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Beschluss

1 A 1177/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.1A1177.09.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Änderung der erstinstanzlichen Streit¬wertfestsetzung – auch für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 45.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Änderung der erstinstanzlichen Streit¬wertfestsetzung – auch für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 45.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2009 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, sie, die Klägerin, ab sofort amtsangemessen zu beschäftigten, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei mit dem Klageantrag zu 1. zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Januar 2009 sei rechtmäßig. Die Annahme der Beklagten, bei Erlass des Bescheides vom 14. Januar 2009 sei Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F. gegeben gewesen, sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte diese Ansicht auf der Grundlage des von ihr eingeholten amtsärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T. vom 28. November 2008 gewonnen habe. Denn die Amtsärztin habe in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, in dem seinerzeitigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Die gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen beruhten auf der bei der Klägerin festgestellten Erkrankung "paranoide Schizophrenie mit Verfolgungsideen, Verkennung der Realität". Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht zu rechnen, was die Gutachterin damit begründet habe, dass die Klägerin über keinerlei Krankheitsbewusstsein verfüge und von daher keine Motivation zu einer Behandlung gegeben sei. Dass die Klägerin kein Krankheitsbewusstsein und keine Motivation zu einer Behandlung habe, werde durch ihre zahlreichen schriftlichen Äußerungen gestützt. Aus diesen ergebe sich, dass sie den Grund für die auch aus ihrer Sicht gestörte Dienstverrichtung allein in die Sphäre des Dienstherrn verlagere. Es bestehe auch kein Anlass, die Aussagekraft der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Amtsärztin habe ihr Gutachten insbesondere aufgrund einer eigenen Untersuchung der Klägerin bzw. einer eigenen Exploration erstellt. Die Amtsärztin habe ihre Diagnose "paranoide Schizophrenie mit Verfolgungsideen, Verkennung der Realität" in überzeugender Weise plausibilisiert, indem sie ausgeführt habe, die Klägerin habe bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2008 von Einbrüchen berichtet, bei denen z. B. von einer Kunstblume Teile abgeschnitten worden seien, oder bei denen ihr Hund eingeschüchtert worden sei. Dass die Polizei keine Einbruchsspuren gefunden habe, sei nach ihrer Ansicht damit zu erklären, dass "auf dunklen Wegen die Schlüssel nachgemacht" worden seien. Sie habe hinter den Einbrüchen Mitarbeiter der Beklagten vermutet, die auf sie Psychoterror ausübten. Sie habe mehrfach im Rahmen der Untersuchung deutliche paranoide Gedankeninhalte geäußert. Der Gedankengang der Klägerin sei nicht immer nachzuvollziehen und sie habe teilweise in ihrer Gedankenwelt den Bezug zur Realität verloren. Dass die Gutachterin die der Klägerin gestellten Fragen sowie deren Antworten nicht im Detail protokolliert habe, stelle die Schlüssigkeit und Folgerichtigkeit des Gutachtens nicht in Frage, zumal die für die getroffene Diagnose wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung der Klägerin im Gutachten wiedergegeben seien. Der Einwand der Klägerin, die amtsärztliche Diagnose sei nicht nachvollziehbar, gehe fehl, weil sie sich ohne weiteres als stimmig mit den außerhalb der Untersuchung getätigten schriftlichen Äußerungen der Klägerin erweise. Der Einwand, eine derartige Diagnose könne anhand der Informationen, die der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestanden hätten, überhaupt nicht getroffen werden, gehe ebenfalls fehl. Um das amtsärztliche Gutachten durchgreifend in Frage zu stellen, hätte es der Vorlage entsprechender gegenläufiger ärztlicher Stellungnahmen bedurft. Solche habe die Klägerin nicht beigebracht. Insoweit sei die "testpsychologische Untersuchung" der Westfälischen Klinik für Psychiatrie E. vom 30. Januar 2004 ohne Bedeutung. Denn diese habe zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung bereits mehrere Jahre zurückgelegen. Auch durch das Vorbringen der Klägerin, sie habe vor ihrer Umsetzung zur Bauverwaltung keinerlei Probleme gehabt, werde das amtsärztliche Gutachten nicht in Frage gestellt. Für die Frage der Zurruhesetzung sei es nicht ausschlaggebend, dass die Erkrankung der Klägerin – möglicherweise – erst nach ihrem Wechsel in die Bauverwaltung (im Herbst 2003) aufgetreten bzw. erst nach diesem Zeitpunkt erkennbar geworden sei. Denn sie sei jedenfalls in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen. Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen, habe nicht bestanden; dies sei regelmäßig nur geboten, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder Widersprüche aufwiesen und sich infolge dessen die Einholung eines weiteren Gutachtens dem Gericht aufdränge. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Klageantrag zu 2. habe ebenfalls keinen Erfolg, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass die Klägerin mittlerweile ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt habe. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat hierzu gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen. Eine hinreichende Darlegung in diesem Sinne erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Lsbl., Stand: Mai 2010, § 124a Rn. 91; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194. Diese Anforderungen an die Darlegung ernsthafter Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt die Klägerin mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin wendet mit der fristgerecht eingereichten Zulassungsbegründungsschrift ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2009 zunächst ein, das Verwaltungsgericht hätte die am Arbeitsplatz zugrundeliegende Arbeitssituation besser aufklären müssen, um auf diese Weise zu dem Ergebnis zu kommen, dass die von ihr umfänglich im "Mobbing-Tagebuch" dargestellten Mobbing-Handlungen tatsächlich stattgefunden hätten, und zu diesem Zwecke die Klägerin wie auch diejenigen Kollegen, von welchen die Mobbing-Handlungen ausgegangen seien, vernehmen müssen. Mit diesen ausdrücklich dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordneten Einwänden werden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Denn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die von der Klägerin behaupteten Mobbing-Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vielmehr tragend auf das seiner Auffassung nach hinsichtlich Diagnose und Begründung überzeugende amtsärztliche Gutachten gestützt. Danach lag bei der Klägerin eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungsideen sowie Verkennung der Realität vor. Die Klägerin habe danach während der Untersuchung durch die Gutachterin deutlich paranoide Gedankeninhalte geäußert. Ihr Gedankengang sei nicht immer nachzuvollziehen gewesen und sie habe teilweise in ihrer Gedankenwelt den Bezug zur Realität verloren. Eine entscheidungstragende Bedeutung hat die Annahme, die behaupteten Mobbinghandlungen hätten tatsächlich nicht stattgefunden, auch nicht mittelbar – über die Inbezugnahme der gutachterlichen Feststellungen – erlangt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Amtsärztin ihre Diagnose tragend auf eine solche Annahme gestützt hat. Ihre insoweit von der Klägerin hervorgehobenen Feststellungen, die Klägerin falle seit 2004 durch "unangemessenes Verhalten ihren Kollegen gegenüber" auf und fühle sich gemobbt, lassen nämlich offen, ob und ggf. in welchem Umfang es tatsächlich zu den behaupteten Mobbinghandlungen gekommen ist. Ein unangemessenes Verhalten kann nämlich ohne weiteres auch dann konstatiert werden, wenn Reaktionen auf ein tatsächliches Mobbing unangemessen ausfallen, und mit der Aussage, die Klägerin fühle sich gemobbt, wird lediglich deren Wahrnehmung wiedergegeben. Eine Festlegung bezüglich der Richtigkeit dieser Wahrnehmung ist hierin nicht enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auch sonst keine unmittelbare Verknüpfung des bei der Klägerin erhobenen Befundes mit deren Arbeitssituation vorgenommen. Es hat lediglich erläutert, dass es die Diagnose auch deswegen als stimmig erachte, weil die Gutachterin plausibel erläutert habe, dass die Klägerin während der Untersuchung von Einbrüchen berichtet habe, bei denen z. B. von einer Kunstblume Teile abgeschnitten worden seien, oder bei denen ihr Hund eingeschüchtert worden sei. Auch wenn in diesem Zusammenhang die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren (verfristet) bestrittene Äußerung getätigt worden sein sollte, nach der die Klägerin Kollegen hinter diesen Einbrüchen vermute, werden durch diese, die Hauptdiagnose lediglich stützenden Beobachtungen der Gutachterin keine Aussagen über die ausführlich im "Mobbing-Tagebuch" dargelegten einzelnen Mobbing-Handlungen getroffen. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht als Grund für die seines Erachtens stimmige Diagnose der Gutachterin angeführt, dass insoweit eine Übereinstimmung mit dem bestehe, was die Klägerin zuvor schon außerhalb der Untersuchung schriftlich erklärt habe. Auch hierdurch hat das Verwaltungsgericht aber nicht die Annahme der Dienstunfähigkeit darauf gestützt, dass es mit der Beklagten die Mobbing-Vorwürfe für unwahr erachte. Ein solch konkreter Zusammenhang besteht in den Aussagen des Verwaltungsgerichts nicht. Im Übrigen wäre es auch ansonsten für die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils erforderlich gewesen, sich intensiver mit den einzelnen in dem sog. Mobbing-Tagebuch enthaltenen Schilderungen auseinanderzusetzen. Denn das sehr umfängliche "Mobbing-Tagebuch" ist aufgrund der Art und des Inhalts der Schilderungen der sog. Mobbing-Handlungen geeignet, die Diagnose der Gutachterin zu stützen. So behauptet die Klägerin beispielsweise, ihre Bürotür am 27. Februar 2008 während der Mittagspause von innen abgeschlossen zu haben, sie aber beim Versuch des Aufschließens unverschlossen vorgefunden zu haben, obwohl das Türschloss nicht gleichzeitig von beiden Seiten aus betätigt werden könne. Die Wahrnehmung und Behauptung eines solchen – nach eigenem Vorbringen nicht möglichen – Vorgangs (zwischenzeitliche Entriegelung des Schlosses von außen trotz eines dies unmöglich machenden, von innen streckenden Schlüssels) lässt aber nur den Schluss zu, dass die Klägerin sich unter Verkennung der Realität verfolgt fühlt, hier wohl durch Kollegen. Angesichts der dargelegten Eignung des Mobbing-Tagebuchs, den bei der Klägerin erhobenen Befund zu stützen, genügt es nicht, lediglich zu behaupten, die Situation bei der Arbeitsstelle der Klägerin sei so gewesen wie dort beschrieben, und zur Erläuterung auf die Möglichkeit der Einvernahme von Zeugen zu verweisen. Hier wäre eine intensive und plausible Erläuterung erforderlich gewesen, warum gerade die Sichtweise der Klägerin und nicht die gegenteilige ihrer Kollegen und Vorgesetzten der Realität entspricht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorträgt, die Gutachterin hätte ihrerseits Zeugen aus dem Arbeitsumfeld der Klägerin befragen müssen. Dieser Einwand unterstellt, dass die Diagnose, welche die Gutachterin gestellt hat, maßgeblich auf der Unterstellung basiere, dass die von der Klägerin erhobenen Mobbing-Vorwürfe unwahr seien. Demgegenüber hat die Gutachterin – wie bereits ausgeführt – ihre Diagnose nicht hierauf gestützt, sondern im Schwerpunkt auf das den Akten objektiv zu entnehmende Verhalten der Klägerin sowie darauf, dass diese während der Untersuchung paranoide Gedankeninhalte geäußert habe, ihr Gedankengang nicht immer nachzuvollziehen gewesen sei und sie den Bezug zur Realität verloren habe. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Heilung ihrer Krankheit allein dadurch eintreten würde, dass künftig die Mobbing-Handlungen entfielen, und dass folglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dauerhafte Dienstunfähigkeit bestehe aufgrund mangelnder Behandlungsbereitschaft, falsch sei, legt Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass nach der Darstellung der Gutachterin zur Heilung der diagnostizierten Erkrankung der Klägerin eine entsprechende Behandlung (stationäre oder teilstationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit entsprechender Medikation) erforderlich sei. Diese auf der fachlichen Äußerung der amtsärztlichen Gutachterin beruhende Annahme kann nicht durch die sachlich nicht begründete Behauptung, mit dem Wegfall der Mobbing-Handlungen würde auch eine Heilung eintreten, in Zweifel gezogen werden. Wenn diese Behauptung tatsächlich richtig wäre, so hätte sich die Klägerin ausführlich mit der medizinisch fachlichen Einschätzung der Gutachterin auseinandersetzen müssen, welche die Heilungsmöglichkeiten gänzlich anders eingeschätzt hat. Denn selbst wenn es so sein sollte, dass die Erkrankung durch die Mobbing-Handlungen verursacht worden wäre, so wäre durch nichts erklärt, dass es medizinisch haltbar ist anzunehmen, mit dem Wegfall der Ursache würde automatisch eine Heilung eintreten. Hierzu fehlen jegliche Darlegungen der Klägerin. Auch der in diesem Zusammenhang erneut erfolgte Verweis der Klägerin darauf, dass ihre Testpsychologische Untersuchung vom 30. Januar 2004 nicht zur Diagnose einer psychischen Erkrankung geführt habe, greift nicht durch. Zum einen fehlt es insoweit an einer Auseinandersetzung mit der (überzeugenden) Argumentation des Verwaltungsgerichts, diese Untersuchung besage für den nachfolgenden, hier maßgeblichen Zeitraum nichts. Zum anderen finden sich in dem Untersuchungsbogen bereits erste Hinweise auf die Möglichkeit einer späteren Erkrankung. Denn dort wird schon ein "sehr hoher Wert in der Skala 5 (perfektionistisch, zwanghaft)" festgestellt und weiter ausgeführt, dass die Klägerin "perfektionistische, überkontrollierte Züge" zeige. Dies sowie der weitere Umstand, dass der Wert der Skala 12 (liebenswürdig) herabgesetzt gewesen sei, könne "unter entsprechenden situativen Bedingungen zu Schwierigkeiten der emotionalen Entspannung, des zwischenmenschlichen Kontakts und der Auflösung zwischenmenschlicher Probleme führen". Auch werden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dadurch dargelegt, dass die Klägerin behauptet, die Gutachterin sei von verschiedenen, ihrer – der Klägerin – Ansicht nach falschen Tatsachen ausgegangen. Hierbei handelt es sich um die bereits angeführten Äußerungen der Gutachterin, dass die Klägerin seit 2004 durch unangemessenes Verhalten ihren Kollegen gegenüber aufgefallen sei, dass ihre beruflichen Leistungen nachgelassen hätten, dass sie sich gemobbt fühle und dass die Klägerin Mitarbeiter der Stadt I. der Einbrüche bezichtigt habe. Der letztgenannten Äußerung kommt ersichtlich keine zentrale Bedeutung für das Gutachten zu, und den übrigen Äußerungen kann – wie bereits ausgeführt – nicht entnommen werden, dass die Amtsärztin ihrem Gutachten falsche Tatsachen zugrundegelegt hätte. Mit dem im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 enthaltenen und durch den weiteren Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. November 2010 vertieften Einwand, die Methode der Begutachtung sei unzureichend gewesen, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Denn es genügt nicht, dass die Klägerin ausführlich schildert, welche Methoden zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sie für geeignet hält. Um Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen, wäre es erforderlich gewesen, die konkrete von der Gutachterin angewandte Methode (Aktenauswertung sowie eigene Untersuchung und Exploration) substantiiert in Frage zu stellen. Insoweit hat die Klägerin aber lediglich behauptet, dass deren Methode nicht nachvollziehbar sei. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin selbst erstellten Darstellung zur fachpsychiatrischen Begutachtung vom 14. Juli 2008, welche diese unter dem 18. August 2010 an ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gesandt hat. Denn dieses Vorbringen enthält ungeachtet der Frage seiner Berücksichtigungsfähigkeit (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) angesichts der allenfalls bruchstückhaften und aus der subjektiven Sicht der Klägerin geschilderten einzelnen Gesprächsteile keine substantiierte und damit keine durchgreifende Kritik an der von der amtsärztlichen Fachgutachterin verwandten Methode der Untersuchung. Nicht ausräumbare Zweifel an der Überzeugungskraft der Darstellungen der Klägerin bestehen zudem deshalb, weil dieser etwa zweiseitige Vermerk über die fachpsychiatrische Begutachtung erst etwa zwei Jahre nach derselben, nämlich am 28. Juni 2010, erstellt worden ist, und schon von daher eine vollständige und verlässliche Wiedergabe der Untersuchung, zumal aus Sicht einer einschlägig befundeten Patientin, nicht zu erwarten ist. Schließlich werden auch mit den Angriffen gegen das Ergebnis der Begutachtung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift vom 8. Juli 2009 enthält keinerlei substantiierte Einwände gegen die Plausibilität des Ergebnisses der Untersuchung. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in den bereits erörterten Einwänden bezüglich der Ermittlung des Sachverhalts. Darüber hinaus enthält die genannte Antragsbegründungsschrift lediglich auf S. 4 oben (Blatt 112 der Gerichtsakte) die pauschale Bewertung, "das Ergebnis der Begutachtung [sei] nicht nachvollziehbar". Ein solch pauschaler Einwand genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Erläuterungen hierzu finden sich erstmals im Schriftsatz der neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. November 2010. Die hier gegen das Ergebnis der Begutachtung vorgebrachten Einwände, dass aus medizinisch-fachlicher Sicht der Schluss von paranoiden Gedankengängen auf das Vorliegen einer Schizophrenie nicht zwingend sei und dass die Gutachterin kein einziges typisches Symptom der Schizophrenie im Gutachten niedergelegt habe, sind von einer Berücksichtigung durch den Senat ausgeschlossen. Sie sind mit dem Schriftsatz vom 29. November 2010 erst deutlich nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (8. Juli 2009) bei Gericht eingegangen. Sie können gegenüber der fristgerechten Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 auch nicht als deren Vertiefung angesehen werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangener Vortrag ist allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn durch ihn eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klargestellt wird. Vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 133. Dies setzt aber voraus, dass die fristgemäß vorgelegte Begründung ihrerseits die maßgeblichen Tatsachen benennt und die erforderliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung enthält, die lediglich durch die nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte weitere Begründung noch erläutert und verdeutlicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 – 1 A 3000/08 – und vom 24. April 1998 – 24 B 236/98 –, juris Rn. 8. Es muss damit innerhalb der Frist bereits eine Begründung vorliegen, die ihrerseits sich in erläuternder Weise mit dem angegriffenen Urteil auseinandersetzt und somit ein taugliches Objekt weiterer Vertiefung darstellt. Genau daran mangelt es aber im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 enthaltene Antragsbegründung. Sie enthält aufgrund ihrer Pauschalität keine der Vertiefung zugänglichen Darlegungen. Im Übrigen erfüllen die geschilderten Einwände ihrerseits die Darlegungsanforderungen nicht. Soweit die Klägerin der Gutachterin vorwirft, sie habe vorschnell von der Feststellung paranoider Gedankengänge auf das Vorliegen einer Schizophrenie geschlossen, ohne andere Ursachen hierfür in Betracht zu ziehen, findet dies keine Stütze in dem Gutachten. Eine solche kausale Verknüpfung ist von der Gutachterin dort nicht niedergelegt. Eine nachvollziehbare Erläuterung, warum die Klägerin im Gutachten einen solchen Zusammenhang sieht, fehlt aber. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit dem Vorwurf, die Gutachterin habe kein Merkmal der Schizophrenie im Gutachten niedergelegt. Daraus ist noch nicht der Schluss herzuleiten, die Gutachterin habe ein solches auch nicht festgestellt. Eine entsprechende substantiierte Darlegung wäre aber erforderlich, um die Diagnose im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin darüber hinaus mehrfach im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorträgt, dass die Gutachterin vom Verwaltungsgericht hätte vertieft angehört werden müssen bzw. dass ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre und dass sowohl Zeugen als auch die Klägerin persönlich hätten vernommen werden müssen, macht sie im Kern das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geltend, welcher im Rahmen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu unten 4.). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeit zuzulassen. Die von der Klägerin behaupteten Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die verschiedenen "Mobbinghandlungen" können schon deshalb nicht auf das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes führen, weil das Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – seine Entscheidung nicht tragend auf die Annahme fehlenden Mobbings, sondern auf die ebenfalls nicht mit einer solchen Annahme begründete amtsärztliche Diagnose gestützt hat. 3. Die Zulassung der Berufung kann ferner nicht aufgrund der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, weil die Klägerin die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht hinreichend im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Darlegungspflicht kommt nur nach, wer den Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet hat. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang eine fallbezogene Begründung erforderlich, die dem Gericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 a Rn. 194, 211. Eine solche Rechts oder Tatsachenfrage ist in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 8. Juli 2009 nicht enthalten. Die Klägerin formuliert überhaupt keine Rechts- oder Tatsachenfrage. Eine solche lässt sich auch im Wege wohlwollender Auslegung nicht aus ihren Ausführungen entnehmen. Sie erläutert lediglich, dass Mobbing ein weit verbreiteter Umstand sei. Soweit sie darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung erachtet, "wie in diesem Zusammenhang die gerichtliche Handhabung derartiger Verfahren zu erfolgen hat", handelt es sich hierbei allenfalls um die vage Bezeichnung eines Themenbereichs, die einen konkreten Bezug zum Verfahren vermissen lässt. Die weiteren Äußerungen, wonach sie es "als grundsätzlich unzulässig erachtet, die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen allein durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufzuklären" und wonach es dringend angezeigt sei, "vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens den zu Grunde liegenden tatsächlichen Sachverhalt, nämlich ob Mobbinghandlungen vorliegen oder nicht zunächst aufzuklären", enthalten Rechtsbehauptungen, nicht aber Fragen. Selbst wenn man diese Behauptungen als Fragen nach der Richtigkeit der Behauptungen verstünde, so wären diese derart vage, dass sie weder die konkrete Bedeutung für die Berufungsentscheidung noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung näher darlegten. Erläuterungen hierzu fehlen nämlich vollständig. Die weitere Begründungsschrift vom 29. November 2010 ist – ungeachtet ihrer Verfristung – insoweit unergiebig, weil sie zur Begründung dieses Zulassungsgrundes lediglich auf die – soeben gewürdigten – Ausführungen der Vorbevollmächtigten Bezug nimmt. 4. Das Zulassungsvorbringen, nach welchem das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen bzw. die Amtsärztin Dr. T. , benannte Zeugen und die Klägerin persönlich gerichtlich vernehmen zu lassen, stellt sich der Sache nach als eine dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnende Aufklärungsrüge dar, greift aber als solche nicht durch. Ein Aufklärungsmangel der gerügten Art kann bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, DVBl. 1993, 955 = juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris Rn. 38. Entsprechende Anträge hat der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung anwesend gewesen ist, aber nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin wendet sich gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit. Der 13fache Betrag des Engrundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 11, der die Klägerin angehört, betrug in Anwendung des § 40 GKG im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Januar 2009 42.638,57 (13 x 3.279,89) Euro und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung bei dem erkennenden Gericht am 26. Mai 2009 44.185,57 (13 x 3.398,89). Beide Werte fallen in die tenorierte Wertstufe. Dieser Betrag war auch nicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu halbieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 = juris Rn. 3, der der Senat folgt, Vgl. insoweit bereits Beschlüsse des Senats vom 29. Juli 2010 – 1 A 1990/08 –, juris Rn. 13 ff., und vom 29. Oktober 2010 – 1 E 979/10 – sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 6 E 1260/09 –, juris Rn. 2, findet § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand streitig ist. Keine Anwendung findet die Vorschrift danach auf Verfahren, in denen – wie hier – die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich im Streit steht. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.