilstücks der abgemarkten Grenze vor. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 VermKatG gilt das auch dann, wenn verlorengegangene Grenzzeichen - wie hier bezüglich des Grenzpunktes A - ersetzt werden. Bei der vorliegend von den Beklagten ausweislich der Skizze zur Grenzniederschrift abgemarkten Grenze zwischen den Grenzpunkten A-B handelt es sich nicht um eine festgestellte Grundstücksgrenze i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG. Wann eine Grundstücksgrenze festgestellt ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VermKatG. Danach ist eine Grundstücksgrenze festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1 VermKatG) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5 VermKatG). Eine Grenze zwischen den Grenzpunkten A-B ist nicht im Grenztermin vom 25. November 2008 ermittelt und von den Beteiligten anerkannt worden. Eine Grenzermittlung und eine Anerkennung eines Ergebnisses der Grenzermittlung hat, wie schon die Streichung der Passagen zu B) und D) 1. im Grenzniederschriftsformular zeigt, nicht stattgefunden. Eine Grenze zwischen den Grenzpunkten A-B ist auch nicht im Grenztermin vom 9. Februar 2006 ermittelt und von den Beteiligten anerkannt worden. Bei dieser zum Zwecke der Teilung des unbebauten früheren Flurstücks 534 vorgenommenen Vermessung hat zwar eine Grenzermittlung stattgefunden, die ausweislich der Grenzniederschrift vom 28. Februar 2006 von den seinerzeit Beteiligten auch anerkannt worden ist. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die seinerzeit von Westen nach Osten bis zum Punkt C (= A i.S. der Grenzniederschrift vom 25. November 2008) als solche begrifflich keine Grenze war, weil sie die Teilflächen des Grundstücks nicht vollständig von einander abgrenzte, und deshalb nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG festgestellt werden konnte, kann dahinstehen. Denn eine seinerzeit gegebenenfalls festgestellte Grenze endete jedenfalls im Punkt C (= A i.S. der Grenzniederschrift vom 25. November 2008) und erstreckte sich nicht bis zum Grenzpunkt B, so dass der hier in Rede stehende Grenzabschnitt A-B gerade nicht als Grenze festgestellt worden ist. Die Abmarkung der Grenzpunkte B und C ist hingegen rechtmäßig. Sie markieren eine bereits früher festgestellte Grenze zutreffend. Die Hauptbeteiligten des vorliegenden Verfahrens sind sich - ohne dass der Beigeladene dem widersprochen hätte - dahin einig, dass den Fortführungsrissen aus den Jahren 1909 (Blatt 30 der Beiakte Heft 1) und 1913 (Blatt 28 der Beiakte Heft 1) entnehmen lässt, dass die in der Skizze der Grenzniederschrift vom 25. November 2008 mit B und C bezeichneten Punkte innerhalb des mittlerweile beseitigten Gebäudes auf dem seinerzeitigen Flurstück 292 gelegen haben, und dass die damals Berechtigten den sich aus den Rissen aus 1909 und 1913 dokumentierten Grenzverlauf in der Vermessungsverhandlung vom 15. September 1908 anerkannt haben. Auch § 16 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) vom 25. Oktober 2006, der die Frage der nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften bestimmten Grenzen anspricht, sieht eine Anerkennung als festgestellte Grenzen für den Fall vor, dass "das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden" ist. Die Aufrechterhaltung der Abmarkung des Teilstücks der Grenze zwischen B und C erfordert keine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, eine feststellungsfähige Grenze müsse "an einer vorhandenen Grenze des zu teilenden Grundstücks beginnen und an einer anderen Grenze desselben Grundstücks enden." Hätte die im Jahre 2006 durchgeführte Teilungsvermessung aus den Gründen des angefochtenen Urteils nämlich nicht zu einer Teilung des alten Flurstücks 534 führen können, erfüllte die Strecke zwischen den Grenzpunkten B und C gleichwohl die vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen an eine feststellungsfähige Grenze; denn an beiden Enden der Strecke setzte sich der Verlauf der Grenze des alten Flurstücks 534 fort. Eine Befugnis des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zum "Lückenschluss", wie sie die Beklagten für sich in Anspruch nehmen, besteht nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine solche Grundlage insbesondere nicht der in § 1 Abs. 3 VermKatG allgemein beschriebenen Aufgabe der Katasterbehörde bzw. des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entnommen werden, die Geobasisdaten in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Verbindlichkeit von Feststellungen über den Grenzverlauf lässt sich nämlich nicht aus der Beschreibung hoheitlicher Aufgaben, sondern allein aus entsprechenden Erklärungen der Betroffenen zur Anerkennung einer Grenzermittlung ableiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1995 - 7 A 817/90 -, mit Hinweis auf Bay VGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - Nr. 155 IV 69, Bay VBl. 1974, 45 (46), Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.