Beschluss
2 A 435/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0630.2A435.11.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 20.000,- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Beklagte hat den Antrag zwar rechtzeitig gestellt, ihn aber nicht fristgerecht begründet. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in den Fällen, in denen - wie hier - in einem Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung nicht zugelassen wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Dem hat die Beklagte genügt. Nachdem ihr das angefochtene Urteil am 25. Januar 2011 zugestellt worden war, hat sie mit am 22. Februar 2011 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind allerdings innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dieser Darlegungspflicht ist die Beklagte nicht rechtzeitig nachgekommen, denn sie hat innerhalb dieser Frist keinen Begründungsschriftsatz vorgelegt. Die zweimonatige Begründungsfrist ist durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt worden; sie endete damit mit Ablauf des 25. März 2011, einem Freitag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 87 Abs. 1, 188 Abs. 2 Variante 1 BGB). Der Begründungsschriftsatz der Beklagten vom 23. März 2011 ist demgegenüber bei dem beschließenden Gericht erst danach eingegangen, nämlich im Original mit einem am 30. März 2011 freigestempelten Briefumschlag am 1. April 2011 sowie - nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis - per Fax am 31. März 2011. Die mit Schriftsatz vom 4. April 2011, eingegangen am 5. April 2011, rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist der Beklagten nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert grundsätzlich die genaue, in sich schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung aller Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise Sorge dafür getragen worden ist, dass die Frist eingehalten wird, und gegebenenfalls, ob den Betroffenen ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft bzw. ob ihm ein eventuelles Verschulden eines Dritten zurechenbar ist. Ist danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung nicht hinreichend sicher auszuschließen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1.05 -, NJW 2006, 1520 = juris Rn. 3, vom 14. März 2005 - II ZB 31/03 -, NJW-RR 2005, 793 = juris Rn. 10 und vom 28. November 1985 - IVb ZB 102/85 -, VersR 1986, 365 = juris Leitsatz. Hiervon ausgehend lässt das Vorbringen der Beklagten unter Berücksichtigung der Antragsschrift vom 4. April 2011 und der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 26. April 2011 keine Umstände hervortreten, nach welchen sie ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Zweimonatsfrist für die Begründung des Zulassungsantrags einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist nur dann versäumt, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt angewendet hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Von einem Rechtsanwalt wird verlangt, dass er bei fristwahrenden Schriftsätzen dann, wenn er die ordnungsgemäße und rechtzeitige Absendung nicht persönlich durchführt oder jedenfalls überwacht, das damit betraute Personal sorgfältig auswählt, gleichermaßen sorgfältig schult und anweist und schließlich sorgfältig überwacht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, NVwZ-RR 1996, 60 = juris Rn. 5, m.w.N. Dementsprechend haben nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Die Ausgangskontrolle dient dazu, den Abgang fristwahrender Schriftsätze an den externen Postlauf sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 = juris Rn. 3, und vom 28. Februar 2002 - 5 B 44.01 -, juris 4; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 A 180/08 -, juris Rn. 10 ff.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 60 Rn. 66. Nach diesen Grundsätzen reichen die von der Beklagten fristwahrend angebrachten Gründe für die Fristversäumnis nicht aus, um ein fehlendes Verschulden zu begründen. Die Beklagte macht geltend, die Fristversäumnis beruhe auf einer vertragswidrigen Versäumnis des von ihr beauftragten Frankierservices oder auf einer Verzögerung der Briefbeförderung im Bereich der Deutschen Post AG. Die Sachbearbeiterin habe den Begründungsschriftsatz, der am 23. März 2011 schreibtechnisch erstellt und unterzeichnet worden sei, noch an diesem Tag "einkuvertiert" und in das in der Zentrale im Rathaus befindliche Behältnis für die Ausgangspost eingelegt; das Frankieren der Ausgangspost und die Weiterleitung an die Deutsche Post AG werde durch einen Frankierservice vorgenommen; dieser sei vertraglich verpflichtet, "am gleichen Tag" die Ausgangspost zu frankieren und an die Deutschen Post AG weiterzuleiten. Damit ist allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die Fristsache vorliegend tatsächlich zu einem Zeitpunkt in den externen Postlauf gelangt ist, in dem bei der üblichen Beförderungsdauer mit einem rechtzeitigen Eingang des Schriftstücks beim erkennenden Gericht gerechnet werden durfte. Da der vorliegende Briefumschlag, in dem die Sendung befördert worden ist, erst am 30. März 2011 frankiert worden ist, ist die Sendung nachweislich erst nach Fristablauf zur Deutschen Post AG gelangt. Zugleich ist aber auch eine rechtzeitige Überlassung der Briefsendung an den von der Beklagten beauftragten Frankierdienst nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hinreichend substantiiert dargelegt worden und damit eine unverschuldete Verzögerung nicht anzunehmen. Deshalb mag auch dahinstehen, ob die ausgelagerte Frankierung so ohne Weiteres zum "externen Postlauf" gezählt werden kann und ob die Beklagte auf die vertragliche Zusage vertrauen durfte, dass überlassene Postsendungen noch am selben Tag freigestempelt und der Deutschen Post AG weitergeleitetet werden, so wie darauf, dass eine versandtfertige, ordnungsgemäß bei der Deutschen Post AG oder bei privat lizensierten Postdienstleistungsunternehmen aufgegebene Postsendung am nächsten Werktag den Empfänger erreichen wird. Vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07 -, NJW-RR 2008, 306 = juris Rn. 10; BFH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VIII R 36.04 -, BFHE 223, 166 = juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1100/01-, NJW-RR 2002, 1005 = juris Rn.11, zum Kurierdienst eines Anwaltvereins. Denn der Umstand, dass der Schriftsatz am 23. März 2011 in der Zentrale im Rathaus in das Behältnis für die Ausgangspost eingelegt worden ist, besagt insbesondere nichts darüber, wann und wie die betreffende Sendung den Frankierdienst erreicht hat und ob dies noch so rechtzeitig war, dass ernsthaft mit einer rechtzeitigen, eine Beförderung der Briefsendung bis zum 25. März 2011 gewährleistenden Weiterleitung an die Post gerechnet werden konnte. Insoweit bleibt Raum für Zweifel, ob der Begründungsschriftsatz aufgrund eines Versehens - wessen und welcher Art auch immer - noch am 24. März 2011 in der Poststelle verblieben und nicht rechtzeitig an den Frankierdienst übergeben worden ist. Die Frankierung durch den Service selbst ist - wie bereits angeführt - nachweislich erst am 30. März 2011 erfolgt. Das Vorbringen der Beklagten lässt insbesondere auch jegliche Angaben dazu vermissen, dass und wie eine den Anforderungen genügende Ausgangskontrolle bei dem gewählten System hinsichtlich fristgebundener Schriftsätze gewährleistet wird. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in der zentralen Poststelle der Beklagten ein besonderes Postausgangsbuch geführt wird, in dem die tatsächliche Bearbeitung und Absendung zur Poststelle verbrachter (fristwahrender) Schriftsätze vermerkt und wie eventuelle Ab-Vermerke überwacht werden; die Rede ist lediglich von einem (einzelnen) in der Zentrale des Rathauses befindlichen Behältnisses für den Postausgang und davon, dass das Schriftstück für den Zustellservice durch Einlegen in dieses Behältnis "bereitgelegt" worden sei. Auch sonst sind keine Vorkehrungen benannt, die den rechtzeitigen Abgang fristwahrender Schriftstücke sicherstellen und nachweisbar gewährleisten, dass ein in das Behältnis in der Zentrale gelangtes Schriftstück rechtzeitig den Frankierdienst erreicht und von dort rechtzeitig der Post zugeleitet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).