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Beschluss

17 B 455/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0621.17B455.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Antragsteller mit seinem in der Beschwerdebegründung formulierten Hauptantrag die Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge die Sofortvollzugsanordnung nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis, verfängt nicht. Zweck des in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen, für den Betroffenen die diesbezüglichen Gründe transparent werden zu lassen und dem Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. ihre Tragfähigkeit überprüfen zu können. Erforderlich, aber auch ausreichend sind danach Ausführungen dazu, aus welchen Gründen im jeweiligen Einzelfall ein Interesse am Sofortvollzug, das über das Interesse an der Maßnahme selbst hinausgehen muss, für gegeben erachtet worden ist. Dem Charakter des Begründungserfordernisses als rein formeller Anforderung entsprechend müssen die insoweit zugrundegelegten Tatsachen und deren Wertung nicht notwendig zutreffen. Wird die Vollziehungsanordnung auf mehrere Begründungselemente gestützt, reicht es für die Erfüllung des in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Formerfordernisses aus, dass ihm zumindest einer dieser Begründungsaspekte Rechnung trägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2010 – 17 B 1169/09 – und vom 15. Mai 2008 – 17 B 1642/07 –. Gemessen an diesen – formellen – Vorgaben ist die Begründung der Vollziehungsanordnung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2010 – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht zu beanstanden. Sie stellt darauf ab, dass das öffentliche Interesse an einer schnellen Ausweisung von Ausländern, die hier wiederholt gegen die deutschen Gesetze und Bestimmungen verstoßen – sich insbesondere hier illegal aufhalten – das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege. Weiterhin bestehe die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen bzw. weiterer Verstöße gegen die Rechtsordnung während des Rechtsmittelverfahrens. Die Begründung enthält damit – entgegen der Auffassung des Antragstellers – ausdrücklich Ausführungen zur Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung vor deren Bestandskraft. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller sei auch ohne die mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 verfügte Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig, weil er nach Ablauf der ihm zuletzt bis zum 22. Januar 2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr) über den für einen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Die Ausreisepflicht sei vollziehbar. Sein am 12. Oktober 2010 gestellter Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels habe die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst. Die dagegen vorgebrachte Auffassung des Antragstellers, die Fortgeltungsfiktion werde verschuldensunabhängig bei jedem auch verspätet gestellten Antrag ausgelöst, wenn zuvor der Aufenthalt rechtmäßig war, trifft nicht zu. Zwar kann auch ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2010 – 17 B 158/10 – und vom 13. Juli 2009 – 17 B 748/09 –; sowie: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2009 – 18 B 1661/08 –, juris Rdnr. 14 und vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 –, ZAR 2006, 253 ff. = juris Rdnr. 6. Von einer geringfügigen Verspätung und einer hinreichenden zeitlichen Nähe zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels und der anschließenden Antragstellung kann aber bei dem vorliegenden Zeitablauf von fast 21 Monaten nicht ausgegangen werden. Die vom Antragsteller weiter vertretene Ansicht, die Fiktionswirkung werde jedenfalls bei unverschuldet verspäteter Antragstellung ausgelöst, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. § 81 Abs. 4 AufenthG knüpft nicht an Verschuldensgesichtspunkte an, wie eine Auslegung der Norm ergibt. Die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut der Norm sind insofern unergiebig, vgl. zur Entstehungsgeschichte und zum Wortlaut im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit verspäteter Anträge: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 –, ZAR 2006, 253 ff. = juris Rdnr. 8 ff.; vgl. zur Auffassung, die Änderung des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 und die entsprechende Amtliche Begründung sprächen gegen jede Berücksichtigungsfähigkeit verspäteter Anträge: Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2010 – 11 ME 279/10 –, NVwZ-RR 2010, 902 f. = juris Rdnr. 2 und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 21. Januar 2010 – 3 B 2.09 –, juris Rdnr. 26, und auch die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG sprechen nicht für eine solche Auslegung. So lässt § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die verspätete Antragstellung zu, ohne auf ein Verschulden abzustellen. § 81 Abs. 4 AufenthG dient dazu, den bisherigen Aufenthaltstitel in dem (kurzen) Zeitraum zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels und der Entscheidung der Behörde über den (Verlängerungs-)Antrag des Ausländers mit allen sich daran anschließenden Wirkungen einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend gelten zu lassen. Die Norm zielt damit nicht darauf ab, den Antragsteller vor den Folgen einer Versäumung seiner Obliegenheiten zu schützen, sondern sie legalisiert in erster Linie seinen Aufenthalt während der außerhalb des Einflussbereichs des Ausländers liegenden Dauer der Entscheidungsfindung der Behörde. Wird – wie hier – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG die Fiktionswirkung auch bei verspäteter Antragstellung angenommen, kommt es deshalb nicht auf die subjektiven Gründe des Ausländers für die Verspätung an. Vielmehr ist das objektive Kriterium des inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels und dem Antrag auf dessen Verlängerung maßgeblich. Nr. 81.4.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV) kann nicht herangezogen werden. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 –, ZAR 2006, 253 ff. = juris Rdnr. 41. Zwar ist darin ausgeführt, eine rigorose Handhabung auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolge, könne im Einzelfall zu übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht intendierten Folgen führen und dem säumigen Antragsteller könne in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt werden, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Frist nur geringfügig überschritten habe, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei und nach summarischer Prüfung zu erwarten sei, dass ihm der Aufenthalt nach ordnungsgemäßer Prüfung weiter erlaubt werde. Abgesehen davon, dass auch eine – hier nicht anzunehmende – lediglich geringfügige Fristüberschreitung vorausgesetzt wird, ist in Nr. 81.4.2.3 AVV aber lediglich eine Ausnahme von der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz angenommenen Regel zu sehen, dass ein verspäteter Antrag die Fiktionswirkung generell nicht auslöse (vgl. Nr. 81.4.2.1 AVV). Gegenüber der hier zugrunde gelegten Auffassung, wonach auch ein verspäteter Antrag bei Vorliegen der dargelegten Voraussetzungen die Fiktionswirkung auslöst, stellt die Vorgabe in Nr. 81.4.2.3 AVV sogar eine Einschränkung dar, weil danach die verspätete Antragstellung nur auf Fahrlässigkeit beruhen darf. Es erscheint auch nicht unverhältnismäßig, den Eintritt der Fiktionswirkung bei verspäteter Antragstellung und dem Fehlen der dargestellten Kriterien unabhängig von einem mangelnden Verschulden auszuschließen. Denn der Vermeidung unangemessener Folgen wird gerade durch die Auslegung des § 81 Abs. 4 AufenthG dahingehend, dass eine verspätete Antragstellung bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels und dem Antrag unschädlich ist, Rechnung getragen. Schließlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei kurzfristiger Firstversäumnis nicht in Betracht. Denn bei dem Erfordernis der Antragstellung durch den Inhaber des Aufenthaltstitels handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 –, ZAR 2006, 253 ff. = juris Rdnr. 42 f. Der Vortrag des Antragstellers, er habe den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unverschuldet erst 21 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis gestellt, ist vor diesem Hintergrund irrelevant. Im Übrigen fehlt es auch mit Blick auf die am 28. Oktober 2010 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers an hinreichend konkreten, substantiierten Angaben dazu, dass er vor Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 22. Januar 2009 bzw. in zeitlicher Nähe dazu aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Gegen diese Behauptung spricht, dass er in dieser Zeit (zumindest einige Stunden pro Tag) einer Beschäftigung nachging und er laut Bescheinigung des Generalkonsulats von Bosnien und Herzegowina vom 13. Januar 2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellte. Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerdebegründung gestellten Hilfsantrags, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens VG Arnsberg 3 K 3217/10 zu ergreifen, ist die Beschwerde unzulässig. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ergibt, dient das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung. Für einen in der ersten Instanz nicht gestellten Antrag ist kein Raum. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2010 – 18 B 393/10 – und vom 25. Juli 2002 – 18 B 1136/02 –, NVwZ-RR 2003, 72 f. = juris Rdnr. 5 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr.1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).