Urteil
12 A 1887/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0701.12A1887.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1972 geborene Kläger begehrt Leistungen der Aufstiegsausbildungsförderung. Am 5. Dezember 2007 stellte der Kläger Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für einen Vorbereitungslehrgang mit dem Ziel des Fortbildungsabschlusses zum IHK-geprüften Weinfachberater. Die Maßnahme fand in dem Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 27. Januar 2008 bei der E. X1. - und T. in L. statt. Der Kläger gab unter Vorlage eines Lebenslaufs und verschiedener Zeugnisse an, er habe nach der mittleren Reife und dem Besuch einer kaufmännischen Privatschule zunächst eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen. Nachdem er in diesem Beruf tätig gewesen sei, habe er von September 1997 bis Juni 1999 eine Ausbildung zum Winzer absolviert. Derzeit sei er Erstverkäufer in der Weinabteilung des L1. E1. . Die 440 Unterrichtsstunden umfassende Fortbildungsmaßnahme werde in Teilzeitform durchgeführt. Ausweislich der Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Besuch einer Fortbildungsstätte (Formblatt B) vom 9. Oktober 2007 werden im Rahmen der Teilzeitmaßnahme in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden à 45 Minuten erteilt. In den Lehrgang sei in der Zeit vom 8. Ok-tober 2007 bis zum 27. Oktober 2007 ein Praktikum inbegriffen, auf das mindestens 140 Stunden entfielen. Die Gesamtzahl der Unterrichtstunden für die gesamte Maßnahme betrage 300 Stunden. Es handele sich weder um einen Fernunterrichtslehrgang noch um einen mediengestützten Lehrgang. Die Lehrgangsgebühren beliefen sich auf 3.190,- €. Nach der undatierten Anlage zum Formblatt B - Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen - erfüllte der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Weingurts C. -G. in M. / N. vom 1. November 2007 vor, wonach er in dem Zeitraum vom 8. Oktober 2007 bis zum 27. Oktober 2007 in diesem Betrieb eine fachpraktische Unterweisung in Weinbau, Weinbereitung und Kellertechnik absolviert hat. Der Kläger gab in seinem von dem Betrieb abgezeichneten Tätigkeitsbericht /Tagesbericht vom 1. November 2007 für den Zeitraum vom 8. Oktober 2007 bis zum 27. Oktober 2007 jeweils von 7 bis 20 Uhr unter dem Stichwort "Weinernte" an, tagsüber an der täglichen Traubenernte in den verschiedenen Lagen des Weinguts sowie der anschließenden Verarbeitung des Lesegutes teilgenommen zu haben. Danach sei er - dies unter dem Stichwort "Kellerwirtschaft" - im Weinkeller eingesetzt worden, und zwar bei der Einlagerung des Mostes, der Datenerfassung, dem Verklären des Mostes durch Sedimentation, dem Anstich des klaren Mostes und der Einlagerung zur Gärung, dem Einsatz von Gärhilfen unterschiedlicher Art, der Kontrolle des gärenden Mostes. Diese Aufgaben seien in den drei Wochen täglich wahrzunehmen gewesen und seien entscheidende Faktoren für die weitere Weinbereitung in den folgenden Monaten. Die Bezirksregierung L2. lehnte den Antrag des Klägers auf Förderung der Fortbildungsmaßnahme mit Bescheid vom 12. März 2008 mit der Begründung ab, es fehle an der nach § 2 Abs. 3 AFBG erforderlichen Mindestanzahl von 400 Unterrichtsstunden. Unterricht in Sinne dieser Regelung sei nur die eigentliche Ausbildung in den Räumen der Ausbildungsstätte von autorisierten Kräften zur Vermittlung neuen Wissensstoffes. Hierunter fielen nicht Repetitorien, Praktika, Vertiefungs- und Intensivkurse, Klausurentraining oder Selbstlernelemente/Selbststu-dium mit der Folge, dass die 140 Stunden des Praktikums keine Lehrveranstaltungen und daher nicht förderungsfähig seien. Der Kläger trat diesem Bescheid mit Schreiben vom 19. März 2008 entgegen. Während des Praktikums zur Weinlese im Weingut C. -G. seien praktische Weinbaukenntnisse (Weinlese, Weinausbau, Weinproben etc.) vermittelt worden, die für die schriftliche und praktische Prüfung von enormer Bedeutung seien und die man nicht durch theoretischen Stoff am Schreibtisch lernen könne. Für die Dauer des Praktikums sei ein Berichtsheft geführt worden, das auch vorliege. Dessen Inhalt sei in die Begründung des ablehnenden Bescheides nicht einbezogen worden. Bei der Fortbildung zum X. sei nach alledem nicht nur die T. in L. als Fortbildungsstätte anzusehen, sondern ebenso der Weinbaubetrieb während des Praktikums. Die Bezirksregierung L2. teilte mit Schreiben vom 20. März 2008 mit, dass auch nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit keine andere Entscheidung möglich sei. Am 11. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Maßnahme habe insgesamt 613 Stunden in Anspruch genommen. Zu den 300 theoretischen Unterrichtsstunden in der Schule seien fünf von der Ausbildungsstätte organisierte Exkursionen zu verschiedenen Weingütern, mit denen die Schule zu Schulungszwecken kooperiere, mit insgesamt 35 Stunden, hinzuzurechnen. Diese Exkursionen hätten dazu gedient, die Besonderheiten der Weine und Weingüter kennen zu lernen. Ebenfalls hinzuzurechnen seien die Zeiten der während der fünf Präsenzwochen wöchentlich viermal nach dem theoretischen Unterricht und zu dessen Ergänzung und Vertiefung durchgeführten Blindverkostungen von einer Dauer von insgesamt 70 Stunden. Die Bearbeitung der im Unterricht ausgeteilten Lernskripten (selbständiges Erlernen von Lernstoff und Nachbereitung der Unterrichtsstunden) im Selbststudium sowie der Onlineaustausch mit seinen Mitschülern und die gelegentliche Rückkopplung mit den Dozenten habe während der 52 Wochen des Lehrgangs wöchentlich vier Stunden in Anspruch genommen, was insgesamt 208 Stunden ausmache, die gleichfalls berücksichtigt werden müssten. Dasselbe gelte für die 140 Stunden des Praktikums, für dessen Ableistung er, was unberücksichtigt geblieben sei, Urlaub habe nehmen müssen. Dort seien ihm wichtige praktische Kenntnisse in den prüfungsrelevanten Bereichen Kellerwirtschaft, Anbau der Weine, Vermarktung und Weinprobenbereitung vermittelt worden. Der Betrieb sei als Ausbildungsbetrieb hierfür auch besonderes geeignet gewesen. Ausweislich der Bescheinigung des Fortbildungsträgers vom 24. Februar 2009 hat dieser während des Lehrgangs nach dem theoretischen Unterricht zur Durchführung von Weinproben und zum Erlernen der Besonderheiten der verschiedenen Weingüter und Weinlagen fünf Exkursionen organisiert, an denen der ge-samte Klassenverband und die Dozenten teilgenommen hätten. Drei- bis viermal wöchentlich hätten während der Präsenzwochen nach dem Unterricht Blindverkostungen und Fachdiskussionen stattgefunden, an denen neben den Lehrgangsteilnehmern teilweise auch die Dozenten teilgenommen hätte. Der Lerninhalt der Sensorik könne wegen der Restalkoholaufnahme nicht in der erforder-lichen Form im theoretischen Unterricht stattfinden. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung gehöre dies auch zum Unterrichtsstoff. Das vom Kläger freiwillig durchgeführte Praktikum habe der Vervollständigung und Vertiefung des Lerninhalts gedient. Es sei sinnvoll und förderlich gewesen. Eine Mitschülerin des Klägers hat in einem undatierten Schreiben bestätigt, dass sich die Lehrgangsteilnehmer im Anschluss an die Unterrichtsveranstaltungen zur Vorbereitung der Prüfung drei- bis viermal wöchentlich zu jeweils etwa dreieinhalb stündigen Blindverkostungen getroffen hätten. Ferner habe zwischen den Präsenzphasen ein Wissensaustausch zwischen den Teilnehmern über Lerninhalt und Prüfungsaufgaben stattgefunden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2008 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zum IHK-geprüften Weinfachberater gemäß Antrag vom 20. August 2007 zu bewilligen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen, das Gesetz biete anders als das Bundesausbildungsförderungsgesetz in § 2 Abs. 4 BAföG keine Rechtsgrundlage für die Förderung von reinen Praktika. Es handele sich bei einem Praktikum nicht um Unterricht im Sinne des AFBG. Bei der Auslegung dieses Begriffes sei ein enges Verständnis zugrunde zu legen. Unterricht sei nur die systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten in der Fortbildungsstätte bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden in einem realen oder virtuellen Klassenzimmer. Nach dem Lehrplan der Ausbildungsstätte könne das Praktikum zum Erleben wichtiger Aspekte der Arbeit im Weinkeller, im Weinberg und in der Vermarktung vom Teilnehmer frei gewählt werden. Es finde in diesem Rahmen nur eine fachpraktische Anschauung in Techniken der Weinbereitung, der Weinlagerung und des Weinverkaufs statt und nicht eine systematische Wissensvermittlung statt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Die fachpraktische Unterweisung in dem Weinbaubetrieb sei als Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG zu qualifizieren. Das Gesetz enthalte keine Angaben über die Art und die Ausgestaltung des Unterrichts. Auch der Begriff der Lehrveranstaltung sei nicht definiert. Insbesondere sei dem Gesetz keine Verpflichtung zu entnehmen, dass der Unterricht nur am Sitz der Fortbildungsstätte stattzufinden habe. Unterricht sei in Anlehnung an die vorhandene Rechtspre-chung die systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten in einer Fortbildungsstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung. Für die Förderfähigkeit sei ausschlaggebend, dass Inhalte vermittelt würden, die Gegenstand der Abschlussprüfung sein könnten. Dies sei hier der Fall. Die Prüfungsordnung verlange u.a. auch praktische Weinbaukenntnisse. Diese könnten ebenso wenig wie die praktischen Kenntnisse der Weinbewertung im Klassenraum erworben werden. Ohne Belang sei, dass das Praktikum nicht durch Lehrkräfte der Schule durchgeführt worden sei, insoweit sei die Kooperation zwischen der Schule und dem Weinbaubetrieb ausreichend. Es könne nach alledem offen bleiben, ob das vom Kläger angeführte Selbststudium, die durchgeführten Exkursionen und die Blindverkostungen ebenfalls als Unterricht zu qualifizieren seien. Der Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 30. November 2010 zugelassenen Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist auf die hier nach seiner Ansicht zwar nicht anzuwendende, aber zumindest zur Auslegung des Begriffs des Unterrichts und zur Förderfähigkeit fachpraktischer Unterweisungen heranzuziehende, vom Gesetzgeber nur klarstellend formulierten Neufassung des § 2 Abs. 3 AFBG. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und bekräftigt seinen erstinstanzlichen Vortrag mit dem erneuten Hinweis, die für die Vorbereitung der Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse könnten nicht allein im Unterrichtsraum vermittelt werden. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den halt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L2. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Ablehnung vom 12. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 1, 2, 6 und 10 ff. AFBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung (AFBG). Nach § 30 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314, und der Neufassung vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1322, zuletzt geändert durch Art. 2 des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010, BGBl I S. 1422 (AFBG n.F.) sind für - wie hier - bis zum 30. Dezember 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmenabschnitte der beruflichen Aufstiegsförderung mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist nicht förderungsfähig. Sie entspricht zwar den - zwingenden - gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG (Vorqualifikation) entsprechen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG sind jedoch nicht erfüllt. Nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers nur dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 HandwO anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Eine dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.E. AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Eine danach hinreichende Vorqualifikation kann auch durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, juris, und - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339, juris, sowie Beschluss vom 13. November 2009 - 5 B 57.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 A 3597/05 -, juris. Das Vorqualifikationserfordernis ist eine Teilnahmevoraussetzung für die Fortbildungsmaßahme selbst und bestimmt nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses; die Vorgaben für letzteres bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Für die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG kommt es daher darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger im Zeitpunkt des Beginns der Fortbildungsmaßnahme, für die eine Förderung begehrt wird, an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, die über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Sind die Qualifikationsanforderungen für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen das Vorqualifikationserfordernis durch den Fortbildungsträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese bei seiner Zulassungspraxis auch beachtet hat. Dem Träger der Maßnahme ist es in diesem Zusammenhang nicht verwehrt, an das Fortbildungsziel der Maßnahme anzuknüpfen und für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die selben Voraussetzungen aufzustellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen. Diese Anknüpfung ist jedoch nur dann hinreichend, wenn auch die niedrigste der Anforderungen in der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die bundesgesetzliche Förderungsvoraussetzung der "entsprechenden beruflichen Qualifikation" ausfüllt. Dies ist insbesondere bei Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die - wie hier - nicht als Bundesrecht ergangen sind, nicht notwendig der Fall. Die Möglichkeit allerdings, dass bei einer Orientierung des Fortbildungsträgers an den gegebenenfalls nicht hinreichenden Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung theoretisch oder in Einzelfällen Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen werden können, lässt die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen und erfordert auch sonst nicht eine vom Wortlaut nicht ausdrücklich vorgegebene ausnahmslose Beachtung des Vorqualifikationserfordernisses, wenn und soweit auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme. Gemessen hieran ist die Vorgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Zulassungsphase gegeben, obwohl nach den Angaben des Fortbildungsträgers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2011 die Teilnahmevoraussetzungen für die hier streitgegenständliche Fortbildungsmaßnahme zum IHK-geprüften Weinfachberater nicht durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift geregelt waren. Auch der Fortbildungsträger hat weder für den Einzelfall noch allgemein entsprechende Zulassungsvoraussetzungen formuliert. Rein faktisch kam eine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme allerdings nur für solche Teilnehmer in Betracht, die auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zum Weinfachberater / zur Weinfachberaterin nach § 2 der Besonderen Rechtsvorschriften über die Fortbildungsprüfung zum/zur geprüften Weinfachberater /geprüften Weinfachberaterin der Industrie- und Handelskammer L. (IHK L. ) vom 2. Februar 1998 (Prüfungsordnung) erfüllt haben. Entsprechend lagen bei den insgesamt 18 Teilnehmern des am 1. Februar 2007 begonnenen Vorbereitungslehrgangs die Zulassungsvoraussetzungen der IHK L. nach § 2 der Prüfungsordnung vor. Dass die Prüfungsvorgabe des § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung, wonach zur Prüfung auch zugelassen werden kann, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG mangels Erfüllung des Erfordernisses der "Beruflichkeit" der entsprechenden Qualifikation, vgl. zu dieser Voraussetzung insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, juris, ersichtlich nicht entspricht, ist unbeachtlich. Es ist auszuschließen, dass dieser Zulassungsgrund nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hatte. Nach der vom Senat am 8. Juni 2011 eingeholten telefonischen Auskunft der seit etwa sieben Jahren für diesen Bereich zuständigen Sachbearbeiterin der IHK L. sind die Akten der Teilnehmer, aus denen sich das jeweilige Zulassungsverfahren ergeben hätte, zwar bereits vernichtet. Die - ein aufwändiges Verfahren vor dem Prüfungsausschuss erfordernde - Zulassung nach § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung erfolge jedoch nach ihrer Erfahrung äußerst selten und sei mit im Schnitt weniger als einem Teilnehmer je Lehrgang der absolute Ausnahmefall. Eine signifikant andere Sachlage für den hier streitgegenständlichen Lehrgang könne sie ausschließen, weil ihr dies als auch für das Zulassungsverfahren zuständige Sachbearbeiterin in jedem Fall im Gedächtnis geblieben wäre. Diese Auskunft entspricht der telefonischen Auskunft der IHK L. vom 18. Mai 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht, wonach die Zulassung zur Prüfung nach § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung in der Praxis generell keine nennenswerte Bedeutung habe. Die Fortbildungsmaßnahme ist jedoch nicht förderungsfähig, weil die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst a) AFBG nicht erfüllt ist. Danach sind Maßnahmen in - wie hier -Teilzeitform nur förderungsfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtstunden umfassen. Die vom Kläger - zusätzlich zu den im Formblatt B ausgewiesenen 300 Unterrichtsstunden in den fünf Präsenzphasen - gewünschte Anrechnung von im Rah-men der Fortbildungsmaßnahme noch aufgewandten Zeiten kommt nicht in Betracht. Weder das vom Kläger im Zeitraum vom 8. Oktober 2007 bis zum 27. Ok-tober 2007 durchgeführte 140stündige Praktikum bei dem Weinbetrieb C. -G. noch die von der Fortbildungsstätte für die Kursteilnehmer organisierten Exkursionen zu verschiedenen Weingütern oder die im Anschluss an den theoretischen Unterricht von den Teilnehmern organisierten Blindverkostungen können als Unterricht in Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AFBG qualifiziert werden. Dasselbe gilt für die vom Kläger für das Durcharbeiten der Lehrskripten sowie die lehrgangsbezogene Kommunikation mit seinen Mitschülern und/oder Dozenten außerhalb der Präsenzwochen aufgewandten Zeiten. Als Unterrichtstunden im Sinne dieser Vorschrift können auch für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen, für die § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I, S. 1322 (AFBG n.F.) aufgrund der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 AFBG n.F. nicht direkt anwendbar ist, grundsätzlich nur Präsenzlehrveranstaltungen anerkannt werden, in denen nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. In der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20. November 2008, BT-Drucksache 16/10996 wird auf den S. 3 und 22 ausgeführt, schon nach der bisherigen Rechtslage hätten nur reine Unterrichtsstunden, bei denen eine Lehrkraft die notwendigen Lerninhalte vermittelt, anerkannt werden können. Es handele sich daher bei den Änderungen in § 2 Abs. 3 AFBG lediglich um Klarstellungen der gesetzgeberischen Intention als Unterricht , ungeachtet der Möglichkeit des § 4a AFBG, den Nahunterricht durch eine mediengestützte Kommunikation (virtuelles Klassenzimmer) zu ersetzen, nur solche Lehrveranstaltungen des Präsenzunterrichts (Nahunterricht) in seiner herkömmlichen Form zu qualifizieren, die die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrkraft und Lernenden in einem "Klassenzimmer" voraussetzen und eine fachliche und systematische Vermittlung der in den jeweiligen Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen notwendigen Inhalten beinhalten. Diese Einschätzung trifft ebenso zu wie die Schlussfolgerung des Gesetzgebers, mit der Einfügung der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFGB n.F. sei eine materielle Änderung des Regelungsinhalts der Vorschrift nicht verbunden mit der Folge, dass reine, vom Träger als solche ausgewiesene Wie-derholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroom-Stunden, Selbstlernpha-sen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachberei-tung des Unterrichtsstoffes usw., nach wie vor keine Unterrichtstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderungsfähig seinen. Dass der Gesetzgeber den Begriff der Unterrichtsstunde schon vor der Einfügung des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG n.F. in der nunmehr ausdrücklich normierten Weise verstanden wissen wollte, findet in der Gesetzeshistorie hinreichenden Anhalt. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 10. Oktober 2001 in der BT-Drucksache 14/7094, S. 15, aus Anlass der Einfügung des § 4a AFGB ("neue Lernformen") ausgeführt, dass mit der Änderung zusätzlich zu dem bislang nur förderungsfähigen Nah- und Fernunterricht auch solche Maßnahmen in die Förderung einbezogen werden, die unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme durchgeführt werden und deren mediengestützter Anteil - anders als nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz - weniger als 50 Prozent ausmacht. Im Zuge der fortschreitenden technischen Entwicklung sei davon auszugehen, dass der Nahunterricht in immer stärkerem Maße durch eine mediengestützte Kommunikation in einem "virtuellen Klassenzimmer" ersetzt werde. Auch ohne Anwesenheit der Weiterbildungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen an einem zentralen Schulungsort könne hier durch technische Möglichkeiten eine regelmäßige Rückkopplung zwischen Lehrkraft und den Teilnehmer/innen sowie die notwendige Erfolgskontrolle gewährleistet werden. Diesen Ausführungen kann zum einen ohne weiteres entnommen werden, dass der Gesetzgeber bis zur Einfügung des § 4a AFBG neben dem Fernunterricht, der ausdrücklich in § 4 AFBG geregelt ist, nur den sog. Nahunterricht einer Förderung zuführen wollte. Sie erlauben darüber hinaus im Gegenüber zu dem "virtuellen Klassenzimmer" der neuen Lernformen den weiteren Rückschluss, dass der Gesetzgeber Nahunterricht (nur) als den interaktiven Prozess zwischen einer Lehrkraft und den Teilnehmern in der Form des Präsenzunterrichts - in der Regel - an dem zentralen Schulungsort verstanden wissen wollte. Dem entspricht auch die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen der Qualifizierung von Repetitorien, Selbstlernphasen, der Teilnahme an betreuten Chatrooms und der Bearbeitung von sog. Startchecks als Unterricht in dem oben angeführten Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339, juris. Danach sind Zeiten der mediengestützten Kommunikation nur dann wie Nahunterricht als Unterrichtsstunden anzurechnen, wenn sie konzeptionell verbindlich sind und in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass nach dem lehrplanmäßigen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an diesen Kommunikationsformen als die regelmäßige Rückkopplung zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet wird, dass dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmer/innen auch erkannt werden kann. Maßgeblich und erforderlich ist insoweit die konzeptionell-didaktische Integration in einen Prozess der Wissensvermittlung zwischen der Lehrkraft und den Teilnehmer/innen. Unter Berücksichtigung gerade dieses letzten, von der Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Kriteriums ist auch die Ergänzung des § 2 Abs. 3 AFBG um den Satz 4 - wie vom Gesetzgeber angenommen - eine bloße Klarstellung und führt nicht zu einer materiellen Änderung der Rechtslage. Vgl. auch VG München, Urteil vom 21. Januar 2010 - M 15 K 08.2106 -, juris. Danach werden Stunden einer fachpraktischen Unterweisung als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Liegen diese kumulativen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Anrechnung berufspraktischer Zeiten (Praktikum) als förderungsfähiger Unterricht selbst dann nicht in Betracht, wenn die praktischen Erfahrungen für die Fortbildungsprüfung relevant sind. Gemessen hieran kommt zunächst eine Anrechnung der Zeiten des vom Kläger im Oktober 2007 absolvierten, 140stündigen Betriebspraktikums nicht in Betracht. Diese Zeiten sind nach Gestaltung, Art und Inhalt keine Zeiten einer fachpraktische Unterweisung in dem oben genannten Sinne, sondern sie sind mit der allein gegebenen Ermöglichung berufspraktischer Erfahrungen in einem Winzerbetrieb als reines Praktikum zu qualifizieren. Hierfür spricht ganz maßgeblich schon der Inhalt des vom Kläger selbst geführten Berichtshefts. Der Annahme, es habe sich um eine konzeptionell und didaktisch in die Fortbildungsmaßnahme integrierte fachpraktische Unterweisung gehandelt, steht jedoch ungeachtet dessen entgegen, dass die Teilnahme an dem Praktikum ausweislich der Stellungnahme des Fortbildungsträgers vom 19. Mai 2011 für die Teilnehmer des Vorbereitungslehrgangs, da auch von der damals geltenden Prüfungsordnung nicht vorgesehen, nicht obligatorisch, sondern freiwillig und damit kein verbindlicher Bestandteil der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme war. Es spricht schon vor diesem Hintergrund ferner nichts dafür, dass der Fortbildungsträger Einfluss auf den Inhalt, den Verlauf oder die Ausgestaltung des Praktikums hatte, dass eine Lehrkraft dieses begleitet oder zumindest engmaschig überwacht hat und/oder dass die im Praktikum vermittelten Erfahrungen im Vor- und Nachhinein durch den theoretischen Unterricht in der Fortbildungsstätte aufgearbeitet wurden. Entsprechend war in dem von dem Fortbildungsträger vorgelegten Stundenplan eine Unterrichtsbegleitung der Praktika der Teilnehmer nicht vorgesehen. Der Fortbildungsträger hat auf Nachfrage des Senats auch nichts anderes vorgetragen. Die vom Kläger weiter angeführten Exkursionen der Kursteilnehmer zu verschiedenen Weingütern waren ebenfalls - und zwar auch nicht im weitesten Sinne - als fachpraktische Unterweisungen in dem oben beschriebenen Sinne zu qualifizieren. Es handelte sich nach der schriftlichen Auskunft des Fortbildungsträgers vom 19. Mai 2011 um zusätzliche, vor allem organisatorische Dienstleistungen der Schule, die nicht zum integralen Bestandteil des Lehrgangs oder des Unterrichts gehört hätten. Die Teilnahme war dem entsprechend auch nicht verbindlich. Auch eine konzeptionelle Einbindung in den theoretischen Unterricht ist nicht zu erkennen. Auch die Zeiten der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts anhand des vom Fortbildungsträger ausgeteilten Schulungsmaterials - hier drei Schulungsordner - können mangels der erforderlichen konzeptionell-didaktischen Integration in den Prozess der Wissensvermittlung zwischen der Lehrkraft und den Teilnehmer/innen nicht als förderungsfähige Unterrichtsstunden qualifiziert werden. Ein eigenes Selbstlernprogramm der Schule existierte zur Zeit des Vorbereitungskurses, im Februar 2007, nicht. Soweit der Kläger auf den e-mail-Austausch mit den anderen Kursteilnehmern und bei Bedarf auch mit Lehrkräften der Schule verweist, beruhte dieser auch nach dem Vortrag des Klägers auf privaten Absprachen und der Eigeninitiative der Teilnehmer. Die vom Kläger angeführten Blindverkostungen können - ungeachtet des erkennbar freiwilligen Charakters - schließlich ebenfalls nicht als Unterricht im Rahmen der Maßnahme qualifiziert werden, und zwar schon deshalb nicht, weil auch sie nicht von dem Fortbildungsträger, sondern von den Teilnehmern organisiert wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.